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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 26. März 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] §§ 145, 311b Abs. 1 Satz 1
Der Eigentümer eines Grundstü[X.]ks kann si[X.]h in einem notariell beurkundeten unwi-derrufli[X.]hen Angebot zum Verkauf des Grundstü[X.]ks vorbehalten, das Angebot mit der Folge zu widerrufen, daß das Angebot befristet ist, und einen erklärten Widerruf zurü[X.]kzunehmen, solange das Angebot ni[X.]ht erlos[X.]hen ist. Die Erklärung, den [X.] zurü[X.]kzunehmen, bedarf in diesem Fall ni[X.]ht der Beurkundung.
[X.], [X.]. v. 26. März 2004 - [X.]/03 - OLG Mün[X.]hen
LG Mün[X.]hen II
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 26. März 2004 dur[X.]h den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2003 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zum Na[X.]hteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Klage ist dem Grunde na[X.]h gere[X.]htfertigt.
Die Ans[X.]hlußrevision der Beklagten wird [X.].
Im übrigen wird der Re[X.]htsstreit zur neuen [X.] und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Ko-sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-geri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand:
Die Beklagten waren Eigentümer eines Grundstü[X.]ks in [X.]
. Am 14. Juni 2000 boten sie der Klägerin in notariell beurkundeter Form das Grundstü[X.]k für 5.426.000 DM zum Kauf an. In dem Angebot heißt es u.a.: "An das Angebot hält si[X.]h der Anbietende bis eins[X.]hließli[X.]h 31.12.2000 unwiderrufli[X.]h gebunden. Na[X.]h Ablauf dieser Frist kann das Angebot s[X.]hriftli[X.]h widerrufen werden.
Wird das Angebot widerrufen, so erlis[X.]ht es mit Ablauf von zwei Monaten, na[X.]hdem der Widerruf dem [X.] zuge-gangen ist, es sei denn, er wurde vor Fristablauf s[X.]hriftli[X.]h zu-rü[X.]kgenommen".
Die Klägerin wollte das Grundstü[X.]k bebauen. Die Verhandlungen mit dem Landkreis als Baubehörde führte ihr Vater für sie. Mit ihrem Vater am 21. Dezember 2000 und ihr selbst am 2. Januar 2001 [X.] vom 15. Dezember 2000 erklärten die Beklagten, das Angebot vom 14. Juni 2000 zu widerrufen.
Am 28. Februar 2001 trafen die Beklagten mit dem Vater der Klägerin zusammen und erklärten s[X.]hriftli[X.]h:
"Hiermit ziehen wir unseren Widerruf des Angebots auf Abs[X.]hluß eines Kaufvertrags ([X.] Nr. [X.]/00 Dr. S. ) vom 15. Dezember 2000 zurü[X.]k.
Glei[X.]hzeitig widerrufen wir dieses Angebot mit Wirkung ab dem heutigen Tag. Das Angebot erlis[X.]ht somit am 28. April 2001".
- 4 - Im Ans[X.]hluß hieran erklärte der Vater der Klägerin auf demselben S[X.]hriftstü[X.]k:
"Hiermit erkläre i[X.]h [X.] bereit, als Bindungsents[X.]hädigung für die [X.] vom 28. Februar 2001 bis 28. April 2001 Zinsen in Höhe von DM 20.000 monatli[X.]h zu übernehmen.
Wird das Angebot vor dem 28. April 2001 angenommen bzw. er-klärt der [X.] vor dem 28. April 2001, daß er das Angebot ni[X.]ht annimmt, entfällt ab diesem [X.]punkt die Zinsver-pfli[X.]htung".
Ende März 2001 verkauften die Beklagten das Grundstü[X.]k für
6.000.000 DM der [X.] Wohnungsbaugesells[X.]haft mbH ([X.] ). Für die [X.] wurde am 31. März 2001 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbu[X.]h eingetragen. Mit am 12. April 2001 beurkundeter Erklärung nahm die Klägerin das Kaufvertragsangebot vom 14. Juni 2000 an. Mit Rang na[X.]h der für die [X.] eingetragenen Vormerkung wurde eine Vormer-kung zur Si[X.]herung des Anspru[X.]hs der Klägerin auf den Erwerb des Grund-stü[X.]ks eingetragen. Am 2. Juli 2001 wurde die [X.]
als Eigentümerin eingetragen.
Die Klägerin hat von den Beklagten 1.116.737,53 DM zuzügli[X.]h Zinsen als entgangenen Gewinn und als Ersatz von Kosten verlangt, die ihr dur[X.]h die Beurkundung der Annahme des Angebots, für die Eintragung der Vormerkung, für die Erwirkung eines Negativbes[X.]heids der Gemeinde und für einen bei dem Landkreis erwirkten Bauvorbes[X.]heid entstanden sind. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 549.127,48 • (1.074.000 DM) zuzügli[X.]h Zinsen stattgege-ben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, soweit sie über die dur[X.]h die Beurkundung der Annahmeerklärung, die Eintragung der Vormer-- 5 - kung und das Negativzeugnis der Klägerin entstandenen Kosten von 11.303,54 • hinausgeht. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision [X.] die Klägerin die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eils; die [X.] erstreben mit der Ans[X.]hlußrevision die vollständige Abweisung der [X.].
Ents[X.]heidungsgründe:
[X.]
Das Berufungsgeri[X.]ht verneint das Zustandekommen eines [X.] zwis[X.]hen den Parteien. Es meint, dur[X.]h die Widerrufserklärung der [X.] vom 15. Dezember 2000 sei das Angebot der Beklagten vom 14. Juni 2000 mit Ablauf des 28. Februar 2001 erlos[X.]hen. Ob der Zugang des [X.] der Klägerin am 21. Dezember 2000 den Zugang an die Klägerin bewirkt habe, könne dahingestellt bleiben. An dem Erlös[X.]hen des [X.] habe die Erklärung der Beklagten vom 28. Februar 2001 ni[X.]hts geän-dert, weil die zur Rü[X.]knahme des Widerrufs in dem Angebot enthaltene Rege-lung unwirksam sei. Die Ausgestaltung des Widerrufs als zurü[X.]knehmbar lasse den [X.] in unzulässiger Weise darüber im Unklaren, ob ein ausgespro[X.]hener Widerruf zum Erlös[X.]hen des Angebots geführt habe.
Dur[X.]h ihre Erklärung vom 28. Februar 2001 hätten die Beklagten jedo[X.]h die Erwartung der Klägerin begründet, das Angebot no[X.]h annehmen zu [X.]. Na[X.]h den Grundsätzen des Vers[X.]huldens bei den Vertragsverhandlungen hätten sie daher die dur[X.]h die Beurkundung der Annahmeerklärung, die Ein-- 6 - tragung der Vormerkung und die Erwirkung des Negativbes[X.]heids der Klägerin entstandenen Kosten zu erstatten.
Das hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
I[X.]
1. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision allerdings gegen die Feststel-lung des Berufungsgeri[X.]hts, dur[X.]h ihre Erklärung vom 15. Dezember 2000 [X.] die Beklagten das Angebot vom 14. Juni 2000 wirksam widerrufen.
a) Ob das Angebot der Beklagten erst na[X.]h dem 31. Dezember 2000 widerrufen werden konnte, wie die Revision geltend ma[X.]ht, oder ob die [X.] s[X.]hon zuvor abgegeben werden konnte und dann mit Ablauf des 31. Dezember 2000 wirksam wurde, wie das Berufungsgeri[X.]ht meint, ist dur[X.]h Auslegung des Angebots zu bestimmen. Sie ist grundsätzli[X.]h dem Tatri[X.]hter vorbehalten und für das Revisionsgeri[X.]ht bindend. Sie kann von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berü[X.]ksi[X.]htigt [X.] ist, ob gesetzli[X.]he oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, ob die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrens-fehler beruht (st. Rspr., vgl. [X.] 135, 269, 273; [X.], [X.]. v. 5. Juli 1990, [X.], [X.], 1549, 1551; [X.]. v. 14. Oktober 1994, [X.], [X.], 263; [X.], [X.]. v. 29. März 2000, [X.], [X.], 2508, 2509 und v. 13. März 2003, [X.]/00, NJW 2003, 2235, 2236). Dieser Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts stand. Die Revision zeigt au[X.]h weder einen Auslegungsfehler no[X.]h einen [X.] auf. Daß eine andere Auslegung mögli[X.]h ist, ma[X.]ht die vorgenommene Auslegung ni[X.]ht fehlerhaft.
b) Ist die Klägerin von ihrem Vater ni[X.]ht nur gegenüber der Baubehörde, sondern, wie die Beklagten behaupten, au[X.]h ihnen gegenüber vertreten [X.], erlos[X.]h das Angebot aufgrund des Zugangs der Widerrufserklärung an den Vater der Klägerin am 21. Dezember 2000 grundsätzli[X.]h mit Ablauf von zwei Monaten na[X.]h dem 31. Dezember 2000, also mit Ablauf des 28. Februar 2001. War der Vater der Klägerin gegenüber den Beklagten dagegen ni[X.]ht zur Vertretung der Klägerin bere[X.]htigt, erlos[X.]h das Angebot na[X.]h Zugang des [X.]s bei der Klägerin am 2. Januar 2001 grundsätzli[X.]h mit Ablauf des 2. März 2001.
2. Aufgrund des Widerrufs ist das Angebot der Beklagten jedo[X.]h ni[X.]ht mit Ablauf des 28. Februar 2001 bzw. des 2. März 2001 erlos[X.]hen, vielmehr ist dur[X.]h die Annahmeklärung der Klägerin vom 12. April 2001 ein Kaufvertrag über das Grundstü[X.]k zu den Bedingungen des Angebots zustande gekommen. Denn die Beklagten haben den Widerruf am 28. Februar 2001 wirksam zurü[X.]k-genommen. Die dem zugrunde liegende Regelung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts wirksam.
a) Der Antrag auf Abs[X.]hluß eines Vertrages ist ab seinem Zugang bei dem [X.] (§ 130 Abs. 1 Satz 1 [X.]) grundsätzli[X.]h bindend (§ 145 Halbs. 1 und 2 [X.]). Die Dauer der Bindung ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h §§ 147 bis 149 [X.]. Na[X.]h § 148 [X.] kann der Anbietende eine Frist für die Annahme bestimmen. Damit ist ihm die Mögli[X.]hkeit eröffnet, die Dauer der Wirksamkeit des Angebots unabhängig von § 147 [X.] auszugestalten. Ob und in wel[X.]hem - 8 - [X.]raum ein Angebot angenommen werden kann, ist hierna[X.]h vom Willen des Anbietenden abhängig.
§§ 145 ff [X.] s[X.]hließen weitere Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer eines Angebots ni[X.]ht aus. So kann ein Angebot unbefristet, jedo[X.]h wi-derrufli[X.]h ausgestaltet werden (vgl. [X.], [X.]. v. 8. März 1984, [X.], NJW 1984, 1885; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 145 Rdn. 29; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 145 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.] [2003], § 145 Rdn. 27 ff; [X.], Allgemeiner Teil des [X.], 8. Aufl., § 29 Rdn. 36; [X.], Allgemeiner Teil des [X.], 7. Aufl., § 26 Rdn. 366). Umgekehrt kann die Unwiderrufli[X.]hkeit eines Angebots befristet werden. Der Ablauf einer in das Angebot aufgenommenen Frist kann dazu führen, daß das Angebot erlis[X.]ht, oder nur dazu, daß die Unwiderrufli[X.]hkeit des Angebots endet. Ebenso ist es mögli[X.]h, die Wirkung des Widerrufs als Befristung des Angebots auszugestal-ten.
Der Antragende ist von Re[X.]hts wegen au[X.]h ni[X.]ht gehindert, den Wider-ruf seines Angebots widerrufli[X.]h auszugestalten. Der Grundsatz, daß die Aus-übung eines Gestaltungsre[X.]hts ni[X.]ht von einer Bedingung abhängig gema[X.]ht werden soll (vgl. Senat, [X.] 97, 264, 266 m.w.N.), steht einer sol[X.]hen Rege-lung ni[X.]ht entgegen. Zwe[X.]k des von der Re[X.]htspre[X.]hung entwi[X.]kelten Grund-satzes ist es, zu verhindern, daß der Empfänger einer einseitigen gestaltenden Willenserklärung darüber im Ungewissen bleibt, ob dur[X.]h die Erklärung seines Vertragspartners eine Re[X.]htsänderung bewirkt worden ist (Senat, aaO, 267; [X.]/Hefermehl, [X.], 10. Aufl., § 158 Rdn. 15; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO, § 158 Rdn. 28; [X.]/Wolf, [X.] [2003], § 158 Rdn. 34; von [X.] JZ 1979, 430, 431). So verhält es si[X.]h ni[X.]ht, wenn der [X.] - derruf eines Vertragsangebots als zurü[X.]knehmbar ausgestaltet wird. Eine Un-gewißheit des [X.]s über seine Re[X.]hte kann hierdur[X.]h grund-sätzli[X.]h ni[X.]ht eintreten. Führt der Widerruf - wie hier - ni[X.]ht zum Erlös[X.]hen, sondern nur zur Befristung des Angebots, bleibt seine Re[X.]htsstellung bis zum Ablauf der nunmehr geltenden Annahmefrist unverändert. Wird der Widerruf vor Ablauf dieser Frist zurü[X.]kgenommen, entfällt zwar die Annahmefrist, seine Re[X.]hte bleiben hiervon aber unberührt. Ebenso wie der Widerruf wird die Rü[X.]knahmeerklärung mit Zugang bei dem [X.] wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eine Ungewißheit über die Annahmefähigkeit des [X.] kann grundsätzli[X.]h ni[X.]ht eintreten. Deswegen kann au[X.]h offen bleiben, ob der hier im Angebot vorbehaltene Widerruf überhaupt als Gestaltungsre[X.]ht oder ni[X.]ht als reine Fristenregelung anzusehen ist.
b) Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Rü[X.]knahme des Widerrufs der für das Angebot vorges[X.]hriebenen Form bedarf. Diese Frage ist für den Fall der Rü[X.]knahme des Widerrufs eines trotz Widerrufs no[X.]h wirksamen [X.] auf Abs[X.]hluß eines Grundstü[X.]kskaufvertrages zu verneinen.
Zwe[X.]k des Formgebotes von § 313 Satz 1 [X.] a.F. (§ 311b Abs.1 Satz 1 [X.]) ist es, die Parteien eines Vertrages, aufgrund dessen das [X.] an einem Grundstü[X.]k zu übertragen ist, vor Übereilung zu bewahren und Re[X.]htssi[X.]herheit über das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages zu gewährleisten (st. Rspr., vgl. Senat, [X.] 127, 168, 172 f; [X.]/Battes, aaO, § 313 Rdn. 1; Mün[X.]h-Komm-[X.]/[X.], 4. Aufl., [X.]; 311b Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.] [2001], § 313 Rdn. 3). Dieser Zwe[X.]k gebietet es ni[X.]ht, alle Erklärungen, von denen der Eintritt einer Veräußerungsverpfli[X.]htung mit abhängt, in das Formgebot einzubeziehen, da die beurkundungsbedürftige - 10 - Verpfli[X.]htung ihren Grund in dem zugrunde liegenden Re[X.]htsges[X.]häft (hier: Angebot) hat (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO, Rdn.
28; [X.], [X.], 12. Aufl., § 313 Rdn. 41).
Ist der Verkäufer eines Grundstü[X.]ks na[X.]h dem notariell beurkundeten Inhalt seines Vertragsangebots mit der Folge zum Widerruf des Angebots [X.], daß die Annahme des Angebots innerhalb einer bestimmten Frist er-klärt werden muß, und hat er si[X.]h in dem Angebot die Rü[X.]knahme des [X.] vorbehalten, solange der Widerruf no[X.]h ni[X.]ht zum Erlös[X.]hen des Angebots geführt hat, bewirkt die Rü[X.]knahmeerklärung kein neues Angebot oder eine na[X.]hträgli[X.]he Änderung des Inhalts des Angebots (vgl. Senat, [X.]. v. 9. November 1995, [X.], [X.], 181), sondern den vorbehaltenen Wegfall der Annahmefrist. Insoweit unters[X.]heidet si[X.]h der Fall ni[X.]ht von der Ausübung eines Gestaltungsre[X.]hts, das aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages besteht. Ebenso wie ein sol[X.]hes Re[X.]ht von dem Begünstigten oder sogar von einem Dritten ohne notarielle Beurkundung ausgeübt werden kann (vgl. § 505 Satz 2 [X.] a.F.), kann eine na[X.]h dem beurkundeten Angebot [X.] Mögli[X.]hkeit zur Gestaltung der Annahmefrist von dem Anbietenden wirksam ausgeübt werden, ohne daß die ausübende Erklärung der Beurkun-dung bedarf.
Insoweit liegt der Fall anders als der dur[X.]h das [X.]eil vom 12. Dezember 1962, [X.], [X.], 407 f., ents[X.]hiedene Fall. In je-nem Fall war das Angebot zum Verkauf des Grundstü[X.]ks, wegen dessen die Parteien stritten, befristet. Eine Mögli[X.]hkeit, dur[X.]h einseitige Erklärung die Frist zu verlängern oder zu verkürzen, enthielt das Angebot ni[X.]ht. Zu seiner Verlän-- 11 - gerung, zumal na[X.]h dem Erlös[X.]hen des Angebots dur[X.]h Ablauf der [X.], bedurfte es daher der notariellen Beurkundung.
[X.]) Au[X.]h die Tatsa[X.]he, daß der Vater der Klägerin auf dem von der [X.] für ihre Erklärung vom 28. Februar 2001 verwendeten S[X.]hriftstü[X.]k die Zahlung einer Bindungsents[X.]hädigung verspro[X.]hen hat, führt ni[X.]ht zur [X.] der Erklärung der Beklagten.
Hierzu hat die Klägerin behauptet, ihr Vater habe si[X.]h gegenüber den Beklagten verpfli[X.]htet, na[X.]hdem die Beklagten die Rü[X.]knahme ihres Widerrufs erklärt hatten. Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, der Vater der Klägerin habe dur[X.]h seine Erklärung die Klägerin als deren Vertreter zur [X.] der Bindungsents[X.]hädigung verpfli[X.]htet. Die Rü[X.]knahme des Widerrufs vom 15. Dezember 2000 sei die Gegenleistung für dieses Verspre[X.]hen gewe-sen.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat festgestellt, daß der Vater der Klägerin die Ents[X.]hädigung im eigenen Namen verspro[X.]hen hat. Das nehmen die Parteien hin. Re[X.]htsfehler liegen insoweit au[X.]h ni[X.]ht vor. Ob die Rü[X.]knahme der [X.] die Gegenleistung für die verspro[X.]hene Bindungsents[X.]hädigung bildet, ist ni[X.]ht festgestellt. Hierauf kommt es au[X.]h ni[X.]ht an. Selbst wenn die Rü[X.]knahme des Widerrufs zwis[X.]hen den Beklagten und dem Vater der Kläge-rin als Gegenleistung für die verspro[X.]hene Bindungsents[X.]hädigung vereinbart worden ist und das Verspre[X.]hen der Bindungsents[X.]hädigung daher beurkun-dungsbedürftig war (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Juni 1981, [X.], NJW 1981, 2293; [X.]. v. 22. Dezember 1982, [X.], NJW 1983, 1543, 1545, [X.], [X.]. v. 1. Juli 1970, [X.] 1178/68, NJW 1970, 1915, 1916; [X.]. v. - 12 - 20. September 1984, [X.], NJW 1985, 1178, 1179; [X.], aaO, Rdn. 30), führt dies ni[X.]ht zur Formbedürftigkeit der Erklärung der Beklagten vom 28. Februar 2001. Eine Willenserklärung, für deren Wirksamkeit es keiner Form bedarf, wird ni[X.]ht dadur[X.]h beurkundungsbedürftig, daß der Re[X.]htsgrund für die Abgabe der Erklärung der notariellen Beurkundung bedarf.
d) Allein die Abgabe der Rü[X.]knahmeerklärung dur[X.]h die Beklagten am 28. Februar 2001 führte allerdings no[X.]h ni[X.]ht dazu, daß das Angebot vom 14. Juni 2000 ni[X.]ht mit Ablauf des 28. Februar 2001 bzw. des 2. März 2001 er-los[X.]h. Das na[X.]h ihrem Angebot den Beklagten vorbehaltene Re[X.]ht, die [X.] zurü[X.]kzunehmen, mußte dur[X.]h eine empfangsbedürftige [X.] ausgeübt werden. Zur Wirksamkeit der Rü[X.]knahmeerklärung bedurfte es daher des Zugangs der Erklärung bei der Klägerin vor dem Erlö-s[X.]hen der Angebots. Daß es si[X.]h so verhält, hat die Klägerin ni[X.]ht vorgetragen. Hierauf kommt es jedo[X.]h ni[X.]ht an, weil aus der Erklärung der Klägerin vom 12. April 2001, das Angebot der Beklagten zum Verkauf des Grundstü[X.]ks an-zunehmen, die Genehmigung einer etwa vollma[X.]htlosen Vertretung der Kläge-rin dur[X.]h ihren Vater bei der Entgegennahme der Erklärung der Beklagten vom 28. Februar 2001 folgt.
3. Ist der Kaufvertrag mithin wirksam zustande gekommen, sind die [X.] der Klägerin entspre[X.]hend §§ 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 [X.] a.F. zum Ersatz verpfli[X.]htet. Diese Verpfli[X.]htung kann der Senat dem Grunde na[X.]h fest-stellen. Zur Bestimmung der Höhe des Anspru[X.]hs bedarf es dagegen weiterer Feststellungen, soweit das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht zugunsten der Klägerin ent-s[X.]hieden hat. Hierzu ist der Re[X.]htsstreit an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuver-weisen. - 13 - - 14 - 4. Die Ans[X.]hlußrevision der Beklagten ist ni[X.]ht begründet. Der S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h der Klägerin umfaßt die Kosten, zu deren Ersatz die [X.] von dem Berufungsgeri[X.]ht verurteilt worden sind. Gegen die Feststel-lung der Höhe dieser Kosten wird von den Beklagten ni[X.]hts erinnert. Re[X.]hts-fehler sind insoweit au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [X.]Tropf
Klein
Lemke
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h
Meta
26.03.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2004, Az. V ZR 90/03 (REWIS RS 2004, 3871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3871
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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