Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 105/11 R

4. Senat | REWIS RS 2012, 6378

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer litauischen Altersrente - Vergleichbarkeit mit der deutschen Altersrente - kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes II nach § 65 Abs 4 SGB 2 iVm § 428 SGB 3 oder § 12 a S 2 SGB 2 - Verfassungsmäßigkeit)


Leitsatz

Auch der Bezug einer ausländischen Altersrente führt zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB 2, wenn die ausländische Leistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] an die Klägerin für die [X.] ab dem [X.] bis zum 20.12.2010.

2

Die im Juni 1947 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann, der als Altersrentner Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem [X.] bezieht, in [X.]. Am 13.12.2007 gab die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Erklärung nach §§ 65 Abs 4 [X.] iVm 428 [X.]I ab. Bis 30.6.2008 erhielt sie [X.] von dem Beklagten. Den Fortzahlungsantrag beschied der Beklagte mit der Begründung abschlägig, dass die Klägerin ab dem [X.] ([X.]: mit 61 Jahren) eine [X.] Altersrente beziehe (Bescheid vom 22.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.]). Die Klägerin erhielt vom Beigeladenen ab dem [X.] laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.].

3

Im Klageverfahren ist die Klägerin erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 4.6.2009). Das [X.] hat im Berufungsurteil vom 20.12.2010 unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des BSG zum Recht der Arbeitslosenversicherung (Ruhen der Arbeitslosenhilfe bei Bezug einer ausländischen Altersrente, insb [X.] - 7 [X.], [X.], 134 = [X.]-4100 § 142 [X.]) die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt. Die Klägerin sei wegen des Bezugs der [X.]n Altersrente nach § 7 Abs 4 [X.] von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ausgeschlossen. Die [X.] Altersrente stelle im Sinne dieser Vorschrift eine der [X.] Altersrente von ihrer Grundstruktur und den Leistungsvoraussetzungen ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung dar. Auch die [X.] Altersrente werde von einem öffentlich-rechtlichen Träger gewährt und sei durch Beiträge finanziert. Voraussetzung sei eine Mindestversicherungszeit und das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze - bei [X.] und bei [X.]. Die Rentenleistung bestehe aus einer für alle gleichen Grundrente und einer Zusatzrente und es sei ein Anpassungsmechanismus im Hinblick auf die Höhe vorhanden. Die Unterschiede zwischen [X.] und [X.]m Recht im Hinblick auf das Renteneintrittsalter allein rechtfertigten keine Verneinung der Vergleichbarkeit. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen. Die aus § 65 Abs 4 [X.] iVm § 428 Abs 2 [X.]I folgende Vertrauensschutzregelung betreffe nicht den Fall, dass die Rente ohne Aufforderung durch den Träger beantragt worden sei. So liege der Fall jedoch hier. § 12a S 2 [X.] gewährleiste zudem nach seinem Sinn und Zweck nur den Schutz vor einer Rentenminderung bei Eintritt des Regelrentenalters. Dies treffe auf die Klägerin jedoch nicht zu, da sie das nach [X.]m Recht vorgesehene Regelrentenalter zu Beginn des [X.] bereits erreicht gehabt habe.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, die [X.] Rente beantragt zu haben, um den Anforderungen des § 2 Abs 1 [X.] zu entsprechen, also ihre Hilfebedürftigkeit zu mindern. Sie habe den Antrag auf diese Rente daher nicht freiwillig gestellt. Sie sei zudem trotz ihrer eigentlichen Erwerbsfähigkeit und ihres [X.] aus dem Grundsicherungssystem ausgeschlossen worden, was dem Vertrauensschutz widerspreche. Sie habe zu keinem [X.]punkt ihr Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erklärt. Es sei ferner gleichheitswidrig, wenn erwerbsfähigen Personen unter 65 Jahren, die Kontigentflüchtlinge oder [X.] seien, der Zugang zum Arbeitsmarkt durch Verweigerung von Unterstützung und der Förderung verwehrt werde.

5

Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des [X.] vom 4. Juni 2009 und das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem [X.] unter Anrechnung der Leistungen nach dem [X.] für den [X.]raum vom 1. Juli 2008 bis zum 20. Dezember 2010 zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Ausführungen des Berufungsgerichts für zutreffend.

8

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Das [X.] hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem [X.] verneint. Die Klägerin ist von diesen Leistungen nach § 7 Abs 4 [X.] wegen des Bezugs der [X.] [X.]ersrente ausgeschlossen (4.). Dem Ausschluss stehen weder die Erklärung nach § 65 Abs 4 [X.] iVm § 428 Abs 1 [X.]I oder ein daraus zu ziehender Vertrauensschutzgedanke (5.), noch die Regelung des § 12a [X.] [X.] entgegen (6.). Eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Kontingentflüchtlingen bzw [X.] und [X.] im Hinblick auf den Ausschluss von Arbeitsmarktleistungen durch den Bezug einer ausländischen [X.]ersrente vermag der [X.] ebenfalls nicht zu erkennen (7.).

1. Die Klage ist zulässig. Es mangelt insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Hierzu brauchte nicht ermittelt zu werden, ob die beanspruchte Grundsicherungsleistung nach dem [X.] höher gewesen wäre als die an ihrer Stelle bezogene Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Denn selbst wenn ein [X.] keine höhere Geldleistung für die Klägerin und lediglich eine Erstattungsforderung des beigeladenen kommunalen Trägers nach § 105 [X.] begründen würde, wäre der Klage das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen (vgl für den Fall des Erhalts von [X.] anstatt Krankengeld: [X.] vom [X.] KR 30/02 R, [X.] 4-2500 § 44 [X.] 1). Die Klägerin hat ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, welche der beiden möglicherweise aktuell gleich hohen Leistungen ihr zustehen. Dies gilt wegen der hieran geknüpften Fernwirkungen auch für den Fall, dass bereits vor Abschluss des Verfahrens feststeht, dass die Leistungsberechtigte durch die Ablehnung der [X.]-Leistung unmittelbar keine wirtschaftliche Einbuße erlitten hat. Mit einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] sind im streitigen [X.]raum jedenfalls die Annexleistungen der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 S 1 [X.] 3a [X.]) verknüpft. Insoweit kann dahinstehen, ob ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin auch im Hinblick auf die beim Verbleib im System des [X.] zu beanspruchenden möglichen Eingliederungsleistungen besteht.

Die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG und die - im Falle des Bestehens des Anspruchs - darauf beruhende Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach (§ 130 SGG) ist ebenfalls zulässig. Der [X.] verkennt nicht, dass diese Klageart grundsätzlich unzulässig ist, wenn jeglicher Zahlungsanspruch der Klägerin von vornherein ausscheidet ([X.] vom 14.2.1978 - 7 [X.]/76, [X.] 1500 § 130 [X.] 2 [X.] mwN). Das [X.] hat daher zwar auch zu Recht erörtert, inwieweit die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten durch die Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers bereits (teilweise) als erfüllt iS des § 107 Abs 1 [X.] gelten können. Der 11. [X.] des [X.] hat aber bereits entschieden, dass eine rechtskräftige Verurteilung dem Grunde nach nicht den Einwand ausschließt, der ausgeurteilte Leistungsanspruch sei durch die Gewährung einer den Anspruch ausschließenden Sozialleistung und den dadurch begründeten Erstattungsanspruch des subsidiär zuständigen Leistungsträgers gemäß § 107 [X.] als erfüllt anzusehen. Dabei ist das [X.] davon ausgegangen, dass es im Ermessen des erkennenden Gerichts liegt, ob es die Frage der Erfüllung durch eine anderweitige Leistung im Rahmen des Streits um den Grund des Anspruchs klärt oder dem Betragsverfahren vorbehält; nur sollte es das im Grundurteil eindeutig klarstellen ([X.] vom [X.], [X.] 3-1300 § 104 [X.] 3 S 4 f). Der [X.] schließt sich dieser Rechtsprechung an; eine anstelle der Leistungsklage in Betracht zu ziehende Feststellungsklage würde dem Umstand nicht gerecht, dass die umstrittene Leistungsverpflichtung des Beklagten durch die Gewährung seitens der Beigeladenen trotz der im Verhältnis zur Klägerin eingetretenen [X.] nicht erledigt ist (vgl auch [X.] vom [X.] [X.], [X.], 83, 84 f = [X.] 3-4100 § 58 [X.] 5 S 11). Insgesamt bestehen infolgedessen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage und gegen die damit zusammenhängende potenzielle Verurteilung dem Grunde nach, selbst wenn auszuschließen sein sollte, dass die Klägerin von dem Beklagten für den hier streitigen [X.]raum noch einen Anspruch auf einen Zahlbetrag an [X.] II haben sollte.

2. Streitgegenstand sind der Bescheid des Beklagten vom 22.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], mit denen der Beklagte Leistungen nach dem [X.] versagt hat. Der streitige [X.]raum erstreckt sich in Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] - hier dem [X.] (vgl nur [X.] 4-4200 § 26 [X.] 2, Rd[X.] 17; [X.] 4-4200 § 11 [X.] 28, Rd[X.] 13; [X.] 102, 60 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 10, Rd[X.] 13; [X.]e vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.], Rd[X.] 13, und 15.4.2008 - [X.]/7b [X.], Rd[X.] 12). Streitig sind mithin Leistungen für den [X.]raum vom [X.] bis zum 20.12.2010.

3. Ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 [X.] erfüllt, konnte der [X.] nach den Feststellungen des [X.] zwar nicht entscheiden. Allerdings bedurfte es hier keiner näheren Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 [X.]. Die Klägerin hat bereits aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.].

4. Die Klägerin ist nach § 7 Abs 4 S 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706, mit Wirkung vom 1.8.2006) von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen. Danach erhält ua keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wer Rente wegen [X.]ers (2. [X.]) oder Knappschaftsausgleichsleistung (3. [X.]) oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art (4. [X.]) bezieht. Bei einer ausländischen [X.]ersrente handelt es sich unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des § 7 Abs 4 S 1 [X.] um eine Leistungen des [X.] ausschließende Leistung, wenn sie die gleichen typischen Merkmale aufweist wie die ausdrücklich benannte [X.] [X.]ersrente (a). Dies ist nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] hier wegen der bezogenen [X.] [X.]ersrente der Fall (b).

a) Dem Wortlaut des § 7 Abs 4 S 1 [X.] kann zwar nicht eindeutig entnommen werden, ob der dortige Ausschlussgrund in der zweiten [X.]ernative nur dann eintritt, wenn eine Rente nach [X.]m Recht bezogen wird oder ob der Begriff der "[X.]ersrente" auch eine ausländische Rentenleistung umfasst. Soll eine andere Leistung als eine [X.]ersrente zum Leistungsausschluss führen, muss sie jedoch nach der vierten [X.]ernative der [X.]ersrente oder der Knappschaftsausgleichsleistung ähnlich sein. Wörtlich ist von "ähnlicher Leistung öffentlich-rechtlicher Art" die Rede. Eine ausländische Rente kann somit nach dem Wortlaut des § 7 Abs 4 [X.] sowohl dem Begriff der [X.]ersrente, als auch dem einer "ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art" zugeordnet werden. Welches der beiden Tatbestandsmerkmale insoweit einschlägig ist, kann hier dahinstehen. Denn aus der zuvor dargelegten Verknüpfung folgt, dass selbst dann, wenn eine ausländische Rente unter den Begriff der "Leistung öffentlich-rechtlicher Art" zu subsumieren sein sollte, es sich in jedem Fall um eine Leistung handeln muss, die einer [X.]ersrente oder Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Vorbild des [X.] entspricht - diesem Vorbild "ähnlich" ist. Dies gilt auch für den Fall des Bezugs einer ausländischen Rente, wie durch die Rechtsentwicklung, den systematischen Zusammenhang und den Sinn und Zweck des § 7 Abs 4 S 1 [X.] bestätigt wird.

Bereits im Arbeitsförderungsrecht des [X.] und fortgeführt im [X.]I führte der Bezug einer ausländischen [X.]ersrente zum Ruhen des [X.] oder der [X.]. In der Rechtsprechung des [X.] hierzu ist die Zuordnung der ausländischen [X.]ersrenten - bedingt durch die unterschiedlichen Formulierungen der jeweiligen Gesetzesfassungen des § 118 Abs 1 [X.] 4 [X.] und § 142 [X.] ab dem [X.] (anwendbar auf die [X.]-Leistung nach Maßgabe des § 242m Abs 9 [X.], durch das Gesetz zur Änderung der Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18.12.1992, [X.] 2044) sowie § 142 Abs 1 [X.] 4 [X.]I ab dem 1.1.1998 - zunächst zu den "ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" (s zu § 118 Abs 1 [X.] 4 [X.]: [X.] 4100 § 118 [X.] 9, [X.] f; [X.], 10, 15 = [X.] 3-4100 § 118 [X.] 4, [X.]) und später der zu "[X.]ersrente" (zu § 142 [X.] s [X.] 81, 134, 137 f = [X.] 3-4100 § 142 [X.] 2, [X.]) erfolgt. Die inhaltlichen Anforderungen, die an die ausländische Leistung gestellt worden sind, um das Ruhen des [X.] oder der [X.] herbeizuführen, sind dabei jedoch unverändert geblieben. Denn durch § 142 [X.] und § 142 Abs 3 [X.]I war eine Änderung der Rechtslage insoweit gegenüber der des § 118 [X.] nicht eingetreten. Den Gesetzesmaterialien ist hierzu der zutreffende Hinweis zu entnehmen, die Neuregelung entspreche im Wesentlichen dem geltenden Recht (BT-Drucks 13/4941, [X.] zu § 142). Letztlich ist durch die Einführung des § 142 [X.] die unmittelbare Anwendung des § 118 Abs 1 [X.] 4 [X.] auch auf ausländische vergleichbare Leistungen, die unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz vorgenommen worden ist, nur bestätigt worden ([X.], 10, 14 = [X.] 3-4100 § 118 [X.] 4 [X.]; [X.] 102, 211 = [X.] 4-4300 § 142 [X.] 4, Rd[X.] 11).

Das [X.] knüpft konzeptionell, abgestimmt darauf, dass es sich bei den Leistungen aus dem Grundsicherungsrecht nicht um Sozialversicherungsleistungen, sondern solche aus einem steuerfinanzierten Existenzsicherungssystem handelt, an die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts an. Die Formulierung des § 118 [X.] in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (vom [X.], [X.] 2261 mit Wirkung vom [X.]) entspricht mit Ausnahme der zwischenzeitlich überholten Differenzierung nach den unterschiedlichen Arten der [X.]n Rentenleistungen und der Rechtsfolge des Ruhens des [X.] (zur Arbeitslosenhilfe s § 134 Abs 4 [X.] und § 202 Abs 2 [X.]I), die im [X.] durch den Ausschluss von den dortigen Leistungen ersetzt wird, auch der des § 7 Abs 4 S 1 [X.] 2 bis 4 [X.]. § 118 Abs 1 [X.] 4 [X.] sah vor, dass der Anspruch auf [X.] während der [X.] ruhte, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf [X.] aus der [X.] der Angestellten, [X.] oder [X.] aus der knappschaftlichen Rentenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art für eine [X.] vor Vollendung des 65. Lebensjahres zuerkannt waren. Der Ausschluss der Bezieher ähnlicher Leistungen öffentlich-rechtlicher Art aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706, mit Wirkung vom 1.8.2006) eingefügt worden. Begründet wurde diese Änderung mit einer "Klarstellung" - der Klarstellung, dass der Bezug von [X.]ersbezügen, die der [X.]ersrente vergleichbar seien, ebenfalls zum Leistungsausschluss führen solle (BT-Drucks 16/1410, [X.]; s auch BT-Drucks 16/1410, [X.]). Angesichts der Formulierung "Klarstellung" ist davon auszugehen, dass die "[X.]ersrente" ursprünglich Synonym auch für ähnliche Leistungen sein sollte, also anknüpfend an die Rechtsentwicklung und Rechtsprechung zum [X.]/[X.]I auch ausländische Renten, die der [X.]n [X.]ersrente vergleichbar sind, hiervon umfasst sein sollten (so auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink mit dem Hinweis, dass § 7 Abs 4 [X.] keine Einengung auf [X.] [X.]ersrenten zu entnehmen sei, [X.], 1. Aufl 2005, § 7 Rd[X.] 39; so wohl [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, Stand I/09, § 7 Rd[X.] 81; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand IV/10, § 7 Rd[X.] 201, der allerdings ebenso wie [X.] in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 7 Rd[X.] 27 auf den vom Wortlaut her nicht gänzlich einschlägigen § 142 [X.]I Bezug nimmt).

Aus der Rechtsentwicklung ergibt sich, dass der Gesetzgeber im [X.] keine ausdrückliche Regelung zur Gleichstellung von Sozialleistungen eines ausländischen Trägers treffen musste. § 142 [X.] geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber in Ansehung der Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen ist, Art 12 Abs 2 [X.] 1408/71 sei nur auf Leistungsansprüche anzuwenden, deren Konkurrenz auf der Anwendung von Gemeinschaftsrecht beruhten, also insbesondere auf der Kumulierung. Nach Art 12 Abs 2 [X.] 1408/71 waren die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug einer Leistung auch dann anzuwenden, wenn es sich um Leistungen handelte, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates erworben wurden. Die Regelung des Art 12 Abs 2 [X.] 1498/71 traf die Situation des Zusammentreffens einer ausländischen [X.]ersrente mit dem [X.]n Arbeitslosengeld daher nicht. Nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 7.9.1992 (BT-Drucks 12/3211, [X.]) wurde der weiteren Rechtsprechung des [X.] jedoch die Zulässigkeit einer nationalen Regelung für den soeben beschriebenen Fall des Zusammentreffens einer ausländischen [X.]ersrente mit [X.]m [X.] oder [X.]r [X.] entnommen. Eine solche ausdrückliche nationale Regelung wurde mit § 142 [X.] geschaffen. Dies wäre jedoch nicht erforderlich gewesen, denn schon der 7. [X.] des [X.] hatte im Jahre 1993 festgestellt, dass § 118 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.] bereits als eine insoweit ausreichende nationale Regelung anzusehen war ([X.], 10, 13 ff = [X.] 3-4100 § 118 [X.] 4 S 19 ff). Zudem hat der 7. [X.] [X.] angeführt, denn ohne eine Gleichstellung von [X.]n und ausländischen [X.]ersrenten wäre eine Begünstigung von Empfängern ausländischer Renten gegenüber solchen [X.]r Renten zu befürchten.

Die vorstehenden Überlegungen gelten für das [X.] in noch stärkerem Maße. Zum einen wurde das [X.] II, das nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s als beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne der [X.] 1408/71 zu qualifizieren ist (vgl [X.] 107, 206 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 22, Rd[X.] 17 ff unter Hinweis auf [X.] 107, 66 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 21, Rd[X.] 29), nach dieser [X.] nur in begrenztem Maße der Koordinierung unterworfen. Art 10a Abs 1 [X.] [X.] 1408/71 sah vor, dass Personen, für die die [X.] gilt, die beitragsunabhängigen Geldleistungen … nach den Rechtsvorschriften des Wohnortsstaates erhalten. Art 70 Abs 3 [X.] 883/2004 normiert eine Nichtanwendbarkeit der Koordinierungsregelungen des Titels III der [X.] für beitragsunabhängige Geldleistungen (vgl hierzu [X.], [X.] Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 70 Rd[X.] 17). Als steuerfinanzierte Geldleistungen zur Existenzsicherung sollen die Voraussetzungen für ihre Gewährung durch die nationalen Gesetzgeber gesteuert werden. Dies betrifft insbesondere auch die Frage, wer in den Kreis der Leistungsberechtigten einzubeziehen bzw von ihm auszunehmen ist (vgl auch [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, Stand 07/2010, [X.] ([X.]) 987/2009, Rd[X.] 25). Zumindest ist angesichts dessen nichts dagegen einzuwenden, wenn die nationalen Regelungen den Leistungsausschluss durch den Bezug von bestimmten [X.]n Sozialleistungen dem Bezug von vergleichbaren ausländischen Leistungen gleichstellen. Zudem bedingt im [X.] der Leistungsausschluss wegen einer ggf niedrigen ausländischen [X.]ersrente keinen Verlust einer aus eigenen Mitteln durch Beiträge mitfinanzierten Leistung, sondern lediglich einen Wechsel des steuerfinanzierten Fürsorgesystems. Insoweit unterscheidet sich die Situation im Grundsicherungsrecht auch grundlegend von der im Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsrecht, die mit § 49 Abs 1 [X.] V, § 93 Abs 4 S 1 [X.] 4 [X.] und § 98 [X.]I dem § 142 [X.]I vergleichbare Regelungen enthalten. Wenn ein Leistungsberechtigter nach § 7 Abs 4 [X.] keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr erhält, ist er iS des § 21 [X.] nach dem [X.] dem Grunde nach nicht mehr leistungsberechtigt und kann bei Bedürftigkeit die auf gleicher Grundlage wie im [X.] bemessenen und daher vom Umfang im Wesentlichen identische Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen.

Die Erfassung ausländischer [X.]ersrenten, soweit sie [X.]n Rentenleistungen vergleichbar sind, von § 7 Abs 4 [X.] wird durch Überlegungen zur grundsätzlichen systematischen Einordnung dieses [X.] sowie seines Sinns und Zwecks bestätigt.

Leistungen nach dem [X.] werden nach § 3 Abs 3 S 1 [X.] bedürftigkeitsabhängig erbracht. Zum nach § 9 Abs 1 [X.] 2 [X.] zu berücksichtigenden Einkommen rechnen auch Leistungen anderer Sozialleistungsträger oder Leistungen anderer öffentlicher Träger (vgl nur zur Berufsunfähigkeitsrente: [X.] 4-4200 § 11 [X.] 6, Rd[X.] 17; Verletztenrente: [X.] 99, 47 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 5, Rd[X.] 20; [X.]: [X.] 99, 240 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 8, Rd[X.] 13 f; Arbeitslosenhilfe: [X.] vom 21.12.2009 - [X.] [X.]6/08 R -; Arbeitslosengeld: [X.] [X.] 4-4200 § 11 [X.] 43, Rd[X.] 22; Überbrückungsgeld: [X.] 4-4200 § 11 [X.] 28, Rd[X.] 17; Krankengeld: [X.] 4-4200 § 11 [X.] 19, Rd[X.] 16 ff; Insolvenzgeld: [X.] 4-4200 § 11 [X.] 22, Rd[X.] 13 ff; Kurzarbeitergeld: [X.] vom 14.3.2012 - [X.] AS 18/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), es sei denn, sie sind ausnahmsweise von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Dies bedeutet, dass die Einkommensberücksichtigung nach den Regeln des § 11 [X.] erfolgt und ggf zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit und damit des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen kann.

Anspruch auf Leistungen haben allerdings grundsätzlich nur erwerbsfähige Hilfebedürftige. Nicht leistungsberechtigt ist, wer nicht erwerbsfähig iS des § 8 Abs 1 [X.] ist. Letzteres ist bei Personen in einer stationären Einrichtung ([X.] 99, 88 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] 7, Rd[X.] 13 f; [X.] 4-4200 § 7 [X.] 24, Rd[X.] 20) und beim Bezug einer [X.]ersrente (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 7 Rd[X.] 71) nicht unbedingt der Fall. Bei Beziehern von [X.]ersrenten vor Erreichen des Regelrentenalters - danach sind sie bereits aus Gründen des § 7 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] nicht mehr leistungsberechtigt - wird jedoch nach der Begründung zur Regelung des § 7 Abs 4 S 1 [X.] typisierend angenommen, sie seien endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und müssten daher nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden (vgl BT-Drucks 15/1749, [X.]). Sie benötigen aus diesem Grunde keine Leistungen aus dem System des [X.] mehr. Für den Fall, dass die Rente nicht ausreicht um den Lebensunterhalt zu sichern, sind sie vor dem Eintritt in das Regelrentenalter dem System des [X.] - außerhalb der Leistungen für Grundsicherung im [X.]er und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel [X.]) - zuzuordnen, aus dem sie aufstockend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten können. Verzichtete man auf eine Regelung mit dem Inhalt des § 7 Abs 4 S 1 [X.], würde der Ausschluss von den [X.]-Leistungen diesen Personenkreis bei gleichwohl vorhandenem Hilfebedarf ohne Leistungsanspruch nach dem [X.] belassen, denn Erwerbsfähigkeit schließt Leistungen nach dem System des [X.] gemäß § 21 S 1 [X.] grundsätzlich aus. Nach § 21 S 1 [X.] erhalten Personen, die nach dem [X.] als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wenn jedoch vor dem Hintergrund des systematischen "Wechselspiels" zwischen [X.] und [X.] [X.]ersrentner vor Vollendung des Regelrentenalters nach [X.]m Recht nicht als Erwerbsfähige leistungsberechtigt iS des [X.] sind, kann unter [X.]n für Bezieher ausländischer [X.]ersrenten nichts Anderes gelten.

Zu prüfen ist deshalb, ob die ausländische Rente von Funktion und Struktur als der [X.]n [X.]ersrente vergleichbar zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] zum Arbeitsförderungsrecht liegt eine Vergleichbarkeit dann vor, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprechen, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig sind ([X.] 68, 184, 186 = [X.] 3-2400 § 18a [X.] 2; [X.], 10, 16 = [X.] 3-4100 § 118 [X.] 4). Das [X.] führt hierzu unter Hinweis darauf, dass eine völlige Identität kaum denkbar sei aus, dass sich die Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschränken müsse und andere als unwesentlich für den Vergleich ausschieden. Maßgeblicher Gesichtspunkt seien daher die [X.] der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis ([X.] 68, 184, 187 = [X.] 3-2400 § 18a [X.] 2 mwN; [X.], 10, 16 = [X.] 3-4100 § 118 [X.] 4; [X.] 80, 295, 297 = [X.] 3-4100 § 142 [X.] 1; [X.] 81, 134, 141 = [X.] 3-4100 § 142 [X.] 2, Rd[X.] 20). Entscheidende Kriterien für die Vergleichbarkeit sind demnach: die Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, das Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten [X.]ersgrenze und der [X.] nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption ([X.] 41, 177, 179 = [X.] 4100 § 118 [X.] 2; [X.] vom 29.10.1997 - 7 [X.] - [X.] 81, 134, 141 = [X.] 3-4100 § 142 [X.] 2, Rd[X.] 21).

Soweit die ausländische [X.]ersrente bereits bezogen werden kann, bevor dies im Hinblick auf das Renteneintrittsalter nach [X.]m Recht möglich wäre, ändert dies nichts an der Gleichbehandlung der Rentenleistungen (vgl zum Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse nach Vollendung des 55. Lebensjahres: [X.] 4100 § 118 [X.] 12 S 65 f). Entscheidend ist vielmehr, dass auch die ausländische Leistung von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig und von ihrer Grundkonzeption her einer [X.]n Rentenleistung vergleichbar ist (vgl zur [X.] pension proportionelle de vieillesse: [X.] 43, 26, 31 ff = [X.] 4100 § 118 [X.] 3). Da es eine Übereinstimmung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung in den unterschiedlichen Ländern - auch in der [X.] - nicht gibt, kann es für die Vergleichbarkeit und den daraus folgenden Leistungsausschluss nur auf die Übereinstimmung abstrakter, für das betreffende System und das zu sichernde Risiko maßgeblicher Kriterien ankommen. Welches konkrete Lebensalter dabei die Leistungsgewährung nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates auslöst, ist jedoch ebenso wenig von Bedeutung, wie die Höhe der Leistung, insbesondere, ob sie auch ausreicht, um in dem Staat des Aufenthalts ([X.]), in den die Leistung exportiert wird, den Lebensunterhalt sicher zu stellen.

Insoweit folgt der [X.] der Rechtsauffassung des [X.] zum Arbeitsförderungsrecht, das anknüpfend an die Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom [X.] -171/82, [X.] 1983, 2157) entschieden hat, dass es für das Ruhen des [X.]- oder [X.]-Anspruchs nicht darauf ankommt, ob die ausländische Rentenleistung individuell den Lebensunterhalt sicherstellt ([X.] 41, 177, 183 f = [X.] § 118 [X.] 2; [X.] 43, 26, 34 = [X.] 4100 § 118 [X.] 3; [X.] vom 3.11.1976 - 7 [X.]/75; [X.] 4100 § 118 [X.] 12 S 66 f; [X.], 10, 17 = [X.] 3-4100 § 118 [X.] 4). Es hat dies auf [X.] daraus gefolgert, dass das Gesetz selbst das Ruhen allein aufgrund des äußeren Tatbestandes der Zuerkennung einer anderweitigen Versorgungsleistung ausspreche ([X.] 43, 26, 28 = [X.] 4100 § 118 [X.] 3). Diesem Verzicht des Gesetzgebers auf eine individualisierte Betrachtungsweise entspreche es jedoch, auch in der Gesamtbewertung der Versicherungssysteme zueinander gewissen Struktur- und Niveauunterschieden keine durchgreifende Bedeutung einzuräumen. Zwar zeigten die Motive zum Entwurf des [X.], dass sich der Gesetzgeber bei der Regelung des § 118 [X.] 4 [X.] speziell von dem Leistungsniveau des [X.]n [X.] habe leiten lassen, wenn er [X.] die Anordnung des Ruhens bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder eines vorgezogenen [X.]es deshalb als gerechtfertigt angesehen habe, weil sie vom gleichen Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage berechnet würden, wie das nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte [X.] (unter Hinweis auf [X.]/2291 [X.] zu § 108). Der Gesetzgeber habe deshalb aber nicht eine am Einzelfall orientierte Entscheidung und somit auch keine bestimmte Qualität der Leistung in § 118 [X.] 4 [X.] verlangt. Abgesehen davon, dass auch die von § 118 [X.] 4 [X.] einbezogenen Leistungen [X.]r Versicherungsträger insoweit nicht gleich, sondern allenfalls vergleichbar seien, müsse es als unzulässige Privilegierung angesehen werden, ganze Versicherungssysteme von der Ruhensregelung des § 118 [X.] 4 [X.] auszunehmen, nur weil das Konzept der [X.] Sicherheit auf andere Weise verwirklicht werde als in [X.]. Nichts Anderes gilt für das [X.], wenn auch die [X.] vorgezogene [X.]ersrente Hilfebedürftigkeit iS des § 9 [X.] nicht beseitigt, sie jedoch gleichwohl zum Ausschluss von Leistungen nach dem [X.] führt und ggf einen Leistungsanspruch nach dem [X.] auslöst.

b) Die von der Klägerin bezogene [X.] [X.]ersrente in Höhe von monatlich 599,95 [X.] (ca 173 Euro) erfüllt nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] die zuvor dargelegten Kriterien für eine zum Ausschluss von [X.]-Leistungen führende [X.]ersrente bzw ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art. Bei der gebotenen rechtsvergleichenden Qualifizierung sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO und § 162 SGG; vgl dazu im Einzelnen: [X.] vom 21.7.2009 - [X.]/7a [X.] 36/07 R - unter Hinweis auf [X.] 68, 184, 187 = [X.] 3-2400 § 18a [X.] 2 S 13; [X.] 80, 295, 299 = [X.] 3-4100 § 142 [X.] 1 S 4; [X.] 4-4200 § 11 [X.] 7). So liegt der Fall hier. Das [X.] hat festgestellt, dass die [X.] Rente durch einen öffentlich-rechtlichen Träger gewährt und durch Beiträge finanziert wird. Das Leistungssystem erfasst Arbeitnehmer und Selbständige gleichermaßen und zieht die erwerbstätige Bevölkerung für eine Mindestversicherungsdauer zur Beitragszahlung heran. Erst wenn für diese Mindestdauer Beiträge gezahlt worden sind, entsteht der Leistungsanspruch. Die [X.]ersgrenze zur Inanspruchnahme der [X.]ersrente für Männer beträgt 62 Jahre und 6 Monate, diejenige für Frauen beträgt 60 Jahre. Der Höhe nach setzt sich die [X.] [X.]ersrentenleistung aus einer Grund- und einer Zusatzrente zusammen. Die Grundaltersrente entspricht der Grundrente und ist für alle Versicherten gleich, die die Pflichtbeitragszeit zur staatlichen [X.]ersrentenversicherung zurückgelegt haben. Die [X.] wird Arbeitnehmern und Selbständigen gewährt, die entsprechend versichert waren. Die Höhe der [X.] wird nach einer besonderen Formel berechnet. Bei einer Person, die beide Renten bezieht, verringert sich die Zusatzrente der Sozialversicherung je nach [X.] und den Zusatzrentensätzen der Rentenversicherungsbeiträge. Die Grundrente kann durch Regierungsbeschluss erhöht werden. Die Zusatzrente wird je nach dem versicherten Durchschnittseinkommen des laufenden Jahres angepasst (Feststellungen des [X.] unter Hinweis auf die Informationen der [X.], Beschäftigung, [X.] Angelegenheiten und Chancengleichheit, Mobilität in [X.] unter http://ec.europa.eu/ ; Broschüre der [X.] Rentenversicherung Nord, [X.] 719, 2. Aufl 5/2010).

5. a) Der Erklärung der Klägerin nach § 65 Abs 4 [X.] iVm § 428 Abs 1 [X.]I kommt für den Leistungsausschluss keine rechtliche Bedeutung zu. Nach § 65 Abs 4 S 1 [X.] idF des 5. Gesetzes zur Änderung des [X.]I und anderer Gesetze (22.12.2005, [X.] 3676 mit Wirkung vom 31.12.2005) haben abweichend von § 2 [X.] auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Unabhängig davon, ob mit einer solchen Erklärung ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bekundet wird und die Klägerin trotz der Erklärung weiterhin erwerbstätig sein wollte oder es auch tatsächlich war, steht der [X.] der Leistungsausschluss allein durch den Bezug der [X.] Rente entgegen. Der Wille, eine Erwerbstätigkeit weiterhin ausüben zu wollen, ist angesichts des systemgerechten Ausschlusses von Leistungen nach dem [X.] ohne rechtliche Bedeutung. § 65 Abs 4 [X.] iVm § 428 Abs 1 [X.]I gewährleistet lediglich den Bezug von [X.] II unter erleichterten Bedingungen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige brauchen sich ab der Vollendung des 58. Lebensjahres keinen Maßnahmen des "Forderns" mehr zu unterwerfen, um den Leistungsanspruch zu erhalten und müssen sich in entsprechender Anwendung von § 428 Abs 2 S 1 Halbs 2 [X.]I (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848) keiner Aufforderung des Grundsicherungsträgers ausgesetzt sehen, eine [X.]ersrente zu beantragen, die vor dem für den Leistungsberechtigten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden kann. Eine derartige Aufforderung hat der Beklagte hier nicht an die Klägerin gerichtet; sie hat die [X.] [X.]ersrente aus eigenem Antrieb beansprucht.

b) Ebenso wenig rechtfertigt ein aus den Vorschriften des § 65 Abs 4 [X.] iVm § 428 Abs 1 [X.]I zu ziehender Vertrauensschutzgedanke eine Aushebelung des [X.] nach § 7 Abs 4 S 1 [X.] 2 oder [X.] 4 [X.]. Nach der Begründung zum [X.] am Arbeitsmarkt war es das Ziel des Gesetzgebers, den betroffenen Arbeitsuchenden eine Änderung ihrer Lebensplanung zu ersparen (BT-Drucks 15/1749, [X.]), soweit sie eine Erklärung zur Beendigung der Arbeitsbereitschaft im Vertrauen auf die Regelung des § 428 [X.]I abgegeben hatten. Abgesehen davon, dass auch nach einer Erklärung iS des § 65 Abs 4 [X.] für den Weiterbezug von [X.] II alle [X.]en gegeben sein müssen, also auch kein Leistungsausschlussgrund iS des § 7 Abs 4 S 1 [X.] vorliegen darf, kann § 65 Abs 4 [X.] über die Möglichkeit hinaus, keiner Eingliederungsaufforderung nachkommen zu müssen, kein Vertrauensschutz auf Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] bis zur Inanspruchnahme der Regelaltersrente entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der Vorschrift des § 65 Abs 4 [X.] keine Bedeutung für die Anspruchsvoraussetzungen des [X.] II entnommen werden. Die Vorschrift verhindert vielmehr allein die Absenkung bzw den Wegfall des [X.] II nach §§ 31 ff [X.], weil der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen des zulässigen Verzichts auf die Arbeitsbereitschaft ein Arbeitsangebot oder eine andere Eingliederungsmaßnahme der Beklagten nicht annehmen muss ([X.] 4-4300 § 428 [X.] 3, Rd[X.] 33; [X.] 4-4200 § 11 [X.] 2, Rd[X.] 40; [X.] vom 21.3.2007 - B 11a [X.] 43/06 R; [X.] vom 29.3.2007 - [X.]b [X.]/06 R).

Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 428 [X.]I sowie die Rechtsprechung des [X.] zum Arbeitsförderungsrecht ([X.] [X.] 3-4100 § 103 [X.] 16; [X.] 95, 43 = [X.] 4-4300 § 428 [X.] 2) hat der 11b. [X.] überzeugend die Begrenzung der Vertrauensschutzwirkung des § 65 Abs 4 [X.] dargelegt ([X.] vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 2). Die in § 428 [X.]I getroffene gesetzliche Regelung habe demnach allenfalls ein Vertrauen darauf begründen können, dass der Arbeitslose (voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer [X.]ersrente) von der [X.] der Arbeitsbereitschaft entlastet werde.

6. Auch aus der Regelung des § 12a [X.] kann die Klägerin keinen Anspruch auf Fortzahlung des [X.] II trotz des Bezugs der [X.] [X.]ersrente herleiten. Nach § 12a S 1 [X.] sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend hiervon sind sie nach [X.] nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen [X.]ers vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Bereits aus dem Wortlaut des § 12a [X.] [X.] ergibt sich jedoch, dass Vertrauensschutz nur im Hinblick auf das Aussetzen der Verpflichtung, eine vorzeitige [X.]ersrente in Anspruch zu nehmen, gegeben sein soll. Regelungsgegenstand ist mithin das Absehen von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit durch den Bezug einer [X.]ersrente mit Abschlägen zu mindern oder zu beheben. In der Gesetzesbegründung zu § 12a [X.] wird darauf hingewiesen, dass die [X.]ersrente als vorrangige Leistung grundsätzlich ab dem frühestmöglichen [X.]punkt in Anspruch zu nehmen wäre, also bereits dann, wenn sie vor dem für den Versicherten maßgeblichen Rentenalter bezogen werden könne (BT-Drucks 16/7460, [X.]). Dies führt vor der Vollendung des 63. Lebensjahres jedoch zu einer Rente mit erheblichen Abschlägen. In § 12a [X.] [X.] soll daher zur Abmilderung dessen einheitlich für alle Hilfebedürftigen ein [X.]er festgelegt werden, ab dem sie eine vorzeitige [X.]ersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben. Der Hilfebedürftige soll demnach lediglich bis zu diesem [X.]punkt nicht gehalten sein, einen Abschlag zu akzeptieren. Etwas Anderes könne nur unter den Bedingungen des § 65 Abs 4 [X.] gelten. Der Gesetzesbegründung ist insoweit zwar die Vorstellung zu entnehmen, dass bei Vorliegen einer Erklärung des Leistungsberechtigten nach § 65 Abs 4 [X.] von ihm ebenfalls keine Inanspruchnahme einer [X.]ersrente mit Abschlägen vom Grundsicherungsträger verlangt werden könne (vgl hierzu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 12a Rd[X.] 29, Stand VI/2008). Allerdings wird dort zugleich darauf hingewiesen, dass das Recht der Hilfebedürftigen, selbst einen Rentenantrag zu stellen, davon unberührt bleibe. So liegt der Fall nach den bindenden Feststellungen des [X.] hier.

Die Klägerin hat den Antrag beim [X.] Träger der [X.] Sicherung ohne eine entsprechende Aufforderung des Leistungsträgers gestellt. § 12a [X.] [X.] soll zudem ebenso wenig wie § 65 Abs 4 [X.] den Bezug von [X.]-Leistungen trotz eines Bezuges von [X.]ersrentenleistungen sicherstellen. Schutzzweck des § 12a [X.] [X.] ist es zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer [X.]ersrente berechtigenden [X.]er existenzsichernde Leistungen bezieht, im [X.]er eine niedrigere, mit Abschlägen versehene Rente hinnehmen muss, die möglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht. Dieser Schutzgedanke greift jedoch nicht beim Bezug einer ausländischen [X.]ersrente, die erst nach dem Eintritt in das dort maßgebende Rentenalter in Anspruch genommen wird.

7. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung von unter 65jährigen erwerbsfähigen Kontingentflüchtlingen oder [X.] gegenüber [X.]n erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch die Regelung des § 7 Abs 4 S 1 [X.] teilt der [X.] nicht.

Art 3 Abs 1 GG verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können ([X.] vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 [X.], 1 BvR 240/79 - [X.]E 55, 72, 88; [X.] vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - [X.]E 112, 368, 401; [X.] vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - [X.]E 116, 229, 238). Es fehlt hier bereits an der unterschiedlichen Behandlung der benannten Personengruppen.

§ 7 Abs 4 [X.] differenziert nicht zwischen den von der Klägerin benannten Normadressaten. Wie zuvor dargelegt, führt der tatsächliche Bezug einer [X.]ersrente - unabhängig davon, ob es sich um eine der [X.]n gesetzlichen Rentenversicherung oder eines ausländischen Sozialleistungsträgers handelt - zum Leistungsausschluss nach dem [X.]. Beide Personengruppen sind dann gleichermaßen auch von den Eingliederungsleistungen ausgeschlossen. Ihnen wird, wegen der Fiktion der Erwerbsunfähigkeit und damit einhergehend der typisierenden Annahme des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, lediglich keine Förderung zur Integration in den Arbeitsmarkt durch eine steuerfinanzierte Leistung mehr gewährt. Weder ist ihnen wegen des [X.]ersrentenbezugs der Zugang zum Arbeitsmarkt verschlossen, noch wird im Falle von Hilfebedürftigkeit - wie eingangs dargelegt - eine Leistung zur Existenzsicherung versagt.

Soweit der Bezug einer ausländischen [X.]ersrente bereits ab einem jüngeren Lebensalter als nach [X.]m Recht möglich ist, kann hierin ebenfalls keine Ungleichbehandlung erblickt werden. Hier stellt auf [X.] das Kriterium der Vergleichbarkeit der ausländischen Rentenleistung mit der [X.]n [X.]ersrente die Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses sicher. Hierauf kommt es im konkreten Fall jedoch ohnehin nicht an, denn worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat, unterscheidet sich das Renteneintrittsalter für Frauen nach [X.]m Recht mit der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht von dem nach [X.]m Recht. Nach § 237a Abs 1 [X.] können Frauen, die - wie die Klägerin - vor dem [X.] geboren sind, weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine [X.]ersrente - mit Abschlägen - beanspruchen, wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Die Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn der Hilfebedürftige die ausländische Rentenleistung auf Aufforderung des Grundsicherungsträgers in Anspruch nimmt, stellt sich nach den bindenden Feststellungen des [X.] vorliegend ebenfalls nicht. Sie wäre auch nur dann verfassungsrechtlich relevant, wenn sie keiner Lösung zu Gunsten des Leistungsberechtigten auf [X.] zugänglich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 105/11 R

16.05.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gießen, 4. Juni 2009, Az: S 27 AS 155/09, Gerichtsbescheid

§ 7 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 4 S 1 Alt 4 SGB 2 vom 20.07.2006, § 8 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 9 Abs 1 Nr 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 12a S 1 SGB 2 vom 08.04.2008, § 12a S 2 SGB 2 vom 08.04.2008, § 65 Abs 4 S 1 SGB 2 vom 22.12.2005, § 118 Abs 1 Nr 4 AFG vom 18.12.1992, § 142 AFG vom 18.12.1992, § 142 Abs 1 Nr 4 SGB 3 vom 16.12.1997, § 142 Abs 3 SGB 3 vom 16.12.1997, § 428 Abs 1 S 1 SGB 3, § 21 S 1 SGB 12, Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71, Art 10a Abs 1 S 2 EWGV 1408/71, Art 70 Abs 3 EGV 883/2004, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 105/11 R (REWIS RS 2012, 6378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6378

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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