Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. 5 StR 199/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3025

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Mai 2002in der [X.] Bedrohung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Mai 2002beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wirddas Urteil des [X.] vom 27. [X.] nach § 349 Abs. 4 StPOa) in den [X.] dahin ab-geändert, daß jeweils die tateinheitliche Verurteilungwegen Landfriedensbruchs entfällt, b) [X.]) bei dem Angeklagten [X.]im Aus- spruch über die Höhe der einheitlichen Jugend- strafe, einschließlich der Entscheidung über [X.] ren Aussetzung zur Bewährung,bb) bei dem Angeklagten [X.]im Rechtsfolgenausspruch.1. Die weitergehenden Revisionen [X.] § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Rechtsmittel, an das [X.] [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat die Angeklagten jeweils des Landfriedensbruchsin Tateinheit mit Bedrohung fr schuldig befunden, den Angeklagten [X.] ferner der Bedrohung in zwei Fllen, der Beleidigung in ffFllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie der gefrli-chen Krperverletzung. Es wurden gegen den Angeklagten [X.] unter Einbeziehung von zwei rechtskrftigen Urteilen, mit denen er [X.] zu Jugendstrafe verurteilt worden war, eine einheitliche Jugendstrafevon einem Jahr und sechs Monaten, gegen den Angeklagten [X.] zwei Wochen Jugendarrest vert.Die Revisionen beider Angeklagter fren jeweils mit der [X.] zugunsten der Angeklagten, welche die Aufhe-bung der Rechtsfolgenaussprche, bei [X.] umfassend, bei [X.] teilweise, nach sich zieht. [X.] hinaus sind die [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die [X.] vom 6. Mai 2002 Bezug genommen. [X.] der Verteidiger vom 21. und 29. Mai 2002 haben dem Senatvorgelegen.1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Landfriedensbruchs gemû§ 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB lt sachlichrechtlicher Prfung nicht stand. Es fehltan tragfigen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der [X.]. Vor der [X.] fanden sich mlicherweise nur zehn Perso-nen ein, die dort gemeinsam diensthabende Beamte unter anderem mit ihrerTtung bedrohten. Diese Personenzahl reicht als solche zur Annahme [X.] noch nicht aus, es sei denn, es kmen eine besondereUrsichtlichkeit am [X.] oder sonstige besondere Umstinzu (vgl.BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; Trle/[X.], StGB 50. Aufl.§ 124 Rdn. 2a m. w. N.), wofr es indes an Feststellungen fehlt. Da hierfr- 4 -auch keine hinreichenden Anhaltspun[X.] bestehen und die verbleibendeBeurteilung der Tat als gemeinschaftliche Bedrohung keinen [X.] Nachteil der Angeklagten erkennen lût, kann der Senat r den soreduzierten Schuldspruch abschlieûend entscheiden.Auf die [X.] Angeklagten [X.] , die Ab-lehnung eines fr den Fall der Verurteilung wegen [X.] betreffend, kommt es danach nicht an. [X.] Antrag, der auf zeugenschaftliche Vernehmung des [X.] der Ange-klagten, eines Augenzeugen der Tat, gerichtet war, wegen tatschlicher Be-deutungslosigkeit abgelehnt wurde, liegt indes die von der Revision gerteunzulssige Einengung des [X.] auûerordentlich nahe.2. Trotz der immerhin verbleibenden [X.] zu einem Landfrie-densbruch lût sich ein Beruhen der Rechtsfolgenaussprche auf demRechtsfehler nicht mit letzter Sicherheit zlich auszuschlieûen. Der [X.] indes bei dem Angeklagten [X.] im Blick auf die zahl-reichen weiteren Schuldsprche, die Vorbelastungen dieses [X.] den Bewrungsbruch aus, daû eine mindere Sanktion als die Vern-gung einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in [X.] kommen [X.]. Über deren [X.] Frage ihrer Aussetzung [X.] wird ein neuer Tatrichter ± hier das [X.] ± zuentscheiden haben, desgleicr den gesamten Rechtsfolgenausspruchgegen den Angeklagten [X.] .Der neue Tatrichter wird dabei die rechtsfehlerfrei getroffenen, insge-samt ± auch zu den einbezogenen frren Urteilen gegen den Angeklagten [X.] ± aufrechtzuerhaltenden Feststellungen des angefochte-nen Urteils zugrundezulegen haben. Er darf sie lediglich durch neue wider-spruchsfreie Feststellungen erzen, die namentlich zur weiteren persli-chen Entwicklung der Angeklagten zu treffen sein werden. Nicht zu den [X.] 5 -rechterhaltenen Feststellren die als wahr unterstellten, im [X.] Urteil indes nicht errterten Beweisbehauptungen aus dem Be-weisantrag des Angeklagten [X.] auf [X.] eines Sozialarbeiters. [X.]rr wird bei erneutem [X.] der neue Tatrichter zu befinden haben und die unter Beweisgestellten Behauptungen, sofern er sie feststellt oder zugunsten des Ange-klagten [X.] unterstellt, bei der von ihm zu treffenden Rechts-folgenentscheidung, namentlich zur Strafaussetzung, zu [X.] im Urteil zu errtern haben.[X.] [X.]Brause

Meta

5 StR 199/02

29.05.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. 5 StR 199/02 (REWIS RS 2002, 3025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3025

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