Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 2 ARs 37/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5595

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[X.]/07 vom 13. Februar 2008 in dem Antragsverfahren auf Zuständigkeitsbestimmung gegen Unbekannt zum Nachteil Firma [X.]Antragsteller:

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a [X.] wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Antragstellerin, ein in der [X.] ansässiges Unternehmen mit im Antrag nicht näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand, beantragt die Be-stimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a [X.] zur Verfolgung "je-weils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 [X.] (–) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste nach § 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im [X.] durch in [X.] ansässige [X.]nutzer" erfolgt sein, die im ganzen [X.] wohnhaft seien. 1 2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht [X.] wurde. § 13 a [X.] dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängi-ger, abstrakter Zuständigkeitsfragen ([X.]. vom 27. Februar 1991 - 2 [X.]). 2 Die Darlegungen des Antrags enthalten darüber hinaus keine hinrei-chend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine 3 - 3 - Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht näher beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen. Schließlich hat der [X.] zutreffend auch darauf [X.], dass eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a [X.] nur dann in Betracht kommt, wenn es für einen Gerichtsstand gemäß §§ 7 ff. [X.] an ei-nem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr können sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von [X.]nutzern zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 1 [X.] ergeben: hierfür ist nicht erforderlich, dass der [X.] bereits sicher feststeht. Die [X.]e sind überdies durch ein Auskunftsverfahren gemäß § 113 [X.] i.V.m. §§ 95, 111 [X.] festzustellen. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines [X.] gemäß § 13 a [X.] liegen daher nicht vor. [X.] [X.]

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2 ARs 37/08

13.02.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 2 ARs 37/08 (REWIS RS 2008, 5595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5595

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