Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. III ZR 186/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4697

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 3. März 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 9a Abs. 1 und 3; [X.] § 839 ([X.]; Fe)

Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Bauge-nehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grund-stück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 [X.] hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a Abs. 3 Satz 2 [X.] gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht be-gonnen worden ist.

[X.], Urteil vom 3. März 2005 - [X.]/04 - OLG Dresden

LG Dresden - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2005 durch [X.] und die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2004 wird [X.]. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 5. Juni 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin Schadensersatz für ab dem 10. März 1995 veranlaßte [X.] verlangt.

Die weitergehende Berufung der [X.] bleibt [X.].

Die weitergehende Anschlußrevision der Klägerin wird zurückge-wiesen.
- 3 -

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Landeshauptstadt aus Amtshaftung we-gen unzureichender Unterrichtung über die Festlegung eines [X.] nach dem [X.] und die Vorbereitungen dazu in Anspruch.

Die Klägerin beabsichtigte die Bebauung von zwei seinerzeit in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken. Das Ortsamt [X.] (Bauaufsicht) der [X.] erteilte unter dem 12. August 1994 einen positiven Bauvorbescheid für drei Mehrfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus. Am 21. September 1994 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die [X.] auf dem Flurstück 3/1 und unter dem 14. Oktober 1994 für das Zweifamilienhaus auf dem Flurstück 3/3.

Die Parzellen liegen in der Nähe der künftigen [X.] [X.]. Das st[X.]tliche [X.] plante den Bau einer Anschlußstelle, durch die im Ergebnis die Grundstücke der Klägerin tangiert wurden. Das [X.] übersandte dem Stadtplanungsamt der [X.] die Durchschrift eines Schreibens vom 24. November 1994, mit dem einer an-deren kommunalen Körperschaft nach § 9a Abs. 3 Satz 2 [X.] Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung eines [X.] ge-- 4 -

währt wurde. Der [X.] wurde hiervon "im Hinblick auf die noch nicht end-gültig geklärte Zubringerproblematik informell" Kenntnis gegeben und eine Er-klärung "außerhalb des Verfahrens" anheim gestellt.

Das Ortsamt [X.] erteilte unter dem 6. Dezember 1994 die Baugeneh-migung für die Mehrfamilienhäuser. Für das Zweifamilienhaus wurde das [X.] (§ 62b der [X.] vom 26. Juli 1994, SächsGVBl. S. 1401 ff) durchgeführt. Die Klägerin richtete an die Beklagte eine Bauanzeige, die dieser am 6. Dezember 1994 zuging.

Am 2. Februar 1995 bat das [X.] das Stadtplanungsamt förm-lich um Stellungnahme zu den [X.] und setzte hierfür eine Frist bis zum 10. März 1995.

Unter dem 27. Februar und 24. April 1995 erteilten die zuständigen Dienststellen der [X.] der Klägerin die Genehmigungen zum Fällen von Bäumen auf dem Flurstück 3/1 und zur Errichtung einer Grundstückseinfahrt.

Nachdem das [X.] die Beklagte unter dem 19. April 1995 an die Erledigung des Schreibens vom 2. Februar 1995 erinnert hatte, nahm diese unter dem 26. April 1995 Stellung zu den Planungen. Hierbei verwies sie auch auf die der Klägerin erteilten Baugenehmigungen.

Nach Durchführung von archäologischen Grabungsarbeiten auf den Grundstücken der Klägerin erteilte das Ortsamt [X.]
unter dem [X.] 1995 die auf Erd- und Rohbauarbeiten bis zur Oberkante des [X.] Baufreigabe für die Mehrfamilienhäuser. - 5 -

Am 28. November 1995 erließ das [X.] eine Rechtsverordnung über die Festlegung eines Fernstraßenplanungsgebietes, in das auch die Grundstücke der Klägerin einbezogen waren. Unter dem 30. No-vember 1995 unterrichtete das [X.] die Beklagte von der Rechtsverordnung und bat um örtliche Bekanntmachung, die jedoch zunächst unterblieb. Die Verordnung wurde am 19. Februar 1996 im [X.] und [X.] veröffentlicht und trat am Folgetag in [X.]. Die ei-gentlichen Bauarbeiten der Klägerin hatten zu diesem [X.]punkt noch nicht be-gonnen. Im [X.] der [X.] wurde die Verordnung erst am 17. August 1997 bekannt gegeben.

Mit Datum vom 10. Oktober 1996 zeigte die Klägerin der [X.] den Baubeginn auf dem Flurstück 3/1 an. Im Hinblick auf die Festlegung des [X.] verfügte die Bauaufsichtsbehörde am 25. November 1996 fern-mündlich und am 29. November 1996 schriftlich einen Baustopp. Die Klägerin versuchte vergeblich, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9a Abs. 5 [X.] für die Fortführung ihres Bauvorhabens zu erlangen. Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Ausnahmegenehmigung blieben erfolglos.

Die Klägerin hat zwischenzeitlich die Flurstücke an die [X.] veräußert und eine Entschädigung nach dem [X.] erhalten. Sie verlangt von der [X.] weiteren Schadensersatz für Aufwendungen, die sie ihrem Vorbringen zufolge im Vertrauen auf die Bauge-nehmigung und die Baufreigabe getätigt hat und die sich als nutzlos [X.] haben, weil die Fernstraßenplanungsabsichten der Realisierung ihres Bauvorhabens entgegenstehen. - 6 -

Das [X.] hat die auf Zahlung von 614.159,14 • und auf Feststel-lung der Verpflichtung der [X.] zur Freistellung der Klägerin von einer Forderung über 5.729,33 • gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfer-tigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf den Ersatz von [X.], die ab dem 20. Februar 1996 (Inkrafttreten der Verordnung über die Festlegung des [X.]) veranlaßt wurden, beschränkt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der [X.] hat der [X.] zugelassen. Die Klägerin hat Anschlußrevision mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils eingelegt.

Entscheidungsgründe

Revision und Anschlußrevision sind zulässig. Das Rechtsmittel der Klä-gerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die Revision der [X.] zurückzuweisen.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Das [X.] habe durch ein Grundurteil entscheiden dürfen, da sämtliche für den Grund des Anspruchs der Klägerin maßgeblichen Fragen geklärt seien. Die Beklagte habe ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihrer aus § 9a Abs. 4 Satz 1 [X.] folgenden Veröffentlichungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Hierbei handele - 7 -

es sich um eine Pflicht, die den Kommunen als eigene obliege. Ferner habe die Beklagte eine allgemeine Hinweispflicht getroffen, die Klägerin von dem Eintritt der Veränderungssperre aufgrund der Verordnung vom 28. November 1995 zu informieren. Beide Unterrichtungspflichten beträfen jedoch erst den [X.]raum ab dem Inkrafttreten der Veränderungssperre. Zum einen bestehe eine hinrei-chende Konkretisierung der Pläne und damit die Betroffenheit der im [X.] liegenden Grundstücke erst mit Erlaß der Verordnung gemäß § 9a Abs. 3 [X.]. Zum anderen habe der Gesetzgeber Informationspflichten erst ab dem [X.]punkt der Festlegung eines [X.] vorgesehen. Die For-derung der Klägerin sei auch nicht verjährt, da ein Schaden der Klägerin erst festgestanden habe, als sie ihr Vorhaben endgültig habe aufgeben müssen. Dies sei solange nicht der Fall gewesen, wie das Klageverfahren wegen der Ausnahmegenehmigung noch anhängig und das Planfeststellungsverfahren nicht eingeleitet gewesen seien.

I[X.]

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte der Klä-gerin gemäß § 839 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG wegen Verletzung [X.] haftet. Allerdings besteht ein Anspruch der Klägerin auch für Aufwendungen, die sie vor Inkrafttreten der [X.] erbracht hat, und zwar für die [X.] ab dem 10. März 1995. - 8 -

Die Bediensteten der [X.] traf zu dem [X.]punkt, in dem sie ge-genüber dem [X.] die Stellungnahme zu der beabsichtigten [X.] des [X.] abzugeben hatten, die Pflicht, die Klägerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß ihre Grundstücke von einer Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 [X.] betroffen werden könnten. Zwar bestand zu dieser [X.] keine besondere auf gesetzlichen Bestimmungen beru-hende Hinweispflicht. Jedoch war die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen gehalten, der Klägerin die Gefahr des Eintritts einer Veränderungssperre auf-zuzeigen. Gegen diese Pflicht haben die Bediensteten der [X.] fahrlässig verstoßen und so einen Vermögensschaden der Klägerin herbeigeführt.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.]s (z.B.: Urteile vom 9. Oktober 2003 - [X.]/02 - NVwZ 2004, 638, 639; vom 7. Dezember 1995 - [X.]/94 - [X.], 1015, 1017 f; vom 5. Mai 1994 - [X.] - NJW 1994, 2415, 2417; vom 17. September 1970 - [X.] - [X.] 1971, 227, 228; vom 5. April 1965 - [X.] - NJW 1965, 1226, 1227; vom 6. April 1960 - [X.]/59 - NJW 1960, 1244 [X.]. m.w.N. sowie [X.] 15, 305, 312; siehe auch [X.], [X.], 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 159 ff), daß besondere tatsächliche Lagen zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen können und er insbesondere nicht "sehenden Auges" zulassen darf, daß der Bürger Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Den Beamten trifft eine solche Aufklärungs- oder Belehrungspflicht, die sich auch auf mit einiger Wahr-scheinlichkeit bevorstehende Änderungen der Rechtslage bezieht ([X.]surteil vom 6. April 1960 [X.]O, S. 1245), wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstli-chen Aufgaben erkennt oder erkennen muß, daß ein Bürger, der in einer be-- 9 -

sonderen Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadensrisiko aus-gesetzt ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist (so insbesondere [X.]surteile vom 9. Oktober 2003 [X.]O, 7. Dezember 1995 [X.]O, [X.]17 und 17. September 1970 [X.]O). Allerdings besteht keine drittgerichtete Amtspflicht, sich ohne konkreten Anlaß mit den Angelegenheiten der Bürger zu [X.] und sie umfassend zu beraten, um sie gegebenenfalls vor Schaden zu be-wahren. Erst wenn der Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde tritt, besteht für ihre Bediensteten nach [X.] und Glauben Veranlassung, in diesem Rahmen seine Belange zu berücksichtigen ([X.]surteil vom 7. [X.] [X.]O, [X.]17 f).

b) Ein solcher Fall liegt hier vor.

[X.]) Die Klägerin stand mit der [X.] aufgrund der Baugenehmi-gung und der Bauanzeige in einer rechtlichen Sonderverbindung. Diese exi-stierte auch noch zu dem [X.]punkt, in dem die Beklagte gegenüber dem Auto-bahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung eines [X.] abzugeben hatte, da die Vorhaben nicht abgeschlossen und weitere Genehmigungen und Freigaben zur Umsetzung der Baumaßnahme erforderlich waren.

[X.]) Die Beklagte hatte aufgrund der angeforderten Stellungnahme kon-kreten Anlaß, sich mit der baurechtlichen Position der Klägerin zu befassen. Das [X.] benötigte zur ordnungsgemäßen Vorbereitung seiner Ent-scheidung über die Festlegung des [X.] die Information, ob für potentiell betroffene Grundstücke Baugenehmigungen vorlagen. Für [X.] im vereinfachten Verfahren gilt - auch in bezug auf die nachfolgenden Aus-- 10 -

führungen - Entsprechendes. Die mit der Festlegung eines [X.] eintretende Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 [X.] erfaßt genehmigte und begonnene Maßnahmen nicht (§ 9a Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zur Feststellung, in welchem Maß die Festlegung eines Planungsge-biets den erwünschten Zweck, die Sicherung der Planaufstellung (Mar-schall/[X.], [X.], 5. Aufl., § 9a Rn. 13), erreichen kann, ist es deshalb erforderlich, Kenntnis von den im betroffenen Gebiet erteil-ten Baugenehmigungen zu erhalten. Aber auch mit Blick auf die Grundstücke, für die zwar Baugenehmigungen vorliegen, die jedoch unter die [X.] fallen, weil das Vorhaben zum [X.]punkt ihres Inkrafttretens noch nicht begonnen ist, muß die Behörde Kenntnis von den Baugenehmigungen haben. Gemäß § 9a Abs. 2 [X.] haben die Grundstückseigentümer eine [X.] nach § 9a Abs. 1 [X.] nur vier Jahre entschädigungslos hinzu-nehmen. Die anschließende Entschädigung setzt voraus, daß der Eigentümer in der Ausübung einer zulässigen Nutzung behindert ist und er die Absicht [X.], von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (Marschall/[X.] [X.]O, Rn. 9). Bei Vorliegen einer Baugenehmigung kann regelmäßig sowohl von der Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücks zur Bebauung als auch von einem entsprechenden Nutzungswillen des Eigentümers ausgegangen werden. Auf die vierjährige Frist, innerhalb deren der Eigentümer die [X.] nach § 9a Abs. 1 [X.] ohne Entschädigung zu dulden hat, ist die [X.] der infolge der Festlegung eines [X.] eintretenden [X.] anzurechnen (§ 9a Abs. 3 Satz 7 [X.]). Bereits mit dieser [X.] wird damit die möglicherweise in eine Entschädigungspflicht mündende Frist in Gang gesetzt. Die Behörde muß daher, um die Risiken einer eventuell später zu leistenden Entschädigung abschätzen zu können, bereits vor der Entscheidung über die Festlegung eines [X.] davon - 11 -

Kenntnis haben, ob und gegebenenfalls für welche potentiell von der [X.] betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht mehr durchführba-re Baugenehmigungen erteilt sind.

Die Beklagte hat dem Rechnung getragen und in ihrem Schreiben an das [X.] vom 26. April 1995 die der Klägerin erteilte Baugenehmigung mitgeteilt. Die dort verwendete [X.] 4/2 ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin lediglich eine unschädliche Falschbezeich-nung. Der Hinweis war entgegen der Ansicht der [X.] aus den vorge-nannten Gründen nicht überobligatorisch.

[X.]) Die der Klägerin drohende Gefahr, daß die ihr gehörenden [X.] unter die Veränderungssperre fallen würden, war zum [X.]punkt der gegen-über dem [X.] abzugebenden Stellungnahme zu der beabsichtigen Planungsgebietfestlegung auch hinreichend konkret. Das Vorhaben der für den Autobahnbau zuständigen Behörden war entgegen der Auffassung der Beklag-ten und des Berufungsgerichts in diesem Stadium über bloße Planungsvor-überlegungen hinaus gediehen. Die [X.] waren sowohl dem Grunde nach als auch bezogen auf die betroffenen Grundstücke verfestigt. Be-reits aus der Tatsache, daß die Beklagte nach § 9a Abs. 3 Satz 2 [X.] ange-hört wurde, folgt, daß die Ausweisung des [X.] ernsthaft beabsich-tigt war. Die Betroffenheit der Parzellen ergab sich hinreichend deutlich aus den Anlagen zu dem Schreiben des [X.]s vom 2. Februar 1995. Das Amt hatte entsprechend Nummer 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Festlegung von [X.] nach dem [X.] des Bundesmini-steriums für Verkehr vom 14. April 1976 ([X.] - [X.]. 1976, 370) das vor-gesehene Planungsgebiet zeichnerisch und konkret auf die umfaßten - 12 -

Grundstücke bezogen ausgewiesen. Die Beklagte kann sich nicht darauf beru-fen, daß - wie sie behauptet - die Pläne dem Schreiben vom 2. Februar 1995 nicht beigefügt waren. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten die Bedienste-ten der [X.] mit Rücksicht auf die ihnen vom [X.] gesetzte Frist sogleich die Nachsendung der fehlenden Unterlagen veranlassen müssen.

Weiterhin kann die Beklagte nicht damit gehört werden, aus den Plänen sei die Betroffenheit der Parzellen nicht klar zu erkennen gewesen. Dies steht in Widerspruch zu der Tatsache, daß sie ausweislich ihrer Stellungnahme vom 26. April 1995 die Einbeziehung der der Klägerin gehörenden Flurstücke in das vorgesehene Planungsgebiet erkannt hat.

Daß die genaue Trassenführung noch nicht feststand, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Für die Festlegung eines [X.], das erst die Planung selbst sichern soll, muß die Linienführung der [X.] (§ 16 Abs. 2 [X.]) noch nicht feststehen (siehe Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 25. Oktober 1960, BT-Drucks. 3/2159, [X.]).

[X.]) Bei der gebotenen Abklärung der baurechtlichen Situation mußte es sich den mit der Stellungnahme betrauten Bediensteten der [X.] [X.], daß die Klägerin Gefahr lief, hohe Investitionen zu tätigen, die durch den absehbaren Eintritt der Veränderungssperre nutzlos zu werden drohten, da die Baugenehmigung die Verläßlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendun-gen darstellte (vgl. insoweit [X.]surteil vom 9. Oktober 2003 [X.]O, [X.]). Weil die Baugenehmigung seinerzeit jüngeren Datums und mit der Festlegung - 13 -

des [X.] alsbald zu rechnen war, konnten die Mitarbeiter der [X.] auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß die [X.] nicht mehr unter die bevorstehende Veränderungssperre fallen würden, weil die Baumaßnahmen bereits begonnen sein würden (§ 9a Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dem drohenden Schaden ließ sich durch einen Hinweis auf die mögliche Festlegung des [X.] und die in diesem Fall ein-tretende Veränderungssperre begegnen. Ein solcher Hinweis war ohne Schwierigkeiten zeitgleich mit der Abgabe der Stellungnahme gegenüber dem [X.] zu erteilen, zumal ausweislich des Schreibens der [X.] vom 26. April 1995 nur für vier Flurstücke Baugenehmigungen vorlagen. Ohne [X.] ist, ob im Verhältnis zur Klägerin die Bauaufsichtsbehörde und in Bezie-hung zum [X.] das Stadtplanungsamt der [X.] zuständig war. Die Bediensteten dieser Organisationseinheit hätten jedenfalls die für die [X.] zuständigen Mitarbeiter der [X.] zur Unterrichtung der Klägerin veranlassen müssen (vgl. [X.]surteile vom 11. Mai 1989 - [X.] - NJW 1990, 245, 246 f und vom 7. Dezember 1995 [X.]O, [X.]18 f).

ee) (1) Der Hinweis hätte der Klägerin nicht erst am 26. April 1995, dem Datum der Erklärung gegenüber dem [X.], sondern spätestens am 10. März 1995 erteilt werden müssen. Den Bediensteten der [X.] oblag es, die Klägerin in einem Zug mit der Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung des [X.] zu unterrichten. Das [X.] hatte der [X.] hierfür mit dem Schreiben vom 2. Februar 1995 [X.] bis zum 10. März 1995 gegeben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß diese Frist unangemessen kurz war. Die pflichtwidrige Verzögerung, mit der die [X.] die angeforderte Stellungnahme abgab, kann nicht zu Lasten der Kläge-rin gehen. - 14 -

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte ein Hinweis auf die [X.] zum Autobahnbau jedoch nicht bereits bei Erteilung der Baugenehmi-gung oder gar schon zusammen mit dem Bauvorbescheid gegeben werden müssen. Es ist nicht vorgetragen, daß sich die Absichten der für den Auto-bahnbau zuständigen Stellen bereits vor der Anhörung der [X.] nach § 9a Abs. 3 Satz 2 [X.] für diese erkennbar inhaltlich, örtlich und zeitlich so verdichtet hatten, daß im Bereich der fraglichen Flurstücke ernsthaft mit einer alsbaldigen Veränderungssperre gerechnet werden mußte, durch die die [X.] genehmigter Bauvorhaben verhindert werden würde.

(a) Insbesondere hilft der Klägerin der von ihr insoweit in Bezug ge-nommene Bebauungsplan Nr. 74 aus dem [X.] nicht weiter. Er enthält hinsichtlich der Autobahnplanung für das Gebiet, in dem die klägerischen Flurstücke liegen, den Hinweis, daß konkrete Ausbaupläne noch nicht vorlägen, weil der Trassenverlauf der Autobahn [X.] noch abzuwarten sei.

(b) Die Klägerin macht weiter geltend, es sei fehlerhaft gewesen, die [X.] nicht an dem Baugenehmigungsverfahren zu [X.]. Auch dies ist unbehelflich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die Überlegungen der für den Autobahnbau zuständigen Behörde bereits im [X.]-punkt der möglicherweise notwendigen Stellungnahme zu den Bauvorhaben der Klägerin hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des [X.] verfestigt waren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß die Beklagte aufgrund einer Stellungnahme bereits hinreichend sicher mit dem Eintritt der [X.] für die Parzellen der Klägerin hätte rechnen müssen. Hiergegen sprechen überdies auch die nachfolgenden Erwägungen. - 15 -

(c) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin nach Zugang der Durchschrift des Schreibens des [X.]s vom 24. November 1994 an die [X.]" bei der Gemeindeverwaltung [X.], mithin bei Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Dezember 1994 oder sogleich nach Eingang der Bauanzeige am selben Tag, über eine dro-hende Veränderungssperre zu unterrichten. Aus der Zuschrift geht hervor, daß die Überlegungen des [X.]s über die Festlegung eines [X.] im Stadtgebiet der [X.] noch nicht die erforderliche Rei-fe dafür erlangt hatten, daß hinreichende Anhaltspunkte für die Betroffenheit der Flurstücke von einer konkret drohenden Veränderungssperre bestanden. Vielmehr gab das [X.] zu erkennen, daß seine Vorüberlegungen zu der Frage der Gestaltung des [X.] noch nicht abgeschlossen waren. Die Beklagte konnte deshalb noch nicht erkennen, in welchem Maß die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin wahrscheinlich war. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß ihre Grundstücke - für die Beklagte erkennbar - in allen vom [X.] erwogenen Varianten vom Planungsgebiet erfaßt sein würden.

(3) Weiterhin mußte die Beklagte die Klägerin auch nicht sogleich nach Zugang des Schreibens des [X.]s vom 2. Februar 1995 oder während der laufenden Erarbeitung der Stellungnahme auf die Möglichkeit des Eintritts einer Veränderungssperre hinweisen. Der [X.] muß eine angemessene [X.] zur sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugebilligt werden. Die vom [X.] zu der beabsichtigten [X.]ausweisung gesetzte Frist bis zum 10. März 1995 war auch nicht so weiträumig, daß die Bediensteten der [X.] die Unterrichtung der Klä-gerin in der laufenden Bearbeitung vorzuziehen hatten. - 16 -

ff) Die hiernach bestehende Unterrichtungspflicht der [X.] wird nicht durch die in § 9a Abs. 4 [X.] statuierte Pflicht, auf die Festlegung eines [X.] in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen, verdrängt. Diese Vorschrift enthält keine abschließende Regelung über die im Zusammenhang mit der Festlegung von [X.] bestehenden Informationspflichten der öffentlichen Hand. Eine derartige, die allgemeine Hinweispflicht einschrän-kende Bestimmung kommt in Betracht, wenn das Gesetz ein besonderes Ver-fahren bereithält, das die Wahrung der schutzwürdigen Informationsinteressen Dritter gewährleisten soll (vgl. [X.]surteil vom 10. April 2003 - [X.]/02 - [X.] 2003, 353, 354). § 9a Abs. 4 [X.] soll, wie sich aus dem [X.] ergibt, die schutzwürdigen Informationsbelange der Festlegungsbetroffenen jedoch nicht in einem solchen Umfang wahren, daß ihm ein abschließender Charakter beigelegt werden kann, der den Rückgriff auf die allgemeine Hinweispflicht ausschließt. Die in § 9a Abs. 4 [X.] [X.] Hinweispflicht betrifft nur die erfolgte, nicht aber die drohende [X.] eines [X.] und dient der Unterrichtung aller hiervon [X.] Eigentümer, mithin auch derjenigen, denen gegenüber bislang keine mit der baulichen Nutzung der Grundstücke zusammenhängenden Pflichten der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast bestanden. § 9a Abs. 4 [X.] ist damit weder geeignet noch dazu bestimmt, Grundstückseigentümer, die aufgrund einer Baugenehmigung über eine Verläßlichkeitsgrundlage für Inve-stitionen verfügen, vor Aufwendungen zu schützen, die infolge einer zunächst drohenden und später eintretenden Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 [X.] nutzlos werden.
- 17 -

c) Da die Notwendigkeit, die Klägerin von der beabsichtigten Festlegung des [X.] zu unterrichten, bei einer sorgfältigen und im erforderli-chen Maß vorausschauenden Führung der Amtsgeschäfte erkennbar war, han-delten die Bediensteten der [X.] fahrlässig. Deren Verschulden ist nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht eine Hinweispflicht vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verneint hat. Zwar trifft einen Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (z.B.: [X.] in [X.] 117, 236, 250; Urteile vom 6. Februar 1997 - [X.] - [X.]R [X.] § 839 Abs. 1 Satz 1, Verschulden 30, und vom 21. Oktober 1993 - [X.] - [X.]O, Verschulden 24; [X.] [X.]O, Rn. 216). Hierbei handelt es sich [X.] nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie gilt unter anderem dann nicht, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Ge-sichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat ([X.]surteile vom 6. Februar 1997 und 21. Oktober 1993 [X.]O; [X.] [X.]O, Rn. 218). Das Berufungs-gericht hat bei seinen Erwägungen, mit denen es eine allgemeine Hinweis-pflicht der Bediensteten der [X.] verneint hat, den wesentlichen Aspekt außer acht gelassen, daß in dem Planungsgebiet nach § 9a Abs. 3 [X.] die genaue Trassenführung der vorgesehenen [X.] noch nicht fest-stehen muß (Nummer 2 Abs. 2, Satz 2 [X.]) und das Planungsgebiet größer als für die spätere Linienführung erforderlich sein kann (Nummer 3 [X.]). Dementsprechend werden von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 [X.] vielfach auch solche Grundstücke erfaßt, die von der späteren Straßenführung nicht berührt werden. Es war deshalb für die Hinweispflicht der Bediensteten der [X.] entgegen der Ansicht des [X.] unmaßgeblich, daß zum [X.]punkt der Anhörung der [X.] - 18 -

durch das [X.] noch nicht feststand, daß die Trasse über die [X.] der Klägerin führen werde.

d) Der Klägerin entstand infolge der unterlassenen, spätestens jedoch bis zum 10. März 1995 geschuldeten Unterrichtung ein Schaden. Die Klägerin hätte weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen [X.], wenn sie rechtzeitig auf die vorgesehene Festlegung des [X.] hingewiesen worden wäre. Das [X.] hat festgestellt, daß die Klägerin bei einem Hinweis "spätestens mit Zugang der Schreiben (des Auto-bahnamts) vom 02.02.1995 und 19.04.1995" von weiteren Geldausgaben ab-gesehen hätte. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das [X.], das nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahren ist, hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.

e) Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt.

[X.]) Die Verjährungsfrist beginnt nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 852 Abs. 1 [X.] a.F., sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 Abs. 1 [X.] kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt im [X.], daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erschei-nen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden - 19 -

kann (z.B.: [X.]surteile [X.] 150, 172, 186 m.w.N. und vom 16. September 2004 - [X.]/03 - NJW 2005, 429, 433, für [X.] vorgesehen; Staudin-ger/[X.] [X.]O, Rn. 388). Der hier bestehende Amtshaftungsanspruch gründet sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Anhörung der [X.] durch das Auto-bahnamt gemäß § 9a Abs. 3 Satz 2 [X.], aufgrund deren ihre Bediensteten von der konkreten Absicht erfuhren, alsbald ein Planungsgebiet mit der Folge der Veränderungssperre festzulegen. Die Kenntnis dieses Umstandes war für die Erhebung einer aussichtsreichen (Feststellungs-)Klage erforderlich.

[X.]) Die Klägerin hat behauptet, diese Tatsache erst im November 1999 durch Einsicht in die zwischen dem [X.] und der [X.] [X.] Schreiben vom 19. April, 26. April und 30. November 1995 erfahren zu haben. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat dies zwar bestritten und sich zum Nachweis hierfür auf den Inhalt des Schreibens der Architekten der Klägerin vom 23. Januar 1997 und des Schriftsatzes ihrer Anwälte vom 6. Januar 1998 beru-fen. Ferner hat sie geltend gemacht, die Klägerin habe bereits Anfang 1997 Schadensersatz verlangt.

Die von der [X.] herangezogenen Schriftstücke lassen jedoch, wie das [X.] in im Ergebnis [X.] und vom Berufungsgericht nicht korrigierter tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, nicht erkennen, daß der Klägerin die hier maßgebende Tatsache bekannt war. Sie deuten vielmehr auf das Gegenteil hin. Der Architekt der Klägerin mutmaßte in seinem Schrei-ben, daß die Beklagte "im Zuge des Genehmigungsverfahrens offensichtlich die Stellungnahme des [X.]s nicht eingeholt hat oder aber das Auto-bahnamt zum seinerzeitigen [X.]punkt die Situation nicht erkannt hat". Die - 20 -

Rechtsanwälte der Klägerin erhoben gegenüber der [X.] nicht den [X.], ihre Bediensteten hätten ihre Mandantin amtspflichtwidrig geschädigt, und machten keine entsprechenden tatsächlichen Umstände geltend. Vielmehr verwiesen sie auf die prekäre wirtschaftliche Lage der Klägerin und äußerten, ohne sich auf weitere Tatsachen zu stützen, die Ansicht, die Beklagte stehe insoweit "in der Pflicht". Sie sahen die Beklagte überdies nicht zum Ausgleich von Verlusten der Klägerin verpflichtet, wie es die Folge eines Amtspflichtver-letzung wäre, sondern regten lediglich an, ein zinsloses Darlehen oder eine Bürgschaft zu gewähren.

Schließlich kann die Beklagte auch nichts für sie Günstiges aus der von ihr behaupteten Tatsache herleiten, daß die Klägerin bereits Anfang 1997 Schadensersatzansprüche geltend machte. Für den Beginn des [X.] ist es unmaßgeblich, ab wann die Klägerin der Rechtsauffassung war, einen Schadensersatzanspruch zu haben. Der Beginn der Verjährung hängt nicht von Beurteilung der Rechtslage durch den Geschädigten, sondern allein von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ab. [X.] ist es grundsätzlich unerheblich, wenn der Verletzte aus diesen nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht ([X.] und [X.] [X.]O) und es unterläßt, den Amtshaftungsanspruch zu verfolgen. Dies gilt spiegelbildlich im umgekehrten Fall, daß der Geschädigte eine Schadensersatzforderung vor-eilig erhebt, ohne die sie rechtlich tragenden Tatsachen zu kennen.

[X.]) Da der Lauf der Verjährungsfrist erst im November 1999 begann, hat die [X.] - ungeachtet des zum 15. März 2000 erklärten Verzichts der [X.] auf die Einrede des § 222 Abs. 1 [X.] a.F. - verhin-dert, daß die Ansprüche der Klägerin verjährten. - 21 -

2. Der [X.] kann selbst abschließend über die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils entscheiden, da die Sache hinsichtlich des [X.] entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein Grundurteil darf ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Hö-he besteht (ständige Rechtsprechung des [X.], z.B.: [X.]surteil vom 11. No-vember 2004 - [X.]/03 - juris Dok.-Nr. [X.] Rn. 34; Urteile vom 2. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 224, 225; vom 16. Januar 1991 - [X.] - NJW-RR 1991, 599, 600 m.w.N.). Die Vorinstanzen haben die für das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlichen Tatsachen-feststellungen getroffen. Es ist wenigstens wahrscheinlich, daß der Klägerin nach Durchführung des [X.] zumindest ein Forderungsrest bleibt.

a) Die hier nicht abgehandelten Punkte können diesem Verfahren über-lassen bleiben. Insbesondere gilt folgendes:

[X.]) Die Revisionsrüge, es müsse für den Erlaß eines Grundurteils für jeden Teilanspruch feststehen, daß er dem Grunde nach besteht, ist unbe-gründet. Vielmehr kann dem Betragsverfahren die Feststellung vorbehalten bleiben, ob und in welchem Umfang die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen von dem Schadensersatzanspruch erfaßt sind. Dabei kann auf sich beruhen, ob einzelne hierbei zu beachtende Voraussetzungen im materiell-rechtlichen Sinn dem [X.] zuzuordnen sind. § 304 ZPO entspringt prozeßwirtschaftlichen Erwägungen, so daß dogmatische Gesichtspunkte bei der Auslegung der Vorschrift in den - 22 -

punkte bei der Auslegung der Vorschrift in den Hintergrund treten ([X.] 108, 256, 259 m.w.N.). So darf bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten zusammengesetzten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum [X.] dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die [X.] vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind ([X.] [X.]O; vgl. auch Ur-teile vom 4. Dezember 1997 - [X.] - [X.]R ZPO § 304 Abs. 1 An-spruchsmehrheit 5; vom 5. März 1993 - [X.] - [X.]R [X.]O, [X.]). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die jeweiligen Scha-densposten als unselbständige Positionen auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage - der Amtspflichtverletzung der [X.] und den nach-folgend getätigten Aufwendungen der Klägerin zur Fortführung der [X.] - geltend gemacht werden und derselben Schadensart zuzurechnen sind.

[X.]) Ebenso durfte es das Berufungsgericht dem Betragsverfahren über-lassen, ob und in welchem Maß der von der [X.] erhobene Einwand des § 254 [X.] begründet ist. Dem Betragsverfahren kann die Prüfung des Mitver-schuldens vorbehalten werden, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen ([X.] 110, 196, 202; 76, 397, 400). Dies ist hier der Fall, da nicht erkennbar ist, daß ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin, sofern es sich überhaupt auf alle Schadensposi-tionen erstrecken sollte, so gewichtig wäre, daß eine Haftung der [X.] vollständig entfallen könnte.

[X.]) Dem Betragsverfahren gleichfalls vorbehalten bleibt die Entschei-dung darüber, ob und in welchem Umfang einzelne der von der Klägerin [X.] 23 -

tend gemachten Positionen bereits von der ihr gewährten Entschädigung erfaßt sind. Der [X.] hat entschieden, daß ein Grundurteil ergehen kann, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte auf eine anderweitige Ersatz-möglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 [X.]) zurückgreifen kann, jedoch feststeht, daß diese den Schaden nicht voll ausgleicht (Urteil vom 10. Mai 1976 - [X.]/74 - [X.], 873, 874 m.w.N.; so auch: [X.], ZPO, 21. Aufl., § 304 Rn. 18; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 304 Rn. 14). [X.] muß gelten, wenn der Geschädigte eine Enteignungsentschädigung [X.] hat, die aber den geltend gemachten Schaden nicht abdeckt. Dies ist hier der Fall, da von der Entschädigung ausweislich des Bescheides des [X.] vom 7. November 2003 Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Veränderungssperre getätigt wurden, ausgenommen sind.

b) Das Grundurteil war nicht auf den [X.] der Klägerin zu beschränken. Es erfaßt auch den Klageantrag zu 2, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Forderung eines [X.] in Höhe von 5.729,33 • freizustellen. Zwar kommt in der Regel bei einem Feststellungsantrag ein Grundurteil nicht in [X.], weil es meist an einem Streit über Grund und Betrag fehlt, wie es gemäß § 304 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den Erlaß eines Urteils über den Grund ist. [X.] haben jedoch dann eine nach Grund und Betrag strei-tige Verpflichtung zum Gegenstand, wenn - wie hier - der Feststellungsantrag auf eine Forderung in bestimmter Höhe gerichtet ist, so daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil sei-nen Zweck erfüllen kann ([X.], Urteil vom 9. Juni 1994 - [X.] - NJW - 24 -

1994, 3295, 3296 m.w.N = [X.] 126, 217 ff insoweit dort jedoch nicht abge-druckt; [X.] [X.]O, Rn. 5; [X.]/[X.] [X.]O, Rn. 3).

c) Eine Teilabweisung der Klage war nicht geboten, obgleich der [X.] von einem späteren [X.]punkt, zu dem die Bediensteten der [X.] ver-pflichtet waren, die Klägerin zu unterrichten, als das [X.] ausgeht. Der abweichende [X.]punkt hat nur insoweit Auswirkungen, als einzelne von der Klägerin ersetzt verlangte Positionen möglicherweise nicht auf die den Bedien-steten der [X.] unterlaufene Amtspflichtverletzung zurückzuführen sein werden. Die Prüfung der Kausalität zwischen dieser und den geltend gemach-ten Schadensposten kann jedoch dem Betragsverfahren überlassen bleiben (siehe oben Buchstaben a [X.]).

Eine Teilabweisung für Aufwendungen, die vor dem Stichtag veranlaßt wurden, wäre auch rechtlich nicht möglich. Ein Grund- und Teilurteil, durch das ein Teil der Klageforderung abgewiesen wird, darf nur ergehen, wenn jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des - teilbaren - Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des [X.] und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wer-den kann ([X.] 108, 256, 260; Urteil vom 8. Juni 1988 - [X.] - [X.], 1502). Andernfalls bliebe ungewiß, in welchem Umfang über den [X.] rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er - als dem Grunde nach gerechtfertigt - noch anhängig ist. Macht der Kläger einen Zah-lungsanspruch geltend, der sich, wie hier, aus mehreren bezifferten Einzelpo-sten zusammensetzt und teilt das Gericht das Klagebegehren lediglich nach [X.]abschnitten auf, so läßt sich sowohl eine teilweise Klageabweisung als auch eine Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren, - 25 -

wenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder wenigstens im Parteivorbringen bestimmten [X.]abschnitten zugeordnet sind ([X.] [X.]O). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder das Berufungsurteil noch das des [X.]s lassen eine Zuordnung aller Schadenspositionen zu den hier maßgebenden [X.]abschnitten zu. Auch den vom [X.] in Bezug ge-nommenen Schriftsätzen vom 28. September 2001 und 25. März 2002 ist eine Aufteilung der Einzelposten nach [X.]abschnitten nicht vollständig zu entneh-men. Insbesondere sind in dieser Weise die Architektenkosten und die [X.] für die zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenom-menen Darlehen nicht zuzuordnen.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Meta

III ZR 186/04

03.03.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. III ZR 186/04 (REWIS RS 2005, 4697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4697

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