Bundessozialgericht, Urteil vom 30.07.2019, Az. B 1 A 2/18 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 4969

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Ermessen - Genehmigung eines Vorstandsdienstvertrages einer Krankenkasse - Vereinbarung einer in der Höhe gestaffelten Vorstandsvergütung - Vereinbarung einer in der Höhe aufgrund dynamischer Verweisung flexiblen Vorstandsvergütung, deren Anpassung durch feste Obergrenzen gedeckelt ist - Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Haushaltswesen - relative Vergütungsangemessenheit


Leitsatz

1. Die Aufsichtsbehörde muss die Vereinbarung einer in der Höhe gestaffelten Vergütung für einen Krankenkassenvorstand genehmigen, wenn sie sich in ihrer relativen Angemessenheit im Korridor des Vertretbaren hält.

2. Die Aufsichtsbehörde darf eine in der Höhe aufgrund dynamischer Verweisung flexible Vorstandsvergütung einer Krankenkasse nur genehmigen, wenn die Anpassung durch feste Obergrenzen gedeckelt ist und sich diese in ihrer relativen Angemessenheit im Korridor des Vertretbaren halten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2018 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2018 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag auf Zustimmung zur Änderungsvereinbarung zum [X.] mit dem Vorstandsvorsitzenden ab dem 1. Januar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Anschlussrevision des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 30 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die klagende, im Bereich des beklagten [X.] zuständige Krankenkasse ([X.]) wollte die [X.]ergütung ihres [X.]orstandsvorsitzenden ([X.]) von 200 000 Euro ab 1.1.2018 auf 205 000 Euro und ab 1.1.2019 für die Restlaufzeit bis zum 31.12.2019 auf 210 000 Euro erhöhen. Außerdem beabsichtigte sie, die [X.]ergütung ihres stellvertretenden [X.]orstandsvorsitzenden (st[X.]) von 170 000 Euro für die Restlaufzeit bis zum 31.12.2021 ab dem 1.1.2018 kalenderjährlich jeweils "um die für das Kalenderjahr geltende [X.]eränderungsrate gemäß § 71 Abs 3 SGB [X.]" zu erhöhen. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, den [X.] zuzustimmen (Bescheid vom 12.10.2017). Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, den Antrag auf Zustimmung zur Erhöhung der [X.]ergütung des [X.] erneut zu bescheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen: Die [X.]ereinbarung einer Erhöhung der [X.]ergütung des st[X.] auf Grundlage einer dynamischen [X.]erweisung auf ein externes Regelwerk (§ 71 Abs 3 SGB [X.]) sei unzulässig. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot und folge nicht zwingend der wirtschaftlichen Entwicklung der Klägerin. In Bezug auf die Erhöhung der [X.]ergütung des [X.] sei der Beklagte wegen Ermessensausfalls zur Neubescheidung zu verurteilen. Die zu festen Zeitpunkten der Höhe nach transparent vereinbarten Erhöhungen verstießen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht von vorneherein gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Urteil vom 5.9.2018).

2

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die [X.]erletzung von § 131 Abs 2 und 3 SGG und § 35a Abs 6a [X.] bis 3 SGB I[X.]. Die Klage sei durch inzwischen erfolgte Ermessensausübung durch den Beklagten spruchreif. Die [X.]erweisung auf die [X.]eränderungsrate nach § 71 Abs 3 SGB [X.] stehe weder dem Transparenzgebot noch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entgegen.

3

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]sozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. September 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2017 zu verurteilen, den [X.] zu den [X.]orstandsdienstverträgen mit dem [X.]orstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden [X.]orstandsvorsitzenden ab dem 1. Januar 2018 zuzustimmen.

4

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

5

Der Beklagte rügt mit seiner [X.] die [X.]erletzung von § 35a Abs 6a SGB I[X.]. Ob die wirtschaftliche Entwicklung der [X.] eine Erhöhung der [X.]orstandsvergütung rechtfertige, könne nicht über das folgende Jahr hinaus beurteilt werden.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]sozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. September 2018 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die [X.] zurückzuweisen.

8

Sie hält die [X.] für unbegründet.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]), die zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist teilweise begründet (§ 170 Abs 2 S 1 [X.]), im Übrigen unbegründet. Der Beklagte ist unter Abänderung des [X.] zu verurteilen, den Antrag auf Zustimmung zu der [X.] zum [X.] mit dem V ab dem 1.1.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur [X.] zum [X.] mit dem V (dazu 2.). Der Beklagte hat weder der [X.] zum [X.] mit dem V noch mit dem [X.] ab dem 1.1.2018 zuzustimmen noch über die Zustimmung zur Änderung der Vergütung des [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu entscheiden (dazu 3.).

1. Die Klage ist ohne Vorverfahren (§ 78 Abs 1 [X.] [X.]) als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder als Aufsichtsklage statthaft (dazu a). Der erkennende Senat kann in der Sache entscheiden, ohne den V und den [X.] beizuladen (dazu b).

a) Das [X.] hat es auf Grundlage der Rspr des erkennenden Senats zu Recht offengelassen, ob es sich bei der Klage um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 [X.]) oder eine Aufsichtsklage (§ 54 Abs 3 [X.]) handelt. Im Verhältnis zum Versicherungsträger ist die begehrte Zustimmung ein Verwaltungsakt; sie enthält ihm gegenüber eine Regelung, da die Wirksamkeit des [X.]s von der Zustimmung abhängt (§ 35a Abs 6a [X.]; [X.], vgl nur [X.], 207 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.] 9 mwN). Sie hat Außenwirkung, denn sie betrifft Versicherungsträger wie die Klägerin in ihrer [X.], einem Bestandteil ihres Selbstverwaltungsrechts (vgl [X.]-Danwitz in [X.], 3. Aufl 2016, § 29 Rd[X.] 63). Auch mit der Aufsichtsklage kann die Vornahme einer begünstigenden Aufsichtsanordnung begehrt werden, nämlich die Erteilung einer beantragten Zustimmung, wenn die Aufsichtsbehörde dies abgelehnt hat und der Versicherungsträger geltend macht, dass er auf die Vornahme dieses Akts einen Rechtsanspruch habe ([X.], vgl nur [X.], 207 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.] 9 mwN). So liegt es hier.

b) Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Es bedarf keiner Beiladung des V und des [X.], da die von der Klägerin als verletzt angesehene Rechtsnorm des § 35a Abs 6a [X.] keinen drittschützenden Charakter hat. Die auf dieser Grundlage verweigerte Zustimmung kann nicht in die Rechtssphäre des V und des [X.] unmittelbar eingreifen. Die aufsichtsrechtliche Mitwirkung ist der Rechtssphäre der betroffenen Vorstandsmitglieder vorgelagert (vgl näher [X.], 207 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]0 mwN).

2. Der für die Aufsicht über die Klägerin zuständige Beklagte entschied formal korrekt (dazu a) aufgrund zutreffender, inzwischen geänderter Rechtsgrundlage (dazu b). Er hatte eine Ermessensentscheidung zu treffen und die Kriterien hierfür in normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften festzulegen (dazu c). Der Beklagte überschritt seinen Ermessensspielraum, indem er die Vergütungsstaffelung im [X.] als generell nicht genehmigungsfähig ansah (dazu d).

a) Der Beklagte ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Klägerin (§ 90 Abs 2 [X.]), denn die Klägerin ist ein landesunmittelbarer Versicherungsträger (vgl zu den Grundsätzen [X.] 118, 137 = [X.] 4-2400 § 90 [X.], Rd[X.]7 ff). Der Beklagte richtete seine Entscheidung formal korrekt an die Klägerin, vertreten durch den Verwaltungsrat (vgl § 33 Abs 2, 3 [X.] iVm § 31 Abs 3a [X.]).

b) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zustimmung ist § 35a Abs 6a [X.] nF (idF des Art 7 [X.] Doppelbuchst aa des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung - Terminservice- und Versorgungsgesetz vom [X.], [X.] 646 mWv [X.]). Der zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Für den geltend gemachten Anspruch auf die begehrte Genehmigung ist bei einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf die Rechtslage im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat abzustellen. Nichts anderes kann für die Aufsichtsklage gelten, soweit sie - wie hier - auf eine Verpflichtung gerichtet ist (vgl [X.] 125, 207 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]4 mwN). Die gesetzliche Regelung erfasst nach Wortlaut, Zweck, Regelungssystem und Entstehungsgeschichte die vor Inkrafttreten der Änderung des § 35a Abs 6a [X.] zur Zustimmung vorgelegten [X.]en zu den [X.]. Die Vertragsregelungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Beklagten (§ 35a Abs 6a [X.]; vgl zur früheren Rechtslage Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Entwurf der Bundesregierung eines [X.] und anderer Vorschriften <[X.]>, BT-Drucks 17/13770 [X.] zu Art 2a <Änderung des [X.]> zu [X.]; zu der ab dem [X.] geltenden Regelung vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> ua zu dem Entwurf der Bundesregierung eines [X.] - TSVG, BT-Drucks 19/8351 [X.] zu Art 7 <Änderung des [X.]> zu [X.] Buchst b). § 35a Abs 6a [X.] und 5 [X.] nF gilt lediglich nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat (vgl § 121 [X.], eingefügt durch Art 7 [X.] 3 TSVG vom [X.], [X.] 646 mWv [X.]).

Die Übergangsregelung ist verfassungskonform. Sie betrifft einen Fall der sog unechten Rückwirkung. Der erkennende Senat lässt die Frage offen, inwieweit sich die klagende Körperschaft des öffentlichen Rechts hierauf berufen kann oder ob das Rückwirkungsverbot zumindest als objektiver Teil der Rechtsordnung, des Rechtsstaatsprinzips, für den Rechtsstreit Geltung beanspruchen kann (vgl entsprechend zur Geltung des Willkürverbots als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaats, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt, [X.] 21, 362, 372 = Juris Rd[X.] 30; offengelassen für den rechtsstaatlich verankerten Anspruch auf Vertrauensschutz in [X.] Beschluss vom 19.5.1999 - 1 BvR 263/98 - Juris Rd[X.]3, 19; die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes nur dann als fraglich ansehend, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt, [X.] Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - [X.] 135, 1, Rd[X.] 60; überzeugend für die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot auch für solche Abgabenpflichtigen bejahend, die sich als von der öffentlichen Hand beherrschte juristische Personen des Privatrechts nicht auf Grundrechte berufen können, BVerwG Urteil vom [X.] - 9 C 2/18 - Juris Rd[X.] 34 ff mwN; einen etwaigen Bestandsschutz verneinend, weil es sich bei den [X.] nicht um Grundrechtsträger handelt, BT-Drucks 18/1307 [X.] zu Art 17 zu Abs 3). Denn die verfassungsrechtlichen Grenzen des [X.] sind beachtet.

Der erkennende Senat unterscheidet mit dem [X.] bei rückwirkenden Gesetzen zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind ([X.], vgl zB [X.] 45, 142, 167 f; [X.] 101, 239, 262; [X.] 132, 302, 318, jeweils mwN), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl zB [X.] 132, 302, 318; [X.] 135, 1, Rd[X.] 37 mwN; vgl auch zB BSG [X.] 4-5562 § 8 [X.] Rd[X.] 28 f; [X.] vom 20.5.2014 - B 1 KR 2/14 R - USK 2014 - 109, Juris Rd[X.] 21 ff mwN; zum Ganzen BSG [X.] 4-2500 § 269 [X.] Rd[X.] 26 ff mwN). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl zB [X.] 11, 139, 145 f; [X.] 101, 239, 263; [X.] 132, 302, 318). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem [X.]punkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl [X.] 127, 1, 16 f). So liegt es regelmäßig, wenn der Gesetzgeber eine nicht nur vorläufig geregelte, bereits entstandene Schuld nachträglich abändert (vgl zB entsprechend zum Steuerrecht, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert, [X.] 127, 1, 18; [X.] 127, 61, 77; [X.] 132, 302, 319). Daran fehlt es.

Eine echte Rückwirkung (Rückwirkung von Rechtsfolgen) im dargelegten Sinn sieht die Neuregelung in § 35a Abs 6a [X.] nicht vor. Sie greift nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ein; sie regelt lediglich Rechtsverhältnisse für [X.]räume nach ihrer Verkündigung. Denn sie betrifft - soweit hier von Interesse - Zustimmungen zu [X.] und deren Änderungen, die ab Inkrafttreten der Neuregelung erteilt werden, nicht hingegen wirksam gewordene Verträge mit bereits zuvor erteilten Zustimmungen. Dass die zustimmungspflichtigen Verträge teilweise in der Vergangenheit liegende Sachverhalte betreffen, steht dem nicht entgegen. Die Verträge sind mangels Zustimmung bisher nicht wirksam, der teilweise zurückliegende [X.]räume betreffende Sachverhalt ist rechtlich nicht abgeschlossen.

Nach § 35a Abs 6a [X.] bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines [X.]s zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde (Satz 1). Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst (Satz 2). Darüber hinaus ist die Größe des Vorstands zu berücksichtigen (Satz 3). Finanzielle Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von [X.] gewährt werden, sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen (Satz 4). Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig (Satz 5).

c) Die Entscheidung des Beklagten als Aufsichtsbehörde über die Zustimmung zur Verlängerung eines [X.]s ist eine Ermessensentscheidung. Um eine gleichmäßige Ermessensausübung zu gewähren, die [X.] der [X.] zu strukturieren und eine nachhaltige präventive Wirkung zu erzielen, sind Aufsichtsbehörden wie der Beklagte gehalten, die Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen (vgl im Einzelnen [X.], 207 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]5 ff mwN).Ziel der Regelung ist es, im Wege einer präventiven Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden eine effektive Gewährleistung der Geltung des [X.] im [X.] bei der Ausgestaltung der [X.] zwischen dem Verwaltungsrat der [X.] und dem Vorstandsmitglied zu sichern, ohne das Selbstverwaltungsrecht der [X.] zu missachten (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Entwurf der Bundesregierung eines [X.], BT-Drucks 17/13770 [X.] zu Art 2a <Änderung des [X.]> zu [X.]). Die Änderung durch das TSVG hat diese Maßgaben übernommen und lediglich das Kriterium des Aufgabenbereichs entfallen lassen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Entwurf der Bundesregierung eines TSVG, BT-Drucks 19/8351 [X.] zu Art 7 <Änderung des [X.]> zu [X.] Buchst b). Die Regelung sichert das Selbstverwaltungsrecht der [X.], indem Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Zustimmung der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines [X.]s ist. Der bereits vereinbarte Vertrag, seine Änderung oder Verlängerung bedürfen lediglich zur Wirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Zustimmung. Die vorangegangene Vertragsvereinbarung ist Ausdruck des Selbstverwaltungsrechts der [X.] und der Privatautonomie des Vorstandsmitglieds. Das Gesetz schützt das Selbstverwaltungsrecht der [X.] (vgl § 4 Abs 1 [X.]), indem es ihr die Entscheidung über die Personalauswahl und die Vertragsgestaltung überlässt. Hierbei hat die [X.] zwar die Vorgaben des Gesetzes zu beachten, insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im [X.] (§ 69 Abs 2 [X.] und § 4 Abs 4 S 1 [X.]) und die relative Vergütungsangemessenheit (§ 35a Abs 6a [X.] und 3 [X.]). Sie hat als Sozialversicherungsträger ihre Aufgaben in eigener Verantwortung "im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgeblichen Rechts" zu erfüllen (§ 29 Abs 3 [X.]). Im Rahmen der reinen Rechtsaufsicht gebieten es aber der auch im Aufsichtsrecht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde, dem beaufsichtigten Versicherungsträger bei seiner Verwaltungstätigkeit einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen. Insoweit können Entscheidungen des [X.] aufsichtsrechtlich hinzunehmen sein, sofern sie "vertretbar" sind. Das gilt allerdings nur insoweit, als dafür auch entsprechende Gestaltungsspielräume eröffnet sind. So liegt es hinsichtlich des Gebots der Wirtschaftlichkeit sowie der Sparsamkeit im [X.] und der relativen Vergütungsangemessenheit. Ihm wohnt ein prognostisches Moment inne, das die Annahme einer [X.] rechtfertigt (vgl zur Einschätzung der Wirtschaftlichkeit [X.] 67, 85, 88 f = [X.] 3-2400 § 89 [X.] S 5; [X.] 71, 108, 109 = [X.] 3-2400 § 69 [X.] S 3; allgemein auch BSG [X.] 4-2400 § 80 [X.] Rd[X.] 23; [X.] 121, 179 = [X.] 4-2500 § 194 [X.], Rd[X.]7; [X.]/Kater/[X.], Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand August 2018, 295, [X.]; Funk, [X.] 1990, 261, 271 f). Wenn sich das Handeln des [X.] noch im Bereich des rechtlich Vertretbaren bewegt, sind förmliche Aufsichtsmaßnahmen, die dieses beanstanden, bei reiner Rechtsaufsicht rechtswidrig (vgl zum Ganzen [X.], 207 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]5 ff mwN).

Der Beklagte ist der Verpflichtung, rechtskonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu erlassen, in förmlicher Hinsicht nachgekommen mit dem Erlass des Arbeitspapiers 2016 (Arbeitspapier der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger Vorstands- und Geschäftsführervergütungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]>), der auf der [X.] am 14.11.2018 beschlossenen [X.] und der Länder über die Sozialversicherungsträger für [X.] im Bereich der [X.] gemäß § 35a Abs 6 und Abs 6a [X.] sowie der anliegenden Trendlinien, welche die von den [X.] gezahlten Vergütungen ins Verhältnis zu ihrer Versichertenzahl setzen und hieraus einen Trend ermitteln, sowie der Änderung der [X.] durch Beschluss der 94. Aufsichtsbehördentagung am [X.] (vgl Fassung vom [X.]; vgl zur bis zum 10.5.2019 geltenden Rechtslage [X.], 207 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.] 22 ff).

d) Die Entscheidung des Beklagten, dem [X.] nicht zuzustimmen, weil die Vergütungsstruktur wegen der vereinbarten "automatischen Vergütungsanpassungen" bereits grundsätzlich gegen die gesetzlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoße, ist rechtswidrig. Damit überschritt der Beklagte seinen Ermessensspielraum und griff unzulässig in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin ein. Die Vereinbarung einer gestaffelten Vergütung verstößt nicht per se gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im [X.] (§ 69 Abs 2 [X.] und § 4 Abs 4 S 1 [X.]) oder gegen die relative Vergütungsangemessenheit (§ 35a Abs 6a [X.] und 3 [X.]).

Dies folgt aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen. Nach den gesetzlichen Vorgaben des aufsichtsrechtlichen [X.] des Beklagten nach § 35a Abs 6a [X.] und 3 [X.] hat die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten - unter Berücksichtigung der Größe des Vorstands - bemisst (relative Vergütungsangemessenheit). Zwar hat die [X.] hierbei die weiteren Vorgaben des Gesetzes zu beachten, insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im [X.] (§ 69 Abs 2 [X.] und § 4 Abs 4 S 1 [X.]). Das Gesetz belässt der [X.] bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" im Zusammenspiel mit ihrem Selbstverwaltungsrecht (§ 29 Abs 3 [X.]) aber einen gewissen Bewertungsspielraum, der zugleich der Aufsichtsbehörde eine maßvolle Ausübung der Rechtsaufsicht gebietet (vgl hierzu oben II. 2. c).

Für die Umschreibung der [X.] in den rechtskonkretisierenden Verwaltungsvorschriften entspricht es nach der Rspr des erkennenden Senats dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) und dem Zweck der Prävention, diese klar - etwa mit bestimmten Prozentsätzen der Abweichung von den durch eine Trendlinie umschriebenen marktüblichen Vergütungen - und nicht nur mit unbestimmten Begriffen zu umschreiben. Die Aufsichtsbehörden müssen die [X.] innerhalb der Vergleichsgruppen gleich behandeln, soweit keine begründbaren Ausnahmefälle vorliegen. Das schließt für den Regelfall die Anwendung gleicher Prozentsätze ein (vgl [X.], 207 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.] 28). Die [X.] und der Länder über die Sozialversicherungsträger für [X.] im Bereich der [X.] beachtet diese Vorgaben. Soweit die [X.] mit einem Vorstandsmitglied eine jährlich gestaffelte Vergütung vereinbart, die sich danach im Rahmen des Vertretbaren bewegt, ist ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im [X.] und der relativen Vergütungsangemessenheit ausgeschlossen. Die Amtszeit der hauptamtlichen Vorstände ist ohnehin befristet. Sie beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich (vgl § 35a Abs 3 [X.] [X.]). Jeder Vergütungsvereinbarung, auch einer unverändert für die gesamte Vertragslaufzeit von mehreren Jahren geltenden, wohnt ein [X.] inne. Ebenso enthält das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im [X.] und der relativen Vergütungsangemessenheit ein prognostisches Moment, das die Annahme einer [X.] der [X.] rechtfertigt (vgl [X.], 207 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]6 mwN). Die nach § 35a Abs 6a [X.] [X.] im Wesentlichen maßgebliche Mitgliederentwicklung ist hierbei anhand der zugänglichen Informationsquellen (insbesondere bisherige Mitgliederentwicklung und allgemeine Mitgliederentwicklung der [X.]) zu prognostizieren. Die Bewertung der relativen Angemessenheit der Vergütung im Verhältnis zu dieser Prognose setzt keine feste Vergütung über die gesamte Vertragslaufzeit voraus. Vielmehr kann auch eine von vorneherein gestaffelt vereinbarte Vergütung zu der prognostizierten Mitgliederentwicklung ins Verhältnis gesetzt werden und so die relative Angemessenheit nach den aktuellen Vorgaben bewertet werden. Soweit dagegen ohne besondere, einen Ausnahmefall rechtfertigende Gründe der Korridor des Vertretbaren durch eine Staffelung verlassen wird, muss die Aufsichtsbehörde dieser Vereinbarung ebenso wenig zustimmen, wie sie es bei einer Überschreitung ohne Staffelung müsste.

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Der Beklagte hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich die Staffelung ab 2018 prognostisch auswirkte, und inwieweit der Vertrag mit den geänderten gesetzlichen Voraussetzungen konform ist. Erst auf dieser Grundlage ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die bei Vertragsschluss zu treffende Prognoseentscheidung wird nicht dadurch obsolet, dass über die Genehmigung erst in einem [X.]punkt entschieden wird, zu dem die Prognose falsifizierbar oder verifizierbar ist. Maßstab bleibt die Prognose, die bei Vorlage des [X.] vorzunehmen war. Zwar ist maßgeblicher [X.]punkt für die Beurteilung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zB BSG [X.] 4-1300 § 44 [X.] 22 Rd[X.] 20 mwN; hinsichtlich der Sachlage für das Revisionsgericht allerdings bezogen auf die letzte mündliche Verhandlung der vorangegangenen Tatsacheninstanz, vgl [X.] in Zeihe/[X.], [X.], Stand Oktober 2018, § 163 [X.] und 4e mwN). Dies gilt auch, soweit dem Beklagten eine [X.] eingeräumt ist ([X.], vgl zB für einen Beurteilungsspielraum [X.] 104, 116 = [X.] 4-2500 § 101 [X.] 7, Rd[X.] 26 mwN; zum Ganzen [X.] vom 18.12.2018 - B 1 KR 11/18 R - Juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] 4-2500 § 137e [X.] 2 vorgesehen; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.] 34a). Abweichungen können sich aber aus materiellem Recht ergeben (vgl zum methodischen Ansatz [X.], 243, 244 = Juris Rd[X.] 8; BVerwG Beschluss vom 22.2.2008 - 5 B 208/07 - Juris Rd[X.] 3 ff zu § 6 Abs 2 S 3 Bundesvertriebenengesetz; [X.] vom 18.12.2018 - B 1 KR 11/18 R - Juris Rd[X.]7 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] 4-2500 § 137e [X.] 2 vorgesehen; [X.], DVBl 2019, 593). Nach diesen Grundsätzen verbieten Sinn und Zweck der Entscheidung über die Genehmigung der Vorstandsverträge (§ 35a Abs 6a [X.] und 3 [X.]), deren Prognosegrundlagen dynamisch fortzuschreiben: Die Entscheidung muss rasch getroffen werden, da sie die Grundlagen der Vorstandstätigkeit der Vertragspartner bestimmt. Jeglicher Anreiz muss ausgeschlossen sein, die Entscheidung liegen zu lassen. Beabsichtigen die Vertragspartner eine Vergütungshöhe, die den Korridor des Vertretbaren auch unter Berücksichtigung von [X.] überschreitet, bleibt ihnen nur die Möglichkeit, zunächst von einer solchen Gestaltung abzusehen und den Vertrag zu einem späteren [X.]punkt zu ändern, wenn die Änderung dann im Bereich des Vertretbaren liegt.

Soweit der Beklagte bei seiner erneuten Entscheidung keine genauen Rahmendaten für die [X.] ab 2018 zu ermitteln vermag, kann er die Datengrundlagen für die Prognose schätzen. Bei einer Schätzung hat er einen Sicherheitszuschlag zugunsten der Klägerin vorzunehmen, der der Unsicherheit der Schätzung Rechnung trägt.

3. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das folgt hinsichtlich der erstrebten Zustimmung zum [X.] aus dem Vorstehenden (vgl II. 2.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zustimmung zum Vertrag mit dem [X.] oder auf eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung. Denn eine Genehmigung des Vertrags mit dem [X.] kommt nicht in Betracht. Der Beklagte kann aufgrund der dynamischen Verweisung auf die Veränderungsrate gemäß § 71 Abs 3 [X.] nicht im Vorhinein prognostisch beurteilen, ob sich die Vergütung nach den aufgezeigten Maßstäben im Korridor des Vertretbaren bewegt. Zwar ist eine dynamische Verweisung nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht absolut ausgeschlossen, um eine Vorstandsvergütung während der Vertragslaufzeit anzupassen. Eine Einstufung in die vorgegebenen Korridore kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Anpassung durch feste Obergrenzen gedeckelt ist. Dies sieht der Vertrag mit dem [X.] indes nicht vor.

4. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 155 Abs 1 S 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 S 1 und [X.] [X.] 2, § 52 Abs 1 und § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 A 2/18 R

30.07.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 5. September 2018, Az: L 5 KR 4364/17 KL, Urteil

§ 35a Abs 6a S 1 SGB 4 vom 07.08.2013, § 35a Abs 6a S 2 SGB 4 vom 07.08.2013, § 35a Abs 6a S 2 SGB 4 vom 06.05.2019, § 35a Abs 6a S 3 SGB 4 vom 07.08.2013, § 35a Abs 6a S 3 SGB 4 vom 06.05.2019, § 35a Abs 6a S 4 SGB 4 vom 06.05.2019, § 35a Abs 6a S 5 SGB 4 vom 06.05.2019, § 35a Abs 6 SGB 4, § 35a Abs 3 S 2 SGB 4, § 121 S 1 SGB 4 vom 06.05.2019, § 29 Abs 3 SGB 4, § 69 Abs 2 SGB 4, § 90 Abs 2 SGB 4, § 4 Abs 1 S 1 SGB 5, § 71 Abs 3 SGB 5, TSVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.07.2019, Az. B 1 A 2/18 R (REWIS RS 2019, 4969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4969

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1 BvL 5/08

9 C 2/18

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