Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2005, Az. II ZR 224/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3870

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 25. April 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 281 a.F. (§ 285 n.F.)

Ersteigert ein [X.]er nach Kündigung der Gesellschaft im Rahmen der Teilungsversteigerung das das Gesellschaftsvermögen bildende [X.] und teilt es anschließend in Wohnungs- und Teileigentum auf, ist dieses Wohnungs- und Teileigentum nicht das stellvertretende commodum für die durch Vollbeendigung der [X.] unmöglich gewordene Verpflich-tung des Gesellschafters, seinen Gesellschaftsanteil auf seinen früheren Mitge-sellschafter zu übertragen.

[X.], Urteil vom 25. April 2005 - [X.]/03 - OLG Hamburg

LG Hamburg

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2005 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 1 und 2 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die [X.] zu 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Rechtsstreit gegen die [X.] zu 1 und 2 hinsichtlich der Höhe an das [X.] zu-rückverwiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Klägerin. - 3 - Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück "[X.] 8" in [X.] war ursprünglich das einzige Vermögen einer GbR, welche aus drei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern bestand. Für den Fall der ohne Zustimmung der Mitgesellschafter gestatteten Anteils-übertragung sah der Gesellschaftsvertrag ein Vorkaufsrecht der verbleibenden Gesellschafter vor, auf das die §§ 2034 ff. [X.] Anwendung finden sollten. Am 31. August 1989 wurde ein Gesellschaftsanteil von 1/3 an die Klägerin übertra-gen. Mit [X.] erwarben die [X.] zu 1 und 2 (im [X.]: die [X.]) die beiden anderen 1/3 - Anteile von den früheren [X.]. Hierfür war ein Kaufpreis von insgesamt 2,5 Mio. DM vereinbart worden. Im notariellen Vertrag wurde jedoch ein Kaufpreis von 3,5 Mio. DM be-urkundet. Dennoch übte die Klägerin das Vorkaufsrecht zu dem - von ihr vermu-teten - wahren Kaufpreis von 2,5 Mio. DM aus. Weil die Klägerin jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Vereinbarung des niedrigeren Kaufpreises zu beweisen, stimmte sie der Grundbuchberichtigung zugunsten der [X.] im Juli 1990 zu, nachdem die [X.] zuvor mit einer Klage gedroht hatten. Im Januar 1993 kündigten die [X.] die [X.] die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Dieses ersteigerten sie sodann für 9 Mio. DM und wandelten das Grundeigentum in Wohnungs- und Teileigen-tum um. Eine der Eigentumswohnungen übereigneten sie ihrem [X.] (= Beklagter zu 3). Nach einigen Verzögerungen wurde der Erlös aus der Tei-lungsversteigerung an die Parteien ausgekehrt. Da die Klägerin der Ansicht war, wegen Vereitelung der Erfüllung ihres Anspruchs aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht einen Schadensersatzanspruch - 4 - gegen die [X.] zu haben, die [X.] aber wiederum meinten, wegen verspäteter Zustimmung zur [X.] selbst Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin durchsetzen zu können, tauschten die Parteien [X.] zur Sicherung ihrer wechselseitig behaupteten Ansprüche aus. 1995 klagten die [X.] (u.a.) auf Herausgabe der der Klägerin ausgehändigten [X.]. Diese Klage wurde vom [X.] durch Urteil vom 17. November 1998 - 9 U 283/96 - unter Hinweis auf einen beste-henden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 [X.] wegen des ab-sichtlichen Versuchs der [X.], die Klägerin von der Ausübung und Durch-setzung ihres Vorkaufsrechts abzuhalten, abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat der [X.] nicht angenommen. Im Zuge eines 1999 eingeleiteten einstweiligen [X.] [X.] die Klägerin im Januar 2000 die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auf Übereignung der Wohnungseigentumsanteile. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von den [X.] Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution. Dieser Anspruch soll nach ihrer Auffassung durch Übertragung des Eigentums an dem gebildeten Wohn- und Teileigentum zu erfüllen sein. Die Abgabe der dazu notwendigen Erklärungen verlangt sie Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages, der sich aus Kaufpreis und ausbezahltem [X.] abzüglich der von den [X.] gezo-genen Nutzungen zusammensetzt. Bezüglich dieser Nutzungen fordert sie von den [X.] Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Weiter begehrt sie die Herausgabe der den [X.] übergebenen Bürgschaftsurkunde. Die [X.] haben widerklagend die Herausgabe der der Klägerin ausgehändigten Bürgschaftsurkunde und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klä-- 5 - gerin hinsichtlich der mit der Bürgschaftshingabe verbundenen Kosten sowie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom Januar 2000 beantragt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage (nur) hin-sichtlich der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde stattgegeben. In der [X.] hat die Klägerin die Klage erweitert und u.a. beantragt [X.], daß die [X.] zum Ersatz "aller weiteren, noch nicht bezifferbaren Schäden" aus der verspäteten Eigentumsübertragung verpflichtet sind. Das Be-rufungsgericht hat die Klage gegen den [X.] zu 3 sowie die Widerklage-anträge der [X.] und den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfü-gung für unbegründet erachtet, im übrigen auf die Berufung der Klägerin die Klage gegen die [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit insoweit zur Höhe an das [X.] zurückverwiesen. Gegen diesen Erfolg der Berufung der Klägerin wenden sich die [X.] mit ihrer insoweit vom [X.] zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] 1. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Die Klägerin könne von den [X.] Schadensersatz wegen Nichter-füllung gemäß § 325 [X.] a.F. verlangen. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 1998 (9 U 283/96) stehe fest, daß der Klägerin ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht - 6 - hinsichtlich der von den [X.] erworbenen Gesellschaftsanteile zu einem Kaufpreis von 2,5 Mio. DM zugestanden habe. Dieses gegen die Verkäufer der Gesellschaftsanteile ausgeübte [X.] könne die Klägerin gemäß § 2035 Abs. 1 [X.] nach Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die [X.] diesen gegenüber ausüben. In der durch Klageandrohung und Beweisnot der Klägerin veranlaßten Zustimmung der Klägerin zur Grundbuchberichtigung zugunsten der [X.] liege kein Verzicht der Klägerin auf ihr Vorkaufsrecht. Durch das Betreiben der Teilungsversteigerung sei den [X.] die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht unmöglich geworden. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Nichterfüllung könne diese gemäß § 281 [X.] a.F. das stellvertretende commodum von den [X.] verlangen. Dies sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-tungsweise das Wohnungs- und Teileigentum. 2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. a) [X.] ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klägerin habe gegen die Verkäufer der Gesellschaftsanteile ein schuldrechtli-ches Vorkaufsrecht zu einem Kaufpreis von 2,5 Mio. DM zugestanden, welches sie wirksam gegenüber den [X.] ausgeübt und auf das sie auch nicht verzichtet habe. Hiergegen wird auch von der Revision nichts erinnert. b) Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die [X.] in entspre-chender Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 [X.] von diesen als den Erwer-bern die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht ver-langen können, d.h. die Übertragung der veräußerten Gesellschaftsanteile ([X.] hierzu [X.], Urt. v. 31. Oktober 2001 - [X.], [X.], 303, 304 f.). - 7 - Ob eine entsprechende Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 [X.] - wie die Revision meint - ausscheidet, wenn der [X.] die Übertragung des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Gegenstandes selbst veranlaßt hat, kann offen bleiben. Die Klägerin hat weder die Übertragung der Gesellschafts-anteile veranlaßt, noch zielgerichtet daran mitgewirkt. Sie hat lediglich unter dem Druck der von den [X.] angedrohten Klage der Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der [X.] zugestimmt, weil sie zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Vereinbarung eines Kaufpreises von 2,5 Mio. DM nachzuweisen. c) Zutreffend ist schließlich auch noch die Ansicht des Berufungsgerichts, den [X.] sei die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übertragung der Gesell-schaftsanteile schuldhaft unmöglich geworden. Jedenfalls mit der Verteilung des [X.] aus der von den [X.] nach Kündigung der [X.] betriebenen Teilungsversteigerung des Grundstücks war die GbR zwischen den Parteien (voll) beendet. [X.] Gesellschaftsanteile exi-stierten nicht mehr. d) Von erheblichen [X.] beeinflußt ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne im Rahmen des Schadensersatzes we-gen Nichterfüllung von den [X.] gemäß § 281 [X.] a.F. (nunmehr: § 285 [X.]) die Herausgabe dessen verlangen, was die [X.] infolge des [X.] erlangt haben, der die Leistung unmöglich gemacht habe, wobei dies bei wirtschaftlicher Betrachtung das Wohnungs- und Teileigentum an dem [X.] sei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Wohnungs- und Teileigentum sei das stellvertretende commodum für die unmöglich gewordene Verpflichtung der - 8 - [X.], die Gesellschaftsanteile an der GbR auf die Klägerin zu übertragen, ist schon im Ansatz verfehlt. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 281 [X.] a.F. (ebenso wie für den nunmehr anwendbaren § 285 [X.]) ist, daß der Schuldner aufgrund eines bestimmten Umstandes von seiner Primärpflicht zur Leistung des geschuldeten Gegenstands frei wird und aus diesem Grund (Kausalität) einen Ersatz für eben diesen Gegenstand (Identität) erlangt (vgl. nur [X.].Urt. v. 19. November 1984 - [X.], [X.], 270, 272; ebenso statt vieler MünchKomm[X.]/ [X.] aaO § 281 Rdn. 3 ff.; zum neuen Recht [X.]/[X.]P. Westermann aaO § 285 Rdn. 4 ff. jeweils m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile ist durch die Kündigung des Gesellschaftsvertrages, die Teilungsversteigerung und die abschließende Verteilung des [X.] unmöglich geworden. Das Wohnungs- und Teileigentum haben die [X.] hingegen erlangt, indem sie, wie es auch jedem [X.] möglich gewesen wäre, im Rahmen der Teilungsversteigerung das Grundstück [X.] und es sodann in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt haben. [X.] dessen könnte man allenfalls den den [X.] im Rahmen der Vertei-lung des [X.] zugeflossenen Betrag als stellvertretendes commodum im Sinne des § 281 [X.] a.F. für die Anteile der [X.] an der [X.] ansehen. I[X.] Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der [X.] nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). Zwar steht der Klägerin der bislang vom Berufungsgericht nicht geprüfte Anspruch auf Naturalrestitution unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunk-ten nicht zu. Da die GbR, wie ausgeführt, voll beendet ist, die Gesellschaftsan-teile mithin nicht mehr existieren, ist eine Herstellung des gleichen wirtschaftli-- 9 - chen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, unmög-lich. Bei Unmöglichkeit der Restitution wird der Anspruch aus § 249 Abs. 1 [X.] durch den auf Kompensation abzielenden Anspruch aus § 251 [X.] verdrängt ([X.] 147, 320, 322 m.w.Nachw.). Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht besteht die Naturalrestitution nicht in der Übertragung des Eigentums an dem [X.]. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtung der [X.], d.h. bei Übertragung der Gesellschaftsanteile, wäre die Klägerin zwar im Wege der [X.] Alleineigentümerin des Grundstücks geworden. Dieser Eigentums-erwerb ist aber nur die rechtliche und wirtschaftliche Folge der Übertragung der Gesellschaftsanteile und entspricht damit nicht der im Wege der [X.] geschuldeten "Wieder"herstellung der Anteile selbst. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang nicht geprüft, ob der Klägerin möglicherweise ein Schadensersatzanspruch in Geld zusteht. Zwar hat die Klä-gerin Schadensersatz in Geld nicht beantragt und ohne entsprechenden Antrag konnte das Berufungsgericht ihr einen Anspruch auf Geldersatz nicht zuspre-chen. Der Anspruch auf Schadensersatz in Geld ist im Verhältnis zu dem von der Klägerin geltend gemachten Naturalherstellungsanspruch kein minus, son-dern ein aliud. Bei zutreffender Würdigung der Rechtslage wäre das [X.] jedoch verpflichtet gewesen, auf eine geänderte Antragstellung der Klägerin hinzuwirken ([X.]/Musielak 2. Aufl. § 308 Rdn. 9 f.; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 15). Diese Verpflichtung bestand hier zusätzlich vor dem Hintergrund, daß die Klägerin durch die Ausführungen im Urteil des 9. Zivilsenats des [X.], das auf einen Natu-ralrestitutionsanspruch abgestellt hatte, offenbar zu ihrer verfehlten Antragstel-lung veranlaßt worden ist. - 10 - Die Zurückverweisung ist erforderlich, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, diesen Hinweis nachzuholen und ggfls. nach Neuformu-lierung des Antrags das Bestehen eines auf Geldersatz gerichteten Schadens-ersatzanspruchs der Klägerin gegen die [X.] zu prüfen. Goette [X.] [X.]
Strohn [X.]

Meta

II ZR 224/03

25.04.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2005, Az. II ZR 224/03 (REWIS RS 2005, 3870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3870

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