Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2016, Az. 2 BvR 2752/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 7993

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren, da keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt iSv Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG - hier: Grundrechtsschutz gegen Geldbuße nach europäischem Kartellrecht


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Grundrechtsschutz im [X.] Kartellrecht.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist ein zum [X.] gehörendes Unternehmen, das Edelstahlprodukte herstellt. Die [X.] (heute in Form einer GmbH; im Folgenden [X.]), ein von der Beschwerdeführerin zu unterscheidendes Unternehmen, war durch ihren Geschäftsbereich "nichtrostende säure- und hochtemperaturbeständige Flachstahlerzeugnisse" seit 1993 an einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot in Art. 65 § 1 des [X.] beteiligt. Zum 1. Januar 1995 übertrug sie den Geschäftsbereich auf die Beschwerdeführerin. Die Zuwiderhandlung dauerte bis 1998 an. In einem Schreiben vom 23. Juli 1997 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der [X.], sie übernehme "die Verantwortung für etwaige Verhaltensweisen" von [X.]. Am 23. Juli 2002 lief der [X.] aus (Art. 97 [X.]).

3

Die [X.] legte der Beschwerdeführerin mit Entscheidung vom 20. Dezember 2006 ein Bußgeld in Höhe von 3,168 Mio. Euro auf, zuzüglich Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 6,8 % (vgl. Entscheidung der [X.] 2007/486/[X.] vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 des Vertrags über die Gründung der [X.] , ABl EU Nr. L 182 vom 12. Juli 2007, [X.]). Diese Buße sollte auch die Zuwiderhandlung der [X.] gegen das Kartellverbot vor dem 1. Januar 1995 ahnden. Gegen [X.] wurde wegen des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 1997 kein Bußgeld verhängt. Die [X.] stützte ihre Entscheidung auf Art. 23 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl [X.] Nr. L 1 vom 4. Januar 2003, S. 1; im Folgenden VO 1/2003). Das Auslaufen des [X.]es am 23. Juli 2002 führe nicht zum Erlöschen der Befugnis der [X.], die Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln auch auf den zum [X.] gehörenden Sektoren sanktionieren zu können (vgl. Entscheidung der [X.] 2007/486/[X.], a.a.[X.]).

4

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 bot die [X.] der Beschwerdeführerin an - falls diese in der Sache das Gericht erster Instanz oder den Gerichtshof anrufen sollte -, für den Zeitraum der Anhängigkeit von einer Beitreibung abzusehen, wenn die Beschwerdeführerin sich vor Ablauf der Zahlungsfrist damit einverstanden erkläre, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist zusätzliche Zinsen auf die Forderung erhoben würden und der [X.] spätestens bei Ablauf der Zahlungsfrist eine [X.] in Höhe des geschuldeten Betrags zuzüglich Zinsen und Zuschläge bestellt werde. Die Beschwerdeführerin ging auf dieses Angebot ein und stellte der [X.] eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Bayerischen Landesbank.

5

2. Gegen die Bußgeldentscheidung der [X.] erhob die Beschwerdeführerin Nichtigkeitsklage. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2008 widerrief sie die Erklärung vom 23. Juli 1997. Sie bestritt zudem, dass sie durch diese Erklärung auch die Bußgeldhaftung für fremdes Verhalten habe übernehmen wollen. Gleichwohl bestätigte das Gericht die Entscheidung der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2009, TKS…/[X.], [X.]/07, [X.]. 2009, [X.]). Die Verordnung Nr. 1/2003 sei dahin auszulegen, dass sie die [X.] ermächtige, Kartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den [X.] fielen, nach dem 23. Juli 2002 festzustellen und zu ahnden, auch wenn die genannten Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich Bezug auf Art. 65 [X.] nähmen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.[X.], Rn. 84). Außerdem habe das Gericht in einem Urteil aus dem [X.] eindeutig und rechtskräftig entschieden, dass die [X.] aufgrund der Erklärung vom 23. Juli 1997 berechtigt gewesen sei, der Klägerin die Verantwortung für das rechtswidrige Verhalten von [X.] aufzuerlegen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.[X.], Rn. 114 ff., 144).

6

Das von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wies der [X.] zurück (vgl. [X.]H, Urteil vom 29. März 2011, TKN…/[X.], [X.]/09 P, [X.]. 2011, [X.]). Die Erwägungen des Gerichts zur Zuständigkeit der [X.] seien rechtsfehlerfrei (vgl. [X.]H, Urteil vom 29. März 2011, a.a.[X.], Rn. 73 ff.). Es habe zwar einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, seine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsübergangs sei von der Rechtskraft erfasst. Gleichwohl sei das Rechtsmittel zurückzuweisen, weil sich der Tenor aus anderen Rechtsgründen als richtig darstelle (vgl. [X.]H, Urteil vom 29. März 2011, a.a.[X.], Rn. 134, 136, 157). Unter den besonderen und spezifischen Umständen des vorliegenden Falles, unter anderem der Erklärung vom 23. Juli 1997, sei die [X.] berechtigt gewesen, der Rechtsmittelführerin die Verantwortung für das [X.] vorgeworfene Verhalten aufzuerlegen (vgl. [X.]H, Urteil vom 29. März 2011, a.a.[X.], Rn. 150 ff.).

7

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der [X.] vom 20. Dezember 2006, das Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009 und das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 29. März 2011. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] (Schuldgrundsatz), Art. 103 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 [X.] und Art. 103 Abs. 1 [X.].

8

1. Der Weg der Verfassungsbeschwerde gegen Akte der [X.] sei eröffnet. Die Bußgeldentscheidung sei Ausdruck und Ergebnis eines insgesamt defizitären Grundrechtsschutzes in der [X.], so dass nach der [X.], Maastricht-, Lissabon- und Bananenmarkt-Rechtsprechung der Weg der Verfassungsbeschwerde eröffnet sei. Die Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich des EU-Kartellrechts in seiner Gesamtheit habe mittlerweile dazu geführt, dass die generelle Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards vor den Unionsgerichten nicht mehr erreicht werden könne. Zudem hätten die Rechtsakte der [X.] die Grenzen der ihr im Wege der [X.] eingeräumten Hoheitsrechte verlassen. Insofern seien die Voraussetzungen des Mangold-Beschlusses gegeben.

9

2. Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung des [X.] über die Nichtigkeit beziehungsweise [X.] in der [X.] bestehe fort und sei auch nicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten selbstschuldnerischen Bürgschaft entfallen.

Das Vorliegen eines [X.] auch bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ändere nichts daran, dass der Hauptschuldner (Beschwerdeführerin) gegenüber dem Gläubiger ([X.]) verpflichtet sei. Die [X.] könne insoweit ohne Weiteres vollstrecken. Schon deshalb bestehe ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des [X.]. Ohne die Erklärung der Nichtigkeit beziehungsweise [X.] gebe es keine rechtliche Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, die Vollstreckung zu verhindern, falls die [X.] die Forderung ihr gegenüber zwangsweise durchsetze.

Auch wenn die [X.] den Bürgen direkt in Anspruch nähme, entfalle das Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil der Bürge nur in dem Umfang einzustehen habe, in dem auch der Hauptschuldner hafte. Fehle es an der Hauptschuld, hafte grundsätzlich auch der Bürge nicht. Von der Haftung des Bürgen hänge wiederum die Haftung der Beschwerdeführerin im [X.] ab. Bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde hafte sie gegenüber dem Bürgen nicht, wenn und soweit dieser zahle, obwohl die Hauptschuld aufgrund des Urteils des [X.] nichtig oder nicht vollstreckbar gewesen sei. Die Rückgriffshaftung des [X.] gegenüber dem Bürgen reiche nur so weit, wie die [X.] auch tatsächlich bestehe. Auch vertragliche Rückgriffsansprüche zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner müssten dann ausscheiden.

Selbst wenn man unterstelle, dass der Bürge an die [X.] zahle und die Beschwerdeführerin dem Bürgen sodann die Zahlung erstatte, entfalle ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht. Bei einem nachträglichen Fortfall der Hauptschuld könne sie den Gläubiger, die [X.], im Wege des [X.] auf Rückerstattung in Anspruch nehmen. Auch hierfür sei entscheidend, inwieweit die Hauptschuld als Rechtsgrund anzuerkennen sei.

3. In der Sache legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern sie durch die angegriffenen Maßnahmen in ihren Rechten verletzt sei. Sie werde, ausschließlich der Grundlage ihrer Erklärung vom 23. Juli 1997, für ein Fehlverhalten eines [X.] mit einem Bußgeld belegt. Dies verstoße sowohl gegen Art. 103 Abs. 2 [X.], weil eine Verantwortlichkeit für fremdes Verhalten gesetzlich nicht vorgesehen sei und rechtsgeschäftlich auch nicht übernommen werden könne, als auch gegen den aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] folgenden Schuldgrundsatz, da sie ohne eigene Schuld sanktioniert werde. Unter weiteren, im Einzelnen näher aufgezeigten Gesichtspunkten lägen Verstöße gegen alle Absätze des Art. 103 [X.] sowie gegen Art. 19 Abs. 4 [X.] vor.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, dass bis zu einer Entscheidung des [X.] in der Hauptsache die Urteile der [X.] Gerichte in der [X.] für nicht vollstreckbar erklärt werden. Mit Beschluss vom 30. August 2013 lehnte die [X.] des [X.] den Antrag ab. Die nach § 32 [X.] gebotene Folgenabwägung falle zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. August 2013 - 2 BvR 2752/11 -, juris).

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil sie unzulässig ist.

1. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] sind keine Akte [X.] öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.] und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ([X.], Urteil des [X.] vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 97; vgl. [X.]E 129, 124 <175 f.>).

Solche Maßnahmen können zwar - als Vorfrage - Gegenstand der Prüfung durch das [X.] sein, soweit sie die Grundrechtsberechtigten in [X.] betreffen. Sie berühren die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des [X.], die den Grundrechtsschutz in [X.] und insoweit nicht nur gegenüber [X.] Staatsorganen zum Gegenstand haben ([X.]E 89, 155 <175>). Eine solche Prüfungsbefugnis des [X.] in Bezug auf Maßnahmen nicht[X.] Hoheitsträger besteht aber nur insoweit, als diese Maßnahmen entweder Grundlage von Handlungen [X.] Staatsorgane sind (vgl. [X.]E 134, 366 <382 Rn. 23>) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspflichten [X.] Verfassungsorgane auslösen (vgl. [X.]E 134, 366 <394 ff. Rn. 44 ff.>; 135, 317 <393 f. Rn. 146>). Insofern prüft das [X.] mittelbar auch Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] daraufhin, ob sie durch das auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch das Zustimmungsgesetz gebilligte Integrationsprogramm gedeckt sind oder gegen die der [X.] Integration durch das Grundgesetz sonst gezogenen Grenzen verstoßen (vgl. [X.]E 73, 339 <374 ff.>; 102, 147 <161 ff.>; 118, 79 <95 ff.>; 123, 267 <354>; 126, 286 <298 ff.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 36 ff.; Urteil des [X.] vom 21. Juni 2016, a.a.[X.], Rn. 98 f.).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil ihr keine tauglichen Beschwerdegegenstände zugrunde liegen. Die Beschwerdeführerin greift eine Entscheidung der [X.] und Urteile des Gerichts sowie des Gerichtshofs der [X.] an. Damit wendet sie sich ausschließlich gegen Maßnahmen von Organen der [X.], die als solche mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden können.

Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin veranlasste selbstschuldnerische Bankbürgschaft ist auch nicht abzusehen, dass die [X.] gegen die Beschwerdeführerin Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird, die (noch) durch die [X.] öffentliche Gewalt durchgesetzt werden müssten (vgl. Art. 299 AEUV). Gegen solche Maßnahmen stünden der Beschwerdeführerin die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

3. Die Beschwerdeführerin rügt schließlich auch keine Verletzung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und [X.], die diese dazu verpflichten würde, das kartellrechtliche Bußgeldregime des Unionsrechts auf den Prüfstand zu stellen und sich aktiv mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auslegung und Anwendung von Art. 23 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 durch die Organe der [X.] die Verfassungsidentität des Grundgesetzes und die Grenzen des [X.] wahrt, sowie eine positive Entscheidung darüber herbeizuführen, welche Wege zur Gewährleistung dieser Anforderungen gegebenenfalls beschritten werden sollen (vgl. [X.]E 134, 366 <397 Rn. 53>; [X.], Urteil des [X.] vom 21. Juni 2016, a.a.[X.], Rn. 167).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2752/11

19.07.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 30. August 2013, Az: 2 BvR 2752/11, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, Art 305 Abs 1 EG, Art 65 § 1 EGKSVtr, Art 23 Abs 2 Buchst a EGV 1/2003

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2016, Az. 2 BvR 2752/11 (REWIS RS 2016, 7993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7993


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2752/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2752/11, 19.07.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2752/11, 30.08.2013.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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