Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. III ZB 36/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1110

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[X.]R: [X.] 36/00vom21. September 2000in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 21. September 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des13. Zivilsenats des [X.] vom28. Juni 2000 - 13 U 4/00 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.[X.]: 16.403,33 DM.G r ü n d eI.Der Beklagte hat gegen das ihm am 25. Januar 2000 zugestellte [X.] am 25. Februar 2000 Berufung eingelegt. Wegen urlaubsbe-dingter Abwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts ist die Frist [X.] der Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 17. April 2000verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 10. April 2000 haben die [X.] 3 -mächtigten des Beklagten das Mandat "aus Gründen, die nicht in der [X.] liegen", niedergelegt.Mit Schriftsatz vom Freitag, dem 14. April 2000, haben die jetzigen Pro-zeßbevollmächtigten des Beklagten angezeigt, daß ihnen mit heutigem Datumdas Mandat erteilt worden sei, und zugleich beantragt, die Frist zur [X.] der Berufung um einen Monat bis einschließlich 17. Mai 2000 zu verlän-gern; dieser Fristverlängerung habe der Prozeßbevollmächtigte der Kläger te-lefonisch zugestimmt.Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. April 2000 ist die Berufungsbe-gründungsfrist bis zum 25. April 2000 verlängert worden, verbunden mit [X.], für eine weitergehende Fristverlängerung seien keine erheblichenGründe dargelegt worden.Mit Schriftsätzen vom 28. April 2000, die am gleichen Tage bei Gerichteingegangen sind, hat der Beklagte unter Hinweis darauf, daß er erst [X.] April 2000 eine Abschrift der Fristverlängerungsverfügung nebst den [X.] erhalten habe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung [X.].Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Juni 2000 die [X.] versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig [X.]. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.- 4 -II.Die nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO zu-lässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Versäumungder am 25. April 2000 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist auf einem [X.] des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten [X.] Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, daß der [X.] des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermes-sens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist [X.] versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. [X.] kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätz-lich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit einer Fristverlängerung rech-nen dürfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsmittelführer mit gro-ßer Wahrscheinlichkeit die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte.Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] regel-mäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtferti-gender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend ge-macht wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1998 - [X.] - [X.] § 233 - Fristverlängerung 16; [X.], Beschlüsse vom 4. Juli 1996 - [X.] - NJW 1996, 3155 und vom 11. November 1998 - [X.] -NJW 1999, 430). Um einen derartigen Fall geht es hier nicht, da die Beru-fungsbegründungsfrist erstmals bereits mit Verfügung vom 22. März 2000 biszum 17. April 2000 verlängert worden [X.] 5 -2.Unter den gegebenen Umständen durfte der Prozeßbevollmächtigte [X.] nicht darauf vertrauen, daß die beantragte zweite Fristverlängerungmit großer Wahrscheinlichkeit bewilligt werde.a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die von den früheren Pro-zeßbevollmächtigten des Beklagten bei der Anzeige der Niederlegung [X.] im Schriftsatz vom 10. April 2000 gewählte Formulierung, dies ge-schehe "aus Gründen, die nicht in der Sache selbst liegen", von den beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten typischerweise dann verwendetwerde, wenn der Mandant sie entweder ohne die notwendigen (ergänzenden)Informationen "sitzen" gelassen oder den angeforderten Vorschuß grundlosnicht bezahlt habe. Hinzu kommt, daß die früheren Prozeßbevollmächtigtenausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß sie den Beklagten bereits vordem 10. April 2000 über die Mandatsniederlegung und die Folgen einer Ver-säumung der Frist zur Begründung der Berufung informiert hätten (vgl. [X.] vom 14. Juli 1988 - [X.] - [X.]R ZPO § 233 - Mandatsnieder-legung 1).b) Der Annahme des [X.], dem jetzigen [X.] sei die anwaltliche Übung und der Inhalt des Schriftsatzes vom10. April 2000 bei der Stellung des [X.] bekanntgewesen, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.Angesichts dieser Umstände konnte von einer "unzeitigen Mandatsnie-derlegung" der früheren Prozeßbevollmächtigten, von der in dem [X.] die Rede ist, nicht gesprochen werden. Vielmehr war zu ge-- 6 -wärtigen, daß der Vorsitzende des [X.] in den aufgezeigten [X.] eine Nachlässigkeit der Partei erblicken unddies bei seiner Entscheidung über den zweiten Verlängerungsantrag [X.] des [X.] berücksichtigen würde.3.Ausgehend hiervon ist die Annahme des [X.], der [X.] bzw. sein Rechtsanwalt hätten die Bewilligung einer erneuten [X.] nicht mit großer Wahrscheinlich-keit erwarten dürfen, nicht zu beanstanden. Dies ist nicht deshalb anders zubeurteilen, weil sich die Prozeßbevollmächtigten der Kläger telefonisch mit [X.] vollumfänglichen Bewilligung der beantragten Fristverlängerung einver-standen erklärt hatten und dies dem Gericht mitgeteilt worden war. Denn [X.] stellt, von dem Ausnahmefall schwebender au-ßergerichtlicher Vergleichsverhandlungen abgesehen, keinen erheblichenGrund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar (vgl. [X.]/[X.], [X.]., § 519 Rn. 19; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 519 Rn. 15) undbindet daher den Vorsitzenden bei seiner Entscheidung über den [X.] dem Gesagten hätte sich der Prozeßbevollmächtigte des [X.] noch vor Ablauf der erstmalig verlängerten Begründungsfrist, also (späte-stens) im Laufe des 17. April 2000, telefonisch bei Gericht erkundigen müssen,ob bzw. in welchem Umfang seinem Antrag stattgegeben worden sei bzw. [X.]. Wäre es anläßlich dieser Rücksprache - wie geschehen - bei der (kurzen)Verlängerung der Frist bis (lediglich) zum 25. April 2000 geblieben, so [X.] davon ausgegangen werden, daß es dem Prozeßbevollmächtigten des- 7 -Beklagten trotz der [X.] unter zumutbaren Anstrengungen nochmöglich gewesen wäre, die Berufung rechtzeitig zu begründen.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZB 36/00

21.09.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. III ZB 36/00 (REWIS RS 2000, 1110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1110

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