Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZB 80/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1597

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[X.] ZB 80/98vom19. Juli 2000in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2000 durch den [X.] [X.] Hahne, [X.] Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die Sache wird an den 5. Zivilsenat des [X.] und Entscheidung in eigener Zustän-digkeit zurückgegeben.Gründe:[X.] Beschwerdeführerin, für die eine Betreuerin unter anderem mit [X.] der Gesundheitssorge und des [X.] einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung oder unterbrin-gungsähnliche Maßnahmen bestellt ist, wurde vom 13. Februar bis 24. [X.] untergebracht. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung mit dieser Befri-stung unter Berufung auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt, weil die Betrof-fene an einer paranoiden Psychose leide und die Gefahr bestehe, daß sie sichselbst und anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Gegen [X.] legte die Betroffene am 20. Februar 1998 sofortige Beschwerde ein,die das [X.] am 17. März 1998 als unbegründet zurückwies. [X.] sich die sofortige weitere Beschwerde der [X.] -Das [X.] möchte der sofortigen weiterenBeschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch die Beschlüsse des Bayeri-schen Obersten Landesgerichts vom 28. August 1997 ([X.] -BayObLGZ 1997, 276 = FamRZ 1998, 567) und des [X.] vom 13. Oktober 1997 (11 [X.] - FamRZ 1998, 439) gehindert. [X.] Entscheidungen wurde die sofortige weitere Beschwerde gegen einenBeschluß, mit dem eine vorläufige Unterbringung angeordnet worden war, alsunzulässig verworfen, weil die Unterbringung inzwischen beendet war undnach Auffassung der Gerichte deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die [X.] weitere Beschwerde nicht mehr bestehe.Das [X.] ist der Ansicht, die Beschwerde-führerin habe auch nach der Beendigung ihrer Unterbringung ein Rechts-schutzinteresse an der Feststellung, daß die Unterbringung rechtswidrig gewe-sen sei; es hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.I[X.] Voraussetzungen für die Vorlage sind nicht mehr gegeben.1. Sowohl das [X.] Oberste Landesgericht wie auch das [X.] haben ihre Rechtsauffassung, von der das vorlegendeGericht abweichen möchte, aufgegeben:Ausgangspunkt beider Gerichte ist die geänderte Rechtsprechung [X.], nach der Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität desRechtsschutzes im Sinne einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle gewährleiste,- 4 -soweit das [X.] eine weitere Instanz eröffne. In Fällen tiefgreifenderGrundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenenHoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf einen Zeitraum [X.], in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der vonder Prozeßordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen könne, sei daher [X.] für die gerichtliche Prüfung des Grundrechtseingriffsungeachtet prozessualer Überholung grundsätzlich zu bejahen ([X.] vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - [X.], 27, 38 ff. = [X.]; vgl. auch [X.] Beschlüsse vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 941/91 -[X.], 372 und vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 - [X.], 374).Nach der Entscheidung des [X.] vom 10. Mai 1998(2 BvR 978/97 - NJW 1998, 2432) gehören zu dieser Fallgruppe auch vorläufi-ge Unterbringungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung, die nach § 70 hAbs. 2 Satz 1 [X.] auf längstens sechs Wochen begrenzt sind. In derartigenFällen sei die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach demtypischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher derBetroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der [X.] Instanz kaum erlangen könne ([X.] Beschluß vom 10. Mai 1998 aaO2433).Das [X.] Oberste Landesgericht zieht in seiner - nach dem [X.] ergangenen - Entschei-dung vom 12. Februar 1999 ([X.] - FamRZ 1999, 794) daraus die [X.], daß nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigtenUnterbringung - trotz der damit eingetretenen Erledigung in der Hauptsache -ein vom Betroffenen eingelegtes Rechtsmittel jedenfalls dann zulässig ist undbleibt, wenn die Dauer der Unterbringung auf lediglich bis zu sechs [X.] war; denn es könne kaum davon ausgegangen werden, daß die ge-- 5 -gen die gerichtliche Entscheidung eröffneten Instanzen innerhalb dieses [X.] durchlaufen werden könnten. Bezüglich einer für die Dauer von bis [X.] Wochen gerichtlich genehmigten Unterbringung hat das [X.]Oberste Landesgericht seine - im [X.] wiedergegebene - bisherigeAuffassung, nach der ein Rechtsmittel nach Ablauf der [X.] wird, deshalb aufgegeben.Auch das [X.] hat in seiner - ebenfalls nachdem [X.] ergangenen - Entscheidung vom 4. April 2000 (11 Wx28/00) unter Bezugnahme auf den Beschluß des [X.]vom 10. Mai 1998 ausgeführt, seine im [X.] angeführte bisherigeRechtsprechung unbeschadet fortbestehender Bedenken aus Gründen des(einfachen) Verfahrensrechts und der Praktikabilität für Unterbringungen bis [X.] Wochen aufzugeben und sich insoweit der ebenfalls geänderten Recht-sprechung des [X.]n Obersten Landesgerichts anzuschließen.2. Damit ist das [X.] an der von ihm [X.] Entscheidung nicht länger gehindert: Die vom Amtsgericht geneh-migte Unterbringung war auf einen Zeitraum von weniger als sechs Wochenbefristet; auch nach Beendigung der Unterbringung ist die amtsgerichtlicheGenehmigung damit - auch nach der (geänderten) Rechtsprechung des Baye-rischen Obersten Landesgerichts und des [X.] - ei-ner Überprüfung im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde zugänglich.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2[X.] sind somit entfallen (vgl. etwa [X.], 199, 201; [X.], Beschluß vom14. Februar 1974 - [X.] - NJW 1974, 702); die Sache ist deshalb an dasvorlegende [X.] -[X.] Krohn [X.] ist [X.] und verhindert zuunterschreiben. [X.] Wagenitz

Meta

XII ZB 80/98

19.07.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZB 80/98 (REWIS RS 2000, 1597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1597

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