Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2010, Az. VI ZB 30/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2746

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 30/08 vom 4. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss vom 6. Juli 2010 wird in der fünftletzten Zeile der Gründe dahingehend berichtigt, dass es § 114 Satz 1 ZPO statt § 144 Satz 1 ZPO heißt. Galke Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2007 - 59 O 83/07 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - 12 U 9/08 -

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VI ZB 30/08

04.10.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2010, Az. VI ZB 30/08 (REWIS RS 2010, 2746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2746

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VI ZB 30/08

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