Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. I ZR 138/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14722

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100316UIZR138.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I ZR
138/13

Verkündet am:

10. März 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

TK 50 II
[X.] § 87a Abs. 1 Satz 1
Geografische
Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermark-ten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unterneh-mers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern. Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der [X.] nicht an (im [X.] an [X.], [X.], 1187 Rn.
25 f. -
[X.]/[X.]).
[X.], Urteil vom 10. März 2016 -
I [X.] -
O[X.]

[X.] I

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10.
März 2016
durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter
Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der klagende [X.] gibt durch das [X.] topografische flächendeckende Landkarten für das gesamte Bundesland [X.] im Maßstab 1:50.000 (sogenannte TK
50) heraus. Diese Karten werden nach (bundesweit) einheitlichen Abbildungsvorschriften (einem sogenannten Musterblatt) und einem einheitlichen geodätischen Be-zugssystem erstellt. Sie haben folgendes Erscheinungsbild (beispielhafter Kar-tenausschnitt):
1
-
3
-

Der beklagte Verlag veröffentlicht unter anderem Atlanten, Tourenbücher und Karten für Radfahrer, Mountainbiker und Inline-Skater.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe zur Erstellung seines [X.] in
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
sechs Karten die TK
50 Karten des [X.] genutzt und die diesen zugrundeliegenden Daten übernommen. Er hat den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft
und
Rechnungslegung in Anspruch genommen
und die Feststellung der Schadens-ersatzverpflichtung begehrt.
Das [X.] hat den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfälti-gung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe
von sechs Karten sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich dieser Karten verurteilt und insoweit die Schadensersatzpflicht festgestellt ([X.], [X.] 2
3
4
-
4
-
2013, 277). Die Verurteilung zur Unterlassung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beklagte sich hiergegen mit der Berufung nicht gewandt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte zur [X.] und Rechnungslegung verurteilt und die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist (O[X.], [X.], 75). Es hat die Revision nur insoweit zugelassen, als es die auf den Schutz von Datenban-ken nach §§
87a
ff. [X.] gestützten Ansprüche verneint hat. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. September 2014 ([X.], 1197 = [X.], 1465 -
TK 50 I) dem [X.] folgende Frage zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der [X.] des [X.] und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ([X.]. Nr. L 77 vom 27. März 1996, [X.]) zur Vor-abentscheidung vorgelegt:
Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der [X.] vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beein-trächtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßge-bend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen [X.] zu bestimmen ist?
Der [X.] hat hierüber durch Urteil vom 29. Oktober 2015 ([X.]/14, [X.], 1187 = [X.], 32 -
[X.]/[X.]) wie folgt entschieden:
Art.
1 Abs. 2
der Richtlinie
96/9/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März
1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin aus-zulegen, dass geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografi-schen
Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung
ein hinreichender Informationswert bleibt, um als "unabhängige Elemente"
einer "Datenbank"
im Sinne dieser Be-stimmung angesehen werden zu können.
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-
5
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden keine Ansprüche wegen Verletzung der Rechte
an einer Datenbank gemäß §§
87a
ff. [X.] zu.
Dazu hat es ausgeführt:

Der Begriff der Datenbank im Sinne von §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] und Art.
1 Abs.
2 der [X.] erfasse
eine Sammlung, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasse, die sich voneinander trennen ließen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt werde, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalte, mit der oder mit dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lasse. Eine
Landkarte enthalte eine Vielzahl von Informationen über den abgebildeten Teil der Erdoberfläche, so dass eine Sammlung von Informationen vorliege. Die Anordnung der Daten der dreidimensionalen Erdoberfläche auf der Karte orientiere sich am so genannten [X.]. Diese Anordnung sei systematisch im Sinne von Art.
1 Abs.
2 der Richtlinie, weil jeder Punkt der Erdoberfläche einem Koordinaten-punkt eines zweidimensionalen [X.] zugeordnet sei. Allerdings handele es sich bei diesen
Einzelinformationen
nicht um unabhängige Elemente
im Sin-ne von Art.
1 Abs.
2 der [X.]. Die in einer analogen
topografi-schen Karte zu einem bestimmten Koordinatenpunkt gegebene
Information sei für sich genommen kaum werthaltig. Der Nutzer benötige weitere Informatio-nen, um die punktuellen Daten effektiv verwenden zu können. Der Wert der in einer Karte zu einem bestimmten Punkt enthaltenen Information werde durch eine isolierte, von weiteren Angaben in der Karte getrennte Betrachtung erheb-lich beeinträchtigt, auch wenn der Nutzer regelmäßig nicht alle in der Karte ent-haltenen Informationen benötige.
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-
6
-
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat [X.]. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die
auf den Schutz von Datenbanken nach §§
87a
ff. [X.] gestützten Ansprüche
auf [X.] und
Rechnungslegung sowie auf
Schadensersatz nicht verneint werden.
1. Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es
allein auf Ansprüche an, die auf den Schutz der Landkarten des [X.] als Datenbanken gemäß §§
87a ff. [X.] gestützt sind. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der [X.] gegen die Verneinung der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungsle-gung (§
101 Abs.
1 und 3 [X.], §§
242, 259 BGB) und des Begehrens auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (§
97 Abs.
2 [X.]) im Tenor seiner Ent-scheidung wirksam auf eine Verletzung des Rechts des [X.] an Datenban-ken gemäß §§
87a
ff. [X.] begrenzt. Die Eingrenzung der Zulassung der Revi-sion ist zweifelsfrei geschehen und betrifft einen eigenständigen
Streitgegen-stand und damit einen
tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2015 -
I ZR 58/14 Rn.
2 ff., juris, mwN).
2.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können An-sprüche des [X.] auf Auskunft und Rechnungslegung (§
101 Abs.
1 und 3 [X.], §§
242, 259 BGB) sowie Schadensersatz (§
97 Abs.
2 [X.]) wegen ei-ner Verletzung seiner Rechte an Datenbanken im Sinne von §§ 87a ff. [X.] nicht verneint werden.

a) Der Datenbankhersteller hat nach §
87b Abs.
1 Satz
1 [X.] das aus-schließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen
nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte nach Art oder Umfang wesentliche Teile im Sinne des §
87b Abs.
1 Satz
1 [X.] aus 9
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-
7
-
dem Kartenmaterial des [X.] übernommen und dieses vervielfältigt hat. Für das Revisionsverfahren ist dies daher zu unterstellen. Daraus folgt, dass der Beklagte schuldhaft Rechte des [X.] verletzt hat, wenn die in Rede stehen-den Karten Datenbanken im Sinne des §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] sind.
b) Eine Datenbank ist nach §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder [X.] eine nach Art und
Umfang wesentliche Investition erfordert. Das [X.] hat -
aus seiner Sicht folgerichtig
-
keine Feststellungen dazu ge-troffen, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der in den vom Klä-ger herausgegebenen Karten enthaltenen Daten eine nach Art und
Umfang we-sentliche Investition erfordert. Mangels abweichender Feststellungen des [X.]s ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des [X.] davon auszugehen, dass eine solche wesentliche Investition erforderlich war und der Kläger diese getätigt hat.
c) Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb auf die Frage an, ob die übrigen Voraussetzungen einer Datenbank im Sinne von §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] gegeben sind. Die Vorschrift setzt Art.
1 Abs.
2 der [X.] um und greift die [X.] nach Art.
7 Abs.
1 der Richt-linie auf (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2005 -
I
ZR
1/02, [X.], 940, 941 = [X.], 1538 -
Marktstudien). §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] ist deshalb richt-linienkonform auszulegen.
aa) Das Berufungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine topografische Landkarte eine Zusammenstellung von Daten enthält, die [X.] angeordnet sind.
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-
8
-
(1) Gemäß § 87a Abs. 1 [X.] sowie Art. 1 Abs. 2 der
[X.] können neben der Sammlung von Werken auch Daten oder andere Elemente geschützt sein. Bei den Geodaten und den Angaben zu den topografischen Ei-genschaften der Landschaft handelt es sich um solche Daten.
(2) Diese Daten sind
im Rahmen der topografischen Landkarten auch systematisch angeordnet. Die Darstellung der dreidimensionalen Erdoberfläche orientiert sich -
wie das Berufungsgericht festgestellt hat
-
am
so genannten [X.] geografischen [X.]. Dabei handelt es sich um eine Hilfskon-struktion zur absoluten Bestimmung der Lage eines Einzelpunktes auf der drei-dimensionalen Erdoberfläche durch Projektion und Entzerrung auf ein zweidi-mensional
darstellbares Gitternetz. Jeder Punkt der Erdoberfläche entspricht somit einem Koordinatenpunkt des [X.] und kann über diese Koordina-ten auf der Karte aufgefunden werden. Über die Koordinaten des [X.] lässt sich daher für jeden Punkt des Ausschnitts der Erdoberfläche, der auf der Karte dargestellt ist, eine Einzelinformation über diesen Punkt der [X.] entnehmen.
bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s, bei den Geodaten und den Angaben zu den topografischen Ei-genschaften der Landschaft handele es sich nicht um unabhängige Elemente im Sinne von §
87a Abs.
1 Satz
1 [X.] und Art.
1 Abs.
2
der [X.].
(1) Eine Sammlung von unabhängigen Elementen liegt vor, wenn die Elemente sich trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literari-schen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beein-trächtigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 9.
November 2004
[X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 254 Rn.
29 Fixtures Fußballspielpläne
II; [X.], Urteil vom 21.
Juli 2005
I
ZR
290/02, [X.]Z 164, 37, 42
HIT BILANZ).
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9
-
(2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei
topografischen Landkar-ten um Datenbanken im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.].
Wie der [X.] auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, stellen geografische Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, unabhängige Elemente einer [X.] im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der [X.] dar, da sie den Kun-den des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herauslösung [X.] Informationen liefern ([X.], 1187 Rn. 28 -
[X.]/
[X.]). Auf die Zweckbestimmung von topografischen Land-karten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an ([X.], [X.], 1187 Rn. 25 f. -
[X.]/[X.]).
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II[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Be-rufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der in den vom Kläger heraus-gegebenen Karten enthaltenen Daten im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 [X.] eine nach Art
und Umfang wesentliche Investition erfordern und ob der [X.] im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 [X.] nach Art oder Umfang wesentliche Teile aus dem Kartenmaterial des [X.] übernommen und diese
vervielfältigt hat.
Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.] I, Entscheidung vom 20.09.2012 -
7 O 18006/07 -

O[X.], Entscheidung vom 13.06.2013 -
29 [X.] -

22

Meta

I ZR 138/13

10.03.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. I ZR 138/13 (REWIS RS 2016, 14722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14722

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 U 229/05 (Oberlandesgericht Köln)


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I ZR 138/13

I ZR 58/14

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