Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2007, Az. V ZR 65/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 406

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 7. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EG[X.] Art. 233 § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; [X.] § 138 Abs. 1 Aa Die Erklärung eines nach Art. 233 Abs. 3 EG[X.] zum Vertreter des unbekannten Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform bestellten Landes, das [X.] an sich selbst aufzulassen, ist wegen Missbrauchs der verliehenen [X.] sittenwidrig und nichtig, wenn das Bestehen eines Anspruchs auf [X.] nicht geprüft worden ist. [X.], [X.]. v. 7. Dezember 2007 - [X.]/07 - [X.]

[X.] (Oder)
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Miteigentum an Grundstücken aus der Bodenre-form. 1 Bei Ablauf des 15. März 1990 war [X.]

als Eigentümer von zwei ihm 1949 aus dem Bodenfonds zugewiesenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Grundbuch eingetragen. [X.]

verstarb am 20. Oktober 1989. Er wurde von seiner Ehefrau, [X.] , der Mutter der Kläger, und den Klägern, seinen ehegemeinschaftlichen Kindern, zu jeweils einem Drittel beerbt. Die Kläger und ihre Mutter sind nicht zuteilungsfähig. Die Berichtigung des Grundbuchs unterblieb. 2 - 3 - Am 18. Juli 2000 bestellte der [X.]

([X.]) das beklagte Land (Beklagter) gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EG[X.] zum gesetz-lichen Vertreter der diesem unbekannten Eigentümer der Grundstücke. Mit [X.] vom 13. September 2000 übertrug der Beklagte die Grundstücke auf sich. Der [X.] genehmigte die Übertragung; 2002 wurde der Beklagte als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20. Januar 2005 ließ der Beklagte [X.]

einen Miteigentumsanteil von 1/2 an den Grundstücken wieder auf. 3 Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Berichti-gung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, dass sie zu einem Anteil von jeweils 1/6 Miteigentümer der Grundstücke seien. Das [X.] hat die Klage [X.]. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Ober-landesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die [X.] des landgerichtlichen [X.]eils. 4 Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hält den von den Klägern geltend gemachten Be-richtigungsanspruch für begründet. Es meint, der [X.] habe den Beklagten wirksam zum Vertreter des Eigentümers der Grundstücke bestellt. Die unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 [X.] erfolgte Bestellung habe den Beklagten in die Lage versetzt, die Grundstücke an sich selbst aufzulassen. Die Auflassung sei unbedenklich, weil die Kläger gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EG[X.] verpflichtet gewesen seien, ihr Miteigentum an den Grundstücken dem Beklagten zu übertragen. Sie sei jedoch nicht [X.] - 4 [X.] geworden, weil es sich bei dem Beklagten um eine Körperschaft des öf-fentlichen Rechts handele und zur Wirksamkeit der Auflassung der [X.] gemäß § 7 GBBerG daher die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und nicht des [X.]es, der den Beklagten zum Vertreter der Kläger bestellt habe, erforderlich gewesen sei. I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. 6 Die Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke. Die von dem Beklagten in Vertretung der Eigentümer erklärte Auflassung der Grundstücke ist wegen Missbrauchs der dem Beklagten verliehenen Vertretungsmacht nichtig. Schon deshalb schuldet der Beklagte den Klägern gemäß § 894 [X.] die zur Berichti-gung des Grundbuchs beantragte Zustimmung. 7 1. Die Kläger wurden mit Inkrafttreten des [X.] am 22. Juli 1992 Miteigentümer der Grundstücke zu jeweils einem Sechstel. 8 a) Aufgrund der Zuweisung aus dem Bodenfonds war [X.]zu-nächst alleiniger Eigentümer der Grundstücke. Mit Inkrafttreten des [X.] am 1. April 1966 wurden die Grundstücke gemäß § 4 EGFGB ehegemeinschaftliches Vermögen von [X.]und [X.]

. [X.] Bestimmung erfasste auch die nur einem Ehegatten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 233 § 11 EG[X.] Rdn. 26). 9 - 5 - Die Vermögensgemeinschaft zwischen [X.] und [X.]

war nach dem Tod von [X.]

durch Vereinbarung zwischen den Klägern und ihrer Mutter aufzuheben. Hierbei hatte [X.]
N. im Hinblick auf ihr nach dem [X.] "anteilsloses Miteigentum" grundsätz-lich das hälftige Miteigentum an den Grundstücken zu erhalten. Das zeichnet Art. 233 § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EG[X.] in der Fassung durch das Register-verfahrensbeschleunigungsgesetz dadurch nach, dass dem bei Inkrafttreten des Zweiten [X.] am 22. Juli 1992 überleben-den Ehepartner eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform am 15. März 1990 verstor-benen Begünstigten das hälftige Miteigentum an den dem Verstorbenen aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücken zugeordnet wurde (Münch-Komm-[X.]/[X.], [X.]O). Demgemäß wurde [X.]

N. am 22. Juli 1992 insoweit Miteigentümerin der Grundstücke zu jeweils 1/2. 10 b) Hinsichtlich des verbleibenden hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücken wurde der Nachlass nach [X.] N. kraft Gesetzes dahin-gehend auseinandergesetzt, dass an die Stelle der erbrechtlichen Beteiligung der Kläger und ihrer Mutter gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 EG[X.] Miteigentum trat. Die Kläger wurden in Höhe ihrer Beteiligung am Nachlass ihres [X.] von jeweils einem Drittel, bezogen auf den dem Nachlass von [X.] N. zuzu-rechnenden Anteil an den Grundstücken, mithin zu jeweils einem Sechstel, [X.] der Grundstücke. [X.]

N. erwarb zu ihrem hälftigen Miteigen-tumsanteil jeweils ein weiteres Sechstel hinzu. Dem entspricht das mit der [X.] verfolgte [X.] der Kläger. 11 2. Durch die Eintragung des Beklagten in das Grundbuch haben die Klä-ger ihr Miteigentum an den Grundstücken nicht verloren. Die am 13. September 12 - 6 - 2000 von dem Beklagten erklärte Auflassung der Grundstücke ist sittenwidrig und nichtig, § 138 Abs. 1 [X.]. 13 a) Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EG[X.] verweist zu den Rechten und Pflichten des Vertreters auf § 16 Abs. 4 [X.] und damit auf das Pflegschafts-recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach hat das wohlverstandene [X.] des Vertretenen die Leitlinie des Handelns seines Vertreters zu bilden ([X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 16 Rdn. 31; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 16 Rdn. 117). Dies kann zwar dazu führen, dass der Vertreter ein Grundstück des Vertretenen aufzulassen hat. Die Erfüllung eines Anspruchs aus dem Vermögen des Vertretenen darf aber nur erfolgen, wenn der Vertreter das Bestehen des Anspruchs geprüft hat ([X.] 2000, 248, 253; ferner MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, § 1828 Rdn. 20). [X.]) Da weder die Kläger noch ihre Mutter zuteilungsfähig sind, waren die Kläger und ihre Mutter nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c EG[X.] verpflichtet, ihr Miteigentum an den Grundstücken dem Beklagten [X.], soweit dieses auf den Nachlass von [X.] N. zurückging. Dem Beklagten war es indessen bis zum [X.] 2000 nicht gelungen, die Erbfolge nach [X.]

und die fehlende [X.] der Kläger und ihrer Mutter in Erfahrung zu bringen. Damit drohte der Auflassungsanspruch des [X.] gemäß Art. 233 § 14 EG[X.] mit Ablauf des 2. Oktober 2000 zu verjäh-ren. Das gab dem Beklagten Anlass, bei dem zuständigen [X.] seine Be-stellung zum gesetzlichen Vertreter der Eigentümer der Grundstücke nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EG[X.] zu beantragen. 14 bb) Die Bestellung eines Dritten zum Vertreter der Eigentümer der Grundstücke konnte nicht zur Auflassung der Grundstücke führen, weil ein [X.] als Voraussetzung seiner Mitwirkung den Nachweis eines Anspruchs des 15 - 7 - Beklagten verlangen musste und würde. Eine Unterbrechung der Verjährung des Auflassungsanspruchs des Beklagten durch Erhebung einer Klage kam nicht in Betracht, weil es hierzu der Darstellung des geltend gemachten An-spruchs bedurfte, zu der der Beklagte ohne Kenntnis der Erben von [X.]und deren [X.] nicht in der Lage war. 16 cc) Die von dem Beklagten erwirkte Bestellung zum Vertreter der [X.] bedeutete nur scheinbar einen Ausweg. Weil die Bestellung zum Vertre-ter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 3 EG[X.] unter Befreiung von den Be-schränkungen des § 181 [X.] erfolgte, wurde der Beklagte durch seine Bestel-lung zum Vertreter der Kläger und ihrer Mutter formal in die Lage gesetzt, die Grundstücke an sich selbst zu übertragen. Hierzu erklärte der Beklagte als Vertreter der Eigentümer die Auflassung der Grundstücke an sich selbst sowie im eigenen Namen und im Namen der Vertretenen zur Urkunde des Notars zum Schuldgrund: "Das [X.] hat nach Art. 233 § 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 EG[X.] Anspruch auf [X.] Auflassung des [X.]." Dies erfolgte ins Blaue hinein und war inhaltlich falsch. Der Beklagte wusste nicht, ob er die Auflassung der [X.] verlangen konnte. Diese Frage hatte der Beklagte weder geprüft noch - im Hinblick auf seine Unkenntnis der Erbfolge nach [X.] N.

- prüfen kön-nen. Die Grundstücke sollten durch die Auflassung und die Eintragung des [X.] in das Grundbuch vielmehr unabhängig von dem Bestehen eines Er-werbsanspruchs ihrem Eigentümer entzogen werden. Die unzutreffende [X.] des [X.] war allenfalls geeignet, einen Dritten wie etwa den [X.] bei der Entscheidung über die zur Wirksamkeit der Auflassung nach Art. 233 § 3 Abs. 2 EG[X.], § 16 Abs. 4 [X.], §§ 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1 [X.] notwendige Genehmigung der Auflassung zu täuschen. 17 - 8 - [X.]) Durch den auf diese Weise herbeigeführten Erwerb des Eigentums an den Grundstücken sollte die durch die [X.] von Art. 233 § 14 EG[X.] beabsichtigte Sicherung des Rechtsfriedens ausgehebelt werden; das von Art. 233 §§ 11 Abs. 5 EG[X.] anerkannte, keiner Übertragungspflicht unterliegende Miteigentum eines Ehepartners des eingetragenen Begünstigten aus der Bodenreform wurde ignoriert. Die Auflassung und deren Genehmigung durch den [X.] sollten in Verbindung mit der Eintragung des Beklagten die Enteignung des oder der Eigentümer der Grundstücke bewirken, die bei Beach-tung von deren Interessen vor Ablauf der in Art. 233 § 14 EG[X.] bestimmten Frist nicht mehr erreichbar war. 18 b) Mit den Pflichten des Beklagten gegenüber den Klägern und [X.] N. als deren Vertreter sind die Erklärungen vom 13. September 2000 un-vereinbar. Sie dienten allein dem Vorteil des Beklagten. Sie sind unter dem Ge-sichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht zum Vorteil des Vertreters nichtig (vgl. [X.] 2003, 479 m. Anm. [X.]; [X.] in [X.], [X.], [X.], Stand März 2006, Art. 233 § 2 EG[X.] Rdn. 25b; [X.] 2000, 248, 253; allgemein [X.], [X.]. v. 25. Februar 2002, [X.], NJW 2002, 1488). 19 Dass der Beklagte die Auflassung der von den Klägern und ihrer Mutter als Erben nach [X.] erworbenen Miteigentumsanteile an den Grundstücken verlangen konnte, ändert hieran nichts. Zur Erfüllung dieser [X.] ist die von dem Beklagten in Vertretung der Eigentümer des [X.]s erklärte Auflassung schon deshalb nicht erfolgt, weil der Beklagte seine hierauf gerichteten Ansprüche nicht kannte. Tatsächlich war die erklärte [X.] hierzu auch noch nicht einmal geeignet, weil es einen Anspruch des [X.] auf Übertragung der gesamten Grundstücke nicht gab. 20 - 9 - Dass das Handeln des Beklagten den Interessen der Kläger und deren Mutter grob zuwider lief, ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Beklagte bereit war, die Grundstücke zurückzuübereignen, soweit sich heraus-stellen sollte, dass er auf diese keinen Anspruch hätte. Die Bereitschaft des Vertreters, einen dem Vertretenen durch sein Verhalten entstehenden Schaden auszugleichen, rechtfertigt das Verhalten des Vertreters gegenüber dem [X.] nicht. 21 c) Der Auflassungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger berechtigt den Beklagten auch nicht zur Zurückbehaltung gegenüber der von den Klägern verlangten Berichtigung des Grundbuchs. Der Anspruch des Beklagten ist zum einen verjährt, zum anderen und vor allem würde die Anerkennung dieses An-spruchs als zur Zurückbehaltung berechtigend dazu führen, dem eines Rechts-st[X.]ts unwürdigen Verhalten des Beklagten, das nachhaltig an die Praxis der [X.] erinnert, im Ergebnis zum Erfolg zu verhelfen. 22 d) Die Meinung des Beklagten, die Kläger seien gemäß § 242 [X.] dar-an gehindert, ihren Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs geltend zu ma-chen, weil sie über Jahre hinweg die Berichtigung des Grundbuchs nicht veran-lasst hätten, ist bemerkenswert abwegig. Die zutreffende Verlautbarung des Eigentümers im Grundbuch dient nicht dazu, einem möglichen Gläubiger die Prüfung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch auf Auf-lassung eines Grundstücks hat. 23 3. Da es an einer wirksamen Auflassung der Grundstücke fehlt, kann da-hingestellt bleiben, ob die Bestellung des Beklagten zum gesetzlichen Vertreter der Eigentümer der Grundstücke (vgl. hierzu [X.] NotBZ 2003, 480, 481; 2005, 90, 94) und die Genehmigung der Auflassung durch den [X.] wirk-sam sind. 24 - 10 - II[X.] 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 24.01.2006 - 13 O 164/05 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 41/06 -

Meta

V ZR 65/07

07.12.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2007, Az. V ZR 65/07 (REWIS RS 2007, 406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 406

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