Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 1 StR 346/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 646

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja__________________BtMG 1981 § 31 Nr. 1Der Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG steht nicht entgegen, daß der [X.] nicht im Inland, sondern in einem anderen Vertragsstaat des [X.] ([X.]) eingetreten ist.[X.], Urteil vom 19. November 2002 - 1 [X.] [X.] NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 346/02vom19. November 2002in der [X.] unerlaubter Einfuhr von [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom19. November 2002, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.],[X.]in am [X.] Elf,Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 4 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 12. März 2002 werden verworfen.Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die [X.] durch sie entstandenen notwendigen Auslagen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen unerlaubter [X.] [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.] hat es wegenunerlaubter Einfuhr von [X.]täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit [X.]ihilfe zum unerlaubten Handeltreiben eine Freiheitsstrafe von zweiJahren und drei Monaten verhängt. Außerdem wurde [X.] die Fahrerlaubnisentzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von 18 Monaten festge-setzt.Mit ihren Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen [X.]. Sie vertritt die Ansicht, beim Angeklagten [X.] habe [X.] rechtsfehlerhaft eine Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG,§ 49 Abs. 2 StGB vorgenommen; die gegen den Angeklagten [X.] verhängteStrafe sei unvertretbar [X.] 5 -Die wirksam auf die Strafaussprüche beschränkten Rechtsmittel, die [X.] nicht vertritt, haben keinen Erfolg.I.Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte [X.] am 18. Mai 2001nach [X.], erwarb dort von [X.]2574 Gramm [X.] (Wirkstoffanteil 997,62 Gramm) sowie von [X.] 561Gramm Kokaingemisch (Wirkstoffanteil 399 Gramm) zum gewinnbringendenWeiterverkauf im Raum [X.]. Das Rauschgift wurde [X.] zunächst über die [X.]/[X.] gebracht und dannvon den gesondert verfolgten [X.]und [X.]. übernommen. Diese wurden auf-grund der polizeilich durchgeführten Observationsmaßnahmen kurz vor Errei-chen ihres Fahrtziels in [X.] gestoppt. Das Rauschgift wurde [X.].Um den Verlust aus diesem gescheiterten Geschäft zu kompensieren,beabsichtigte [X.] , erneut eine größere Menge Rauschgift zu besorgen. [X.] selbst über kein eigenes Fahrzeug verfügte, bat er den Mitangeklagten[X.] , ihn nach [X.] zu fahren, ohne diesem den Grund für die [X.] mitzuteilen. Am 11. Juni 2001 trafen beide dort ein und bezogen [X.]. Während [X.] in der Nähe des Hotels zurückblieb, traf sich[X.] mit [X.] und [X.] . Von ihnen erwarb er957 [X.] (344,23 Gramm Wirkstoffanteil) bzw. 98 GrammKokaingemisch (Wirkstoffanteil 75,27 Gramm). Anschließend kehrte er zu[X.] zurück, der kurz die Plastiktüte mit dem darin befindlichen Rauschgift in- [X.] hielt, bevor [X.] diese im Kofferraum des PKW verstaute. [X.] des Abends erhielt [X.] von [X.] ein Briefchen mit 0,5 Gramm Ko-kaingemisch zum Eigenverbrauch, das dieser zuvor von der [X.] hatte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hielt [X.] es für mög-lich, daß sich in der Plastiktüte eine größere Menge Rauschgift befand. [X.] klar, daß er die [X.]täubungsmittel in seinem PKW nach [X.] bringensollte, womit er sich abfand. Am nächsten Tag traten beide die Heimfahrt von[X.] nach [X.] an. Kurz vor Erreichen ihres Fahrtziels wurden sievon den Ermittlungsbehörden, die das Geschehen observiert hatten, festge-nommen.Der Angeklagte [X.] war weitgehend geständig. Seine Angaben deck-ten sich im wesentlichen mit den Erkenntnissen, die die [X.] und nie-derländischen Ermittlungsbeamten aufgrund der durchgeführten [X.] Telefonüberwachungsmaßnahmen gewonnen hatten. [X.] wurde zweimalim Wege der Rechtshilfe durch die [X.]en Ermittlungsbehörden [X.]. Seine Angaben wurden im Rahmen der von der dortigen Staatsanwalt-schaft gegen [X.]und [X.]erhobenen Anklage als [X.]weismittel [X.].II.Die von der [X.] vorgenommene Milderung der Strafe des [X.] [X.] nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB begegnet keinenrechtlichen [X.]denken.- 7 -Indem [X.] die Drogenlieferanten [X.]und [X.] benannte,deckte er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auf. Für die Anwen-dung des § 31 Nr. 1 BtMG reichte es aus, daß bei den [X.] aufgrund der durchgeführten [X.] und Telefonüberwachungs-maßnahmen über [X.]und [X.]bereits vorhandenes Wissen auf eine si-cherere Grundlage gestellt und dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgungverbessert wurde ([X.] StV 2002, 254; [X.], 623; [X.]R BtMG § 31 Nr. 1Aufdeckung 18 und [X.] der Ansicht der Revision steht Art. 54 des [X.] ([X.]) der Annahme eines [X.] im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG nicht entgegen. Für die Anwendung des§ 31 BtMG zugunsten des Angeklagten im hiesigen Verfahren ist ohne [X.]deu-tung, daß die von ihm belasteten [X.] und [X.] im Falle ihrer [X.] in den [X.] im Hinblick auf Art. 54 [X.] wegen dieser Taten [X.] nicht mehr verfolgt werden könnten. Die Auffassung der Revision,für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG sei ein voraussichtlich erfolgreicherAbschluß des Strafverfahrens im Inland erforderlich, findet im Gesetz keineStütze. Sie widerspricht einem wesentlichen Anliegen des [X.], das die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit gerade auch beider [X.]kämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität verpflichtet(vgl. Art. 40 Abs. 2 und 7; Art. 41 Abs. 4 und 7; Art. 70 ff. [X.]). Die [X.]kämp-fung des Rauschgifthandels ist ein internationales Anliegen (§ 6 Nr. 5 StGB).Das hat der [X.] wiederholt hervorgehoben und es deshalb alsrechtsfehlerhaft angesehen, wenn durch Instanzgerichte strafmildernd berück-sichtigt wurde, daß das Rauschgift "nicht für den [X.] Markt bestimmt"gewesen sei (vgl. [X.] Urt. v. 31. Januar 1996 - 2 [X.] -; [X.]R BtMG- 8 -§ 30 Strafzumessung 1). Kriminalpolitisches Ziel des § 31 BtMG ist, über [X.] von in [X.] verstrickten Tätern und [X.]teiligten inden illegalen Rauschgiftmarkt einzudringen und die Möglichkeiten der straf-rechtlichen Verfolgung zu verbessern. Dabei hatte der Gesetzgeber geradeschwerwiegende [X.]täubungsmittelstraftaten im Auge (vgl. Senat, NJW 2002,908). Dazu gehört insbesondere die unerlaubte Einfuhr von [X.]täubungsmittelnin nicht geringer Menge, wie die hohe Strafdrohung des § 30 Abs.1 Nr. 4 BtMGzeigt. Solchen Taten wohnt ein Auslandsbezug inne. Für diesen Deliktsbereichliefe es - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß die Strafverfolgung in einemder Vertragsstaaten des [X.] Durchführungsübereinkommens erfolg-reich abgeschlossen werden kann -, dem Zweck des § 31 Nr. 1 BtMG zuwider,wenn dessen Anwendung von der Möglichkeit einer Verurteilung im Inland [X.]. Art. 54 [X.] zeigt zudem gerade, daß Verurteilungen in den einzelnenVertragsstaaten grundsätzlich einander gleichstehen sollen.Etwas anderes läßt sich auch nicht aus den von der Revision zitiertenEntscheidungen [X.] StV 1986, 435 und [X.] StV 1990, 455 entnehmen.Vielmehr hat der [X.] die Nichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMGmit der [X.]gründung des Tatrichters, die im Wege der Rechtshilfe gegenüberden [X.]en [X.]hörden über den Heroinlieferanten erfolgten Angabenkönnten nur in einem dort zu erwartenden Verfahren zum Tragen kommen,ausdrücklich beanstandet ([X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2; vgl. auch [X.]RBtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10). Er hat hingegen die Anwendung von § 31Nr. 1 BtMG in einer Fallgestaltung unbeanstandet gelassen, bei der der Ange-klagte einen Aufklärungsbeitrag geleistet hatte, der erfolgreiche Abschluß [X.] gegen die im Ausland untergetauchte belastete Person abervon weiteren Maßnahmen der [X.]en Ermittlungsbehörden [X.] -([X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10; vgl. auch [X.] [X.], 318). Erfor-derlich, aber auch ausreichend ist vielmehr allein, daß der Tatrichter zu [X.] gelangt, der Angeklagte habe durch seine Angaben einen Auf-klärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG geleistet.Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils hat keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.] 10 -III.Hinsichtlich des Angeklagten [X.] ist die Revision unbegründet. [X.] ist frei von [X.].[X.][X.] [X.] [X.] Elf

Meta

1 StR 346/02

19.11.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 1 StR 346/02 (REWIS RS 2002, 646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 646

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