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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 31/14
alt:
2 [X.]
vom
4. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Totschlags u.a.
-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
Juni 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO be-schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. August 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhand-lung durch zwei nacheinander verkündete Urteile in derselben Sache verurteilt. Nach Aufhebung beider Urteile durch Beschluss des Senats vom 23.
Oktober 2012 -
2 [X.] -
([X.]R StPO §
260 Abs.
1 Urteilsverkündung 1 und StPO §
338 Nr.
7 Entscheidungsgründe 1) hat es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer [X.] mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Bestimmung zur Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft getroffen. [X.]
-
3
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gegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt aber mit Recht, dass das [X.]
die Dauer des Verfahrens nicht als Straf-milderungsgrund in Betracht gezogen hat.
Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil im Fall eines eklatan-ten Verfahrensfehlers eine Verfahrensverzögerung anzunehmen ist, die gegen das Beschleunigungsgebot verstößt (vgl. Fischer, StGB, 61.
Aufl., §
46 Rn.
125). Ein solcher Verfahrensfehler lag deshalb vor, weil das [X.] in der ersten Hauptverhandlung nach Verkündung eines Urteils erkannt hatte, dass es dem Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt hatte;
sie hatte dann ge-gen den Widerspruch der Verteidigung die Hauptverhandlung neu eröffnet, um die versäumte [X.] nachzuholen, und anschließend ein zweites Urteil verkündet. Das erste Urteil wurde vom Senat aufgrund des absoluten [X.] gemäß §
338 Nr.
7 StPO aufgehoben, das zweite Urteil deshalb, weil es an einem noch beim [X.] anhängigen Verfahren gefehlt hatte. Die hierdurch eingetretene Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens ist dem Staat als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zuzu-rechnen. Sie hätte zumindest als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden 2
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müssen. Der neue Tatrichter wird aber auch zu erwägen haben, ob wegen [X.]. 6 Abs.
1 Satz 1 [X.] eine Kompensationsentscheidung nach der [X.] der Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008 -
GSSt 1/07, [X.]St 52, 124, 128 ff.) angezeigt ist.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
Meta
04.06.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2014, Az. 2 StR 31/14 (REWIS RS 2014, 5089)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5089
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