Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2020, Az. 5 StR 37/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1046

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN POLIZEI BETRUG BANDENKRIMINALITÄT MITTÄTERSCHAFT

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Gegenstand

Amtsanmaßung als "eigenhändiges Delikt"


Leitsatz

Bei einer Tat nach § 132 Alt. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2019 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung in zehn Fällen sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, den [X.] eines Teils der Strafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die hiergegen gerichtete und mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB.

2

1. Das [X.] hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte schloss sich spätestens Anfang Juni 2018 einer Tätergruppe an, deren Ziel es war, als „falsche Polizeibeamte“ Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen zu begehen. Dabei riefen Bandenmitglieder aus der [X.] bei den späteren Opfern unter Verwendung des sogenannten „[X.] Spoofing“ an, welches es einem Anrufer ermöglicht, bei dem Angerufenen etwa die Telefonnummer „030 – 110“ anzeigen zu lassen und so den Eindruck zu erwecken, der Anruf komme von der Polizei. Der Anrufer gab sich – entsprechend dem mit dem Angeklagten gefassten [X.] – als Polizeibeamter aus, warnte vor einem unmittelbar bevorstehenden Einbruch in die Wohnung der angerufenen Person und bot in [X.] Weise an, zur Sicherheit Wertgegenstände und Bargeld der Polizei auszuhändigen. Diese sollten die Opfer an genau bezeichnete Orte außerhalb ihrer Wohnung legen oder aus dem Fenster werfen. Bereits in der Nähe befindliche Polizeibeamte würden die Wertsachen dann „sicherstellen“. Der Angeklagte war in allen hier verfahrensgegenständlichen Fällen als Abholer tätig und nahm die deponierten Wertsachen an sich; unmittelbaren Kontakt zu den Geschädigten hatte er nicht. Für seine Tätigkeit erhielt er absprachegemäß jeweils ein Drittel der Beute; im letzten Fall wurde er vor der Aufteilung der Beute festgenommen.

4

2. Diese Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen (gemeinschaftlicher) Amtsanmaßung nach § 132 Alt. 1 StGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB.

5

a) Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter als Inhaber eines öffentlichen Amtes auftritt und eine Handlung vornimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1980; Urteil vom 9. Dezember 1993 – 4 [X.], [X.]St 40, 8, 11).

6

Im vorliegenden Fall haben sich die aus der [X.] agierenden Anrufer den Geschädigten gegenüber jeweils telefonisch als Polizeibeamte ausgegeben und sie zur Herausgabe von Wertsachen zwecks Sicherstellung durch Polizeibeamte aufgefordert. Dies stellt eine Amtsanmaßung durch die Anrufer dar (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juni 2019 – 5 StR 51/19).

7

b) Auch wenn sich der Angeklagte nicht selbst gegenüber den Geschädigten als Polizeibeamter ausgegeben hat, ist ihm das Handeln der anrufenden Bandenmitglieder nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zuzurechnen.

8

aa) Bei einer Tat nach § 132 Alt. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“ (zuletzt offengelassen von [X.], aaO Rn. 7 mwN).

9

(1) Ein eigenhändiges Delikt liegt vor, wenn der Täter nur durch sein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1954 – 2 StR 298/53, [X.]St 6, 226, 227 mwN). Die Rechtsprechung stellt für die Annahme solcher Delikte entscheidend darauf ab, dass das maßgebliche Unrecht weniger in der Gefährdung eines Rechtsguts als in [X.] liegt ([X.], Beschluss vom 4. Februar 2003 – [X.], [X.]St 48, 189, 193). Für die Abgrenzung sind auch die Fassung des gesetzlichen Tatbestandes, der Zusammenhang der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie deren Entstehungsgeschichte von Bedeutung ([X.], Urteil vom 7. September 1995 – 1 [X.], [X.]St 41, 242, 243). Insbesondere differenzierte Regelungen über unterschiedliche Begehungsformen in verschiedenen Tatbeständen können für die Annahme eines eigenhändigen Delikts sprechen, wenn ansonsten das abgestimmte Regelungsregime des Gesetzgebers unterlaufen würde ([X.], aaO, S. 245).

(2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei § 132 Alt. 1 StGB nicht um ein eigenhändiges Delikt:

Zweck des § 132 StGB ist der Schutz des Staates und seiner Behörden. Diesen droht Gefahr, wenn Unbefugte anderen gegenüber die öffentlich-rechtlichen Funktionen eines von ihnen angeblich bekleideten Amtes in Anspruch nehmen und auf diese Weise der Schein amtlichen Handelns für Tätigkeiten erweckt wird, die in Wahrheit nicht unter der Kontrolle der staatlichen Organe zustande gekommen sind ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1993 – 4 [X.], [X.]St 40, 8, 12 f. mwN; vgl. auch [X.], Urteile vom 16. Oktober 1952 – 5 StR 330/52, [X.]St 3, 241, 244, und vom 19. August 1958 – 5 StR 338/58, [X.]St 12, 30, 31). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdelikts (vgl. LK-StGB/[X.], 12. Aufl., § 132 Rn. 4; MüKo-StGB/[X.], 3. Aufl., § 132 Rn. 3, jeweils mwN).

Der Tatbestand beschreibt damit weniger ein höchstpersönliches sozialschädliches Verhalten, als vielmehr Handlungen, mit denen die abstrakte Gefährdung des Bürgervertrauens in die legitime Staatsmacht einhergeht (vgl. NK-StGB/Ostendorf, 7. Aufl., § 132 Rn. 9). Das maßgebliche Unrecht des § 132 StGB liegt in der Gefährdung des geschützten Rechtsguts, nicht in einem eigenhändigen verwerflichen Tun (vgl. [X.], aaO Rn. 42; [X.], aaO Rn. 26; [X.], StGB, 67. Aufl., § 132 Rn. 17; [X.]/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 132 Rn. 9; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 132 Rn. 12; SSW-StGB/Jeßberger, 4. Aufl., § 132 Rn. 14; [X.], StGB, 2. Aufl., § 132 Rn. 11; [X.], Jura 1986, 590, 593; siehe auch zur Eigenhändigkeit [X.], NJW 1989, 178, 179). Systematische oder historische Gründe stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

Das [X.] hat bei § 132 Alt. 1 StGB Mittäterschaft zunächst auch dann für möglich gehalten, wenn einer der Mitwirkenden mit Täterwillen nur an vorbereitenden Handlungen (Beschaffen von Uniformen und Rechnungsformularen) beteiligt war (vgl. [X.], 55, 58). Soweit es später – allerdings ohne Begründung – davon ausgegangen ist, Täter von § 132 Alt. 1 StGB könne nur sein, wer sich selbst ein Amt anmaße (vgl. [X.], 265, 266 f.; 59, 79, 81 f.; ebenso [X.] 1, 305; [X.]/[X.][X.], 9. Aufl., § 132 Rn. 8), vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.

bb) Die Anrufe der [X.] Bandenmitglieder sind dem Angeklagten, wie das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen.

Maßgebliche Kriterien für Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 27. November 2018 – 5 [X.], NStZ-RR 2019, 73).

Dem Angeklagten kam nach dem gemeinsamen [X.] eine wichtige Rolle beim Vortäuschen amtlicher Ingewahrsamnahme von Wertgegenständen zu. [X.] war in das gemeinsame Handeln aller anderen Tatbeteiligten so eingepasst, dass alle Tatbeiträge zusammen der „Legende“ polizeilicher Sicherstellung dienten, die Ausdruck der Amtsanmaßung war. Ohne das von ihm bewirkte Abholen der Wertgegenstände war das Vortäuschen polizeilichen Handelns sinnlos. Erst das dem gemeinsamen [X.] entsprechende Auftreten der Anrufer als Polizeibeamte sorgte – über die für § 263 StGB notwendige Täuschung hinaus – für den ganz erheblichen Druck, dem sich die Geschädigten ausgesetzt sahen und schließlich beugten. Aufgrund einer Beuteerwartung von einem Drittel hatte der Angeklagte zudem ein ganz erhebliches Interesse an der Tatbegehung.

[X.]     

      

Berger     

      

[X.]

      

Köhler     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 37/20

14.04.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 27. August 2019, Az: 503 KLs 7/19

§ 25 Abs 2 StGB, § 132 Alt 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2020, Az. 5 StR 37/20 (REWIS RS 2020, 1046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1046

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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