Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.09.2022, Az. 25 O 38/22

25. Zivilkammer | REWIS RS 2022, 8322

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine Dienstleistungen als Apotheker zu werben:

„Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um den Bezug von … Arzneimitteln aus Deutschland und der europäischen Union in Ihr Land geht“,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 89 ff. d. A.) wiedergegeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche in Bezug auf Aussagen, die der Beklagte im Rahmen seines Internetauftritts tätigt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren.

Er ist als qualifizierter Wirtschaftsverband in die durch das Bundesministerium der Justiz im Hinblick auf § 8b UWG geführte Liste eingetragen.

Der Beklagte ist ein Apotheker, der neben der von ihm betriebenen Apotheke auch einen Internetauftritt hat. Auf diesem heißt es unter anderem: „Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um den Bezug von Medizinprodukten, Kühltechnik und Arzneimitteln aus Deutschland und der Europäischen Union in Ihr Land geht.“ Diese Aussage steht im Zusammenhang mit weiteren beworbenen Leistungen („ein zentraler Ansprechpartner in der EU“, „Eine zentrale Rechnungsstellung“, „Transparentes Vergütungssystem“, etc.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Internetauftritts (Anlage K4 zur Klageschrift vom 20.01.2022, Bl. 89 ff d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte verfügt über keine Genehmigung zum Großhandel oder Export von Arzneimitteln nach § 52a AMG.

Der Kläger hat den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 26.11.2021 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierauf hat der Beklagte nicht reagiert.

Der Kläger behauptet, zu seinen Mitgliedern gehöre unter anderem der Ort-01er Apothekerverein e. V., die Ärztekammer Ort-01, die Ärztekammer D1, sowie die Apothekerkammer E1. Hierzu legt der Kläger eine umfassende Liste seiner Mitglieder vor (Anlage K2 Bl. 17 ff. d. A.).

Er ist der Ansicht, die von dem Beklagten getätigte Aussage, verstoße gegen den lauteren Wettbewerb. Aus der Aussage werde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte sei Großhändler und Exporteur von Arzneimitteln.

Daher habe der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der betreffenden Aussagen aus dem UklaG und dem UWG.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Dienstleistungen als Apotheker zu werben:

„Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um den Bezug von … Arzneimitteln aus Deutschland und der europäischen Union in Ihr Land geht“,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2022 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund. Aufgrund der Zuständigkeitskonzentration aus § 14 UWG sei hier das Landgericht Bochum für Ansprüche wegen unerlaubten Wettbewerbs ausschließlich zuständig.

Darüber hinaus ist er der Ansicht, dem Kläger fehle es an der Aktivlegitimation. Insoweit bestreitet er, dass die von Klägerseite genannten Mitglieder tatsächlich Mitglieder des Klägers sind und dass diese in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Beklagten stehen.

Des Weiteren ist er der Ansicht, seine Aussagen auf der Website verstießen nicht gegen den lauteren Wettbewerb. Die Internetseite ermögliche keine Bestellung oder vergleichbares. Wenn sich ein Interessent melde, dann werde dieser von dem Beklagten lediglich beraten. Der Beklagte hätte lediglich im Einzelfall entschieden welche Arzneimittel tatsächlich und auf welchem Weg zur Verfügung gestellt worden wären.

Die Klage ist dem Beklagten am 02.03.2022 zugestellt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig getätigten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Das Landgericht Dortmund ist örtlich zuständig.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 1, 2 UklaG i. V. m. § 1 KonzentrationsVO zum Unterlassungsklagegesetz.

Danach ist für sämtliche Klagen nach dem Unterlassungsklagegesetz innerhalb des Oberlandgerichtsbezirks Hamm das Landgericht Dortmund ausschließlich zuständig. Da sich der Sitz des Beklagten in Ort-02 und damit im Bezirk des OLG Hamm befindet, ergibt sich danach die Zuständigkeit des hiesigen Landgerichts.

Dem Beklagten ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass demgegenüber die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum für Klagen nach dem UWG grundsätzlich begründet ist. Allerdings ist in dem Fall, dass eine Klage sowohl auf das UWG als auch auf das UklaG gestützt wird, das angerufene Gericht zur Entscheidung sowohl für die Ansprüche nach dem UklaG als auch nach dem UWG berufen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.4.2019 – 32 SA 20/19). Dabei kommt es für die Zulässigkeit der Klage nicht darauf an, ob tatsächlich im Ergebnis ein Anspruch nach dem UklaG gegeben ist. Ausreichend ist insofern, dass sich der Kläger auch auf Ansprüche nach dem UklaG beruft und diese nicht von vorneherein ausgeschlossen sind. Selbiges ist hier der Fall.

Der Kläger beruft sich in seiner Klageschrift ausdrücklich auf Ansprüche nach dem UklaG. Diese sind auch nicht von vorneherein ausgeschlossen. Das UWG stellt grundsätzlich auch eine verbraucherschützende Norm im Sinne des § 2 Abs. 1 UklaG dar, sodass sich hieraus auch ein Unterlassungsanspruch ergeben könnte.

Ob ein solcher im Ergebnis tatsächlich vorliegt oder nicht, ist eine Frage der Begründetheit.

2.

Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Danach stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Der Kläger ist als qualifizierte Wirtschaftseinrichtung im Sinne des § 8b UWG in die entsprechende Liste des Bundeministeriums der Justiz eingetragen.

Ihm gehören darüber hinaus auch eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

Insoweit trägt der Kläger konkret vor, dass zu seinen Mitgliedern u. a. der Ort-01er Apothekerverein e.V., die Ärztekammer Ort-01, die Ärztekammer D1, die Apothekerkammer E1, der C1 e.V., 36 Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln, sowie 6 Apotheken gehören.

Soweit der Beklagte die Mitgliedschaft der vorgetragenen Unternehmen und Verbände bei dem Kläger bestreitet, ist dieses pauschale Bestreiten unerheblich. Der Kläger hat substantiiert anhand eines Mitgliedsverzeichnisses unter konkreter Nennung der jeweiligen Einrichtung dargelegt, dass die entsprechenden Mitgliedschaften bestehen. Dagegen ist das pauschale Bestreiten des Beklagten unerheblich.

Auch kann der Beklagte nicht damit durchdringen, dass die benannten Einrichtungen und Unternehmen hier nicht auf demselben Markt tätig sind. Zwar ist dem Beklagten insoweit Recht zu geben, als gewisse benannte Mitglieder hier nicht unbedingt in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Dies gilt insbesondere für den H1 Verband kaufmännischer Genossenschaften. Damit vermag sich der Beklagte jedoch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass die Klagebefugnis nicht besteht. Zurecht verweist der Kläger darauf, dass für die Klagebefugnis auch die mittelbaren Mitglieder der von ihm vertretenen Verbände zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall sind dies beispielsweise insbesondere die Mitglieder der Apothekerkammer E1. Dabei ist bereits die Apothekerkammer E1 mit ihren Mitgliedern allein ausreichend um die Klagebefugnis zu begründen. Deren Mitglieder stehen eindeutig in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Beklagten.Wenn der Beklagte darüber hinaus angibt, dass ein Wettbewerbsverhältnis zu Großhändlern schon deshalb nicht bestehen könne, weil der Beklagte gerade kein Großhändler sei, ist ihm hierin nicht zu folgen. Der Kläger beruft sich gerade darauf, dass der Beklagte sich durch seine Aussagen als Großhändler geriert . Dann jedoch besteht auch eine Überschneidung mit den Interessen tatsächlicher Großhändler.

Die geltend gemachte Zuwiderhandlung berührt darüber hinaus die Interessen der jeweiligen Mitglieder. Insoweit reicht es auf der Ebene der Zulässigkeit aus, dass der Kläger ein wettbewerbswidriges Verhalten behauptet, ob dieses vorliegt ist eine Frage der Begründetheit. Jedenfalls wären die Mitbewerber am Markt von einer unzulässigen Aussage auf der Website des Beklagten konkret betroffen, da diese dem Beklagten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnte, der ihm nicht zusteht.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der getätigten Aussage jedenfalls aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 3, 8b UWG.Denn die von dem Beklagten auf seinem Internetauftritt getätigten Aussagen stellen sich als unlauter dar, da sie irreführend sind.

Aus § 8 Abs. 1 UWG ergibt sich, dass derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der eine nach § 3 oder 7 UWG unzulässige Geschäftshandlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.

Die auf der Website des Beklagten getätigte Aussage stellt sich dabei im Speziellen als unlauter im Sinne der § 5 Abs. 1 UWG dar.

Nach der Vorschrift handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die von dem Kläger angegriffene Aussage auf der Website des Beklagten „Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um den Bezug von … Arzneimitteln aus Deutschland und der europäischen Union in Ihr Land geht“ erweckt den Eindruck, dieser exportiere als Großhändler Arzneimittel in Drittländer, obwohl er die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 52 a AMG nicht hat.

Nach § 52a AMG bedarf der Erlaubnis, wer als Großhändler von Arzneien am Markt auftreten möchte. Diese Erlaubnis hat der Beklagte nicht. Gleichwohl sind die Erklärungen auf der Website des Beklagten für den durchschnittlichen Kunden so zu verstehen, als sei der Beklagte ein Großhändler im Bereich des Exports von Arzneimitteln, wie sich aus einer Auslegung der Aussagen entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt.

Zwar gibt der Beklagte in seiner Aussage selbst an, er sei lediglich „Ansprechpartner“, er generiert sich somit nicht unmittelbar als Exporteur und Großhändler, allerdings ergibt sich aus einer Gesamtschau der Website gerade dieser Eindruck. Der Beklagte unterfüttert auf seiner Website die allgemein gehaltene Aussage „Ansprechpartner“ nämlich durch weitere Details, aus denen sich für den Besucher ergeben muss, dass der Beklagte im großen Stil Arzneimittel in Drittländer exportiert. Lediglich beispielhaft wird auf die Formulierungen „ein zentraler Ansprechpartner in der EU“, „Eine zentrale Rechnungsstellung“ und „Transparentes Vergütungssystem“ verwiesen. Aus diesen Aussagen ergibt sich für den Besucher der Website der eindeutige Eindruck, der Beklagte exportiere im großen Stil Arzneimittel in Drittländer. Dass der Beklagte insoweit, wie er selbst angibt, lediglich beratend tätig wird, ist aus den Angaben demgegenüber nicht zu entnehmen. Dies wird auf der Website auch an keiner Stelle ausdrücklich klargestellt.

Auch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten räumte in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2022 ein, dass wenn sich ein Interessent bei dem Beklagten im Hinblick auf die Aussage melde, wohl auch ein Export, auf welche Weise auch immer, zu Stande komme.

Ob der Beklagte im Ergebnis tatsächlich selbst Arzneimittel entsprechend exportiert, oder wie von ihm behauptet lediglich „beratend“ tätig wird, ist unerheblich, da für einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 UWG bereits ausreicht, dass der Beklagte den oben beschriebenen Eindruck erweckt. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt wird.

2.

Es besteht zudem die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird bereits bei einem einmaligem Verstoß vermutet. Sie liegt darüber hinaus im streitgegenständlichen Fall bereits deshalb vor, weil der Beklagte die entsprechenden Aussagen nach wie vor auf seiner Website eingestellt und diese auch nach einer bereits vor dem gerichtlichen Verfahren erfolgten Beanstandung durch die zuständige  Arzneimittel-Überwachungsbehörde nicht geändert oder entfernt hat.

3.

Dem Kläger steht darüber hinaus der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der begehrten 238,00 € aus § 13 Abs. 3 UWG zu.

Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Kläger die erforderlichen Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung von dem Beklagten erstattet verlangen. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass der Kläger diese nicht anhand des konkreten Einzelfalles berechnet hat, sondern in Form einer Pauschale, gemessen an den erforderlichen Kosten für Abmahnungen aus dem Jahr 2020. Die so ermittelten 200,00 € netto bzw. 238,00 € brutto begegnen aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken und werden von der Beklagtenseite auch nicht angegriffen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Zur Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung hat die Kammer das geschätzte Interesse des Schuldners an der Vornahme der ihm untersagten Handlung zu berücksichtigen. Konkrete Angaben hierzu wurden weder seitens des Beklagten noch seitens des Klägers gemacht. Da die Kammer jedoch anhand des Vortrags des Beklagten davon ausgeht, dass ein gewisser Umsatz auf diesem Weg generiert wird, der durch eine Entfernung der Aussage zumindest erschwert würde, hat das Gericht sich bei der Bemessung der Sicherheitsleistung an dem Streitwert des Rechtsstreits orientiert, der hier auch für das Interesse des Beklagten eine angemessene Größenordnung darstellt. Die Kammer geht dabei davon aus, dass in den 25.000,00 € bereits der Klageantrag zu 2) und die möglichen weiteren Kosten angemessen berücksichtigt sind.

Meta

25 O 38/22

20.09.2022

Landgericht Dortmund 25. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.09.2022, Az. 25 O 38/22 (REWIS RS 2022, 8322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8322


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 25 O 38/22

Landgericht Dortmund, 25 O 38/22, 20.09.2022.


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