Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. 2 StR 513/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2050

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB § 261 Abs. 2 Nr. 1Ein Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, daß es aus einerKatalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, kann sich wegen Geld-wäsche strafbar machen.[X.], Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 - [X.] am MainBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN [X.]/00vom4. Juli 2001in der [X.] [X.] 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom20. Juni 2001 in der Sitzung vom 4. Juli 2001, an denen teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.]als Vorsitzender,[X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.]Oberstaatsanwalt beim [X.]in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt für die Angeklagte St. ,Rechtsanwalt für [X.]in der Verhandlung als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2000 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannteUrteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweitdie Angeklagten freigesprochen worden sind, und die Sache indiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat die Angeklagten wegen Geldwäsche jeweils zu [X.] Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt wurde, und sie im übrigen freigesprochen. Gegen [X.] 5 -Urteil richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten [X.] der Angeklagten, mit denen insbesondere die Anwendung des [X.] auf die Annahme von Honoraren durch Strafverteidigerbeanstandet wird. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision [X.], die vom [X.] vertreten wird, wendet sichgegen die Rechtsfolgenaussprüche und die Freisprüche.II.Die miteinander verheirateten Angeklagten sind als Rechtsanwälte ineiner von ihnen 1986 gegründeten Sozietät in [X.]tätig. 1994vertraten die Angeklagte [X.]und der [X.] deren Ehemann, [X.]. Gegen beide Mandanten wurde wegenfortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Zusammenhang mit sogenann-ten [X.] des "[X.] " (E.) ermittelt. [X.]waren - zusammen mit weiteren gesondert Verfolgten - Füh-rungsmitglieder des E. . Sie vertrieben seit 1992 Broschüren, in denen [X.] für Letter-Käufe sichere Gewinne von mindestens 71 % jährlich ver-sprochen wurden, obwohl sie als Verantwortliche des [X.] wußten, daß [X.] erforderlichen Renditen nicht zu erzielen und die versprochenen [X.] nur im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystemsdurch Einzahlungen neuer [X.] möglich waren. Der [X.]erlangte [X.] - bis zum Zusammenbruch des [X.] Anfang 1995 - insgesamt knappzwei Milliarden DM, von denen an die Anleger nur etwa 1,5 Milliarden [X.].Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wahlverteidiger nahm jeder der Ange-klagten im Dezember 1994 Bargeld in Höhe von 200.000 DM als Honorarvor-schuß entgegen. Nach den Feststellungen des [X.] wußten und [X.] 6 -ligten die Angeklagten bei der Annahme der Beträge, daß es sich dabei umGeld aus den [X.] des E. handelte, dessen System den Ange-klagten bekannt war. Sie wußten auch, daß sich die Verantwortlichen des E. seit Jahren zusammengeschlossen hatten, um durch die auf unbestimmte Zeitangelegten [X.] eine ständige Einnahmequelle zu erzielen. Auf die-sen Feststellungen beruht der Schuldspruch.Anfang 1995 beantragten die Angeklagten beim [X.] jeweils die Freigabe einer Kaution in Höhe von je 500.000 DM. [X.] die Kautionen im September 1994 im Rahmen der Haftverschonung imeigenen Namen für die Mandanten [X.]in Form von Bargeld bei [X.]. Das Bargeld stammte aus den Geschäften des E. , was den Ange-klagten bekannt war. Vor der Freigabe und Auszahlung des Geldes hatten sichdiese die Ansprüche auf Rückzahlung der hinterlegten Beträge "zur Sicherung(ihrer) Honoraransprüche" abtreten lassen. Insoweit hat das [X.] aus Rechtsgründen freigesprochen.[X.] [X.]Die Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Geldwäsche nach § [X.]. 2 Nr. 1 StGB begegnet keinen Bedenken. Die Verfahrensrügen greifenaus den in der Antragsschrift des [X.]s ausgeführten Grün-den nicht durch. Auch die Sachrüge ist nicht begründet.1. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die den Ange-klagten am 8. Dezember 1994 und 23. Dezember 1994 jeweils als Honorarvor-schuß übergebenen Geldbeträge von ihren Mandanten aus gewerbsmäßig undbandenmäßig betriebenen Anlagebetrügereien erlangt waren und die [X.] -klagten dies wußten. Seine Überzeugung, daß die Angeklagten Kenntnis vonder Herkunft der Gelder hatten, hat das [X.] u. a. darauf gestützt, [X.] Angeklagten bereits seit 1992 in die gegen die Mandanten betriebenenVerfahren - zunächst noch gegen den Vorgängerverein [X.]- einge-schaltet waren, die [X.] sowohl des [X.] als auch des [X.] völlig unrealistisch waren, die für Anlagege-schäfte nicht vorgebildeten Mandanten ihnen mehrfache Fragen nach [X.] und den getätigten Investitionen nicht beantworten konnten,daß die gegen die Mandanten geführten Ermittlungen im September 1994 zuHaftbefehlen geführt hatten sowie auf die Umstände der Bargeldübergaben vonjeweils 200.000 DM und die außergewöhnliche Höhe der Honorare. Diese Be-weiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist weder un-klar noch lückenhaft oder widersprüchlich. Die dagegen vorgebrachten Angriffeder Revisionen gehen fehl. Sie erschöpfen sich im wesentlichen darin, an [X.] der tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Schlußfolgerungen zu set-zen. Insbesondere ist eine Lücke in der Beweiswürdigung entgegen der [X.] der Revisionen nicht darin zu sehen, daß das [X.] dem [X.] der Angeklagten im Verfahren ihrer Mandanten keine wesentliche odergar ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Das Vorbringen des [X.] im Verfahren gegen die Mandanten, der sich - wie hier - im [X.] gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts füreine rechtswidrige Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB wendet, kannzwar ein Anhaltspunkt dafür sein, daß der Verteidiger selbst davon überzeugtwar, daß der Mandant diese Tat nicht begangen hat und ihm deshalb der [X.] hinsichtlich der Vortat fehlte. Für den Indizwert eines solchen Vorbringensist aber auch zu berücksichtigen, daß ein Verteidiger selbst bei einem [X.] -klagten, der sich ihm gegenüber offenbart hat, nicht gehindert ist, [X.] Die Annahme bemakelten Geldes als [X.] inKenntnis seiner Herkunft unterfällt § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB.Die Revisionen vertreten die Auffassung, daß ein Verteidiger sich durchAnnahme von [X.], die aus einer Katalogtat im Sinne von § [X.]. 1 Satz 2 StGB herrühren, grundsätzlich nicht strafbar macht. Für dieseAnsicht können sie sich auf Teile der Literatur und der Rechtsprechung stüt-zen, die eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift insbe-sondere wegen der Auswirkungen auf das [X.] undauf das Verteidigungsverhältnis für erforderlich [X.] Dabei werden ver-schiedene Lösungsmodelle diskutiert. So wird eine restriktive Auslegung unterHeranziehung des Gesichtspunkts der [X.] gefordert, eine verfas-sungskonforme [X.] oder teleologische Reduktion4 des Tatbestandsvertreten oder die Annahme eines [X.] vorgeschlagen, [X.] überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auchdann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft [X.] aus Katalogtaten habe. 1 Übersicht über den [X.] mit jeweiligen Nachweisen: [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 261Rdn. 31 f..2 Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auchin seinen Bezügen zum [X.] f. m.w.N.; [X.] 1992, 121 f.; Rengier, [X.]; ablehnend [X.] StV 1993, 156 f., 1593 [X.], 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen dieverfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. [X.], [X.]. zu [X.], 316;siehe auch [X.] 2001, 436 f.4 [X.] aaO S. 156 f.; [X.] aaO [X.]2; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjekti-ven Tatbestand [X.], 40 f.; zustimmend [X.], 205, 207; auch [X.] NJW 2000, 636f.; ablehnend [X.], FS für [X.], 154 [X.] 9 -Demgegenüber halten die Revisionen eine so weitgehende Einschrän-kung für nicht gerechtfertigt. Der besonderen Situation des [X.] aber dadurch Rechnung getragen werden, daß er die vom Mandantenabgegebene Schilderung zu der diesem vorgeworfenen Katalogtat "so langeals wahr behandeln (dürfe), als sie nicht vom Mandanten selbst als unwahr [X.] oder durch rechtskräftiges Urteil widerlegt [X.] folgt der Senat [X.]) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 261 Abs. 2 StGB sind wederStrafverteidiger als Täter noch [X.]e als Objekte des [X.] ausgenommen. Der mit dem Gesetz verfolgte Zweck einerweitgehenden Isolierung des Straftäters gestattet eine Ausnahmeregelung [X.] nicht. Die [X.] spricht - wie im übrigenauch von den Befürwortern einer Straffreiheit überwiegend eingeräumt wird -gegen eine solche Ausnahme.Im Gesetzgebungsverfahren wurde für den Gesetzentwurf des Bundes-rats vom 25. Juli 1991 zum [X.] und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität([X.]) von den Vertretern des [X.] auf mögliche [X.] auf das Vertrauensverhältnis der in § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.] Berufsträger zu ihren Mandanten hingewiesen ([X.], [X.] des [X.] f. der Anlage 12 zumProtokoll der 31. Sitzung des Rechtsausschusses des [X.] 22. Januar 1992), ohne daß dies in der Folge zu einer Änderung des Ent-- 10 -wurfs geführt hätte. Selbst die in dem ursprünglichen, noch in der 11. [X.] eingebrachten Entwurf vorgesehene Ausnahmeregelung ([X.]/7663 [X.]) für Handlungen, die kraft Gesetzes geschuldet werden oder mitdenen eine Gegenleistung für Sachen oder Dienstleistungen des täglichen [X.] bewirkt wird - die nach der Entwurfsbegründung allerdings Verteidigerho-norare als vertraglich geschuldete Leistungen von vornherein nicht betreffensollte ([X.]Drucks. 11/7663 S. 27) -, wurde nach einer ablehnenden [X.] ([X.] Drucks. 11/7663 [X.]) in den Entwurf der [X.] und in das Gesetz nicht übernommen. Auch in der Folge hatder Gesetzgeber trotz der alsbald einsetzenden lebhaften Diskussion über [X.] des Anwendungsbereichs der Vorschrift - gerade auch zurStrafbarkeit bei der Annahme inkriminierter Gelder als [X.] -die weiteren Gesetzesänderungen nicht zum Anlaß zur Aufnahme von [X.] genommen.Schließlich lassen auch die Regelungen des Geldwäschegesetzes, [X.] § 3 Abs. 1 keine Ausnahmen für die Identifizierungspflicht für Rechtsanwältebei der Führung eines Anderkontos vorsieht, den Willen des Gesetzgebers er-kennen, den rechtsberatenden Berufen keine Sonderstellung einzuräumen([X.]Drucks. 11/7663 S. 49; [X.], wistra 1995, 121, 127).b) Die Strafbarkeit der Annahme von [X.] in Kenntnis s[X.] bemakelten Herkunft verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder Art. 6MRK.aa) Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Rechtsanwalts,sich anwaltlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung zu betätigen, ist nicht be-- 11 -rührt. Bei einer Regelung, die die Berufsausübung nur mittelbar beeinträchtigt,ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nur dann gegeben, wenn die Be-stimmung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs [X.] objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt ([X.] 70,191, 214). Das ist hier nicht der Fall ([X.], aaO S. 165; [X.]/[X.] 2000, 161, 162; anders [X.] Jura 2001, 318, 320, 321). Zudem liegthier ein Eingriff schon deshalb nicht vor, weil es dem Berufsbild eines Straf-verteidigers nicht entspricht, Honorar entgegenzunehmen, von dem er weiß,daß es aus schwerwiegenden Straftaten herrührt. Dies folgt aus der [X.] Verteidigers als Organ der Rechtspflege (§ 1 [X.]) und ist für die Straf-barkeit nach §§ 257, 259 StGB auch nicht in Frage gestellt worden. Für § 261StGB, der die Strafbarkeit einerseits ausdehnt, weil damit auch [X.] im weiteren Maße Ersatzbegünstigung erfaßt werden, andererseits auf be-stimmte Vortaten begrenzt, kann keine andere Beurteilung gelten. Denn [X.] ist auch hier Voraussetzung, daß eine eindeutig nachweisbare Verbin-dung zwischen der Honorarzahlung und der Herkunft der dafür verwendetenMittel aus einer Katalogtat besteht. Daß dies von [X.] derRechtsanwälte nicht anders gesehen wird, ergibt sich etwa aus demauf der 172. Tagung des [X.] der Bundesrechtsanwalts-kammer im Juni 1999 gefaßten Beschluß, nach dem es dem [X.] Berufs nicht entspricht, Fälle aus der Strafbarkeit herauszunehmen, in [X.] ein Verteidiger wissentlich Gelder aus Katalogtaten als Honorar entgegen-nimmt (für Strafbarkeit bei dieser Fallgestaltung auch [X.], [X.] und Geldwäsche, unveröffentlichtes Referat für die Beratun-gen des [X.] der [X.], Juni 1999).- 12 -Damit kann auch der Einwand, mit der Erfassung der bemakelten Straf-verteidigerhonorare als Geldwäsche werde den Rechtsanwälten letztlich dieMöglichkeit der Wahlverteidigung bei Katalogtaten genommen und ihnen hier-durch die wirtschaftliche Basis ihres Berufs beschnitten, nicht durchgreifen.Aus einer möglicherweise unzulänglichen Honorierung der [X.] ein Recht des Verteidigers auf Honorierung aus illegalen Mitteln nichtabgeleitet werden. § 261 StGB stellt im übrigen nicht auf eine Strafverteidigungwegen einer Katalogtat ab, sondern auf die Herkunft der zur Honorierung [X.] Gegenstände aus einer solchen Tat. Das Verbot, als Entgelt für eineDienstleistung Mittel anzunehmen, die aus einer Katalogtat des Mandantenoder eines Dritten herrühren, gilt allgemein und ist nicht auf die Verteidigunggegen den Vorwurf einer Katalogtat beschränkt; es trifft daher den Strafvertei-diger nicht anders als Angehörige anderer Berufe. Schließlich besteht bei [X.] Katalogtaten auch keineswegs die Gefahr, sich durch die Annahme [X.] der Geldwäsche schuldig zu machen - man denke etwa an [X.] wie Totschlag/Mord (Ausnahme: [X.]), Vergewaltigung,schwere Körperverletzung, die als "Verbrechen" (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1StGB) zwar taugliche Vortaten sein können, aber die Erzielung von geld-wäschetauglichen Vermögensvorteilen nicht voraussetzen.Eine vermehrte Anordnung von [X.] würde auch nicht- wie ebenfalls eingewandt wird ([X.] aaO S. 679; [X.] Jura2001, 318, 321; [X.], unveröffentlichtes Referat für den Strafrechtsausschußder [X.] vom [X.]) - die Freiheit der Advokatur bedrohen. Denn diedamit verbundenen staatlichen Eingriffsmöglichkeiten in die Tätigkeit eines be-stellten Verteidigers sind gering. Wäre es im übrigen tatsächlich so, daß diewirtschaftliche Existenz der Strafverteidiger weitgehend davon abhinge, auch- 13 -inkriminierte [X.] anzunehmen, wäre die Unabhängigkeit der Anwalt-schaft schon heute aus einer ganz anderen Richtung, nämlich durch ihre wirt-schaftliche Abhängigkeit vom organisierten Verbrechen gefährdet.bb) Ebenso wie für den Verteidiger kein Recht auf Honorierung mit be-makelten Geldern besteht, gibt es auch für den Beschuldigten kein Recht [X.] unter Einsatz illegal erworbener Mittel. Zwar steht jedem Be-schuldigten das Recht zu, sich des Beistands eines Verteidigers oder [X.] seiner Wahl zu bedienen. Dieses durch § 137 StPO, das Rechts-staatsprinzip nach Art. 2, 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] ver-bürgte Recht setzt aber voraus, daß der Mandant das Honorar für einen odermehrere Wahlverteidiger aufbringen kann. Verfügt er nicht über ausreichendeMittel, hat er den Anspruch auf Pflichtverteidigung. Ein Beschuldigter, der le-diglich über bemakelte Vermögenswerte verfügt, ist einem mittellosen Beschul-digten gleichzustellen ([X.]/[X.] NJW 2000, 1387 f.; [X.] aaOS. 316 f.; [X.]/[X.] aaO [X.], 164; Grüner/Wasserburg GA 2000, 430f.). Damit sind seine Rechte ausreichend gewahrt. Die Pflichtverteidigung istkeine Verteidigung minderer Güte (so aber [X.] aaO S. 156, 158: [X.]; [X.] aaO, der darin eine zusätzliche Bestrafung [X.] durch Minderung seiner Verfahrensrechte sieht). Da dem Wunschdes Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitge-hend zu entsprechen ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO), sind die Vorausset-zungen für ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandanten wiebei einer Wahlverteidigung gegeben.cc) Dann ist aber auch nicht zu erkennen, daß das verfassungsrechtlichgeschützte Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Strafverteidiger da-- 14 -durch ausgehöhlt würde, daß der Verteidiger bei [X.] Mandanten über die Herkunft seiner Honorarzahlung die Fortführung alsWahlmandat ablehnen könnte (so aber [X.] aaO S. 162; [X.]aaO S. 676). Daß ein Verteidiger ein Mandat auch aus wirtschaftlichen Grün-den ablehnen kann, folgt aus der Vertragsfreiheit (dazu auch [X.]/Wasserburg aaO S. 436).Die Gefahr, daß ein Wechsel von der Wahlverteidigung zur [X.] eine "Signalwirkung" hätte (so [X.] aaO S. 676;[X.] aaO S. 636 f.; [X.] aaO S. 40, 41), ein vermögender Beschul-digter damit gleichsam zur Selbstbelastung genötigt werde, erscheint ange-sichts der Häufigkeit der Pflichtverteidigung in Fällen schwerer Kriminalität, dieunabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen etwa auch dann anzuord-nen ist, wenn sich der Beschuldigte selbst nicht um einen Verteidiger bemüht,fernliegend. Wollte man daraus, daß ein Pflichtverteidiger für den Beschuldig-ten auftritt, Schlüsse auf dessen Schuld ziehen, wäre auch das Vorliegen einerWahlverteidigung bei einem Beschuldigten, der über keine erkennbaren lega-len Geldquellen verfügt, als belastend anzusehen. Der Umstand allein, ob [X.] oder ein Wahlverteidiger auftritt, erlaubt keine tragfähigen Schlußfolge-rungen.Für fernliegend hält der Senat die ebenfalls beschworene Gefahr([X.] aaO S. 676), daß der Verteidiger geneigt sein könnte,möglichst wenig von seinem Mandanten zu erfahren, um nicht ihm angeboteneHonorare zurückweisen zu müssen, und er deshalb an einer effektiven Vertei-digung gehindert sein kann. Ein solches Verhalten würde voraussetzen, daß er- 15 -mit der illegalen Herkunft des Honorars rechnet, und widerspräche ersichtlichdem Selbstverständnis des Berufs.Dies gilt auch für den Einwand, ein Vertrauensverhältnis zwischen [X.] und Mandanten könne sich nicht entwickeln, wenn letzterer Bela-stungszeuge im Verfahren gegen den Verteidiger werden kann ([X.]aaO S. 40, 41). Wenn der Verteidiger damit rechnet, daß die [X.] unsauberen Quellen kommt, hat er es in der Hand, durch einen Beiord-nungsantrag die denkbare Konfliktsituation zu beseitigen.Dabei kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob der Verteidigerdiese Kenntnis durch ein ihm gegenüber abgelegtes Geständnis oder aus an-deren Umständen erlangt hat. Das Wissen von der Herkunft aus [X.] sich aus einer Vielzahl von Indizien ergeben; [X.] für oder ge-gen eine solche Kenntnis bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der [X.] folgt auch nicht etwa aus der als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips ver-fassungsrechtlich garantierten und in Artikel 6 Absatz 2 [X.], die für den beschuldigten Mandanten gegenüber [X.] bis zum Nachweis seiner Schuld streitet, daß der Verteidiger solange vonder Unschuld seines Mandanten überzeugt sein darf oder gar muß, bis der Be-schuldigte ihm gegenüber gestanden hat. Der Verteidiger ist im Strafprozeßverpflichtet, alles zu tun, was dem Mandanten in gesetzlich nicht zu beanstan-dender Weise nützt. Er ist daher berechtigt, u. U. auch wider besseres [X.] prozessual zulässigen Mitteln auf Freispruch seines Mandanten hinzuwir-ken. Eine Unschuldsvermutung des Inhalts, daß die prozessuale Vermutungzugunsten des Beschuldigten unmittelbar materiell zugunsten seines [X.] -gers wirkt, gibt es weder für § 261 Abs. 2 StGB noch für §§ 257, 259 StGB([X.]/[X.] aaO § 261 Rdn. 34).dd) Nicht von der Hand zu weisen ist, daß das Verteidungsverhältnisgestört sein kann, wenn gegen den Verteidiger - während des gegen [X.] geführten Verfahrens - wegen des Verdachts, [X.] inKenntnis ihrer inkriminierten Herkunft angenommen zu haben, ermittelt wirdund gegen ihn strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden (HansOLGHamburg aaO S. 677; Grüner/Wasserburg aaO S. 441). Auch insoweit ist [X.] eine Einschränkung der Strafbarkeit nicht geboten. Derartige Maßnahmensind auch einem Verteidiger, der - im Ergebnis - fälschlich in Verdacht geratenist, zuzumuten. Denn sie sind nur auf Grund eines bestehenden [X.] zulässig. Dieser ist an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gebundenund kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß der Mandanteinen Wahlverteidiger hat (vgl. oben 2 b cc). Dem folgt auch die Praxis. [X.] sich daran, daß auch die mögliche Strafbarkeit der Honorarannahmenach § 259 StGB, ggf. auch nach § 257 und § 258 StGB, nicht zu einer nen-nenswerten Anzahl von Ermittlungsverfahren gegen Verteidiger geführt hat.Eine generelle und tiefgreifende Beeinträchtigung des [X.] ist deshalb nicht zu erwarten. Der Verteidiger, der - wie hier - positiveKenntnis von der unrechtmäßigen Herkunft des [X.] besitzt, hat esohnehin in der Hand, durch einen Beiordnungsantrag jeglichen Anfangsver-dacht auszuräumen.Eine Ermittlungsimmunität für das laufende Verfahren, wie sie teilweisegefordert wird (Grüner/Wasserburg aaO S. 443 f.), kommt daher nicht in [X.]. Sie könnte dazu führen, daß wichtige Ermittlungsansätze verloren, [X.] 17 -cherstellungen nach § 111 b StPO ins Leere gehen und der der [X.] Verteidiger aus Eigeninteresse an einer möglichst langen Verfah-rensdauer geneigt sein könnte, das Verfahren zu verzögern. Ermittlungen ge-gen der Geldwäsche verdächtige Rechtsanwälte würden auf Dauer erschwertoder unmöglich, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht im Hinblick aufeine Mehrzahl sich überschneidender und einander nachfolgender [X.] bestünde. Der Täter hätte es dann in der Hand, Umfang und Zeit-punkt der gegen ihn zu führenden Ermittlungsmaßnahmen selbst zu [X.]) Die beiläufige Erwägung in [X.]St 45, 235, 248 steht nicht entge-gen, da die Angeklagten als Zahlungsempfänger im vorliegenden Fall geradenicht gutgläubig waren.3. Das [X.] hat die Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrun-des nach § 261 Abs. 9 StGB zutreffend verneint. Auch im übrigen weist [X.], soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, keine Rechtsfehler [X.] der Angeklagten auf.[X.] Die Revision der [X.] Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich dagegen wendet, daß [X.] im Zusammenhang mit den Vorgängen der [X.] worden sind, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.- 18 -1. Das [X.] hat die Inempfangnahme der freigegebenen Kautio-nen im Frühjahr 1995 nicht als strafbare Geldwäsche angesehen. Dies hältsachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.Zu einer Prüfung des als Begünstigung angeklagten [X.] unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt war das [X.] verpflichtet.Die bei der zugelassenen Anklageerhebung (Bedenken gegen die [X.] bestehen nicht) vorgenommene Beschränkungnach § 154 a StPO steht dem nicht entgegen. Wie sich aus der Anklageschriftin Verbindung mit der [X.] ergibt, sollten lediglich Konkursde-likte aus der Verfolgung dieser Tat ausgeschieden werden. Zudem konnte das[X.] auch ohne förmlichen Beschluß ([X.]R § 154 a Abs. 3 StPO Wie-dereinbeziehung 3) etwa ausgeschiedene Gesetzesverletzungen wiedereinbe-ziehen und zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen.Das [X.] hat zwar im Ergebnis zutreffend eine Strafbarkeit nach§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint, aber es - rechtsfehlerhaft - unterlassen, [X.] des § 261 Abs. 1 StGB zu prüfen.a) Das [X.] ist der Auffassung, daß eine Strafbarkeit nach § [X.]. 2 Nr. 1 StGB für die Inempfangnahme der [X.] deshalb [X.], weil es sich bei den Kautionen nach wirtschaftlicher [X.] nicht mehr um die Vermögensvorteile gehandelt habe, die an die Stelle [X.] getreten waren. Damit hat das [X.] allerdings schon [X.] des [X.] verkannt, der nach der gesetzgeberischen [X.] weit auszulegen ist und mit dem gerade auch eine Kette von [X.] erfaßt werden soll, bei der der ursprüngliche Gegenstand- 19 -unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird. Dies warhier bei der Hinterlegung der Kautionen mit Geldern, die aus den [X.]erlangt waren, der Fall. Begrenzt wird die Kette der [X.] zum Schutz des Rechtsverkehrs durch § 261 Abs. 6 StGB. Diese [X.] führt zur Straflosigkeit weiterer Verschaffungshandlungen im Sinne von§ 261 Abs. 2 StGB, wenn zuvor ein Dritter den aus einer Katalogtat herrühren-den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. [X.] Unterbrechung der Kette nach § 261 Abs. 6 StGB war hier eingetreten.Durch den zwischenzeitlichen Erwerb hatte die Hinterlegungsstelle nach § 7HinterlO Eigentum an den Geldscheinen erlangt, so daß im Ergebnis einestrafbare Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt.b) Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, daß § 261 Abs. 6StGB nicht eingreift, wenn eine Tathandlung nach § 261 Abs. 1 StGB gegebenist. Bei gleichzeitiger Tatbestandserfüllung von § 261 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 261 Abs. 6 StGB - § [X.]. 2 StGB nicht etwa eine Sperrwirkung zu (anders für den Fall des Gefähr-dens oder [X.] des [X.]: [X.], FS für [X.] S. 631, 642 f.).Auch wenn nicht selten durch eine Handlung beide Tatbestände objektiv erfülltsein werden, erfordert die innere Tatseite der Tathandlungen des § 261 Abs. 1StGB ein Mehr gegenüber dem bloßen Verschaffen im Sinne von § 261 Abs. 2StGB (Ruß in [X.]. § 261 Rdn. 12 f., 26). Der [X.] ist daher nicht deckungsgleich (vgl. auch [X.]Drucks. 12/989S. 27, 12/3533 [X.]: Absatz 2 kommt auch die Funktion eines [X.] gegenüber Absatz 1 zu, sofern ein [X.] oder Gefährdungsvor-satz nicht nachweisbar ist oder ein Verbergen oder Verschleiern nicht vorliegt).- 20 -In Betracht kommt hier die Gefährdung oder Vereitelung der Sicherstel-lung. Die von den Mandanten aus den [X.] erlangten Geldscheineunterlagen zwar nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht dem Verfall, wohl aber [X.] nach § 111 b Abs. 1, 2 und 5 StPO. Da die Sicherstellung auchSurrogate nach § 73 Abs. 2 StGB und Wertersatz nach § 73a StGB erfassenkann, entfiel diese Möglichkeit auch nicht durch die zwischenzeitlichen im [X.] der Angeklagten erfolgten Hinterlegungen. Mit den Auszahlungen an [X.] in Verbindung mit den zur Sicherung der Honorarforderungen er-folgten "Abtretungen" (s. unten) war die Sicherstellung zumindest gefährdet.Ob die Angeklagten dies in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, läßt sich [X.] nicht entnehmen. Die Sache bedarf im Hinblick auf die subjekti-ven Voraussetzungen - Gefährdungs- oder Vereitelungsvorsatz - weiterertatrichterlicher Prüfung. Der Freispruch kann danach keinen Bestand haben.[X.] die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:1. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob sich die [X.] die Einzahlungen der Kautionen im eigenen Namen im September 1994strafbar gemacht haben. Zwar scheidet eine Strafbarkeit wegen Geldwäscheaus, weil gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug erst durch das Verbre-chensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 als Katalogtat in den § [X.]. 1 StGB aufgenommen wurde. Mit der Hinterlegung im eigenen [X.] die Angeklagten aber jedenfalls objektiv eine tatbestandsmäßige [X.] (§ 257 StGB) begangen. [X.] die Angeklagten als Ei-genhinterleger anzusehen, hätten nur sie einen Anspruch auf [X.] 21 -gegen die Staatskasse gehabt, eine Pfändung dieses Rückzahlungsanspruchsdurch die Geschädigten wäre nicht möglich gewesen, allenfalls eine Pfändungeines etwaigen Rückzahlungsanspruchs der Mandanten gegen die Angeklag-ten. Allerdings folgt noch nicht ohne weiteres aus der Angabe des Namens [X.] im [X.], daß der Verteidiger und nicht der Be-schuldigte in diesem Sinne Hinterleger war. Der [X.] ist viel-mehr im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten ergangenen [X.] auszulegen (vgl. auch [X.] Rpfleger 1955, 187; OLGStuttgart Justiz 1988, 373). Selbst wenn diese - vom [X.] unterlasse-ne - Auslegung des [X.]s, zu dem bisher keine näheren Fest-stellungen getroffen wurden, hier dazu führte, daß die von den Angeklagtenvertretenen Mandanten als Hinterleger anzusehen sind, waren die Angaben im[X.] - Hinterlegung nicht im Namen der Mandanten, sondernim eigenen Namen, Bezeichnung der Angeklagten als Empfangsberechtigte -geeignet, die Herkunft der Gelder aus betrügerisch erlangten Mitteln der [X.] gegenüber deren Gläubigern zu verschleiern und den Zugriff der [X.] zu erschweren. Einer Vorteilssicherungsabsicht im Sinne von § [X.] stände nicht entgegen, wenn die Angeklagten von vornherein mit der [X.] auch die Sicherung oder Befriedigung ihrer [X.] anstrebten (vgl. auch [X.] MDR 1985, 447).Die Einzahlungen der Kautionen im September 1994 - die im [X.] und im wesentlichen Ergebnis allerdings ohne Angabe, in wessen [X.] erfolgten, geschildert sind - sind von dem angeklagten Tatgeschehen auchumfaßt. Eine solche Begünstigungshandlung wäre jedenfalls dann, wenn [X.] vornherein mit der Absicht verbunden gewesen sein sollte, sich aus [X.] eine Befriedigung oder Sicherung des [X.] zu- 22 -verschaffen, erst mit der "Abtretung", - auf deren Sinn und Zweck und die damitverbundenen Vorstellungen der Parteien vom neuen Tatrichter näher einzuge-hen sein wird (sie war gegenüber der Hinterlegungsstelle nur erforderlich,wenn nicht die Angeklagten sondern die Beschuldigten Hinterleger waren) -und der Auszahlung der Sicherheiten beendet gewesen, so daß schon mate-riellrechtlich eine Tat vorläge.Unabhängig davon sind hier die Ein- und Auszahlungsvorgänge - [X.] zeitlichen Abstands - jedenfalls als eine geschichtliche Tat im Sinne von§ 264 StPO anzusehen. Eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO liegtvor, wenn die Vorgänge innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind,daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Um-stände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt [X.] und ihre Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Le-bensvorgang unnatürlich aufspalten würde (ständige Rechtsprechung, [X.]St45, 211 f. m.w.N.). Verändert sich das Bild des Geschehens, auf das die [X.] hinweist, kommt es darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieserVeränderung noch gewahrt ist ([X.]St 32, 215, 218).Hier liegt eine wesentliche Änderung des [X.] zwischen den [X.] und [X.] nicht vor. Die Identität des [X.] der Personen, denen die Hilfe geleistet werden sollte, ist gewahrt. [X.] in der Anklage umschriebene Hilfeleistung bei der Auszahlung als aucheine mögliche Hilfeleistung bei der Einzahlung der Kautionen bezogen sich [X.] den Angeklagten übergebenen, aus [X.] erlangten zweimal500.000 DM. Zwischen den beiden Zahlungsvorgängen besteht eine innereVerbindung. Zum einen läßt sich ohne Kenntnis des Einzahlungsvorgangsnicht klären, wer als Hinterleger aufgetreten ist und einen [X.] 23 -spruch an die Hinterlegungsstelle hat. Zum anderen stellt sich die Inempfang-nahme der freigegebenen Kautionen in Verbindung mit der jeweiligen "Abtre-tung" als die Vertiefung des Sicherungserfolgs dar, der bereits mit der im eige-nen Namen erfolgten Einzahlung eingetreten war. Ob daneben auch eine [X.] durch die Inempfangnahme der freigegebenen Kautionenim Frühjahr 1995 in Betracht kommt oder ob es - was hier nicht fernliegt - andem erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang des [X.], muß offen bleiben, da die zur Beurteilung erforderlichen Feststellungen,insbesondere zur Auslegung des [X.]s, den damit verbun[X.] Vorstellungen der Angeklagten und der Mandanten und ggf. zwischen ih-nen erfolgten Absprachen bisher nicht getroffen sind.2. Der neue Tatrichter wird ggf. auch zu prüfen haben, ob sich die Ange-klagten die Kautionssummen bereits durch die unmittelbar vor der [X.] Annahme der Gelder im Sinne von § 259 StGB verschafft haben. [X.] dann in Betracht kommen, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Er-langung zur Sicherung oder Befriedigung ihrer Honorarforderung erstrebten.3. Im Falle einer Verurteilung der Angeklagten steht einer etwaigen Ein-ziehung der durch die Kautionszahlungen erlangten Vermögensvorteile nichtentgegen, daß hinsichtlich der erlangten Honorarzahlungen von je 200.000 [X.] von der Einziehung abgesehen wurde.[X.] [X.] Rothfuß [X.] Elf

Meta

2 StR 513/00

04.07.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. 2 StR 513/00 (REWIS RS 2001, 2050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2050

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