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Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsbeschwerde wegen Abhängigmachen des Erlasses eines Kostenfestsetzungbeschlusses von der Zahlung eines Vorschusses für Zustellungskosten
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, damit der [X.] die Frage klärt, ob der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 Abs. 2 ZPO von der Zahlung eines Vorschusses von je 3,50 € für die Zustellung der Anhörung des Schuldners im Kostenfest-setzungsverfahren und des Kostenfestsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden darf.
Die Gläubigerin und Kostenschuldnerin hat die [X.] nicht mit dem spezielleren Rechtsbehelf nach § 67 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 5 GKG angegriffen mit der Folge, dass die aufgeworfene Frage im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 2011 - [X.] Rn. 9, NJW-RR 2012, 311).
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO).
Gegenstandswert: 463,81 €
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20.03.2019
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Düsseldorf, 4. Dezember 2018, Az: 19 T 140/18, Beschluss
§ 574 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 788 Abs 2 ZPO, § 1 Abs 5 GKG, § 17 Abs 1 S 2 GKG, § 67 Abs 1 GKG, Nr 9002 GKVerz
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2019, Az. VII ZB 67/18 (REWIS RS 2019, 9136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 9136
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