Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2018, Az. AnwZ (Brfg) 35/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 1840

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Gegenstand

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt trotz Tätigkeit beim Zweiten Deutschen Fernsehen


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 14. Mai 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der [X.]eigeladene ist beim [X.] ([X.]) angestellt und dort als "[X.]ereichsleiter Clearingstelle" tätig. Die Clearingstelle ist [X.]estandteil des internen Kontrollsystems des [X.] und insbesondere mit der Wahrung der programmlichen und journalistischen Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit des Programms vor einer Einflussnahme Dritter beauftragt. Die [X.]eklagte hat den [X.]eigeladenen mit [X.]escheid vom 25. Oktober 2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D.                 hat der [X.] abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung.

II.

2

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin behaupteten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.]) liegen nicht vor.

3

1. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). [X.]eim [X.] handele es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit eine öffentliche Aufgabe erfülle. Dies schließe eine Zulassung des [X.]eigeladenen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 [X.] aus. Denn die Tätigkeit des [X.]eigeladenen sei wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem [X.]erufsbild der freien Advokatur unvereinbar.

4

Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse vom 12. März 2018 - [X.] ([X.]) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - [X.] ([X.]) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN). Solche Zweifel bestehen nicht. Vielmehr ist die Tätigkeit des [X.]eigeladenen mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vereinbar.

5

Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] setzt die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt voraus, dass kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 [X.] vorliegt. Nach § 7 Nr. 8 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Tätigkeit des [X.]eigeladenen beim [X.] nicht vor.

6

Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung enthält keine [X.]estimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndikusrechtsanwalt allgemein ausschließt (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, juris Rn. 23 und [X.] ([X.]) 20/18, juris Rn. 44 ff.). Dies gilt auch für die von der Klägerin angesprochene [X.]estimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.], die nicht einschlägig ist (vgl. Senat, aaO Rn. 24 bzw. Rn. 48 f.).

7

Soweit nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 23/07, [X.]GHZ 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - [X.] ([X.]) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 6, 8 f. und vom 22. September 2017 - [X.] ([X.]) 51/16, [X.]RAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14 zu § 7 Nr. 8 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]) die Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem [X.]erufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, können die insoweit entwickelten Grundsätze und Argumente - entgegen der Auffassung der Klägerin - auf die Tätigkeit eines [X.] für seinen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht ohne weiteres übertragen werden (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 37 f.).

8

Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zum niedergelassenen Rechtsanwalt darauf abgestellt, dass dieser als unabhängiger [X.]erater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 1, § 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 [X.]) frei sein soll von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängigkeit vom Staat. Die [X.]elange der Rechtspflege können gefährdet sein, wenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahrnimmt, dass das rechtsuchende Publikum den Eindruck gewinnen kann, seine Unabhängigkeit sei durch [X.]indungen an den Staat beeinträchtigt. Die [X.]elange der Rechtspflege können aber auch dann gefährdet sein, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der [X.]enachteiligung gewinnen kann. Ob derartige Gefahren gegeben sind, muss anhand der konkreten Ausgestaltung des [X.] und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren [X.]edeutung im [X.]ereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (Senat, [X.]eschlüsse vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 5; vom 14. Mai 2009, aaO Rn. 9 und vom 22. September 2017, aaO Rn. 14).

9

Auf die Zulassung eines [X.] nach § 46a [X.] lassen sich diese Überlegungen nicht übertragen. Die Tätigkeit eines [X.] lässt sich nicht von seinem Arbeitsverhältnis trennen. Sie betrifft gerade die anwaltliche [X.]eratung des Arbeitgebers im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses. Es geht insoweit nicht um einen Zweitberuf. Der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt ist - auch in den Augen der Öffentlichkeit - nicht von seinem Arbeitgeber unabhängig. Tritt er - etwa bei Vertragsverhandlungen oder im Rahmen einer Prozessvertretung - für seinen Arbeitgeber auf, wird er als Repräsentant der [X.]ehörde wahrgenommen. Die aufgrund des Arbeitsvertrags vorhandene [X.]indung des [X.] an einen Hoheitsträger gefährdet den nach wie vor geltenden Grundsatz der freien Advokatur jedoch deshalb nicht, weil der Syndikusanwalt als solcher ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, nicht für andere Mandanten, deren Mandatsverhältnis unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu bleiben hat. Seit der [X.]egriff des [X.] in § 46 Abs. 2 [X.] gesetzlich definiert ist und seit der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 [X.] verpflichtet ist, seine anwaltliche Tätigkeit unter der [X.]erufsbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben, können auch in der Öffentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vertritt. Aus demselben Grund kann der Syndikusanwalt nicht gegenüber potentiellen Mandanten den Eindruck erwecken, er könne wegen seiner Staatsnähe mehr für ihn erreichen als andere Anwälte. Andere Mandanten als seinen Arbeitgeber hat der Syndikusrechtsanwalt als solcher nicht (Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 37 f.).

Deshalb darf - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Umstand, dass der Arbeitgeber eines [X.] ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ist, nicht automatisch als verbotene "Staatsnähe" im Sinne der Zweitberufsrechtsprechung gewertet werden. In welchen Fallkonstellationen die Tätigkeit eines [X.] für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Einzelfall überhaupt unzulässig sein kann, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die konkrete Tätigkeit des [X.]eigeladenen stellt keinen Aufgabenbereich dar, der mit dem [X.]eruf des (Syndikus)Rechtsanwalts unvereinbar ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinerseits dem Gebot der "Staatsferne" (vgl. nur [X.]VerfGE 136, 9 Rn. 28 ff., 38 ff.; [X.]VerwGE 70, 310, 316) unterliegt und insoweit von vorneherein nicht von einer "Staatsnähe" im Sinne der o.a. Rechtsprechung gesprochen werden kann (siehe auch Senat, Urteil vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, juris Rn. 53 zu einer Tätigkeit beim [X.]; siehe auch Rn. 52 f., wonach Rundfunkanstalten in dieser Eigenschaft zwar eine öffentliche Aufgabe erfüllen, aber grundsätzlich nicht hoheitlich im Sinne der Zweitberufsrechtsprechung handeln).

Der Umstand, dass der [X.]eigeladene auch als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen ist, spielt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rolle. Die Frage, ob diese Tätigkeit - wie es die [X.]eklagte in ihrem Schreiben an den [X.]eigeladenen vom 22. August 2017 zum Ausdruck gebracht hat - nach Maßgabe der Zweitberufsrechtsprechung mit der Tätigkeit des [X.]eigeladenen beim [X.] vereinbar ist, ist nicht Streitgegenstand.

2. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]undesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).

Die von der Klägerin insoweit aufgeworfene Frage ("Ist eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stets gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 8 [X.] zu versagen, wenn der Antragsteller die Tätigkeit, für die er die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt begehrt, im öffentlichen Dienst ausübt") hat keine [X.]. Sie ist eindeutig zu verneinen (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 31 ff.).

Ob die Frage bis zu den vorbenannten Entscheidungen im o.a. Sinn [X.] hatte, kann letztlich dahinstehen. Denn maßgeblich für die Entscheidung über die Zulassung der [X.]erufung ist grundsätzlich die Situation im Moment dieser Entscheidung, d.h. es kommt darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (vgl. nur Rudisile in [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Loseblattsammlung, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 124; [X.], [X.], 24. Aufl., § 124a Rn. 58; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 124a Rn. 256 f.; [X.], NVwZ-RR 2011, 623; siehe auch zur [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision [X.]VerwG, [X.], 890, 891).

Zwar ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in einem Fall, in dem die [X.] aufgrund einer während des Zulassungsverfahrens anderweitig erfolgten Klärung der Rechtslage entfallen ist, eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) oder der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) geboten, wenn die Grundsatzfrage zugunsten des Antragstellers geklärt wurde (vgl. [X.]VerwG, aaO S. 891; [X.]VerfG DV[X.]l. 2000, 407, 408; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 124a Rn. 80-80.2 mwN). Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Die Tätigkeit des [X.]eigeladenen beim [X.] steht der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 [X.] nicht entgegen (s.o.).

Im Zivilprozess wird im Rahmen der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Einlegung der [X.]eschwerde gegebenen grundsätzlichen [X.]edeutung im Hinblick auf den Zweck des Rechtsmittels allerdings weitergehend auch geprüft, ob die angestrebte Revision Aussicht auf Erfolg hat, und - wenn dies der Fall ist - die Revision zugelassen (vgl. nur [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004, 3188; vom 27. Oktober 2004 - [X.], [X.], 809, 810 und vom 29. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 2812 Rn. 11; siehe auch [X.]VerfGK 6, 79, 82). Dies kann auch bei einer für den [X.]eschwerdeführer negativen Klärung der Grundsatzfrage zur Zulassung führen, wenn aus anderen Gründen revisionsrechtlich relevante Fehler des angefochtenen Urteils vorliegen. Hierbei prüft das Revisionsgericht - ähnlich wie beim Verfahren auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe - die Erfolgsaussicht unabhängig von entsprechendem Parteivortrag (vgl. [X.]eschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 3189). Ob diese Grundsätze auf das [X.]erufungszulassungsverfahren (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4, 5 [X.]) zu übertragen sind, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn anders als bei § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Rechtsmittelführer im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.] das angefochtene Urteil bereits im Zulassungsverfahren in vollem Umfang zur Überprüfung stellen. Sieht er hiervon ab - die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) nähere Ausführungen nur zu § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 [X.] gemacht - besteht an sich kein schutzwürdiges Interesse des [X.] an einer weitergehenden Prüfung von Amts wegen, nur weil eine von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage sich erledigt hat und insoweit zu seinem Nachteil entschieden wurde. Letztlich mag dies aber dahinstehen. Denn der Senat teilt die Auffassung des [X.]s, auf dessen [X.]egründung [X.]ezug genommen wird, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulassung des [X.]eigeladenen vorliegen (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 [X.]).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 [X.]; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 [X.].

[X.]     

        

Seiters     

        

[X.]ellay

        

Kau     

        

Lauer     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 35/18

13.11.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 14. Mai 2018, Az: 1 AGH 81/16, Urteil

§ 7 Nr 8 BRAO, § 46 Abs 1 BRAO, § 46 Abs 2 BRAO, § 46 Abs 3 BRAO, § 46 Abs 4 BRAO, § 46 Abs 5 BRAO, § 46a Abs 1 S 1 Nr 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2018, Az. AnwZ (Brfg) 35/18 (REWIS RS 2018, 1840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1840

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