Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2014, Az. BLw 4/13

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2014, 868

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 4/13
vom

28. November 2014

in der Landwirtschaftssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GrdStVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
a)
Vorhandenes Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus, um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auf Seiten des Erwerbers auszuräumen; das gilt vor allem bei einem Nichtlandwirt, aber auch bei einem Landwirt, der ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Flächen erwirbt.
b)
Der Erwerb
von Flächen für den Aufbau eines neuen landwirtschaftlichen Betriebs kann den Versagungsgrund nur ausräumen, wenn der Erwerber konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen Betriebs verfolgt und bereits entsprechende Vorkehrungen getrof-fen hat; dies gilt für Nichtlandwirte und Landwirte gleichermaßen.

[X.], Beschluss vom 28. November 2014 -
BLw 4/13 -
OLG Rostock

AG [X.]

-
2
-

Der [X.], [X.], hat am 28.
November 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und die Richterin Dr. [X.] sowie [X.] und Karle
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
3 und 4 wird der Be-schluss des [X.] des [X.] vom 24.
Juni 2013 aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu
2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts [X.] -
Landwirtschaftsgericht -
vom 16.
November 2011 wird zurückgewiesen.
Die in den Rechtsmittelverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu
3 und 4 tragen die Beteiligten zu
1 und 2. Im Übrigen findet keine Erstattung [X.] Kosten statt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 7.100

Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 19.
Mai 2011 verkaufte die Beteiligte zu
1 nach vorheriger Ausschreibung ein knapp 2,7 ha großes landwirtschaftliches 1
-
3
-

Grundstück in [X.]([X.]) zu einem Preis von 7.100

an den Beteiligten zu
2, der bislang in [X.]([X.]) einen Weinbaubetrieb führt, diesen aber aufgeben will.
Auf den Genehmigungsantrag nach dem Grundstücksverkehrsgesetz verlängerte die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist auf drei Monate. Die Beteiligte zu
3 (Siedlungsunternehmen) übte das siedlungsrechtliche Vor-kaufsrecht im Hinblick auf einen Erwerbsinteressenten aus, der das [X.] bis Ende September 2010 als Nebenerwerbslandwirt gepachtet, sich jedoch an der Ausschreibung nicht beteiligt hatte. Mit Bescheid vom 13.
September 2011 teilte die Genehmigungsbehörde den [X.] die Ausübung des Vorkaufsrechts mit.
Dagegen haben die Beteiligten zu
1 und 2 gerichtliche Entscheidung [X.]. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge zurückgewie-sen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu
2 hat das [X.] ([X.]) den Bescheid vom 13.
September 2011 aufgehoben und festgestellt, dass das Vorkaufsrecht nicht
wirksam ausgeübt worden sei und der Kaufvertrag als genehmigt gelte. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Betei-ligten zu
3 und 4 (die der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde) die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Die Beteiligte zu
1 beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.
Nach Auffassung des [X.] hätte dem Kaufvertrag die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht versagt werden dür-2
3
4
-
4
-

fen. Denn eine Versagung setze voraus, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeute. Das sei etwa bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt der Fall, wenn die Fläche von einem Landwirt zur Aufstockung seines Betriebs benötigt werde. So liege es hier nicht. Der Beteiligte zu
2 sei ausgebildeter Vollerwerbslandwirt. Dass das [X.] rund 700
km von seinem Hof entfernt liege, stehe dem nicht entgegen. Soweit früher beim Erwerb durch auswärtige Landwirte eine Genehmigung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass sich das Grundstück bei allzu großer Entfernung vom Hof nicht mehr bewirtschaften [X.], sei das auf heutige Verhältnisse nicht mehr anwendbar. So sei der [X.] von [X.] mit [X.] heute üblich und anerkannt. Aufgrund moderner Verkehrs-
und Kommunikationsmittel sei die Entfernung zwischen Betrieb und zu bewirtschaftender Fläche kein unüber-windbares Hindernis mehr. Ein [X.] -
insbesondere durch Vor-lage eines Betriebskonzepts -
sei nicht erforderlich. Das gelte zumindest beim auswärtigen Vollerwerbslandwirt, der auf das Einkommen aus Landwirtschaft angewiesen sei. Hier erübrige sich eine weitere Prüfung der Rentabilität, weil sie auf eine ungewollte Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs hinauslaufe. Es sei nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens, auswärtige Konkurrenten zu Gunsten ortsansässiger Landwirte fernzuhalten.

III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Soweit das Beschwerdegericht den zwischen den Beteiligten zu
1 und 2 geschlossenen Kaufvertrag für genehmigungsfähig erachtet, hält das rechtli-cher Nachprüfung nicht stand.
5
6
-
5
-

a) Nach §
9 Abs.
1 Nr.
1 [X.] darf die Genehmigung zur Veräuße-rung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Vertei-lung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Derartige Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähi-ger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land-
und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor sind, aber nicht in unbe-schränktem Umfang zur Verfügung stehen, soll der vorhandene [X.] Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und [X.] bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine [X.] Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Er-werb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des [X.] zu erwerben ([X.], Beschluss vom 26.
November 2010 -
BLw
14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn.
9
f. mwN).
b) Zwar liegt hier keine Veräußerung an einen Nichtlandwirt vor; der
Be-teiligte zu
2 ist vielmehr Haupterwerbslandwirt. Der Erwerb durch einen Land-wirt schließt aber den Versagungsgrund des §
9 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nicht schlechthin aus. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Grundstückserwerb im Zusammenhang mit dem von dem Erwerber unterhaltenen landwirtschaftli-chen Betrieb steht. Denn bei der Auslegung des §
9 Abs.
1 [X.] ist zu be-rücksichtigen, dass die Genehmigungspflicht dem agrarpolitischen Ziel dient, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe zu fördern und zu schaffen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November 2010 -
BLw
14/09, NJW-RR 2011, 521 7
8
-
6
-

Rn.
22; Beschluss vom 6.
Juli 1990 -
BLw
8/88, [X.]Z
112, 86, 91; Beschluss vom 9.
Mai 1985 -
BLw
8/84, [X.]Z
94, 292, 296
f.).
aa) Vor diesem Hintergrund ist nicht allein darauf abzustellen, ob der Er-werber einen landwirtschaftlichen Betrieb führt; vielmehr muss der Erwerb auch eine Verbindung zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen. Hingegen ist ein Landwirt, der Flächen allein als Kapitalanlage oder auf Vorrat erwirbt, mit Blick auf diesen Erwerb einem Nichtlandwirt gleichzustellen. Vorhandenes Ei-gentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus, um den [X.] auf Seiten des Erwerbers auszuräumen; das gilt vor allem beim Nichtlandwirt (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 26.
November 2010 -
BLw
14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn.
12 und vom 28.
April 2006 -
BLw
32/05, NJW-RR
2006, 1245 Rn.
23), aber auch bei einem Landwirt, der ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Flächen erwirbt
(vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juni 1961
-
V
BLw 20/60, [X.], 229, 230).
bb) Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen dem landwirt-schaftlichen Betrieb und dem Grundstückserwerb setzt voraus, dass der Erwerb im Rahmen des Betriebs erfolgt. Das schließt zwar nicht aus, einen bestehen-den Betrieb durch den Zuerwerb von Flächen um neue [X.] zu erweitern. So verhält es sich aber nicht,
wenn der Erwerb keine innere [X.] mit dem bisherigen Betrieb aufweist, sondern anderen Zwecken dienen soll, etwa dem Aufbau eines vollständig neuen Betriebs ([X.], NL-BzAR
2012, 376 Rn.
26; anders OLG
Koblenz, AgrarR
1990, 317, 319; Pika-lo/[X.], [X.], 1963, S.
560).
cc) Nach diesem Maßstab ist der Beteiligte zu
2 hier -
entgegen der Auf-fassung des [X.] -
einem Nichtlandwirt gleichzustellen. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und bishe-9
10
11
-
7
-

rigem Betrieb. Der Beteiligte zu
2 will das Grundstück nicht für seinen beste-henden landwirtschaftlichen Betrieb erwerben, sondern für einen geplanten neuen Betrieb. Nach den Feststellungen des [X.] will er seinen bisherigen Weinbaubetrieb zeitnah aufgeben. Er hat in mehreren ostdeutschen Bundesländern landwirtschaftliche Grundstücke erworben, die er nach seinen Angaben zum Teil verpachtet hat und zum Teil durch Lohnunternehmer [X.] lässt. Im Genehmigungsverfahren hat er ausgeführt, er plane, in nächster Zeit entweder in [X.] oder in [X.] eine neue Hofstelle einzurichten.
2. Die Entscheidung des [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
a) Der Versagungsgrund des §
9 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist nicht durch hinreichend konkrete Pläne des Beteiligten zu
2 für den Aufbau des neuen landwirtschaftlichen Betriebs ausgeräumt.
aa) Um den sonst aus dem Erwerbsinteresse und dem Aufstockungsbe-darf eines anderen Landwirts begründeten Versagungsgrund entfallen zu [X.]n, wäre es erforderlich, dass der Beteiligte zu
2 über konkrete und in [X.] zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen [X.] verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getrof-fen hätte (vgl. für einen geplanten Ortswechsel des Betriebs auch OLG
Karlsruhe, RdL
1974, 192, 193; RdL
1974, 132, 133 [dort jeweils konkrete Absichten bejahend]). Insoweit gilt im Grundsatz dasselbe wie für die Prüfung einer von einem Nichtlandwirt vorgetragenen Absicht künftiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus (vgl. zum Nichtlandwirt [X.], Beschluss vom 26.
November 2010
-
BLw
14/09, NJW-RR
2011, 521 Rn.
13 mwN; Beschluss vom 28.
April 2006
-
BLw
32/05, NJW-RR
2006, 1245 Rn.
35). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der 12
13
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-

Ausübung des Vorkaufsrechts ([X.], Beschluss vom 28.
April 2006
-
BLw
32/05, NJW-RR
2006, 1245 Rn.
22).
bb) Hinreichend konkrete Absichten und Vorkehrungen des Beteiligten zu
2 zur Gründung eines neuen Betriebs bestanden nicht. Zwar hat das Be-schwerdegericht diese Frage -
von seinem rechtlichen Ausgangspunkt folge-richtig -
nicht ausdrücklich geprüft. Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu
2 aber im Genehmigungsverfahren auf Nachfrage der Genehmigungsbehörde seine all-gemeinen Planungen nicht weiter konkretisiert, insbesondere weder ein Be-triebskonzept vorgelegt noch einen Ort für die zukünftige Betriebsstelle ge-nannt.
b) Auch ist ein sonstiger Erwerbsinteressent vorhanden.
aa) Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt (oder einen
Landwirt, der -
wie hier

einem Nichtlandwirt gleichsteht)
stellt nur dann eine ungesunde Bodenverteilung dar, wenn er in Konkurrenz zu dem Er-werbsinteresse eines Landwirts tritt, der das Grundstück zur Aufstockung [X.] dringend benötigt. Diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist von dem Gericht auch in den Fällen zu prüfen, in denen -
wie hier -
das Volllandwirten grundsätzlich
gleichgestellte Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat ([X.], Beschluss vom 26.
November 2011 -
BLw
14/09, NJW-RR
2011, 521 Rn.
14 mwN).
bb) Ein solches Erwerbsinteresse bejaht das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei dem von der Be-teiligten zu
3 benannten Interessenten um einen leistungsfähigen, aufsto-ckungsbedürftigen Nebenerwerbslandwirt. Dieser ist auch zum Erwerb bereit. Die dagegen erhobene Gegenrüge der Beteiligten zu
1 greift nicht durch. Zwar 15
16
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18
-
9
-

weist sie zutreffend darauf hin, dass auch insoweit der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts maßgeblich ist, hier also Mitte September 2011. Dass sich das Beschwerdegericht vor allem auf das Kaufangebot des [X.] vom 17.
November 2011 stützt, ist jedoch unschädlich. Denn nach den von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] war der Erwerbsinteressent bereits seit 2006 kaufwillig und hatte zuletzt im August 2011 einen Kaufantrag an die
Beteiligte zu
1 gerichtet. Ein früherer Erwerb war lediglich an den unterschiedlichen Preisvorstellungen beider Seiten gescheitert. Das war nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung auch der Grund, weshalb der Erwerbsinteressent sich nicht an der Ausschreibung des Grundstücks beteiligt hatte.

IV.
Der angefochtene Beschluss des [X.] war daher aufzu-heben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da es weiterer Fest-stellungen nicht bedarf. Das führt
zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, das zu Recht einen Versagungsgrund nach §
9 [X.] ange-nommen und deshalb die Anträge der Beteiligten zu
1 und 2 im Einwendungs-verfahren nach §
10 RSG zurückgewiesen hat.

19
-
10
-

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
44, 45 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
36 Abs.
1, §
37 [X.].
Stresemann
Czub
[X.]

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 16.11.2012 -
5 XV 22/11 -

OLG Rostock, Entscheidung vom
24.06.2013 -
14 [X.]/12 -

20

Meta

BLw 4/13

28.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2014, Az. BLw 4/13 (REWIS RS 2014, 868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 868

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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