Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. 2 StR 330/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4422

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061016B2STR330.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
6. Oktober
2016
Nachschlagewerk: ja
[X.]R: ja
[X.]St: ja
Veröffentlichung: ja

[X.] §
270; [X.] §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3; GG Art.
3 Abs.
1, 12 Abs.
1, 103 Abs.
2
Eine Zuständigkeit des [X.], welche zur Verweisung gemäß §
270 [X.] führt, ergibt sich nicht daraus, dass nach Scheitern von [X.] beim Amtsgericht (Schöffengericht) dieses einen besonderen Um-fang der Sache (§
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.]) annimmt.

[X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016

2 [X.]/16

[X.] Bonn

in der Strafsache
gegen

-
2
-

wegen strafbarer [X.] u.a.

-
3
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und
des Beschwerdeführers
am 6.
Oktober
2016 gemäß §
349 Abs.
4
[X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] Bonn vom 7.
März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht

Schöffengericht

Bonn zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen

jeweils gewerbsmäßig begangener

strafbarer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke
in 32 Fällen, davon bei drei Taten in jeweils drei tateinheitlichen Fällen und bei acht Taten in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen, ferner bei drei Taten in Tateinheit mit straf-barer [X.] sowie wegen strafbarer [X.] zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Ange-klagten führt zur [X.] und Zurückverweisung der Sache an das [X.].
Der Angeklagte
veranlasste nach den Feststellungen des [X.] in den Jahren 2011 bis 2014 in 33 Fällen die Einfuhr von insgesamt 29.032 [X.] ohne Zustimmung des Inhabers des Markenrechts. Die Revi-1
2
-
4
-
sion macht zutreffend das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit des Landge-richts geltend.

I.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Der Angeklagte befindet sich seit dem 15.
November 2014 in Untersu-chungshaft. Am 29.
Juli 2015 wurde der Haftbefehl gegen ihn durch die Haft-richterin, die zugleich Vorsitzende des Schöffengerichts war, in neuer Fassung verkündet. Die St[X.]tsanwaltschaft, die eine erste Anklage zurückgenommen hatte, erhob am 30.
Juli 2015 erneut Anklage zum Schöffengericht bei dem [X.]. Die Vorsitzende ging im Hinblick auf vorausgegangene Ge-spräche zwischen Verteidiger und St[X.]tsanwalt von der Möglichkeit aus, dass im Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung neben einer zusätzlichen Geldstrafe in [X.] komme. Am 31.
Juli 2015 eröffnete sie das Hauptverfahren. In der Hauptverhandlung am 26.
August 2015 schlug der Verteidiger vor, eine Ver-ständigung durchzuführen. St[X.]tsanwaltschaft und Gericht waren damit im [X.] einverstanden, jedoch drängte der St[X.]tsanwalt darauf, dass die Zahlung der Geldstrafe sichergestellt sein müsse. Der Verteidiger erklärte, dass der Angeklagte eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nutzen wolle, um die Mittel bereitzustellen. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung am 14.
September
2015 erklärte der Verteidiger, dass der Angeklagte versucht [X.], 200.000
Euro auf ein [X.] überweisen zu lassen, was er wegen der Untersuchungshaft nicht selbst erledigen könne. Deshalb habe er seine Ehefrau darum gebeten. Diese habe Einblick in seine Kontounterlagen genommen und festgestellt, dass er einer anderen Frau eine Eigentumswoh-3
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-
nung gekauft habe. Deshalb weigere sich die Ehefrau nun, die Überweisung auszuführen.
In einem Fortsetzungstermin am 21.
September 2015 erklärte der Ange-klagte bei seiner Vernehmung gemäß §
243 Abs.
5 [X.], dass er keine Anga-ben zur Sache mache. Der Verteidiger widersprach der Verwertung von [X.] aus der Telekommunikationsüberwachung. Sodann wurden die Verfahrensbeteiligten vom Schöffengericht
zur Frage einer Verweisung der Sa-che an das [X.] angehört. Der [X.] der St[X.]tsanwaltschaft erklärte, dass er der erörterten Verständigung nicht zustimmen könne. Das Schöffengericht verkündete danach einen Beschluss über die Verweisung der Sache gemäß §
270 [X.] an das [X.]. Dieser wurde damit begründet, dass nach Ausbleiben der Verständigung eine umfassende Beweisaufnahme durchzuführen sei. Gemäß §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.] sei wegen des be-sonderen Umfangs der Sache das [X.] zuständig.
Nach Übersendung der Akten ging der Vorsitzende der [X.] da-von aus, dass die Zuständigkeit des [X.] eingetreten sei. Auf Überprü-fungsbitte der Verteidigung bestätigte die [X.] dies durch Beschluss vom 26.
November 2015. Sie führte aus, der Verweisungsbeschluss des [X.] sei nicht willkürlich erfolgt. In der Literatur werde zum Teil auch die [X.] vertreten, dass eine geänderte Einschätzung des Umfangs der Sache auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens zum Anlass für eine Verweisung ge-nommen werden dürfe. Insoweit sei die Ansicht des Amtsgerichts vertretbar. Dasselbe gelte für die Auffassung, der Umfang der Sache sei bei einer Ver-ständigung anders einzuschätzen als im Fall ihres Ausbleibens. Die [X.] des [X.] sei schließlich tatsächlich begründet. Dies ergebe sich auch aus einer Straferwartung, die den [X.] des Amtsgerichts überschrei-ten könne.
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-

II.
Diese Entscheidungen verkennen die Bedeutung und Tragweite von Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht.
1. Die Frage, ob die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung im Re-visionsverfahren nur aufgrund einer Verfahrensrüge (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juli 1996

5 [X.], [X.]St 42, 205, 212 ff.; Urteil vom 22.
April 1997

1 [X.], [X.]St 43, 53, 56) oder gemäß §
6 [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Dezember 1991

4
StR 506/91, [X.]St 38, 172, 176; Urteil vom 27.
Februar 1992

4 StR 23/92, [X.]St 38, 212; Beschluss vom 21.
April 1994

4 [X.], [X.]St 40, 120, 122 ff.; Ur-teil vom 11.
Dezember 2008

4 [X.], [X.], 404 f.), kann [X.]. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls eine zulässige Verfahrensrüge erhoben.
2. Die grundsätzliche Bindungswirkung des [X.] gemäß §
270 [X.] beschränkt die Prüfung des [X.] auf die [X.], ob höherrangiges Recht des Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG verletzt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Februar 1980

3
StR 57/80, [X.]St 29, 216, 219; Urteil vom 22.
April 1999

4
StR 19/99, [X.]St 45, 58, 60; krit. [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
270 Rn.
31a). Dafür genügt nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnor-men gezogenen Grenzen (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 1992

1
BvR 137/92, [X.]E 87, 282, 284). Eine Verletzung der Garantie des ge-setzlichen Richters liegt aber unter anderem vor, wenn ein Gericht, das über die [X.] entscheidet, die Bedeutung und Tragweite der verfas-sungsrechtlichen Gewährleistung grundlegend verkannt hat (vgl. [X.], Be-7
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-
7
-
schluss vom 20.
Juni 2012

2
BvR 1048/11, [X.]E 131, 268, 312; Be-schluss vom 16. Dezember 2014

1 BvR 2142/11, [X.]E 138, 64, 87). Das ist hier der Fall.
a) Nach §
24 Abs.
1 Satz
1
[X.] sind für Strafsachen in erster Instanz grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht einer der [X.] des §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 bis 3 [X.] eingreift. Die Bestimmung der Zuständigkeit des Amtsgerichts durch den Eröffnungsbeschluss
war insoweit nicht zu beanstanden. Die spätere Annahme einer Zuständigkeit des Landge-richts war nicht gerechtfertigt.
[X.]) Die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist grundsätzlich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen
(vgl. Senat, Ur-teil vom 20.
Mai 2015

2
StR 45/14, [X.]St 60, 248, 251). Sie bleibt im weite-ren Verfahrensgang regelmäßig konstant (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
November 2012

3
StR 335/12, [X.], 181
f.). Der Umfang der Sache als relativ unbestimmtes
Zuständigkeitskriterium (vgl. [X.], [X.] im Strafverfahren, 2002, S.
562 ff.) kann nicht laufend der aktuellen Prozesslage angepasst werden. Deshalb tritt mit der [X.] beim Eröffnungsbeschluss insoweit eine Perpetuierung ein. Die Regeln der §§
6, 270 [X.] über die Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit des [X.] unterliegen insoweit einer teleologischen Reduktion. Nur die [X.]smerkmale der besonderen Deliktsart (§
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]) oder einer Straferwartung oberhalb des [X.]s der Amtsgerichte (§
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
2 [X.]) gestatten eine Verweisung der Sache durch das Amtsgericht an das [X.], nicht aber die normativen Kriterien der Bedeu-tung und des Umfangs der Sache (vgl. [X.] 1977, 1, 12).

10
11
-
8
-
bb) Die Frage, ob in der Hauptverhandlung eine Verständigung erfolgt, ist für die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit unerheblich.
Zurzeit des [X.] sind das Zustandekommen einer Verständigung in der Hauptverhandlung (§
257c Abs.
3 Satz
4 [X.]) und deren spätere Auflösung (§
257c Abs.
4 [X.]) ungewiss. Auf die vorherigen [X.] mit dem Ziel einer Verständigung gemäß §
202a [X.] kommt es nicht an. Das Gericht darf bei seiner Eröffnungsentscheidung für die Einschätzung des Umfangs der Sache als Kriterium der sachlichen Gerichtszuständigkeit nicht die Erwartung einer Abkürzung der Hauptverhandlung aufgrund einer Ver-ständigung zu Grunde legen. Andernfalls könnte ein Gericht niedriger Ordnung umfangreiche Verfahren nach verständigungsbezogenen Vorgesprächen we-gen eines vermeintlich geringen Verhandlungsaufwands an sich ziehen und diese bei Nichtzustandekommen oder Widerruf einer Verständigung an das [X.] höherer Ordnung verweisen. Das wäre mit Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG un-vereinbar.
Deshalb kann nur eine vollständige Sachaufklärung den Prüfungsmaß-stab bilden, wenn es für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit auf den Um-fang der Sache ankommt. Schließlich bleibt die Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne von §
244 Abs.
2 [X.] durch eine Verständigung unberührt (§
257c Abs.
1 Satz
2 [X.]). Auch ein verständigungsbasiertes Geständnis bedarf der Überprüfung im Strengbeweisverfahren (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2013

2
BvR 2628, 2883/10, 2155/11, [X.]E 133, 168, 209 f.; Senat, Beschluss vom 24.
September 2013

2
StR 267/13, [X.]St 59, 21, 27
f.; Beschluss vom 5.
November 2013

2 StR 265/13, [X.], 170), namentlich bei komplexen Fallgestaltungen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2013

3
StR 35/13, [X.], 53
f.; Senat, Beschluss vom 3.
März 2016

2
StR 360/15, [X.], 489
f.). Nicht geständnisfähige Tatsachen müssen durch weitere Beweiserhe-12
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9
-
bungen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Zusätzliche Beweiserhe-bungen können für die Prüfung von Strafzumessungstatsachen erforderlich werden. Insgesamt ändert die zurzeit des [X.] bestehende Möglichkeit einer Verständigung die Beurteilungsgrundlagen für die [X.] nicht grundlegend.
b) Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht war hinsichtlich der Zuständigkeitsannahme im Sinne von §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 Var.
3 [X.] eine Perpetuierung eingetreten. Eine Verweisung der Sache in der Hauptverhandlung an das [X.] durfte nicht aufgrund einer nach-träglich geänderten Einschätzung des [X.] ausgesprochen werden, erst recht nicht wegen Ausbleibens einer erwarteten Verständigung.

i-gierende [X.] ergibt, dass die ursprüngliche Zuständigkeitsannahme im [X.] rechtsirrig war (vgl. [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
270 Rn.
7; [X.], Aktuelle Probleme im Rahmen der sachlichen
Zuständigkeit der Strafgerichte, insbesondere die Folgen fehlerhafter [X.], 2002, S.
54 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
bb) [X.] im Hinblick auf die Merkmale gemäß §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.] ist auf den Zeitpunkt der Eröffnung des [X.] beschränkt; das Tatgericht bleibt anschließend an seine Zuständigkeitsan-nahme gebunden (vgl. O[X.] Celle, Beschluss vom 18.
Mai 2016

1
Ws 244/16; [X.] [X.]O
S.
57; [X.] 1977, 1, 12; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
24 [X.] Rn.
9; [X.], [X.], 26.
Aufl., §
270 Rn.
8; AK-[X.]/[X.], §
270 Rn.
4; aA [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
24 [X.] Rn.
38). Der Gesetzgeber des 19.
Strafverfahrensänderungsgesetzes ist 15
16
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10
-
auch davon ausgegangen, es bedürfe keines ausdrücklichen Hinweises im Ge-setzestext darauf, dass die Zuständigkeit eines Gerichts gemäß §
24 Abs.
1 Nr.
3 [X.] nur bis zum Eröffnungsbeschluss zu prüfen ist (BT-Drucks. 8/976, S.
22). Die Verweisungsnorm des §
270 [X.] ist deshalb
auf Fälle einer Ände-rung der Sach-
und Rechtslage im Hinblick auf die Zuständigkeit des Landge-richts
gemäß §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 oder Nr.
2 [X.] beschränkt. Sie konnte die Zuständigkeitskriterien gemäß §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.] auch noch nicht erfassen, weil diese erst später in das Gesetz eingefügt wurden.
Dem Fall einer Änderung der rechtlichen Bewertung der Sache dahin, dass ein Straftatbestand erfüllt sein kann, welcher eine ausschließliche Zustän-digkeit eines Spruchkörpers beim [X.] begründet (§
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]), oder die Annahme, dass die Strafe den [X.] des [X.] überschreiten werde, weshalb es nicht zur Sachentscheidung berufen ist (§
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.]), steht eine Neubewertung des Umfangs der Sa-che in
der Hauptverhandlung nicht gleich. Das Amtsgericht kann die Sache auch nach einer unvorhergesehen langen Hauptverhandlung entscheiden. Zu-ständigkeitsverschiebungen aufgrund einer geänderten Einschätzung der Sach-
oder Rechtslage sind daher auf Fälle zu beschränken, in denen die [X.] eines Gerichts höherer Ordnung unverzichtbar ist. Mit Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG sind dagegen [X.] nur wegen Verände-rung der Prognose des Verhandlungsaufwands unvereinbar.
c) Allerdings geht die jüngere Rechtsprechung aus Gründen der Pro-zessökonomie davon aus, dass selbst objektive Willkür bei einer Verweisung der Sache durch das Amtsgericht an das [X.] gemäß §
270 [X.] nicht zur Unwirksamkeit des [X.], sondern nur zum
Wegfall sei-ner Bindungswirkung führt. Eine Rückgabe der Sache kommt trotz willkürlicher Verweisung nicht in Frage, wenn die Zuständigkeit des [X.] tatsächlich 18
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-
11
-
eindeutig gegeben ist (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 1999

4
StR 19/99, [X.]St 45, 58, 60
f.; KK-[X.]/Greger, 7.
Aufl., §
270 Rn.
26; MünchKomm-[X.]/[X.], 2016, §
270 Rn.
49; aA SSW/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
270 Rn.
15; [X.]/Voll, [X.],
§
270 Rn.
31; AK-[X.]/[X.], §
270 Rn.
8). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die geänderte Einschätzung des Umfangs der Sache (§
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 [X.]) ist wegen der Zuständigkeitsperpetuierung unerheblich. War inso-weit schon §
270 [X.] nicht anwendbar (vgl. [X.] 1976, 1, 16), so ist nach einer gegen Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG
verstoßenden Verweisung der Umfang der Sache auch für eine weitere Prüfung unerheblich, ob die Zuständigkeit des [X.] gegeben ist.
Die vom [X.] zur Zuständigkeitsbegründung angeführte [X.] (§
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.]), die den [X.] des Amtsgerichts (§
24 Abs.
2 [X.]) überschreiten würde, ist ersichtlich nicht gerechtfertigt.
Die Strafobergrenze für jede der angeklagten Taten beträgt [X.] bis zu fünf Jahren. Auch bei einer Gesamtstrafe war auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall keine Überschreitung des [X.]s des Amtsgerichts von vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten. Eine hohe Freiheitsstrafe wegen strafbarer [X.] wäre nur bei Verursachung eines Schadens für den Inhaber des Markenrechts zu erwarten gewesen (vgl. Kaiser in [X.]/Kohlh[X.]s, Strafrechtliche Nebengesetze, 209.
Lfg., §
143 MarkenG Rn.
45), der hier aber nicht festzustellen ist. Zwar kann auch die Einfuhr von Originalwaren, insbesondere bei Reimporten, Kennzeichenrechte verletzen (vgl. [X.], 2.
Aufl., §
143 MarkenG Rn.
39). Es lag aber kein besonders strafwürdiger Fall der Markenpiraterie vor. Die Herkunfts-funktion der Marke als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut (krit. gegenüber der 20
21
22
-
12
-
Strafdrohung [X.], [X.]. Geschichte

Akzessorietät

Legitima-tion

Perspektiven, 2013, S.
485) wurde durch das Inverkehrbringen der [X.] nicht konkret beeinträchtigt. Auch deshalb war selbst unter Berücksichtigung von Zahl und Umfang der Einfuhren eine Gesamtfreiheitsstra-fe, welche den [X.] des Amtsgerichts überschreiten würde, offensichtlich nicht zu erwarten. Sie war zu recht auch vom Amtsgericht nicht in Betracht [X.] worden.
Fischer [X.]Eschelbach

Bartel Wimmer

Meta

2 StR 330/16

06.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. 2 StR 330/16 (REWIS RS 2016, 4422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4422

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 330/16

1 BvR 2142/11

2 StR 265/13

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