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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 30/08 vom 4. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss vom 6. Juli 2010 wird in der fünftletzten Zeile der Gründe dahingehend berichtigt, dass es § 114 Satz 1 ZPO statt § 144 Satz 1 ZPO heißt. Galke Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2007 - 59 O 83/07 - [X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - 12 U 9/08 -
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04.10.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2010, Az. VI ZB 30/08 (REWIS RS 2010, 2746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2746
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