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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:061020B6STR81.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 81/20
vom
6. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am
6.
Oktober 2020 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass eine Unter-bringung des Angeklagten in der
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund des-sen seither eingetretenen Entwicklung nicht mehr erforderlich und damit nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 62 StGB).
Sander
Schneider
König
von Schmettau
Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 11.12.2019 -
803 Js 34873/18 4 KLs (11/19)
Meta
06.10.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2020, Az. 6 StR 81/20 (REWIS RS 2020, 10836)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 10836
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