Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2010, Az. I R 1/10

1. Senat | REWIS RS 2010, 2237

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. nach Veräußerung des letzten Grundstücks


Leitsatz

NV: Eine Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. steht nach Veräußerung ihres letzten Grundstücks auch dann keine sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu, wenn sie fortan keiner anderweitigen Tätigkeit mehr nachgeht. Es fehlt die erforderliche "ausschließliche" Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz (Bestätigung ständiger Rechtsprechung) .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1984 gegründete [X.] mit abweichendem Wirtschaftsjahr, das zum 30. Juni eines jeden Jahres endet. Mit [X.] veräußerte sie zum 15. Dezember 2004 ihr letztes Grundstück; daraus erzielte sie einen Veräußerungsgewinn. Danach ging die Klägerin keiner grundstücksverwaltenden Tätigkeit mehr nach.

2

Durch Beschluss vom 13. Juni 2005 wurde die Gesellschaft mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelöst. Die Liquidation ist nicht im Handelsregister eingetragen. Eine Auskehrung des Gesellschafsvermögens fand nicht statt. Am 28. Dezember 2006 erfolgte eine Ausschüttung an die Gesellschafter in Höhe von 150.000 €.

3

Die von ihr für das Streitjahr 2005 beanspruchte sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ([X.]) wurde ihr vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 20. Januar 1982 [X.] ([X.], 327, [X.] 1982, 477) versagt.

4

Die Klage gegen den dementsprechend festgesetzten [X.] blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) [X.] wies sie mit Urteil vom 23. November 2009  6 [X.]/07 ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 665 abgedruckt.

5

Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das [X.] aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass der Gewerbeertrag um 488.867 € gekürzt wird.

6

Das [X.] beantragt, die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, der Klägerin die sog. erweiterte [X.]kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren.

8

1. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

9

2. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen wurden von der Klägerin im Streitjahr nicht (mehr) erfüllt. Sie hat während dieses Zeitraums nicht "ausschließlich" Grundbesitz verwaltet. Denn mit dem Verkauf ihres letzten Grundstücks zum 15. Dezember 2004 endete die grundstücksverwaltende Tätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich hinfort auf die Verwaltung ihres [X.]. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist die erweiterte Kürzung des [X.] aber nur zu gewähren, wenn entweder ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Im Streitfall fand die Verwaltung und Nutzung des [X.] indessen nicht neben derjenigen des Grundbesitzes, sondern zeitlich danach statt. Die von der Klägerin während des streitigen Erhebungszeitraums 2005 entfaltete Haupttätigkeit bestand daher nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Dieses umfassende und damit nicht nur qualitative und quantitative, sondern auch zeitliche Verständnis des Begriffs der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats (vgl. Urteil in [X.], 327, [X.] 1982, 477; Beschlüsse vom 12. Juli 1999 [X.], [X.], 79, sowie vom 14. April 2000 [X.]/99, [X.], 1497); es besteht in Anbetracht des eindeutigen [X.] kein Anlass, diese aufzugeben.

3. Die vom [X.] in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Revision --entgegen Abschn. 60 Abs. 3 Satz 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien und dem Senatsurteil vom 15. März 2000 I R 17/99 ([X.], 353, [X.] 2001, [X.] auch daran scheitern könnte, dass sich das am 24. November 2004 verkaufte Grundstück am 1. Januar 2005 als dem Beginn des streitigen Erhebungszeitraums und damit dem gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der [X.] maßgebenden Stichtag weder im rechtlichen noch im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin befand, kann angesichts dessen unbeantwortet bleiben.

Meta

I R 1/10

19.10.2010

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. November 2009, Az: 6 K 315/07, Urteil

§ 9 Nr 1 S 1 GewStG 2002, Abschn 60 Abs 3 S 3 GewStR 1998, § 20 Abs 1 S 1 GewStDV 2002, § 20 Abs 1 S 1 GewStDV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2010, Az. I R 1/10 (REWIS RS 2010, 2237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2237

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I R 6/13 (Bundesfinanzhof)

(Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)


III R 7/19 (Bundesfinanzhof)

Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums


I R 47/13 (Bundesfinanzhof)

(Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz …


IV R 30/15 (Bundesfinanzhof)

Sachliche Gewerbesteuerpflicht gewerblich geprägter Personengesellschaft; Gewährung der sog. erweiterten Kürzung bei abgekürztem Erhebungszeitraum


I R 67/09 (Bundesfinanzhof)

(Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer …


Referenzen
Wird zitiert von

12 U 30/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.