Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.11.2024, Az. 1 C 24/23

1. Senat | REWIS RS 2024, 13197

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Gegenstand

Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien


Leitsatz

Nichtvulnerablen Personen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist, drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Das gilt auch für weibliche Schutzberechtigte.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des [X.]vom 27. November 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die in [X.]als Flüchtling anerkannte Klägerin wendet sich im Verfahren der sogenannten [X.]gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach Italien.

2

Die 1966 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie ist verwitwet und hat volljährige Kinder. Nach einem Voraufenthalt in [X.]stellte sie im Juli 2017 (zusammen mit einer 2001 geborenen Tochter) einen Asylantrag in Deutschland. Bei ihrer Anhörung durch das [X.](Bundesamt) gab sie an, sie habe sich in [X.]rund zwei Monate aufgehalten und dort im Dezember 2016 bereits einen Asylantrag gestellt. Sie habe aber nach [X.]weiterreisen wollen, weil sich ihre erwachsene Tochter hier aufhalte. Sie leide an hohem Blutdruck, Diabetes und Bandscheibenproblemen, sei jedoch noch nicht in ärztlicher Behandlung. Entsprechende Atteste könne sie nicht vorlegen, und sie nehme auch keine Medikamente ein.

3

Das [X.]lehnte den Asylantrag zunächst nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab, weil [X.]für den Antrag zuständig sei. Nach Ablauf der Überstellungsfrist und Eingang der Mitteilung, dass der Tochter der Klägerin bereits im Februar 2017 die Flüchtlingseigenschaft in [X.]zuerkannt worden war, hob das [X.]mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2019 den vorangegangenen Bescheid auf. Zugleich lehnte es den Asylantrag der Klägerin erneut - nunmehr nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 [X.]hinsichtlich [X.]nicht vorlägen, und drohte ihr die Abschiebung nach [X.]oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, an. Eine Abschiebung nach [X.]dürfe nicht erfolgen. Die Vollziehung dieser Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt. Weiter erließ das [X.]ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten, beginnend mit dem Tag der Abschiebung.

4

Mit ihrer Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie verfüge in [X.]- anders als in der [X.]- nicht über Verwandte und sie spreche auch kein Italienisch. Die medizinische Versorgung in [X.]sei unzureichend. Sie sei psychisch krank geworden, habe aber noch keinen Arzt aufsuchen können.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Auf Ersuchen der Beklagten haben die [X.]Stellen im Oktober 2023 mitgeteilt, dass (auch) der Klägerin im Februar 2017 in [X.]der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Die ihr daraufhin erteilte Aufenthaltsgestattung sei bis Februar 2022 gültig gewesen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 27. November 2023 zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen die [X.]sei unbegründet, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen. Der Klägerin sei in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) internationaler Schutz gewährt worden. Es sei davon auszugehen, dass ihr dieser Status nicht allein wegen ihrer längerfristigen Abwesenheit entzogen worden sei und sie nach einer Rückkehr unionsrechtsgemäß erneut einen Aufenthaltstitel erhalten werde. Schutzberechtigte ohne individuelle Sonderrisikofaktoren hätten in [X.]trotz einer dort drohenden Obdachlosigkeit auch keine mit Art. 4 GRC unvereinbare Aufnahmesituation zu erwarten. Sie erführen in dieser Situation eine noch hinreichende Unterstützung zur Befriedigung ihrer elementarsten Grundbedürfnisse. Ihnen stehe zudem die zumutbare Möglichkeit offen, ihre eigene Situation durch Aufnahme einer Beschäftigung aktiv zu verbessern. Diese Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage von anerkannt Schutzberechtigten ohne besondere Vulnerabilitäten in [X.]habe der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG [ECLI:​DE:​OVGRLP:​2023:​0327.13A10948.22.OVG.00] - (juris) vorgenommen, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen werde. Auch die Klägerin gehöre keiner besonders vulnerablen Personengruppe an. Die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien im gesamten Verfahren nicht näher substantiiert und durch ärztliche Bescheinigungen untermauert worden. Allein ihr Geschlecht und ihr Alter von 57 Jahren führten nicht zu einer besonderen Vulnerabilität. Sie sei zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bereits für die Dauer von 13 Monaten einer Tätigkeit als Reinigungskraft nachgegangen. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien nicht zu beanstanden, und auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung von [X.]sei unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, weil es von der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in [X.]durch das Oberverwaltungsgericht für das [X.](Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A [ECLI:​DE:​OVGNRW:​2021:​0720.11A1674.20A.00] - juris) abgewichen sei.

8

Mit ihrer Revision beanstandet die Klägerin die rechtliche und tatsächliche Bewertung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für anerkannte Schutzberechtigte in Italien. Diese fänden in [X.]keine menschenwürdige Unterkunft. Nach den Rundbriefen der [X.]Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 seien die Unterkunftsmöglichkeiten ausgeschöpft. Die Situation hoher Asylbewerber-Zugangszahlen in [X.]habe sich durch die große Zahl an Flüchtlingen aus der [X.]noch verschärft. Auch nach dem anzulegenden Maßstab des Gerichtshofs der [X.]genüge es den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft nicht, wenn Schutzberechtigte sich für jede Nacht einen neuen Schlafplatz in besetzten Häusern oder Slums suchen müssten. [X.]sei auch die Annahme, obdachlosen Schutzberechtigten stehe in [X.]eine hinreichende Unterstützung zur Befriedigung ihrer elementarsten Grundbedürfnisse zur Verfügung und sie könnten ihre eigene Situation durch Aufnahme einer Beschäftigung verbessern. Die Klägerin spreche weder Italienisch noch ausreichend Englisch. Ihr Aufenthalt in [X.]wäre illegal. Ihre [X.]Aufenthaltserlaubnis sei abgelaufen und könne nicht verlängert werden. Der [X.]Arbeitsmarkt sei angespannt; es sei ein dramatischer Anstieg von irregulärer Arbeit und Ausbeutung ausländischer Arbeitskräfte zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund sei die Möglichkeit der Aufnahme einer regulären Beschäftigung völlig unrealistisch. Schwarzarbeit könne Schutzberechtigten wegen der Gefahr einer Strafverfolgung nicht zugemutet werden.

9

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Lagebeurteilung des Berufungsgerichts und trägt ergänzend zur aktuellen Erkenntnislage vor.

Die Vertreterin des [X.]hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

Die auf § 78 Abs. 8 AsylG gestützte Revision ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). Das Oberverwaltungsgericht hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage für in [X.]anerkannte [X.]Schutzberechtigte im Ergebnis zutreffen[X.]dahin beurteilt, dass diese bei einer Rückkehr nach [X.]nicht beachtlich wahrscheinlich mit Art. 4 der [X.](GRC) unvereinbaren Lebensbedingungen ausgesetzt sein werden (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG). Dies gilt auch für die Klägerin.

1. Die Revision der Klägerin ist gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG als sogenannte [X.]statthaft un[X.]auch im Übrigen zulässig. Das Oberverwaltungsgericht ist in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat [X.]in Bezug auf den genannten Personenkreis von deren Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht für das [X.](Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris; Beschluss vom 22. Juni 2022 - 11 A 100/22.A [ECLI:​DE:​OVGNRW:​2022:​0622.11A100.22A.00] - juris) entscheidungserheblich abgewichen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG), un[X.]es hat die Revision wegen dieser Abweichung zugelassen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG).

2. Die Revision ist unbegründet.

2.1 a) Prüfungsgegenstan[X.]der ([X.]nach § 78 Abs. 8 AsylG ist - neben den von Amts wegen stets zu prüfenden, hier unzweifelhaften Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage un[X.]Berufung - allein die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG), hier der abschiebungsrelevanten Lage im Zielstaat Italien. Der Begriff der Beurteilung umfasst sowohl den Prüfungsmaßstab in rechtlicher Hinsicht als auch die Feststellung un[X.]Würdigung der tatsächlichen Erkenntnislage zwecks Subsumtion unter die rechtlichen Vorgaben. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das [X.]abweichen[X.]von § 137 Abs. 2 VwGO nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die [X.]von der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO beschränkt sich auf die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage; sie erfasst hingegen nicht auch Tatsachenfeststellungen zu individuellen Umständen in der Person des jeweiligen Klägers, die sich positiv oder negativ auf die Gefahrenprognose auswirken können. Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen [X.]un[X.]eine diesbezügliche Beweisaufnahme findet nicht statt (BT-Drs. 20/4327 [X.]44).

b) Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das [X.]gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des [X.]zu deren individuellen Verhältnissen einschließt. Danach ist hier die Gruppe der [X.]Drittstaatsangehörigen in den Blick zu nehmen, denen in [X.]internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat [X.]alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sin[X.]un[X.]nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden. Hierzu zählt nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Klägerin, die sich mit 57 Jahren weiterhin im arbeitsfähigen Alter befindet, keine minderjährigen Kinder hat un[X.]auch keine derart erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aufweist, dass ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder ein erhöhter Schutzbedarf festzustellen wäre. Mit dem weiblichen Geschlecht ist bei international Schutzberechtigten im Zielstaat [X.]keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten (s. u. unter 2.2.2 c) un[X.]e)).

c) Um eine in dem betreffenden Verfahren den Instanzenzug abschließende Entscheidung zu treffen (vgl. BT-Drs. 20/4327 [X.]43), hat das [X.]aus der von ihm eigenständig vorzunehmenden Beurteilung der allgemeinen abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat alle erforderlichen rechtlichen Konsequenzen für weitere Entscheidungen wie hier die Abschiebungsandrohung un[X.]das Einreise- un[X.]Aufenthaltsverbot zu ziehen. Nur insofern sin[X.]diese von der allein als [X.]zugelassenen Revision erfasst. Eine davon unabhängige Überprüfung auf Bundesrechtsverstöße jeglicher Art findet dagegen nicht statt. § 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG beschränkt nicht nur die zulässigen Revisionsgründe, sondern auch die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; als Spezialregelung schließt die Vorschrift den Rückgriff auf § 137 Abs. 1 VwGO un[X.]den Grundsatz der Vollrevision (§ 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO) aus.

d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der allgemeinen Lage ist der in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannte Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäß § 78 Abs. 8 Satz 5 AsylG berücksichtigt das [X.]dafür diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Vorrangig gelten auch hier die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht: Als über allgemeine asyl- un[X.]abschiebungsrelevante Situationen befindendes Tatsachengericht ist das [X.]verpflichtet, auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse zu entscheiden un[X.]dabei alle aktuellen Erkenntnismittel von Relevanz zu berücksichtigen. Welche Erkenntnismittel es in diesem Sinne für relevant hält, unterliegt seiner vom [X.]nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung (BVerfG, [X.]vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2017:​rk20170327.2bvr068117] - NVwZ 2017, 1702 Rn. 11 f.; siehe nunmehr auch BVerfG, [X.]vom 12. Dezember 2024 - 2 BvR 1341/24 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2024:​rk20241212.2bvr134124] - juris Rn. 12 un[X.]16). Die Frage, ob in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte un[X.]Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen un[X.]übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (BVerfG, [X.]vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2016:​rk20160421.2bvr027316] - NVwZ 2016, 1242 Rn. 11).

2.2 Nach diesem Prüfungsprogramm ist die zutreffen[X.]mit der Anfechtungsklage angegriffene [X.]in Ziffer 2 des Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der [X.]dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, diesem also entweder die Flüchtlingseigenschaft oder die Eigenschaft als subsidiär [X.]zuerkannt hat. Diese stets im Einzelfall festzustellende Voraussetzung unterliegt hier nicht der Überprüfung; von ihrem Vorliegen ist vielmehr nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]auszugehen.

Gleichwohl kann eine auf diese Vorschrift gestützte [X.]aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 [X.]zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/[X.]des [X.]un[X.]des Rates vom 26. Juni 2013 ([X.]L 180 [X.]60) - [X.]2013/32/[X.]- eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​964], [X.]u. a. - Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​219], [X.]u. a. - Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 [X.]im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sin[X.]damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der [X.](BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 [X.]8.23 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2024:​240424U1C8.23.0] - juris Rn. 9 m. w. N.).

2.2.1 Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.](EuGH), der sich der Senat angeschlossen hat, gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/[X.]des [X.]un[X.]des Rates vom 13. Dezember 2011 ([X.]L 337 [X.]9) - Anerkennungsrichtlinie; nachfolgen[X.][X.]2011/95/[X.]- gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [X.]2013/32/[X.]vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 [X.]nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht un[X.]insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des [X.]auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [X.]2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der [X.]2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 [X.]führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a [X.]2013/32/[X.]eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden un[X.]der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 [X.]verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. un[X.]Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34).

Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt un[X.]die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen un[X.]ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen un[X.]eine Unterkunft zu finden, un[X.]die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustan[X.]der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrun[X.]deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 [X.]34.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​200520U1C34.19.0] - [X.]402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. un[X.]- C-163/17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​218], [X.]- Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 [X.]un[X.]Art. 3 [X.]besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist un[X.]der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustan[X.]der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 [X.]93.21 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2022:​270122B1B93.21.0] - juris Rn. 12 un[X.]vom 17. Januar 2022 - 1 [X.]66.21 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2022:​170122B1B66.21.0] - juris Rn. 18).

Auch nach der Rechtsprechung des [X.](EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der [X.]seiner Auslegung des Art. 4 [X.]maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. [X.]<GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, [X.]- Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:​EU:​C:​2017:​127], [X.]u. a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ un[X.]hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen un[X.]mentalen Folgen für den Betroffenen un[X.]in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter un[X.]Gesundheitszustan[X.]des Betroffenen ([X.]<GK>, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M. [X.]S./Belgien un[X.][X.]- Rn. 219 un[X.]vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 - Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 [X.]weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 [X.]eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandar[X.]zu ermöglichen ([X.]<GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 249). Der [X.]hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der [X.](aktuell: [X.]2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der [X.]gesehen ([X.]<GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/[X.]auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 [X.]erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 [X.]25.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​080818B1B25.18.0] - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 ff.).

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei [X.]Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sin[X.]nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 [X.]25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 [X.]3.21 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2021:​070921U1C3.21.0] - [X.]2022, 152 Rn. 25 ff.).

Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des [X.](vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 [X.]10.21 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2022:​210422U1C10.21.0] - BVerwGE 175, 227 Rn. 20 ff.). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat (hier: EU-Mitgliedstaat) eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung anfänglich gewährter Hilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 [X.]intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite zu beeinträchtigen (ähnlich VG Freiburg, Urteil vom 5. März 2021 - [X.]K 3716/17 - juris Rn. 67 f.).

In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatlan[X.]eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 [X.]anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheiden[X.]ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftslan[X.]nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann [X.]ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 [X.]10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; VGH München, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a [X.]21.30342 [ECLI:​DE:​BAYVGH:​2021:​0607.13A.B21.30342.00] - juris Rn. 38).

Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 [X.]bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 [X.]bei der Abschiebung anerkannter [X.]in Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dass bei der Überstellung von Asylbewerbern im [X.]nach der Rechtsprechung des [X.]möglicherweise eine zeitlich weitere Perspektive in den Blick zu nehmen ist, weil es auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Asylverfahrens ankommt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 88 un[X.]vom 30. November 2023 - C-228/21 u. a. [ECLI:​EU:​C:​2023:​934] - Rn. 135), ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch wenn für einen Mitgliedstaat der [X.]aufgrun[X.]der Aufnahme- bzw. hier der [X.]ein gesteigertes Maß an Gewährleistungen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 [X.]10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 22), ist die zitierte Rechtsprechung des [X.]nicht dahin zu verstehen, dass die Gefahr von Art. 4 GRC-widrigen Lebensbedingungen dauerhaft ausgeschlossen sein muss. Eine zeitlich derart unbestimmte Prognose lässt sich schon nicht sinnvoll treffen un[X.]kann dem Erfordernis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des [X.]nicht gerecht werden.

2.2.2 Gemessen daran hat das Berufungsgericht die allgemeine abschiebungsrelevante Lage von in [X.]anerkannten, [X.]Schutzberechtigten im Ergebnis zutreffen[X.]dahin beurteilt, dass diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung un[X.]Hygiene zu befriedigen. Diese Einschätzung erweist sich auf der Grundlage der für das [X.]maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage als zutreffend. Danach erhalten international Schutzberechtigte, falls ihr Aufenthaltstitel abgelaufen ist, bei einer Rückkehr nach [X.]voraussichtlich erneut einen Aufenthaltstitel (a), un[X.]sie können un[X.]müssen sich bei der Wohnortgemeinde registrieren lassen (b). Dies zugrunde gelegt ist es hinreichen[X.]wahrscheinlich, dass sie eine noch menschenwürdige Unterkunft finden (c) un[X.]ihre weiteren Grundbedürfnisse, insbesondere den Verpflegungsbedarf, zwar nicht durch staatliche Sozialleistungen, aber durch Hilfsangebote karitativer Einrichtungen (d) sowie durch eigenes Erwerbseinkommen decken können (e). Eine medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (f).

a) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass aus [X.]ausgereiste Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, im Falle einer Rückkehr nach [X.]dort auf Antrag erneut ein Aufenthaltsrecht erhalten (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. November 2023 - 13 A 10953/22.OVG - BA [X.]10; siehe auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 [X.]22.31109 - juris Rn. 31).

Dabei ist regelmäßig vom aktuellen Fortbestehen des internationalen Schutzes auszugehen, sofern im konkreten Fall nichts dafür spricht, dass [X.]den Schutzstatus aus den in Art. 14 un[X.]19 [X.]2011/95/[X.]genannten Gründen aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt hat. Allein die längere Abwesenheit von dem [X.]Mitgliedstaat genügt hierfür nicht. Die aktuelle [X.]bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]diese Rechtslage missachtet un[X.]Schutzberechtigten den einmal zuerkannten Status nur deshalb entzieht, weil diese sich für längere [X.]in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben (so auch das Berufungsgericht, BA [X.]10).

Nach der aktuellen Erkenntnislage werden Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage eines zuerkannten internationalen Schutzstatus für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt un[X.]auf Antrag verlängert; bei subsidiär Schutzberechtigten ist die Verlängerung an das Fortbestehen der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz geknüpft (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]222; unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 un[X.]2 des [X.]Nr. 251/2007 vom 19. November 2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG, a. a. O., [X.]10; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, [X.]4).

Der Antrag auf Verlängerung muss grundsätzlich mindestens 60 Tage vor Ablauf der Bewilligung gestellt werden. Die Verlängerung ist international Schutzberechtigten aber auch später noch problemlos möglich (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, [X.]4). Nach [X.]der [X.]soll eine Verlängerung "bis maximal der Hälfte der Gültigkeitsdauer des Status über das Ablaufdatum hinaus" möglich sein; eine Verlängerung des internationalen Schutzstatus sei also bis zu 2,5 Jahre nach Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung möglich (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]2). Es mag dahinstehen, ob diese schwer verständliche Aussage, auf die sich die Rechtsprechung bisweilen stützt (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 [X.]22.31109 - juris Rn. 31), zutreffen[X.]ist un[X.]wie sie zu verstehen ist. Auch wenn damit der in der genannten [X.]in [X.]Sprache zitierte Art. 13 Abs. 4 des Dekrets 394/1999 angesprochen sein sollte, stünde dies der Annahme einer regelmäßigen Verlängerbarkeit auch bei längerfristiger Abwesenheit des Schutzberechtigten nicht durchgreifen[X.]entgegen. Die zitierte Vorschrift bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erneuert oder verlängert werden kann, wenn sich herausstellt, dass der Ausländer seinen Aufenthalt in [X.]für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, oder, bei [X.]mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren, für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als der Hälfte der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis unterbrochen hat, es sei denn, die Unterbrechung beruht auf der Notwendigkeit der Erfüllung militärischer Pflichten oder anderen schwerwiegenden un[X.]nachgewiesenen Gründen. Dabei handelt es sich offenbar um eine nicht auf international Schutzberechtigte gemünzte Regelung des allgemeinen Ausländerrechts (vgl. den Verweis auf die Erfüllung militärischer Pflichten), die zudem aus einer [X.]vor der Schaffung der ersten [X.](Richtlinie 2004/83/EG) stammt. Sie dürfte auf international Schutzberechtigte keine Anwendung finden. Vielmehr haben international Schutzberechtigte nach der auch für [X.]verbindlichen unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 24 [X.]2011/95/[X.]Anspruch auf Erteilung un[X.]Verlängerung eines Aufenthaltstitels, solange der Schutzstatus fortbesteht. Diese Vorgabe hat [X.]in Art. 23 Abs. 1 un[X.]2 des o. g. [X.]Nr. 251/2007 ("Qualifikationsdekret") umgesetzt. Diese Regelungen enthalten keine Einschränkungen in Fällen längerer Abwesenheit; namentlich ergibt sich die Praktizierung eines solchen Ausschlussgrunds aus keinem der Berichte über die aufenthaltsrechtliche Situation international [X.](vgl. insbesondere AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]f., 10; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, [X.]f.). Ob etwas anderes gilt, wenn bei einem anerkannten Flüchtling die Verantwortung für die Ausstellung des [X.]un[X.]darüber hinaus die Verantwortung für den Flüchtling selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 [X.]41.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2021:​300321U1C41.20.0] - BVerwGE 172, 125 Rn. 32) nach dem [X.]über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 - EATRR/EÜÜVF - (BGBl. 1994 II [X.]2645) auf [X.]übergegangen ist, kann hier dahinstehen. Denn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG fehlt es regelmäßig an der für einen Verantwortungsübergang erforderlichen zumindest stillschweigenden Billigung des Zweitstaats (hier: Deutschlands) für den dauerhaften Aufenthalt des Flüchtlings, die aus einer bloßen verfahrensakzessorischen Gestattung des Aufenthalts währen[X.]des laufenden Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht hergeleitet werden kann (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2018 - 7 [X.]11097, 7 [X.]11099/18 [ECLI:​DE:​OVGRLP:​2018:​0925.7B11097.18.00] - juris Leitsätze 1 un[X.]2; VGH München, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 Z[X.]19.34074 [ECLI:​DE:​BAYVGH:​2019:​1203.10ZB19.34074.00] - juris Rn. 8).

Durchgreifende Zweifel an der grundsätzlichen Bereitschaft des [X.]Staates un[X.]seiner Behörden, sich an die mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen unionsrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 20 ff., zum Aufenthaltsrecht Art. 24 [X.]2011/95/EU) zu halten, ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Rundschreiben der [X.]Dublin-Einheit vom 5. un[X.]7. Dezember 2022, wonach Überstellungen nach der [X.]III-Verordnung mit eng begrenzten Ausnahmen seither vorübergehen[X.]ausgesetzt sind, weil es an Aufnahmekapazitäten fehle (zitiert [X.]bei OVG Münster, Vorlagebeschluss vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A [ECLI:​DE:​OVGNRW:​2024:​0214.11A1255.22A.00] - juris Rn. 4 ff.). Konkrete Rückschlüsse auf das erwartbare Verhalten der [X.]in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte lassen diese Rundschreiben jedoch nicht zu.

Der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der Quästur der [X.]zu stellen, in der der Schutzberechtigte mit seinem Wohnsitz registriert ist. Für den Antrag sin[X.]keine besonderen Dokumente, aber eine Adresse notwendig, da die Dokumente per Post an die angegebene Adresse versendet werden. Daher wir[X.]in der Praxis häufig entweder der Nachweis eines eingetragenen Wohnsitzes bzw. einer Meldeadresse verlangt oder eine vom Unterkunftgeber ausgestellte sogenannte Erklärung der Gastfreundschaft (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, [X.]5; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]222). Schutzberechtigte ohne tatsächliche Meldeadresse geben oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was häufig ablehnende Entscheidungen zur Folge hat. Das [X.]hat gegenüber den [X.]bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, un[X.]eine Erklärung der Betroffenen über ihren Wohnort ausreichen[X.]ist. Zudem hat es klargestellt, dass fiktive oder virtuelle Wohnsitze als Wohnsitznachweis akzeptiert werden müssen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2022 Update, [X.]216; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]222). [X.]hat das Zivilgericht in [X.]auf einen Eilantrag eines subsidiär Schutzberechtigten das Polizeipräsidium [X.]verpflichtet, diesem unverzüglich eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Die Möglichkeit der Angabe einer virtuellen Adresse, die Obdachlosen von den [X.]zugewiesen werde, stelle ein Instrument zur Effektivierung subjektiver Rechte dar un[X.]sei in diesem Zusammenhang ausreichen[X.](vgl. [X.]vom 25. Juni 2019 - [X.]36905/19 - Rohübersetzung; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]222). Auch das Zivilgericht [X.]hat in einer Entscheidung vom 10. März 2022 auf das Rechtsmittel eines subsidiär Schutzberechtigten klargestellt, dass die [X.]den nationalen Behörden keinen Spielraum dahingehen[X.]belasse, dass diese die Erteilung eines Aufenthaltstitels für subsidiär Schutzberechtigte von weiteren, nicht im Gesetz vorgesehenen Anforderungen abhängig machen könnten (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]223).

Soweit die zuständigen Polizeibehörden in ganz [X.]gleichwohl weiterhin Adressnachweise verlangen sollten (so das [X.][X.]un[X.]Asyl <BFA>, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]16; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]222), wäre es einem Schutzberechtigten, der einen solchen Nachweis nicht beibringen kann, zumutbar, um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

Die Wartezeit auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann nach der Erkenntnislage beträchtlich sein: Zwar muss die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung ausgestellt werden. Dieser Zeitraum fällt in der Praxis indes häufig länger aus; in einigen Provinzen soll es bis zu einem Jahr dauern können. Dies stellt im Alltag jedoch kein Problem dar, weil die antragstellende Person nach der Beantragung eine Bestätigung über die Antragstellung (sog. "cedolino") erhält, die in allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, vorgezeigt werden kann un[X.]allgemein akzeptiert wir[X.](ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, [X.]5). Die [X.]berichtete zuvor hingegen von möglichen Schwierigkeiten mit Arbeit- oder Unterkunftgebern währen[X.]der Wartezeit auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, obwohl man währen[X.]der Wartezeit auf die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung laut Gesetz arbeiten dürfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, [X.]50 f.). In Anbetracht der gegenteiligen, von [X.]geschilderten [X.]sowie der Gesetzeslage geht der Senat aber nicht davon aus, dass derartige (sicherlich bisweilen mögliche) Schwierigkeiten Schutzberechtigte vor generell unüberwindbare Probleme bei der Existenzsicherung stellen, zumal die Betroffenen regelmäßig auch ihren internationalen Schutzstatus, der sie gemäß Art. 26 Abs. 1 [X.]2011/95/[X.]zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nachweisen können. Die Vorlage der Bestätigung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis genügt auch für die Registrierung beim [X.](dazu unten unter 2.2.2 f)).

Diese dargestellte [X.]rechtfertigt insgesamt die Einschätzung, dass es nach [X.]zurückkehrenden, dort anerkannten Schutzberechtigten auch dann, wenn ihr bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist un[X.]sie sich zwischenzeitlich mehrere Jahre in [X.]aufgehalten haben, un[X.]auch ohne eine feste Meldeadresse möglich ist, erneut einen Aufenthaltstitel als Flüchtling oder subsidiär [X.](erforderlichenfalls nach Beschreitung des Rechtswegs) zu erhalten. Dass dies einige Monate in Anspruch nehmen kann, steht der Befriedigung der Grundbedürfnisse währen[X.]dieses Zeitraums nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.

b) Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit Schutzberechtigter, sich bei der Wohnsitzgemeinde registrieren zu lassen, zutreffen[X.]bejaht. Es hat darauf hingewiesen, dass seit der Aufhebung des sogenannten [X.](Gesetzesdekret Nr. 113/2018) durch das Gesetzesdekret Nr. 173/2020 für Migranten wieder die Möglichkeit bestehe, sich bei ihrer Wohnsitzgemeinde registrieren zu lassen ("residenza"). Hierdurch erhielten sie unter anderem auch Zugang zu Notfallprogrammen im Zeitraum von Dezember bis April ("emergenza freddo", vgl. [X.]vom 10. Juni 2021, [X.]13, 14 m. w. N.). Soweit die Verwaltungen aufgrun[X.]von [X.]auch weiterhin überlastet seien un[X.]für die Registrierung mehr [X.]benötigten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 69 m. w. N.), bestünden hinreichende Hilfsangebote zur Überbrückung etwaiger Wartezeiten (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57 un[X.]68, auf das der angefochtene Beschluss verweist).

Die aktuelle Erkenntnislage bestätigt die Möglichkeit der Registrierung ("iscrizione anagrafica") für nach [X.]zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte. Der Besitz einer Meldeadresse ist unter anderem Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, für den Erhalt von [X.](Sant'Egidio 2024, [X.]- Dove mangiare, dormire, lavarsi, [X.]131; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]224 f.) un[X.]für den Zugang zu [X.](SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]4; Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des [X.]un[X.]für Heimat un[X.]des [X.]zur Aufnahmesituation von [X.]sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022 - im Folgenden: AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022 –, [X.]13). International Schutzberechtigte sin[X.]wie [X.]Staatsangehörige dazu verpflichtet, sich in das [X.]einzuschreiben (Auswärtiges Amt, [X.]an VG Stade, 9. Juli 2024, [X.]4; BAMF, [X.]an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, [X.]7 f.). Der unter Geltung des [X.]beschriebene Ausschluss von Asylbewerbern von der Registrierung ist vom [X.][X.]für verfassungswidrig erklärt un[X.]durch das Gesetzesdekret 130/2020, umgewandelt durch das Gesetz 173/2020, wieder aufgehoben worden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]224). Zudem hat er die hier interessierende Gruppe der international Schutzberechtigten schon nicht betroffen (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]227).

Wenn ein [X.]untertaucht, wir[X.]er zwar nach einiger [X.]aus dem Melderegister gelöscht, die erneute Einschreibung ist jedoch problemlos möglich (BAMF, [X.]an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, [X.]7 f.; AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]28). Der Antrag zur Einschreibung in das Melderegister ist beim zuständigen Gemeindebüro am Wohnort einzureichen; er kann am Schalter vor Ort, per Fax oder über ein Online-Formular gestellt werden. Für die Beantragung wir[X.]unter anderem ein gültiges Personaldokument benötigt, ein Mietvertrag oder ein anderer Wohnnachweis (außer bei Obdachlosen), sowie eine [X.]Steuernummer. [X.]benötigen zudem einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Eingangsbestätigung über einen gestellten Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines solchen Titels (vgl. Sant'Egidio 2024, [X.]- Dove mangiare, dormire, lavarsi, [X.]132, 134).

Über eine Steuernummer verfügen zurückkehrende Schutzberechtigte bereits aufgrun[X.]des [X.]in Italien. Sie haben mit der Stellung des Asylantrags eine vorläufige Steuernummer un[X.]nach der Zuerkennung internationalen Schutzes mit der Beantragung des Aufenthaltstitels für Schutzberechtigte ihre endgültige alphanumerische Steuernummer erhalten (vgl. etwa Programma integra, https://www.programmaintegra.it/wp/​agenzia-delle-entrate-procedura-telematica-per-lattribuzione-del-codice-fiscale-provvisorio-ai-richiedenti-asilo/, abgerufen am 13. November 2024). Soweit diese nicht mehr bekannt sein sollte, kann ein Duplikat der Steuerkarte online oder persönlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werden ([X.]entrate <[X.]Steuerbehörde>, https://www.agenziaentrate.gov.it/​portale/​web/english/​nse/individuals/​tax-identification-number-for-foreign-citizens#:~:text=You%20can%20request%20a%20duplicate,of%20the%20Italian%20Revenue%20Agency, abgerufen am 13. November 2024). Die Steuernummer verliert ihre Gültigkeit nicht; sie hat keinen Zusammenhang mit der Aufenthaltserlaubnis ([X.]entrate, [X.]- Ein Wegweiser, September 2022, [X.]7, https://www.agenziaentrate.gov.it/​portale/​documents/180684/1194227/​DIE_GESUNDHEITSKARTE-Tessera_Sanitaria.pdf/96c144ca-94b4-d686-751b-ea4e620dda03).

Auch Obdachlose können sich in das Melderegister einschreiben. Sie stellen den Antrag bei der Gemeinde, in der sie leben oder sich überwiegen[X.]aufhalten, un[X.]erhalten eine virtuelle (fiktive) Anschrift (Auswärtiges Amt, [X.]an VG Stade, 9. Juli 2024, [X.]4; Sant'Egidio 2024, [X.]- Dove mangiare, dormire, lavarsi, [X.]133).

Belastbare Aussagen über die Dauer des [X.]lassen sich den aktuellen Erkenntnisquellen soweit ersichtlich nicht entnehmen. Wesentliche Faktoren, die in älteren Auskünften für lange Wartezeiten verantwortlich gemacht wurden, dürften jedoch zwischenzeitlich weggefallen sein. Das gilt namentlich für verkürzte Öffnungszeiten währen[X.]der [X.]sowie für einen Rückstau, der sich durch die nach Aufhebung des [X.]im Dezember 2020 erforderlich gewordene nachträgliche Registrierung einer Vielzahl von Asylsuchenden gebildet haben kann (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, [X.]13). Gewisse Wartezeiten auf eine Registrierung, die in dieser [X.]etwa die Inanspruchnahme von [X.]hindern, können [X.]Schutzberechtigte aber durch anderweitige Unterstützungsangebote karitativer, kirchlicher un[X.]sonstiger nichtstaatlicher Einrichtungen überbrücken (siehe insbesondere unter 2.2.2 c) dd)).

c) Die Erkenntnislage zur Unterkunftssituation hat das Berufungsgericht im Wesentlichen dahin gewürdigt, dass rückkehrende [X.]Schutzberechtigte zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in das staatliche Zweitaufnahmesystem [X.]aufgenommen werden, dass sie aber voraussichtlich eine temporäre Unterkunft oder einen Notschlafplatz in den durch karitative un[X.]nichtstaatliche Organisationen oder Kirchen betriebenen Einrichtungen finden könnten. Diese Beurteilung erweist sich ausgehen[X.]von dem anzuwendenden strengen Maßstab auf der Grundlage der aktuellen [X.]im Ergebnis als zutreffend.

Auch hinsichtlich der Unterkunft gilt dabei der vom [X.]zu Art. 4 [X.]entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustan[X.]der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es insoweit genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten un[X.]Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 [X.]83.21 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2022:​190122B1B83.21.0] - juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - [X.]S 2850/21 [ECLI:​DE:​VGHBW:​2021:​1108.A4S2850.21.00] - juris Rn. 10). Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen.

Aktuell stellt sich die Erkenntnislage zur Unterkunftssituation in den Bereichen staatliche Unterbringung (aa), öffentlicher bzw. [X.]Wohnraum (bb), regulärer Wohnungsmarkt (cc), (Not-)Unterkünfte bei kirchlichen, kommunalen un[X.]anderen nichtstaatlichen Organisationen sowie Privatleuten (dd) un[X.]informelle Siedlungen, Wohncontainer, Camps (ee) wie im Folgenden beschrieben dar. Eine Gesamtwürdigung auf dieser aktuellen Grundlage rechtfertigt die Einschätzung, dass [X.]Schutzberechtigte, die nach [X.]zurückkehren, dort bei Entfaltung hinreichender Bemühungen eine den obigen Anforderungen genügende Unterkunft finden können (ff).

aa) Mit einer Unterbringung in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung können nach [X.]zurückkehrende [X.]international Schutzberechtigte regelmäßig nicht rechnen.

Das [X.]Aufnahmesystem besteht aus Erstaufnahmeeinrichtungen (staatliche Erstaufnahmezentren sowie die - ursprünglich für eine temporäre Notunterbringung konzipierten - CAS, centri di accoglienza straordinaria) un[X.]Hotspots einerseits un[X.]dem sogenannten Zweitaufnahmesystem ([X.]= Sistema di accoglienza e integrazione, vormals SPRAR, dann SIPROIMI) andererseits. Bereits anerkannten Schutzberechtigten steht allein das [X.]offen, das primär deren Aufnahme sowie der Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen dient (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]146 ff., 149). Mit dem [X.](sog. Salvini-Dekret) wurden Asylbewerber aus dem [X.]ausgeschlossen. Durch das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum [X.]vom 21. Oktober 2020 (dem sog. Lamorgese-Dekret) wurde mit Wirkung zum 20. Dezember 2020 das bisherige Modell teilweise wiederhergestellt un[X.]ein einheitliches Aufnahmesystem sowohl für Asylbewerber als auch für Schutzberechtigte wiedereingeführt, ohne jedoch eine angemessene un[X.]proportionale Ausweitung der Anzahl der verfügbaren Plätze vorzusehen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]116).

2023 wurde das staatliche Aufnahmesystem erneut reformiert. Das [X.](sog. Cutro-Dekret), in Gesetzesform überführt durch das Gesetz 50/2023, kehrte zu einer klareren Trennung zwischen dem Aufnahmesystem für Asylbewerber un[X.]dem Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte zurück. Asylbewerber wurden im Grundsatz erneut vom Zugang zur Unterbringung im [X.]ausgeschlossen (BAMF, [X.]an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, [X.]7; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]149). Zugang zum [X.]haben aus der Gruppe der Asylbewerber seither nur noch vulnerable Personen un[X.]solche, die über Resettlement-Programme oder ähnliche humanitäre Zugangswege legal eingereist sind. Als vulnerabel un[X.]somit zugangsberechtigt zu [X.]werden nunmehr aus [X.]Sicht auch alle Frauen eingestuft; Schwangere genießen dabei Vorrang (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]149). Ungeachtet dessen ist das [X.]nach der Reform primär der Aufnahme der anerkannt Schutzberechtigten un[X.]unbegleiteten Minderjährigen zu dienen bestimmt. Andere Drittstaatsangehörige haben deshalb nur im Fall verfügbarer Plätze Zugang (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]240). Ausgeschlossen vom Zugang zu [X.]sin[X.]diejenigen Begünstigten des "besonderen Schutzes" (special protection), die vom internationalen Schutz wegen der Erfüllung von Ausschlussklauseln ausgeschlossen sin[X.]un[X.]deshalb nur diesen eingeschränkten Schutzstatus genießen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]241).

Das [X.]führte außerdem eine neue Art von vorläufigen Aufnahmeeinrichtungen (provisional centres) ein, die sich auf grundlegende Dienstleistungen wie Lebensmittel, Unterkunft, Kleidung, Gesundheitsversorgung un[X.]Sprach- un[X.]Kulturvermittlung beschränken. In diese provisorischen Einrichtungen können Asylsuchende für die unbedingt erforderliche [X.]bis zur Feststellung der Verfügbarkeit von Plätzen in staatlichen Aufnahmezentren oder in [X.]aufgenommen werden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]149).

Das SAI-Netzwerk besteht aus kleinen Aufnahmestrukturen un[X.]angemieteten Apartments, die anders als die staatlichen Erstaufnahmeeinrichtungen nicht durch die [X.]Regierung, sondern auf Freiwilligkeitsbasis durch lokale Behörden (Städte, Gemeinden) in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Akteuren bereitgestellt werden. Die Projekte werden in der Regel gemeinsam von [X.]un[X.]zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben un[X.]unmittelbar vom [X.]finanziert. Die lokalen Behörden können sich freiwillig für Aufnahmeprojekte in ihrem Hoheitsgebiet bewerben un[X.]beim Ministerium die Finanzierung beantragen, die in der Regel für drei Jahre bewilligt wir[X.](AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]241, 149).

In den [X.]werden neben der reinen Unterkunft un[X.]Verpflegung (vgl. dazu AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]25; [X.]un[X.]Pro Asyl, [X.]an [X.]vom 29. Oktober 2020, [X.]3) auch Unterstützungs- un[X.]Integrationsleistungen erbracht. Hierzu gehören etwa Übersetzungs- un[X.]sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Vermittlung der [X.]Sprache un[X.]Schulbesuch für Minderjährige, Gesundheitsversorgung, sozio-psychologische Hilfen vor allem für vulnerable Personen, Ausbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Beratung über verfügbare Dienstleistungen zur örtlichen Integration un[X.]Information über Programme zur freiwilligen Rückkehr sowie über Freizeit-, sportliche un[X.]kulturelle Aktivitäten. Das [X.]unterscheidet nunmehr zwischen Leistungen für im [X.]untergebrachte Asylbewerber (first level services) un[X.]Leistungen, die anerkannten Schutzberechtigten vorbehalten sin[X.](secon[X.]level services); zu Letzteren zählen die Unterstützung bei der Integration un[X.]Arbeitssuche sowie beruflichen Bildung (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]241 f.).

Anträge international [X.]für eine Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (SAI) müssen auch weiterhin an den "Servizio Centrale", einen vom [X.]eingesetzten Zentraldienst, gerichtet werden (vgl. bereits SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, [X.]54 f.; ebenso SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]3). Die Anträge können nicht von den Berechtigten selbst ausgefüllt werden; sie werden hauptsächlich von der örtlichen Präfektur, oder den die Erstaufnahmeeinrichtungen verwaltenden Stellen, oder durch Rechtsanwälte beim [X.]eingereicht. Der [X.]prüft die Anträge un[X.]klärt ab, ob die Person noch ein Recht auf Unterbringung hat un[X.]ob ein dem Bedarf entsprechender Platz (in ganz Italien) frei ist. Nur der [X.]hat einen Überblick über die Projekte un[X.]die freien Plätze in den Projekten. Es existiert keine Warteliste; kann kein freier Platz zur Verfügung gestellt werden, muss zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Antrag auf Unterbringung in einem SAI-Projekt gestellt werden (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]3).

Der Status als international [X.]berechtigt nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung; diese Einrichtungen müssen Schutzberechtigte nach Zuerkennung eines Schutzstatus verlassen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]240). Die meisten Präfekturen gestatten den Verbleib nur noch für einige Tage (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]16). Infolge von Abstimmungs- un[X.]Kommunikationsproblemen dauert es meist so lange, bis ein Antrag auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung bearbeitet ist un[X.]ein Platz zugewiesen werden kann, dass sich die Schutzberechtigten oft dafür entscheiden, sich unmittelbar an ein SAI-Projekt zu wenden un[X.]um Zulassung zu bitten, anstatt auf die Zuweisung durch den Zentraldienst zu warten. Der [X.]hat keinen Überblick über die Anzahl der bei ihm eingehenden Anträge, was eine Zuweisung der verfügbaren Plätze gemäß den vorgegebenen Prioritätskriterien im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge erschwert. Seit Inkrafttreten des [X.]soll der Übergang von einem [X.]oder staatlichen Erstaufnahmezentrum zum [X.]für Asylbewerber erschwert worden sein. Diese werden nicht selten nach der Zuerkennung eines Schutzstatus aufgefordert, die ([X.]zu verlassen, ohne dass auch nur geprüft wird, ob es verfügbare Plätze in [X.]gibt. Hat man aber einmal das Unterbringungssystem verlassen, soll es schwierig sein, wiederaufgenommen zu werden. Die Unterbringung im [X.]mit seinen knappen verfügbaren Plätzen sei seither noch mehr zu einer bloßen Möglichkeit geworden (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]128, 239 f.; siehe auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]16).

Die Aufenthaltsdauer im [X.](vormals SIPROIMI) wurde für Inhaber eines Schutzstatus durch ein Dekret vom 18. November 2019 ("Moi Dekret") auf sechs Monate festgelegt. Nur in einigen besonders ausgeführten un[X.]begründeten Fällen kann danach die Aufnahme nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Präfekten um weitere sechs Monate verlängert werden. Dies ist etwa möglich, um den Abschluss von Integrationsmaßnahmen zu ermöglichen oder gesundheitlichen Belangen Rechnung zu tragen, ebenso in Fällen von besonders aufgeführten Vulnerabilitäten oder besonderer Bedürfnisse. Weitere sechs Monate können im Falle fortbestehender ernsthafter gesundheitlicher Gründe oder um ein Schuljahr zu beenden gewährt werden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]242). Diese Regelungen über die Zeitdauer des Aufenthalts dürften im Wesentlichen fortgelten (vgl. AIDA/ECRE, ebd.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]16). Das [X.]hat die Aufnahmedauer im [X.]nicht näher geregelt. Es hat aber bestimmt, dass alle dort untergebrachten Personen nach Ablauf der Aufenthaltszeit in weitere Integrationswege überführt werden, für die die zuständigen [X.]im Rahmen ihrer personellen, sächlichen un[X.]finanziellen Ressourcen verantwortlich sind. Der Jahresbericht des Zweitaufnahmesystems zeige, dass dort untergebrachte Flüchtlinge erheblichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer eigenständigen Unterkunft begegnen können (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]242).

Nach dem [X.]verließen im Jahr 2023 22 404 Schutzberechtigte die SAI-Einrichtungen. Weniger als die Hälfte (43,8 %) gingen vorzeitig aus eigenem Antrieb, 2 % mussten die Einrichtung aufgrun[X.]einer einseitigen Entscheidung der Einrichtung verlassen, un[X.]52,1 % verließen diese wegen Ablaufs der vorgesehenen Aufenthaltsdauer (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, [X.]86). Wenngleich die letztgenannte Zahl Schwierigkeiten bei der Suche nach einer eigenständigen Unterkunft indizieren dürfte (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]242), rechtfertigt sie nicht den Schluss, dass sämtliche damit bezeichneten Schutzberechtigten, die die maximale Aufenthaltsdauer im [X.]in Anspruch nehmen, nicht über eine "Anschlusslösung" verfügen.

Bestandteil der Aufnahmeübereinkunft, die der Bewohner mit dem [X.]abschließt, ist auch die Verpflichtung, die Unterkunft nicht längerfristig unentschuldigt zu verlassen (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]23; BAMF, [X.]an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, [X.]3 un[X.]5). Für anerkannt Schutzberechtigte erlischt das Recht auf den zugewiesenen [X.]in einer SAI-Einrichtung nach mehr als 72 Stunden, das heißt drei Tagen unentschuldigter Abwesenheit (Auswärtiges Amt, [X.]an VG Stade, 9. Juli 2024, [X.]2; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]243). Dies ergibt sich auch weiterhin aus Art. 40 der [X.](BAMF, [X.]an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, [X.]un[X.]7). Üblicherweise werden untergetauchte Personen kontaktiert un[X.]wir[X.]versucht, sie zur Rückkehr zu bewegen. Generell wir[X.]die Person nach Ablauf der drei Tage nicht wieder in die Unterkunft gelassen, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor, wie eine ausgeprägte Vulnerabilität (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]23; BAMF, [X.]an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, [X.]4).

Für international Schutzberechtigte, die bereits vor ihrer Weiterreise in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (heute: SAI) untergebracht waren, gibt es somit keine Garantie der Wiederaufnahme. Wenn eine Person eine Unterkunft vor Ablauf der vorher festgelegten Aufenthaltsdauer verlassen oder dort die maximale Unterbringungszeit ausgeschöpft hat un[X.]anschließen[X.]aus einem Mitgliedstaat zurückgeführt wird, kann sie nur nach einer individuellen Bewertung unter Umständen wieder in die Unterkunft zurückkehren; dabei wir[X.]die Vulnerabilität der Schutzsuchenden berücksichtigt (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]23, 26; Auswärtiges Amt, [X.]an VG Stade, 9. Juli 2024, [X.]2). Besonders vulnerable Personen werden dann laut einer [X.]eines Vertreters einer SAI-Einrichtung nicht erneut in das SAI, sondern in eine geeignetere Struktur aufgenommen (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]23). Dass bei besonderer Vulnerabilität in individuellen Fällen Ausnahmen vom Verlust des Unterbringungsrechts gemacht werden, bekräftigt auch der UNHCR: Sicher sei, dass vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen in der Regel zurückkehren können. In diesen Fällen werde die vorher verbrachte [X.]in einer SAI-Einrichtung nicht angerechnet, sondern das Integrationsprojekt un[X.]die Aufenthaltszeit beginne von Neuem (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]27 f.; BAMF, [X.]an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, [X.]4). Nach vorherigem Untertauchen in einen [X.]haben vulnerable Personen nach vorheriger Prüfung aufgrun[X.]der prioritären Behandlung größere Chancen, in ein [X.]zurückzukehren (BAMF, [X.]an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, [X.]5).

Auch nach [X.]der [X.]erhalten Personen, die bereits früher Zugang zu einem Projekt im Rahmen des [X.](zuvor: SIPROIMI) hatten, bei einer späteren Rückkehr nach [X.]grundsätzlich keinen (erneuten) Zugang mehr. Ausnahmsweise können aber anerkannt Schutzberechtigte beim [X.][X.]einen erneuten Antrag auf Unterbringung stellen, wenn sie aus nunmehr eingetretenen Gründen (neue Vulnerabilitäten) als besonders verletzlich anzusehen sin[X.](SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, [X.]61; dies., [X.]an [X.]vom 17. Mai 2021, [X.]2; siehe auch VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 [X.]23.30860 [ECLI:​DE:​BAYVGH:​2024:​0321.24B23.30860.00] - juris Rn. 36).

Mit dem [X.]ist zudem festgelegt worden, dass international Schutzberechtigte un[X.]andere Zugangsberechtigte zum [X.]außer in Fällen von höherer Gewalt das Recht auf den [X.]verlieren, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Zuweisung des [X.]in der Einrichtung erscheinen, sofern es nicht objektive un[X.]nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung gibt (Auswärtiges Amt, [X.]an VG Stade, 9. Juli 2024, [X.]2; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]76, 240). Damit kann auch weiterhin allein die - nicht in Anspruch genommene - Zuweisung für den Verlust ausreichen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, [X.]56; [X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, [X.]f.). Die Betroffenen wissen oftmals nicht, ob sie eine Zuweisung zu einer [X.]erhalten haben, weil sie ihre ursprüngliche Unterkunft zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten. In einem solchen Fall ist ihr Recht auf Unterbringung ebenfalls verwirkt. Der [X.]Staat bietet keine Alternativunterkunft an (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]4). Nur wenn neue Schutzbedarfe (Vulnerabilitäten) vorliegen, kann eine erneute Unterbringung in einem SAI-Projekt beantragt werden ([X.]e. V., ebd.).

Zu den Kapazitäten un[X.]dem Auslastungsgra[X.]des [X.]liegen aktuell folgende Erkenntnisse vor: Nach dem [X.]gab es am 31. Dezember 2023 43 193 finanzierte Plätze, von denen 37 947 tatsächlich verfügbar waren (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, [X.]16, 25, 27 ff., 33). Insgesamt 54 512 berechtigte Personen konnten im Jahr 2023 von einer (zeitweisen) Aufnahme in das [X.]profitieren (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, [X.]16, 25). Am 31. Oktober 2024 umfasste das SAI-Netzwerk 881 Projekte mit insgesamt 38 687 finanzierten un[X.]auch tatsächlich verfügbaren Plätzen (posti attivi), davon 31 947 für gewöhnliche Begünstigte, 5 976 Plätze für unbegleitete Minderjährige un[X.]764 Plätze für Menschen mit psychischen Erkrankungen un[X.]körperlichen Behinderungen. Von diesen 38 687 Plätzen sin[X.]37 803 besetzt un[X.]884 frei gewesen, was einer Auslastung von 97,71 % entspricht (vgl. I dati generali del SAI, 31. Oktober 2024, https://www.retesai.it/wp-content/​uploads/2024/11/I-dati-generali-del-SAI-31.10.2024.pdf).

Obwohl das [X.]in den 20 Jahren seit seiner Einrichtung im ganzen Lan[X.]langsam, aber stetig ausgebaut wurde (Rapporto Annuale SAI, 22. Edizione, Stand: 31. Dezember 2023, [X.]28), wir[X.]die Gesamtzahl der verfügbaren Plätze als nach wie vor in großem Maße unzureichen[X.]bezeichnet, um den bestehenden Bedarf zu decken (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]117, 150, 244; so auch die Bewertung des [X.]Flüchtlingsrats im Oktober 2021, vgl. AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]25 f.). Das [X.](Tribunale Administrativo Regionale, TAR) [X.]hat am 2. August 2021 entschieden, dass ein Mangel an verfügbaren Plätzen im [X.]un[X.]eine nur geringe Beteiligung lokaler Behörden an [X.]für vulnerable Personen nicht zum Nachteil der aufnahmebedürftigen Personen gehen könne; es hat die mit [X.]begründete Ablehnung der Aufnahme einer Frau mit gesundheitlichen Einschränkungen deshalb aufgehoben (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]240 f.).

Die [X.]bezeichnet die Zahl der verfügbaren Plätze für Personen mit besonderen Bedürfnissen (psychische oder physische Beeinträchtigungen) als sehr klein, weshalb die Chance auf Erhalt eines solchen Platzes sehr viel geringer als die Chance auf einen "normalen" Platz sei (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]4).

Für Kriegsflüchtlinge aus der [X.]sin[X.]im [X.]3 000 zusätzliche Plätze geschaffen worden (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]121). Im Dezember 2021 wurden zudem 2000 zusätzliche Plätze für den Unterbringungsbedarf afghanischer Asylsuchender aktiviert, die später auch [X.]Flüchtlingen zugänglich gemacht wurden (a. a. O., [X.]243).

Nach der vorstehen[X.]dargestellten aktuellen Erkenntnislage können in [X.]anerkannte [X.]Schutzberechtigte nach Rückkehr mit der Aufnahme in eine [X.](mit Verpflegung un[X.]weiteren Integrationsleistungen) jedenfalls dann nicht rechnen, wenn sie nach der Zuerkennung ihres Schutzstatus in [X.]bereits in einer solchen Unterkunft untergebracht waren oder ihnen ein entsprechender Platz zumindest zugewiesen worden war, sie diesen aber nicht in Anspruch genommen haben. Da die Betroffenen nicht notwendig Kenntnis von einer solchen Zuweisung erlangen, kann nicht allein aus fehlendem Vorbringen zu einem Voraufenthalt in einer SAI-Einrichtung auf das Fortbestehen des Unterbringungsrechts geschlossen werden (so wohl auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 [X.]22.31109 - juris Rn. 35; a. A. OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 L[X.]68.17 [ECLI:​DE:​OVGMV:​2022:​0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 26 ff., 35).

Die von der Beklagten angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des [X.]Staatsrats (Consiglio di Stato) vom 15. Dezember 2022 (N. 10999/2022 REG.PROV.COLL. N. 01750/2022 REG.RIC.) un[X.]des [X.](TAR) [X.]vom 28. August 2023 (N. 04877/2023 REG.PROV.COLL. N. 00389/2023 REG.RIC.) rechtfertigen nicht ohne Weiteres den Schluss, anerkannte Schutzberechtigte könnten gegen einen Verlust des Unterkunftsrechts wegen unberechtigten Verlassens der Unterkunft oder Nichtinanspruchnahme eines zugewiesenen [X.]erfolgreich klagen. Denn diese Entscheidungen betreffen primär Asylbewerber un[X.]sin[X.]jedenfalls mit einem Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/[X.](Aufnahmerichtlinie) begründet worden, deren weitreichende Vorgaben zur Gewährung materieller Aufnahmeleistungen einschließlich einer Unterkunft für anerkannt Schutzberechtigte nicht gelten. Für diese gilt vielmehr Art. 32 [X.]2011/95/[X.](Anerkennungsrichtlinie), wonach die Mitgliedstaaten Schutzberechtigten nur einen diskriminierungsfreien un[X.]chancengleichen Zugang zu Wohnraum (wie anderen rechtmäßig [X.]Drittstaatsangehörigen) gewähren müssen. Auch das Urteil des Gerichtshofs der [X.]vom 1. August 2022 - C-422/21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​616] - un[X.]das daran anknüpfende Vorabentscheidungsersuchen des [X.](TAR) [X.]vom 5. März 2024 - C-184/24, [X.]-, vgl. [X.](noch anhängig), betreffen die rechtlichen Vorgaben der [X.]für Asylbewerber un[X.]sin[X.]daher nicht ohne Weiteres auf international Schutzberechtigte übertragbar.

Einer (dem [X.]im Verfahren der [X.]selbst nicht möglichen, vgl. § 78 Abs. 8 Satz 4 un[X.]5 AsylG) einzelfallbezogenen Aufklärung durch Anfrage bei den zuständigen [X.]Behörden, ob das Recht auf Unterbringung im [X.]für einen konkreten Schutzberechtigten noch besteht, bedarf es nach aktueller Erkenntnislage in derartigen Fällen gleichwohl nicht. Denn [X.]Schutzberechtigte haben die - zur Abwendung einer Verelendung hinreichende - Möglichkeit, außerhalb des staatlichen Unterbringungssystems eine nach dem hier anzuwendenden Maßstab hinreichende, gegebenenfalls wechselnde Unterkunft zu finden (dazu siehe unten). Für diese hier zu beurteilende Personengruppe kann deshalb ohne abschließende Aufklärung zu deren Gunsten unterstellt werden, dass für sie die Möglichkeit der Unterbringung in einer SAI-Einrichtung wegen Ablaufs der maximalen Verweildauer, unentschuldigten Verlassens oder unentschuldigter Nichtinanspruchnahme eines zugewiesenen Aufnahmeplatzes nicht mehr besteht (so der Sache nach auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 [X.]22.31109 - juris Rn. 35).

Aus diesem Grun[X.]bedarf es für diese Fallgruppe auch keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Erhalt eines Platzes in einer [X.]nach Rückkehr an fehlenden Kapazitäten scheitern würde (so die Vorinstanz mit nicht ohne Weiteres überzeugender Begründung in dem in Bezug genommenen Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 53 f., siehe auch OVG Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG [ECLI:​DE:​OVGRLP:​2024:​0123.13A10945.22.OVG.00] - juris Rn. 30 ff.).

bb) Personen, die eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreiten, können in [X.]ihre [X.]um Zugang zu öffentlichem Wohnraum ("Sozialwohnungen") innerhalb des öffentlichen Wohnungsbaus ("Edilizia Residenziale Pubblica" oder ERP) ersuchen. Öffentlicher Wohnraum macht 5 - 6 % des [X.]Wohnungsmarkts aus (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]244 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]17; UNHCR-ASGI-SUNIA, The refugee house, Februar 2021, [X.]11). In absoluten Zahlen wir[X.]der öffentliche Wohnungsbestan[X.]auf run[X.]800 000 Einheiten mit einer Unterbringungskapazität von fast zwei Millionen Menschen geschätzt, wobei es 650 000 offene Anträge auf Zuweisung von Wohnraum gibt. Die Warteliste für öffentlichen Wohnraum ist lang; die Wartezeit kann mehrere Jahre betragen, auch für Familien (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, [X.]67; [X.]un[X.]Pro Asyl, [X.]an VGH Kassel, 29. Oktober 2020, [X.]3; [X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, [X.]14).

International Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie [X.]Bürger. Sie können sich jederzeit bewerben, un[X.]sie dürfen nicht aufgefordert werden, zusätzliche oder andere Anforderungen zu erfüllen als diejenigen, die für [X.]Staatsbürger gelten. Die Bewerbungsanforderungen variieren zwischen den Regionen un[X.]manchmal sogar zwischen den Gemeinden innerhalb derselben Region. Als Kriterien kommen in Betracht: Höchsteinkommen, Fehlen von Wohneigentum, Wohnsitz in der Gemeinde, in der der Antrag gestellt wird, keine vorherige Zuweisung von öffentlichem Wohnraum, keine illegalen Beschäftigungen. Wenn über die Zuweisung von Wohnraum in öffentlichen Wohnimmobilien entschieden wird, erhalten Anträge, die den jeweils gestellten Anforderungen entsprechen, Punktzahlen für Ranking-Zwecke. Die Methoden zur Bewertung variieren je nach Regionen un[X.]Gemeinden. Punkte können für Einkommen, Familienzusammensetzung, Aufenthaltsdauer in der Gemeinde, Überbelegung, Zusammenleben mit anderen Familien, schwerbehinderte Personen in der Familie, unzureichende oder unhygienische Unterkunft, Räumungsentscheidungen un[X.]neu gebildete [X.]zuerkannt werden. Die [X.]veröffentlicht die vorläufige Rangfolge mit Angabe der Frist, innerhalb derer etwaige Einsprüche wegen Bewertungsfehlern eingelegt werden können. Die endgültige Rangliste wir[X.]dann veröffentlicht un[X.]die verfügbaren Unterkünfte werden auf ihrer Grundlage zugewiesen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]245).

Zahlreiche regionale Gesetze sehen vor, dass nur Personen, die in keinem Lan[X.]der Welt oder zumindest nicht in ihrem Herkunftslan[X.]eine Immobilie besitzen, Zugang zu öffentlichem Wohnraum haben. Diese Beschränkung wirkt sich insofern diskriminieren[X.]aus, als nur [X.]von einer zuständigen Behörde im Herkunftslan[X.]ausgestellte Dokumente vorlegen müssen, die den [X.]von Immobilien in diesem Lan[X.]bescheinigen. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können sich jedoch grundsätzlich nicht an die Behörden ihres [X.]wenden un[X.]sin[X.]zudem wie Inländer zu behandeln. Sie sin[X.]deshalb nicht verpflichtet, Nachweise über den [X.]von Immobilien im Herkunftslan[X.]vorzulegen. So hat denn etwa der Gerichtshof von [X.]bereits im Jahr 2020 festgestellt, dass die an alle [X.]gerichtete Anforderung solcher Nachweise diskriminieren[X.]ist (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]245 f.).

Als weitere Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Wohnungsantragsverfahren verlangen einige Regionen un[X.]Gemeinden eine Dauer des Wohnsitzes oder der Berufstätigkeit in dem Gebiet von einigen Jahren. In der [X.]Rechtsprechung zeigt sich jedoch eine Tendenz, welche diskriminierende Klauseln einer erforderlichen Verwurzelung in der Region für unrechtmäßig befindet (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]13). Das Regionalgesetz der Lombardei, das fünf Jahre Aufenthalt verlangte un[X.]für ausländische Bürger besonders nachteilig war, wurde vom [X.][X.]mit Urteil Nr. 44/2020 für rechtswidrig erklärt un[X.]daher aufgehoben. Darüber hinaus stellte das [X.][X.]mit dem Urteil Nr. 9/2021 fest, dass die Aufenthaltsdauer nicht zu den Kriterien für die Vergabe einer höheren Punktzahl für die Zuweisung von öffentlichem Wohnraum gehören dürfe, da sie keine größere Bedürftigkeit indiziere. In demselben Urteil erklärte das Verfassungsgericht, dass die Anforderung legalisierter Dokumente, die das Fehlen von Immobilien im Auslan[X.]oder im Herkunftslan[X.]belegen, eine diskriminierende Bestimmung darstelle, die gegen Art. 3 der [X.]Verfassung verstoße (vgl. AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]245 f.; zur Problematik siehe auch SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, [X.]67; [X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, [X.]14, sowie BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]17).

Wegen dieser administrativen Hindernisse, die unter Umständen erst im Klagewege überwunden werden müssen, un[X.]vor allem im Hinblick auf die langen Wartezeiten erscheint es im Ergebnis wenig wahrscheinlich, dass anerkannt Schutzberechtigte nach einer Rückkehr zeitnah Unterkunft in einer Sozialwohnung in [X.]finden können.

cc) Zutreffen[X.]geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach [X.]zu[X.]international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrun[X.]unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 [X.]22.31109 - Rn. 36).

Die Mieten sin[X.]im Allgemeinen sehr hoch, vor allem in den großen Städten. Bezahlbare Wohnungen sin[X.]schwer zu finden. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich deshalb - insbesondere in Großstädten - nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag un[X.]eine gültige Aufenthaltsgenehmigung (vgl. zum Ganzen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]17; USDOS, [X.]2023 Human Rights Report, 22. April 2024, [X.]12; [X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, [X.]14; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, [X.]71 f.). Der freie Wohnungsmarkt ist beschränkt, weil wegen der hohen Eigentumsquote nur etwa 10 % aller Immobilien frei vermietet werden (UNHCR-ASGI-SUNIA, The refugee house, Februar 2021, [X.]7).

dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wir[X.]überwiegen[X.]festgestellt, dass nach [X.]zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - [X.]S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.). Die aktuelle Erkenntnislage bestätigt diese Annahme.

Laut [X.]verschiedener Institutionen (UNHCR, CIR, Caritas, ANCI) steht Begünstigten von internationalem Schutz, die aus einem [X.]nach [X.]zurückgeführt werden un[X.]die keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft erhalten, ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung, die entsprechende Unterstützung un[X.]Hilfeleistungen anbieten (Auswärtiges Amt, [X.]an VG Stade, 9. Juli 2024, [X.]3 f.; AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]27 f.). Regional un[X.]kommunal bestehen zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft un[X.]zum Teil auch Versorgung un[X.]Verpflegung bereitstellen. Insbesondere in Großstädten un[X.]regionalen Ballungsräumen werden Unterkünfte un[X.]Notschlafplätze angeboten. Unter anderem Kirchen un[X.]Freiwilligenorganisationen bieten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an (Auswärtiges Amt, [X.]an VG Stade, 9. Juli 2024, [X.]3 f.; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]151). Die Anzahl der verfügbaren Plätze in diesen Aufnahmeformen ist schwer zu ermitteln. Diese Strukturen werden insbesondere in Notfällen relevant; sie können auch einer Unterbringung in einer SAI-Einrichtung zeitlich nachfolgen oder an deren Stelle treten (AIDA/ECRE, ebd.).

Um Zugang zu [X.]zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen [X.]haben, was eine Registrierung im [X.]voraussetzt (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]4). Eine solche ist anerkannten Schutzberechtigten - wie unter 2.2.2 b) ausgeführt - möglich, sie sin[X.]hierzu sogar verpflichtet. In [X.]können auch [X.]Staatsbürgerinnen un[X.]Staatsbürger untergebracht werden, die temporär über keine Wohnung verfügen. Diese Einrichtungen gibt es in allen größeren Städten in Italien. In [X.]stehen 288 Plätze zur Verfügung, die hauptsächlich Bett, Ba[X.]un[X.]drei Mahlzeiten anbieten un[X.]auch [X.]un[X.]medizinische Unterstützung, wenn auch nicht in dem Umfang eines SAI. Dort können Personen für bis zu sechs Monate unterkommen (BAMF, [X.]an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, [X.]7). Einen zentralen Überblick über die Anzahl der Plätze oder die Qualität der Unterkünfte gibt es nicht (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]4).

Die [X.]fördert zahlreiche Initiativen einer familiären Aufnahme ("welcome in the family") für Schutzberechtigte, die das öffentliche Aufnahmesystem verlassen mussten, insbesondere für diejenigen, die keinen Platz in einer [X.]gefunden haben oder diesen vor dem tatsächlichen Abschluss ihrer [X.]Eingliederung verlassen mussten. [X.]hat im Laufe der Jahre ein bedeutendes Netzwerk auf [X.]Gebiet aufgebaut, wobei die Organisation sowohl mit den Verwaltungen der Aufnahmezentren als auch mit zahlreichen kommunalen Verwaltungen in Kontakt steht (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]151; BAMF, [X.]an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, [X.]2).

[X.]bestätigt, dass Einrichtungen der [X.]un[X.]andere nichtstaatliche Unterkünfte zur Verfügung stehen. Betroffene werden, wenn sie ihren Antrag auf Rückkehr in eine staatliche Unterkunft stellen, seitens der zuständigen Präfektur oder Quästur hierüber auch informiert. Eine Art "zentrales Netzwerk" gibt es jedoch nicht, sodass auch der [X.]über keine konkreten Informationen darüber verfügt, wie viele Plätze insgesamt landesweit zur Verfügung stehen. Der [X.]betreibt eine kostenlose Telefonhotline ("linea verde"), an die sich alle Unterkunftssuchenden im Notfall wenden könnten. Zudem verfügt er über eine Vielzahl an Kooperationspartnern in großen Städten, welche [X.]zu Unterkunftsmöglichkeiten geben können. Diese betreiben auch selbst Informationsschalter, welche namentlich an den größten [X.]Flughäfen zur Verfügung stünden (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]28; BAMF, [X.]an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, [X.]7).

Die Hilfsorganisation Sant'Egidio veröffentlicht aktuelle Adressen etwa für Rom, an die sich Bedürftige für ihre Grundbedürfnisse (Unterkunft, Waschen, Verpflegung) wenden können, un[X.]sie bietet auch selbst derartige Unterkünfte an (Sant'Egidio 2024, [X.]- Dove mangiare, dormire, lavarsi). Auch das [X.]informiert in einem Informationsblatt über Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen ([X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, Anhang, [X.]19 ff.).

Nach [X.]der [X.]un[X.][X.]e. V. sin[X.]regional organisierte Notunterkünfte nicht langfristig ausgerichtet, es gibt keinen "fixen" Platz. Sie werden meist von Trägern des sogenannten Dritten Sektors, also nicht staatlich, betrieben ([X.]Caritas, Missionari Vincenziani). Manche von ihnen haben Verträge mit der [X.]un[X.]werden vor allem zu Winterzeiten geöffnet. Die Dauer dieser Projekte der Aufnahme hängt von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab, sie sin[X.]nicht kontinuierlich garantiert. Diese Einrichtungen haben nur wenige Plätze zur Verfügung, die die Nachfrage nach Unterbringung derer, die auf der [X.]leben müssen, nach Angaben der [X.]nicht decken. Die Plätze unterliegen zudem einem Rotationssystem un[X.]sin[X.]nur für kurze [X.]nutzbar, damit möglichst viele Menschen für einige Tage dort unterkommen können. Neben der Rotation müssen die Bewohnerinnen un[X.]Bewohner in der [X.]ihres Aufenthaltes die Zentren tagsüber verlassen. Die Nahrungsmittelversorgung muss über andere Stellen gesichert werden. [X.]kritisiert, ein Großteil des Tages müsse deshalb für die Deckung der Grundbedürfnisse, [X.]in die Nahrungsfindung (Schlangestehen vor karitativen Suppenküchen), investiert werden, was es nach Angaben zahlreicher Geflüchteter ihnen unter anderem unmöglich mache, sich eine Arbeit zu suchen. Auch für Kleidung seien diese selbst verantwortlich. Es gebe keine medizinischen Behandlungen, es sei denn, eine Privatperson oder ein Verein kümmere sich un[X.]biete diese Hilfe an. Dieses System garantiere letztlich nicht die Kontinuität der Dienste un[X.]die Angemessenheit der Leistungen, insbesondere im Falle von Menschen mit besonderer Vulnerabilität (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]5; [X.]e. V., Privat statt Staat?, 1. Februar 2022, [X.]f.). Auch [X.]bestätigt aber, dass [X.]über ein großes Netz an Nichtregierungsorganisationen verfüge, das sich bemüht, die Lücken des Staates in der Versorgung un[X.]Betreuung von Asylsuchenden un[X.]anerkannt Schutzberechtigten zu füllen. Diese Projekte sin[X.]größtenteils als kurzfristige Notmaßnahme gedacht. Ob un[X.]wie lange eine Person Zugang zu Unterstützung durch nichtstaatliche Akteure erhalte, lasse sich nicht voraussagen ([X.]e. V., a. a. O., [X.]12).

ee) Informelle Siedlungen mit begrenztem oder fehlendem Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen sin[X.]in [X.]verbreitet. Insbesondere Arbeiter in der Landwirtschaft, aber auch Migranten in Großstädten sin[X.]nicht selten in behelfsmäßigen, ghettoartigen Unterkünften untergebracht; das trifft auch auf international Schutzberechtigte zu. Werden private Grundstücke besetzt, kann es zur Einleitung von Strafverfahren kommen (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]156 ff.). Nach einem Bericht aus dem [X.]lebten mindestens 10 000 Migranten, darunter 30 % Asylbewerber oder Flüchtlinge, in informellen Siedlungen in Italien, die oft in abgelegenen Gegenden liegen un[X.]sehr schlechten Zugang zu Dienstleistungen (einschließlich Wasser un[X.]Elektrizität) haben (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]158; InfoMigrants, In Italy, 10 000 migrant farm workers live in "informal settlements", 27. Juli 2022, https://www.infomigrants.net/en/​post/42177/in-italy-10000-migrant-farm-workers-live-in-informal-settlements); auch Überfüllung un[X.]inadäquate Zustände in derartigen Unterkünften werden beklagt (USDOS, [X.]2023 Human Rights Report, 22. April 2024, [X.]11 f.). Ähnliches gelte für [X.]oder provisorische Wohnkomplexe, die [X.]Behörden mit [X.]angrenzen[X.]an informelle Siedlungen oder in abgelegenen Gebieten haben errichten lassen. Auch in diesen werden teils unzulängliche sanitäre Verhältnisse, Überfüllung un[X.]fehlende Möblierung bemängelt ([X.]<HRW>, Better Solutions Neede[X.]for Migrant Workers' Makeshift Settlements in Italy, 4. April 2023; HRW, [X.]Re. Use of [X.]Funds by [X.]to Buil[X.]Migrant Worker Camps in Breach of Fundamental Rights, 4. April 2023). Informelle Unterkünfte (Zeltstätten, Slums, besetzte Häuser) werden teilweise im Hinblick auf die Grundversorgung (Verpflegung, ambulante medizinische Versorgung) von Hilfsorganisationen unterstützt ([X.]un[X.]Pro Asyl, [X.]an VGH Kassel, 29. Oktober 2020, [X.]7).

ff) Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 [X.]hinsichtlich der [X.]können Schutzberechtigte zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen un[X.]besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sin[X.]aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen un[X.]sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung, die für Schutzberechtigte in [X.]gewährleistet ist, siehe unten 2.2.2 f)) sin[X.]nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 [X.]widersprechende Verelendung droht einem [X.]Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann.

Dies zugrunde gelegt ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach [X.]dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten finden werden. Dass es keine entsprechende Garantie gibt un[X.]dies auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach [X.]zurückkehrende Schutzberechtigte auf dem begrenzten "Unterkunftsmarkt" mit einer Vielzahl von Migranten - unter anderem auch den Flüchtlingen aus der [X.]- konkurrieren: Die [X.]Regierung hat den im April 2023 erklärten Ausnahmezustan[X.]"als Folge des außergewöhnlichen Anstiegs der Migrantenströme, die über die [X.]des [X.]in das nationale Hoheitsgebiet einreisen", von Oktober 2023 bis April 2024 un[X.]erneut um sechs Monate bis Oktober 2024 verlängert (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]116; vgl. auch Entschließung des Ministerrates vom 9. April 2024, veröffentlicht im [X.]vom 27. Mai 2024, https://www.protezionecivile.gov.it/it/​normativa/​delibera-del-cdm-del-9-aprile-2024-proroga-dello-stato-di-emergenza-flussi-migratori/). Die Zahl der in [X.]eintreffenden Asylbewerber ist 2024 verglichen mit dem Vorjahr wieder rückläufig. Währen[X.]von Januar bis August 2023 137 946 Drittstaatsangehörige (ohne Ukraine-Flüchtlinge) in [X.]ankamen, waren es im gleichen Zeitraum 2024 nur 68 673 (UNHCR, Fact Sheet Italy, August 2024, [X.]1; UNO-Flüchtlingshilfe, [X.]steht weiterhin vor großen Herausforderungen, Stand: Juli 2024, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/​hilfe-weltweit/​italien). Bis August 2024 kamen laut [X.]des [X.]194 684 [X.]in [X.]an un[X.]stellten dort einen Antrag auf zeitweiligen Schutz (UNHCR, Fact Sheet Italy, August 2024, [X.]1). Andererseits ist die Zahl der Asylanträge gestiegen. Währen[X.]von Januar bis August 2023 82 811 Asylanträge gestellt wurden, waren es von Januar bis August 2024 109 039 (UNHCR, [X.]Weekly Snapshot, 11. - 17. November 2024).

Die zahlreichen Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen gleichwohl die Prognose, dass es [X.]international Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 [X.]ausschließenden Wahrscheinlichkeit möglich ist, eine solche zeitweilige un[X.]ggf. provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden, auch wenn es keine Daten über die gesamte Anzahl derartiger - durch sehr verschiedene Anbieter zur Verfügung gestellter - Unterkunftsplätze gibt. Einzelne Berichte über eine verbreitete Obdachlosigkeit, auch von Schutzberechtigten, in Italien, sin[X.]nicht derart substantiiert un[X.]aktuell, dass sie den Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfehlung der Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung zuließen. Eine entsprechende Einschätzung der [X.]aus dem [X.]stellt vage fest, "viele" Personen mit Schutzstatus in [X.]lebten langfristig auf der [X.]oder in informellen Unterkünften. Die Wahrscheinlichkeit, dass die zurücküberstellten Personen ohne Unterkunft blieben, sei sehr hoch un[X.]habe sich im Zuge der [X.]un[X.]mit dem [X.]noch zusätzlich erhöht. Konkret untermauert wir[X.]dies lediglich mit der Angabe, 2018 habe [X.](Médecins sans Frontières) die Zahl der "außerhalb des Systems" lebenden "Personen aus dem Asylbereich" mit 10 000 Personen beziffert (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]6, 9). Diese Zahl ist weder aktuell, noch ist sie hinreichen[X.]klar auf den Maßstab des Art. 4 [X.]bezogen; sie ist zudem nicht auf international Schutzberechtigte beschränkt. Angesichts der hohen Zahlen der in [X.][X.]Personen aus dem Asylbereich, die schon mit Blick auf die o. g. Ankunftszahlen in den Jahren 2023 un[X.]2024 um ein Vielfaches höher liegen müssen, trägt diese Aussage auch sonst nicht die Annahme, zurückkehrende Schutzberechtigte fänden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinerlei Obdach im oben beschriebenen Sinne. Dass der [X.]der [X.]nicht der Maßstab des Art. 4 [X.]zugrunde liegt, bestätigt die darin wiedergegebene Aussage, [X.]betone, dass "Schlafsäle un[X.]Notunterkünfte keinerlei zusätzliche Unterbringungsmöglichkeit zu staatlichen Unterkünften darstellen würden". Dasselbe gilt für den Hinweis, dieses System garantiere nicht die Kontinuität der Dienste un[X.]die Angemessenheit der Leistungen (a. a. O., [X.]5). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass in [X.]Ende Dezember 2021 96 197 Personen obdachlos un[X.]hiervon 38 % ausländische Bürgerinnen un[X.]Bürger waren. Es gibt keine offiziellen Zahlen darüber, wie viele von diesen einen Schutzstatus innehatten (BAMF, [X.]an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, [X.]5).

Die obige Bewertung wir[X.]auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Situation durch die zusätzlichen run[X.]194 700 (bis August 2024) hinzugekommenen Flüchtlinge aus der [X.]zweifellos verschärft hat. Für einen Teil der [X.]Flüchtlinge stehen auch Plätze im SAI-Netzwerk zur Verfügung. Konkrete Berichte über eine zahlenmäßig ins Gewicht fallende Zunahme von Schutzberechtigten ohne menschenwürdige (Not-)Unterkunft sin[X.]auch seit Beginn dieses Konflikts nicht bekannt geworden. Soweit von einer erheblichen Reduzierung der in Notunterkünften verfügbaren Plätze aufgrun[X.]der [X.]berichtet worden ist (dazu auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 77 f., 98; SFH, [X.]an OVG Münster, 17. Mai 2021, [X.]4), bestehen für ein aktuelles Fortbestehen dieser Lage keine Anhaltspunkte.

Schließlich war in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass der hier zu beurteilenden Personengruppe der [X.]Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen un[X.]Eigeninitiative abzuverlangen ist, als vulnerablen Personen, un[X.]dass bei diesen auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind.

Auch weibliche Schutzberechtigte müssen sich auf die vorgenannten Unterkünfte verweisen lassen. Ein erhebliches Risiko sexueller Übergriffe in den in Betracht kommenden (Not-)Unterkünften ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst erkennbar. Die Aussage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, es gebe "Ausbeutung un[X.]ein großes Risiko sexueller Übergriffe" (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]6) bezieht sich auf eine einzelne konkret benannte Unterkunft un[X.]ist nicht näher untermauert worden. Die verallgemeinernde Aussage, durch die Selbstverwaltung un[X.]das "Leben in einer <Grauzone> besteht die Gefahr von Missbrauch un[X.]Ausbeutung" (ebd.), entbehrt jeder Substantiierung.

Nichtvulnerablen Schutzberechtigten (jeden Geschlechts) ist es nach alledem zumutbar, sich darüber zu informieren, an welchem Ort un[X.]bei welchem Anbieter noch Kapazitäten bestehen un[X.]ihren Aufenthalt gegebenenfalls dorthin zu verlagern (so auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 [X.]22.31109 - juris Rn. 38). Die vorstehende Lagebewertung zu dem Teilaspekt Unterkunft wir[X.]im Übrigen (ohne dass dies für den Senat entscheidungserheblich gewesen wäre) bestätigt durch die Angaben der [X.]im vorliegenden un[X.]in dem gemeinsam mit diesem verhandelten Verfahren [X.]1 [X.]23.23 zu ihrer jeweiligen Unterbringung in Italien. So hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie habe von der Hilfsorganisation "Santi Gideo" (vermutlich Sant'Egidio) eine Unterkunft un[X.]Lebensmittel per Coupon erhalten. Die Klägerin des Verfahrens [X.]1 [X.]23.23 hatte vorgetragen, sie sei in einer [X.]in [X.]untergebracht gewesen, in der sie Kleidung un[X.]75 € monatlich erhalten habe.

d) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach [X.]zurückkehrende [X.]Schutzberechtigte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen (aa). Auch insoweit existieren aber Angebote von Hilfsorganisationen un[X.]karitative Einrichtungen, die zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können (bb).

aa) Für [X.]Schutzberechtigte, die keinen Platz in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung haben, ist keine ohne Weiteres durchsetzbare Möglichkeit ersichtlich, ihre Grundbedürfnisse durch Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zu sichern (siehe auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 138 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 [X.]22.31109 - juris Rn. 31 un[X.]44).

Anerkannte Schutzberechtigte sin[X.][X.]Staatsbürgerinnen un[X.]-bürgern hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen rechtlich gleichgestellt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]17). Nach den 2023 vom nationalen [X.][X.]veröffentlichten Daten lebten 2022 fast 10 % der [X.]Bevölkerung in absoluter Armut, ein Anstieg gegenüber 2021, der auf die Auswirkungen der Inflation zurückgeführt wird. In [X.]lebende Ausländer waren mehr als viermal häufiger von absoluter Armut betroffen. Die Regierung hat im Mai 2023 die Armutsbekämpfungsmaßnahme "Bürgereinkommen" ("Reddito di Cittadinanza") abgeschafft un[X.]durch begrenztere Programme für verschiedene Personenkategorien ersetzt (Human Rights Watch, Worl[X.]Report 2024, Italy, 12. Januar 2024).

Die beiden mit [X.]geschaffenen Nachfolgeregelungen [X.]("supporto per la formazione e il lavoro", Ausbildungs- un[X.]Arbeitsunterstützung) un[X.][X.]("assegno di inclusione", Eingliederungsbeihilfe) unterscheiden zwischen [X.]un[X.]Erwerbsfähigen, wobei Erwerbsfähige deutlich niedrigere Beträge erhalten: Die [X.][X.]richtet sich an "erwerbsfähige Personen" zwischen 18 un[X.]59 Jahren ohne vulnerable Familienmitglieder. Sie beträgt 350 € für je maximal 12 Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit um je bis zu einem Jahr nach einem Karenzmonat. Der Bezug setzt voraus, dass das Haushaltseinkommen, der sogenannte familiäre ISEE-Wert, 6 000 € pro Jahr nicht übersteigt. [X.]müssen sich verpflichten, an regionalen Maßnahmen zur Arbeitsaktivierung oder Weiterbildung teilzunehmen. Schon bei Ablehnung des ersten Angebots erlischt der Anspruch ([X.]Botschaft Rom, [X.]Jahresbericht Italien, Berichtszeitraum: Oktober 2022 bis April 2024, [X.]24; Refugee.info Italy, [X.]in Italy, 7. Oktober 2024, https://italy.refugee.info/en-us/​articles/5388918400663). Antragsberechtigt sin[X.]auch Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Bei Antragstellung muss der Betroffene seit mindestens fünf Jahren in [X.]wohnhaft gewesen sein, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen ([X.]Botschaft Rom, [X.]Jahresbericht Italien, Berichtszeitraum: Oktober 2022 bis April 2024, [X.]25; Revisionserwiderung der Beklagten, 26. März 2024, [X.]10).

Die neue Eingliederungsbeihilfe [X.]können seit 1. Januar 2024 Haushalte erhalten, die als nicht "uneingeschränkt erwerbsfähig" gelten (Haushalte mit mindestens einem Minderjährigen, einer behinderten Person, einer Person über 60 Jahre oder in einer - näher definierten - benachteiligten Situation). Sie wir[X.]für jeweils maximal 18 Monate, ebenfalls mit Verlängerungsmöglichkeit um je bis zu einem Jahr nach einem Karenzmonat gewährt un[X.]beträgt run[X.]480 €, maximal 500 € zuzüglich 280 € Mietbeihilfe. Auch dieser Leistungsbezug soll stärker von der Teilnahme an Berufsbildungs- un[X.]Eingliederungsmaßnahmen der erwerbsfähigen Haushaltsmitglieder abhängig sein. Nach Ablauf ist - jeweils nach einem Karenzmonat - erneut ein 18-monatiger Bezug möglich. Auch die Eingliederungsbeihilfe ist an die Nichtüberschreitung bestimmter Einkommensgrenzen sowie die Voraussetzung geknüpft, dass sich der [X.]insgesamt mindestens fünf Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, legal in [X.]aufgehalten hat (Informazione Fiscale, Assegno di inclusione 2024: requisiti, importo e come fare domanda, 19. März 2024, https://www.informazionefiscale.it/​Assegno-di-inclusione-2024-domanda-requisiti-importo; [X.]Botschaft Rom, [X.]Jahresbericht Italien, Berichtszeitraum: Oktober 2022 bis April 2024, [X.]24 f.).

Von den genannten Sozialleistungen - namentlich auch der [X.]- können nach [X.]zurückkehrende international Schutzberechtigte regelmäßig schon deshalb nicht profitieren, weil sie die Aufenthaltsvoraussetzungen (fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Italien, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen) nicht zeitnah erfüllen können. Zwar dürfte die Vereinbarkeit dieses [X.]mit Unionsrecht zweifelhaft sein, weil schutzberechtigte Drittstaatsangehörige damit ungeachtet der formalen Gleichbehandlung mit [X.]Staatsangehörigen (zum Gebot der Inländergleichbehandlung vgl. Art. 29 [X.]2011/95/EU) mittelbar diskriminiert werden könnten (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 - C-112/22, C-223/22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​636] -). Konkrete Erkenntnisse, die gegenwärtig die Prognose rechtfertigten, dass die Aufenthaltsvoraussetzung in der behördlichen Praxis wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bliebe oder dass etwaige Leistungsansprüche zumindest auf dem Rechtsweg kurzfristig durchgesetzt werden könnten, liegen aber nicht vor. Insbesondere ist dem Senat keine entsprechende Rechtsprechung [X.]Gerichte bekannt.

Neben den genannten Leistungen auf [X.]gibt es vielerorts regionale oder kommunale Vergünstigungen unterschiedlicher Art un[X.]Höhe, über die auf lokalen Internetseiten oder durch das lokale [X.](Centro di assistenza fiscale) oder [X.]informiert wir[X.](Refugee.info Italy, [X.]in Italy, 7. Oktober 2024, https://italy.refugee.info/en-us/​articles/5388918400663; Revisionserwiderung der Beklagten, 26. März 2024, [X.]10, mit beispielhaften Nachweisen). Die Wahrscheinlichkeit, mit der erwerbsfähige international Schutzberechtigte ohne minderjährige Kinder derartige Leistungen erhalten können, kann auf der Grundlage der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen nicht verlässlich beurteilt werden. Denn über die Art, Höhe, regionale Verfügbarkeit un[X.]die genauen Voraussetzungen lokaler Leistungen liegen dem Senat keine hinreichenden Informationen vor. Einer weiteren Aufklärung bedarf diese Frage nicht, weil [X.]Schutzberechtigte ihre zur Abwendung einer Verelendung notwendigen Grundbedürfnisse anderweitig sicherstellen können (zur Unterbringung siehe oben unter c), zur Versorgung mit Lebensmitteln u. a. siehe unten unter bb) un[X.]e)).

bb) Angebote von Hilfsorganisationen un[X.]karitativen Einrichtungen können zur Abwendung einer extremen Notlage bei [X.]anerkannt Schutzberechtigten zumindest beitragen. Anders als bei einer Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung wie dem [X.]ist bei den für zurückkehrende [X.]Schutzberechtigte in Betracht kommenden Unterkünften eine Verpflegung zwar häufig nicht inbegriffen. Teilweise ist das aber durchaus der Fall. So bieten etwa kommunale Unterkünfte Bett, Ba[X.]un[X.]drei Mahlzeiten (vgl. BAMF, [X.]an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, [X.]7). [X.]bewerten die individuelle Unterstützungsbedürftigkeit der Antragsteller un[X.]vergeben - ohne Rechtsanspruch - Leistungen im Rahmen der verfügbaren Budgets (BAMF, a. a O., [X.]13). Zudem gibt es eine ganze Reihe karitativer, teils kirchlicher Einrichtungen, die Mahlzeiten anbieten (vgl. für [X.]Sant'Egidio 2024, [X.]- Dove mangiare, dormire, lavarsi, [X.]11 ff.). Auch die [X.]erwähnt karitative Suppenküchen (SFH, [X.]an VG Karlsruhe, 29. April 2022, [X.]5). Auf diese Weise können [X.]Schutzberechtigte jedenfalls für eine Übergangszeit ihren [X.]zumutbar abdecken.

e) International Schutzberechtigte können zudem in [X.]eine Beschäftigung aufnehmen un[X.]mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit den erwähnten Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen - ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.

aa) Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive un[X.]ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen un[X.]die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sin[X.](BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 [X.]10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.).

Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle un[X.]andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst (vgl. Schneider/​Boockmann, Die Größe der Schattenwirtschaft - Methodik un[X.]Berechnungen für das Jahr 2024, [X.]e. V. an der Johannes Kepler Universität Linz, Linz/​Tübingen, vom 30. Januar 2024, [X.]f.), können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern un[X.]Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (dazu noch offenlassen[X.]BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 [X.]66.21 - juris Rn. 30). Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit zumutbar. Die allgemeinen Bemühungen der [X.]un[X.][X.]zur Bekämpfung von Schwarzarbeit stehen dem nicht entgegen (anders OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A [ECLI:​DE:​OVGNRW:​2021:​0121.11A2982.20A.00] - juris Rn. 84 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 - 18a L 1299/24.A [ECLI:​DE:​VGGE:​2024:​0823.18A.L1299.24A.00] - juris Rn. 24 ff.). Ist Schwarzarbeit in der Bevölkerung derart weit verbreitet wie in [X.](dazu unten bb) (3)), kann ihre effektive Bekämpfung nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen un[X.]spürbare Sanktionierungen von Arbeit- un[X.]Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 L[X.]3/23 [ECLI:​DE:​OVGSH:​2024:​0125.4LB3.23.00] - juris Rn. 104; ebenso im Ergebnis VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A [ECLI:​DE:​VGHHE:​2024:​0806.2A1131.24.00] - juris Rn. 117, zu Griechenland; sowie VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 [ECLI:​DE:​VGHH:​2024:​0815.12A3228.24.00] - juris Rn. 75 m. w. N.).

bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (BA [X.]14, unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) un[X.]weiterer Oberverwaltungsgerichte un[X.][X.](VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 [X.]23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 L[X.]4/23 [ECLI:​DE:​OVGSH:​2024:​0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:​DE:​OVGSN:​2022:​0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - [X.]S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 L[X.]68/17 [ECLI:​DE:​OVGMV:​2022:​0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach [X.]zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte [X.]grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage. Danach haben die Betroffenen Zugang zum [X.]Arbeitsmarkt ((1)), die aktuelle Arbeitsmarktlage lässt eine Beschäftigungsmöglichkeit hinreichen[X.]wahrscheinlich erscheinen ((2)) un[X.]es besteht jedenfalls auch die Möglichkeit einer in [X.]zumutbaren informellen Erwerbstätigkeit in Form von Schwarzarbeit ((3)).

(1) In [X.]anerkannte international Schutzberechtigte genießen in Übereinstimmung mit Art. 26 [X.]2011/95/[X.]einen ungehinderten Zugang zum [X.]Arbeitsmarkt, zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zur Registrierung bei Berufsverbänden, Berufsausbildung, einschließlich Auffrischungskursen, Ausbildung am Arbeitsplatz un[X.]Dienstleistungen von Arbeitsämtern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien, 27. September 2024, [X.]17). Für sie gelten die Rechte un[X.]Pflichten gemäß des [X.]Nr. 251/2007 zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie. International Schutzberechtigte, die nach Rückkehr im staatlichen Aufnahmesystem nicht wiederaufgenommen werden un[X.]eine Beschäftigung suchen müssen, erhalten laut [X.][X.]durch den Aufenthaltstitel Zugang zu Arbeit oder Studium. Unter gewissen Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel in einen dauerhaften Aufenthaltstitel aus beruflichen Gründen umwandelbar (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]20 un[X.]29). [X.]anerkannte Schutzberechtigte, deren [X.]Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, haben grundsätzlich die Möglichkeit zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt (siehe oben 2.2.2 a)). Bis zur Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis können Betroffene unter anderem beim Arbeitgeber eine Bestätigung des [X.]vorlegen. Neben der Privatinitiative kann die Arbeitsplatzsuche über das Arbeitsamt ([X.]bzw. [X.]per l'Impiego) erfolgen, wofür eine digitale Identität (SPID) un[X.]eine Bereitschaftserklärung zur Nutzung der zur Verfügung gestellten öffentlichen Dienste erforderlich ist. Auf dem Portal "cliclavoro.gov.it" des [X.]werden zudem überregionale Stellenangebote sowie Nachrichten un[X.]Informationen über die Arbeits- un[X.]Berufswelt veröffentlicht. Um sich auf Stellenangebote zu bewerben, ist der Lebenslauf einzustellen ([X.]- European Employment Services, Lebens- un[X.]Arbeitsbedingungen: Italien, Stellensuche, 28. Juni 2024). Für Schutzberechtigte, die sich in einer SAI-Einrichtung befinden, erfolgt die Beratung un[X.]Unterstützung im Rahmen der Integrationsförderung. Das in den [X.]tätige Betreuungspersonal begleitet international Schutzberechtigte im Rahmen der Maßnahmen zur Orientierung un[X.]Integration auch bei der Suche nach Praktika, Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen. Aufgabe des [X.]ist es, ein Netzwerk zu den lokalen Behörden un[X.]Betrieben aufzubauen (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]12 f.; BAMF, [X.]an OVG Schleswig, 8. Dezember 2023, [X.]f.). Beratungsangebote un[X.]Unterstützung speziell für Migrantinnen un[X.]Migranten bieten insbesondere auch [X.]oder nichtstaatliche Hilfsorganisationen an; auf die bestehenden Angebote wir[X.]auch von [X.]verwiesen (vgl. u. a. Refugee.info Italy, [X.]in Italy, https://italy.refugee.info/en-us/​articles/​5388883260055; AIDA/ECRE, Access to the Labour Market, https://asylumineurope.org/​reports/​country/​italy/​content-international-protection/​employment-and-education/​access-labour-market/; [X.]Help [X.]Work, https://help.unhcr.org/​italy/​services/​work/). Das [X.]Arbeitsministerium führt aus, dass es Integrationsprojekte auf [X.]in vielen [X.]Städten gibt, welche international Schutzberechtigte bei der Arbeitssuche unterstützen. Träger können Behörden, Hilfsorganisationen oder Arbeitsvermittlungsagenturen sein. Zwar bestehen auf dem [X.]Arbeitsmarkt Herausforderungen für international Schutzberechtigte ebenso wie für alle [X.]Staatsbürger, gleichzeitig sin[X.]unterschiedliche Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme bzw. Inanspruchnahme von Unterstützung un[X.]Hilfestellungen vorhanden. Eine Rückkehr [X.]ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage un[X.]die Chancen auf dem Arbeitsmarkt jedenfalls nicht ausgeschlossen (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]21).

(2) Zwischen 2021 un[X.]2022 hat sich die Beschäftigungsquote von Migranten in allen OECD-Ländern verbessert un[X.]OECD-weit den höchsten Stan[X.]seit Beginn der Aufzeichnungen erreicht. Besonders stark verbesserten sich die Arbeitsmarktergebnisse von Migrantinnen, wobei der Unterschie[X.]zwischen den Geschlechtern in mehreren Ländern abnahm. Die verzeichneten Zuwächse sowohl bei der Migration in den Arbeitsmarkt als auch bei der Beschäftigungsquote der ansässigen Migranten hängen damit zusammen, dass in vielen OECD-Ländern ein Arbeitskräftemangel herrscht, was die Arbeitsmigration befördert hat. Sie steht ganz oben auf der politischen Agenda mehrerer Länder, darunter [X.]un[X.][X.](OECD, International Migration Outlook 2023, 47th edition, [X.]11 f., https://www.oecd.org/en/​publications/​international-migration-outlook-2023_b0f40584-en.html).

In [X.]erreichte die Beschäftigung im [X.]wieder das Niveau von 2019, allerdings mit einem differenzierten Wachstum je nach Staatsbürgerschaft mit einem stärkeren Anstieg der Ausländer (+ 5,2 %) im Vergleich zu [X.](+ 2,1 %). Insgesamt machten in 2023 Ausländer 10,3 % der gesamten Erwerbsbevölkerung un[X.]16,0 % der Arbeitslosen aus. Darüber hinaus weisen ihre Anteile an der Gesamtbeschäftigtenzahl erhebliche Schwankungen auf: weniger als 1 % in der öffentlichen Verwaltung, etwa 2 % im Kredit- un[X.]Versicherungssektor sowie im Bildungswesen, 15,6 % im Baugewerbe, 17,0 % in [X.]un[X.]in der Landwirtschaft un[X.]62,2 % in Familiendienstleistungen. Im Bereich der Hausarbeit hingegen, in dem 70 % der Arbeitnehmer Einwanderer sind, kam es im [X.]zu einem Rückgang der Zahl der Beschäftigten, insbesondere bei Ausländern. Letztere belaufen sich auf run[X.]622 000, was einem Rückgang von 8,4 % entspricht, un[X.]was in vielen Fällen auf eine Verlagerung hin zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit hindeutet (Help Desk, Statistical Dossier on Immigration 2023, 9. November 2023). Die Arbeitslosigkeit von international schutzberechtigten Personen wurde Anfang 2021 auf 17,8 % geschätzt, wobei Frauen aus diesem Personenkreis zu 34,9 % erwerbslos seien. Gleichwohl erreiche auch die Erwerbsquote dieses Personenkreises fast die Erwerbsquote von Italienern, das gelte erst recht, wenn nur männliche Schutzberechtigte betrachtet werden (De Sario, Migration at the crossroads. [X.]in Italy, 2021, [X.]206 ff., https://www.etui.org/​sites/​default/​files/2021-01/Chapter7-Migration%20at%20the%20crossroads.%20The%20inclusion%20of%20asylum%20seekers%20and%20refugees%20in%20the%20labour%20market%20in%20Italy.pdf).

Nach einer aktuelleren [X.]haben Zuwanderer in [X.]trotz niedrigerem Bildungsniveau un[X.]befristeter Arbeitsverträge sogar eher einen Arbeitsplatz als die [X.]Bevölkerung. Einwanderer spielen eine wichtige Rolle im [X.]Arbeitsmarkt. Die run[X.]2,4 Millionen ausländischen Beschäftigten machen mehr als 10 % aller Beschäftigten aus. Die Beschäftigungsquote von Drittstaatsangehörigen liegt bei 59,2 % (vgl. Revisionserwiderung vom 26. März 2024, [X.]12). Die Zahl ist nach Geschlecht differenziert: 71,7 % der Männer, aber nur 45,4 % der Frauen übten eine Beschäftigung aus (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]19).

Im September 2024 lag die Beschäftigungsrate in [X.]insgesamt bei 62,1 %, die - seit 2020 stetig gefallene - Arbeitslosenquote bei insgesamt nur noch 6,1 %. Seit 2020/2021 ist die bereinigte Beschäftigungszahl von 22 Millionen auf über 24 Millionen angestiegen (ISTAT, September 2024, Employment an[X.]Unemployment, Provisional data, 31. Oktober 2024, https://www.istat.it/wp-content/​uploads/2024/10/Employment-and-unemployment-202409.pdf). Die Erwerbs- un[X.]Beschäftigungsquoten von Frauen un[X.]jungen Menschen liegen in [X.]weiterhin deutlich unter dem [X.](AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht September 2022, [X.]19). So lag die Beschäftigungsquote bei Frauen im September 2024 bei 53,4 %, die Arbeitslosenquote aber auch nur bei 6,6 % (ISTAT, ebd.).

Die größten Beschäftigungssektoren für Migranten sin[X.]der [X.](47,2 %), die Landwirtschaft (18,6 %), das Baugewerbe (16,6 %) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen un[X.]Gastronomie (16,2 %) (Dotsey/​Lumley-Sapanski, Temporality, refugees, an[X.]housing: [X.]in Italy, [X.]2021, [X.]4).

Migranten sin[X.]eine wichtige Ressource für Italien: Nach Abzug der Aufnahmekosten in Höhe von ca. zwei Milliarden € erwirtschaften die Geflüchteten durch ihre Arbeit einen positiven Saldo von ca. 6,5 Milliarden €. Allein in der Landwirtschaft liegt die Quote der illegalen Beschäftigung bei 39 % un[X.]ist somit ein Geschäft mit der irregulären Arbeitskraft von Landarbeitern in Höhe von ca. 4,8 Milliarden € (Telepolis, Migranten: Warum sie eine Ressource für [X.]sind, 21. August 2024). Auch der [X.]führt in Übereinstimmung mit dieser Lagebeurteilung aus, dass das wirtschaftliche Wachstum in [X.]nach der [X.]sehr groß un[X.]dass ein dementsprechender Bedarf an Arbeitsplätzen vorhanden sei. Allein durch ein Netzwerk von Privatunternehmen konnten bereits etwa 5 000 Migranten in den [X.]Arbeitsmarkt integriert werden (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]28). Der [X.]Arbeitsmarkt ist aus demografischen Gründen auf Migration angewiesen (RESPOND, Integration, Policies, Practices an[X.]Experiences, [X.]Country Report, 1. Juni 2020, [X.]26). Verschiedene Quellen thematisieren den Anstieg ausländischer Arbeitskräfte un[X.]den Arbeitskräftemangel, insbesondere im Tourismus, der Landwirtschaft un[X.]dem Gesundheitswesen. Zugleich werden Bestrebungen der [X.]Regierung beschrieben, wonach ausländischen Arbeitskräften der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden soll (vgl. Euractiv, 5. Oktober 2023, https://www.euractiv.de/​section/​europa-kompakt/​news/​italien-zwischen-migrationstopp-und-fachkraeftemangel/; OECD, International Migration Outlook 2023, 47th edition, [X.]19). International Schutzberechtigte erhalten knapp 80 % des [X.]von Beschäftigten mit [X.]Staatsangehörigkeit, un[X.]es bestehen fast keine Unterschiede im Vergleich zu den in [X.]arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der [X.](De Sario, Migration at the crossroads. [X.]in Italy, 2021, [X.]214, https://www.etui.org/​sites/​default/​files/2021-01/Chapter7-Migration%20at%20the%20crossroads.%20The%20inclusion%20of%20asylum%20seekers%20and%20refugees%20in%20the%20labour%20market%20in%20Italy.pdf). Die Arbeitslöhne haben sich leicht verbessert auf durchschnittlich 45 bis 50 € Arbeitslohn für acht Stunden (Summary Rosarno Observatory, 20. Juli 2023, [X.]f.).

(3) Schattenwirtschaft ist in [X.]weit verbreitet. Sie deckte 2023 21,6 % des [X.]Bruttoinlandsprodukts ab un[X.]lag in den vergangenen 10 Jahren um die 20 % (Statista, Prognose zum Umfang der Schattenwirtschaft in Ländern der OEC[X.]2024, 28. Mai 2024). Schwarzarbeit gilt in [X.]als "Kavaliersdelikt". Etwa 10 % der Bevölkerung [X.]arbeiteten nach Angaben des [X.]Statistikamtes [X.]in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte leben ausschließlich von irregulärer Arbeit (Handelsblatt, Schattenwirtschaft, [X.]forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung un[X.]Schwarzarbeit, 18. August 2020). Schätzungen zufolge arbeiten in [X.]mindestens 3,7 Millionen Menschen illegal, das heißt ohne steuerliche Abgaben zu leisten un[X.]vertraglich oder beitragsrechtlich abgesichert zu sein. [X.]schätzte für 2019 den Anteil der "nicht beobachtbaren Wirtschaft" (Summe aus Schwarzarbeit un[X.]weiterer illegaler Angaben) auf 11,3 % des Bruttoinlandsprodukts (AA, [X.]un[X.]BAMF, Gemeinsamer Bericht, September 2022, [X.]18).

Schwarzarbeit wir[X.]europaweit bekämpft. Das [X.]un[X.]der Rat haben durch Beschluss 2016/344/[X.]vom 9. März 2016 ([X.][X.]vom 11. März 2016 [X.]12) eine "Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit" eingerichtet, die unter anderem den Ländern der [X.]helfen solle, wirksamer den verschiedenen Formen der Schwarzarbeit zu begegnen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1689/20.A [ECLI:​DE:​OVGNRW:​2021:​0720.11A1689.20A.00] - juris Rn. 133 f.). Auch [X.]versucht, mit umfangreichen Maßnahmen gegen Schwarzarbeit vorzugehen; so drohen etwa bei Verstößen Geldstrafen von 2 000 bis 50 000 € (Handelsblatt, Schattenwirtschaft, [X.]forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung un[X.]Schwarzarbeit, 18. August 2020). In den vergangenen Jahrzehnten ist in [X.]ein dramatischer Anstieg von Schwarzarbeit, illegalen [X.]un[X.]damit einhergehender Ausbeutung von ausländischen Arbeitskräften zu verzeichnen gewesen (sog. "caporalato"). Zur Bekämpfung dieser Zustände sin[X.]bestehende Strafen verschärft un[X.]neue Straftatbestände gegen kriminelle Arbeitgeber geschaffen worden; der [X.]Staat gehe vermehrt gegen illegale Beschäftigung un[X.]Ausbeutung von Ausländern vor (RESPOND, Integration, Policies, Practices an[X.]Experiences, [X.]Country Report, 1. Juni 2020, [X.]27 f.). Die Beklagte verweist auf das Gesetz 199/2016, durch das strengere Maßnahmen gegen die Ausbeutung von Arbeitskräften un[X.]die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit eingeführt wurden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Agrarsektor liegt. Das Arbeitsministerium hat einen "Arbeitsausschuss für die Festlegung einer neuen Strategie zur Bekämpfung der illegalen Anwerbung un[X.]Ausbeutung von Arbeitskräften in der Landwirtschaft" eingesetzt. In diesem Ausschuss sin[X.]mehrere Institutionen, sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene, Sozial- un[X.]Wirtschaftspartner sowie internationale Organisationen vertreten. Der Ausschuss steht unter dem Vorsitz des [X.]un[X.]sein Mandat läuft bis 2025. Im ganzen Lan[X.]wurden zahlreiche Maßnahmen finanziert, durchgeführt un[X.]geplant, um das Phänomen der Ausbeutung von Arbeitskräften zu überwachen un[X.]zu bekämpfen. Diese Maßnahmen konzentrieren sich auch auf die Identifizierung, den Schutz un[X.]die Unterstützung der Opfer von Arbeitsausbeutung, wobei ausländischen Bürgern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. "Nicht angemeldete" oder "irreguläre" Arbeit ist in [X.]illegal un[X.]wir[X.]nach mehreren verwaltungs-, straf- un[X.]zivilrechtlichen Bestimmungen geahndet un[X.]verfolgt. Zu den einschlägigen Vorschriften gehören das Gesetzesdekret Nr. 81/2015, das die Sicherheit am Arbeitsplatz regelt un[X.]Strafen für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorsieht, das Gesetzesdekret Nr. 151/2015, das die Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinen regelt, sowie die Höchstdauer von nicht angemeldeten Arbeitsverhältnissen gemäß Art. 2222 des Zivilgesetzbuchs un[X.]das Gesetzesdekret Nr. 12/2002. Das Strafgesetzbuch stellt verschiedene Formen der menschlichen Ausbeutung wie Sklaverei (Art. 600), Menschenhandel, auch zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft (Art. 601), Zwangsarbeit, Arbeitsausbeutung un[X.]illegale Vermittlung (Art. 603-bis un[X.]603-ter) unter Strafe. Das Migrationsgesetz (Gesetzesdekret 286/1998) gewährleistet gleiche Beschäftigungschancen für ausländische Arbeitnehmer (Art. 2) un[X.]bestraft irreguläre Einwanderung aufgrun[X.]von Menschenhandel (Art. 12). Es schützt auch die Opfer von Gewalt un[X.]schwerer Ausbeutung, einschließlich der Ausbeutung von Arbeitskräften un[X.]illegaler Anwerbung (Art. 18, 18-bis un[X.]22). Unter den Initiativen der Regierung [X.]zur Wiederbelebung der [X.]Wirtschaft liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Im Dezember 2022 wurde der [X.]aufgestellt, der die Einrichtung des [X.](PNS), die Erhöhung der Kontrollen am Arbeitsplatz um 20 % un[X.]die Verschärfung von Sanktionen vorsieht. Mit Dekret des [X.]Nr. 57/2023 vom 6. April 2023 wurde ein Nationaler Ausschuss zur Verhütung un[X.]Bekämpfung der Schwarzarbeit mit der Aufgabe eingesetzt, die Umsetzung un[X.]den Fortschritt der im nationalen Plan vorgesehenen Aktivitäten zu koordinieren un[X.]zu überwachen. Ein weiteres Dekret Nr. 58/2023 vom 6. April 2023 zur Aktualisierung des Nationalen Plans zur Bekämpfung von Schwarzarbeit für den Dreijahreszeitraum 2023 - 2025 un[X.]des [X.]enthält "Maßnahmen zur Förderung der regulären Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in der Landwirtschaft durch die Bekämpfung illegaler Ansiedlungen un[X.]die Förderung aktiver politischer Aktionen", durch Vorbeugung, Überwachung un[X.]Bekämpfung des Phänomens, Schutz un[X.]Hilfe für die Opfer der Ausbeutung un[X.]die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt. Hierunter fallen die Vorgaben zur Umwandlung in angemeldete Arbeitsverhältnisse. Laut dem Bericht der [X.]NGO [X.](https://freedomhouse.org/​country/​italy/​freedom-world/2023) bestehe hinsichtlich Menschenhandel un[X.]Ausbeutung von Arbeitskräften aber weiterhin Anlass zur Sorge, insbesondere in Bezug auf Asylsuchende, Flüchtlinge un[X.]Migranten aus Osteuropa. Die [X.]un[X.]die Energiekrise nach Beginn des Kriegs in der [X.]hätten die Anfälligkeit der Migranten für Ausbeutung un[X.]die Verschlechterung der Arbeits- un[X.]Lebensbedingungen gesteigert. Der Handel mit Frauen un[X.]Mädchen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gebe ebenso weiterhin Anlass zur Sorge (Revisionserwiderung vom 26. März 2024, [X.]ff.).

Am 3. Juli 2024 koordinierte das [X.]im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitsausbeutung eine große landesweite außerordentliche Überwachungsaktion. Im Rahmen des Einsatzes wurden 310 landwirtschaftliche Betriebe kontrolliert. Von diesen erwiesen sich 206 als nicht regelgerecht, was 66,45 % der Gesamtzahl entspricht. Insgesamt wurden 2 051 Arbeiter kontrolliert, von denen sich herausstellte, dass 616 irregulär arbeiteten, wovon wiederum 216 schwarz beschäftigt waren. Im Einzelnen waren 38,32 % der untersuchten Arbeitsplätze mit [X.]besetzt. 308 von diesen waren irregulär beschäftigt, darunter 96 Personen in Schwarzarbeit un[X.]22 ohne gültige Aufenthaltserlaubnis. Die Inspektionen führten zu 128 Betriebsuntersagungen, die 41,29 % der inspizierten Unternehmen betrafen. Die mit diesen Untersagungen verbundenen Beträge beliefen sich auf 250 800 €. Zu den Gründen zählten 60 Untersagungen wegen Schwarzarbeit un[X.]51 wegen schwerwiegender Sicherheitsverstöße. Darüber hinaus wurden Bußgelder un[X.]Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt 1 686 161 € verhängt. Im Bereich des Strafrechts wurden 171 Personen, darunter 157 Unternehmensleiter, wegen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften an die Justizbehörden verwiesen. Es wurden 382 Verfügungen ausgestellt un[X.]2 Beschlagnahmungsanordnungen erlassen. Darüber hinaus wurden 10 Personen wegen illegaler Vermittlung un[X.]Arbeitsausbeutung angezeigt (Help Desk Anticaporalato, [X.]in the agricultural sector, 18. Juli 2024, https://www.helpdeskanticaporalato.org/​national-operation-against-labour-exploitation-in-the-agricultural-sector/).

(4) Zusammenfassen[X.]ist festzustellen, dass international Schutzberechtigte in [X.]nach der geltenden Rechtslage den gleichen ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt haben wie [X.]Beschäftigte. Insbesondere berechtigt der Aufenthaltsstatus zur Erwerbstätigkeit. Zur Arbeitsplatzsuche un[X.]beruflichen Qualifizierung stehen ihnen staatliche sowie nichtstaatliche Unterstützungsmöglichkeiten un[X.]-programme zur Verfügung. Ausländer machen etwa 10 % der gesamten [X.]Erwerbsbevölkerung aus. Die Beschäftigungsquote der Gesamterwerbsbevölkerung entspricht etwa der von "Zuwanderern", wobei sie bei Frauen im Vergleich zu Männern niedriger liegt. Die größten Beschäftigungssektoren für "Migranten" sin[X.]der Pflegedienstleistungssektor, die Landwirtschaft, das Baugewerbe sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen un[X.]Gastronomie. Es besteht ein Beschäftigungsmarkt gerade auch für geringfügig Qualifizierte, die einen nicht unerheblichen Teil des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften. Der [X.]Arbeitsmarkt ist - nicht zuletzt auch aus demografischen Gründen - auf Migration angewiesen, was etwa durch die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte, insbesondere als Saisonarbeitskräfte belegt wird. International Schutzberechtigte erhalten knapp 80 % des [X.]von Beschäftigten mit [X.]Staatsangehörigkeit, un[X.]es bestehen fast keine Unterschiede im Vergleich zu den in [X.]arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Schattenwirtschaft ist in [X.]weit verbreitet un[X.]deckt im Durchschnitt der vergangenen Jahre etwa 20 % des Bruttoinlandsprodukts ab, wobei dort geschätzt mindestens 3,7 Millionen Menschen arbeiten. [X.]hat eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, ergriffen. Sanktionen richten sich dabei erkennbar allein gegen kriminelle Arbeitgeber, etwa wegen Steuerhinterziehung, Nichtabführen von Sozialabgaben, fehlender Anmeldung un[X.]Ausbeutung von Arbeitnehmern sowie illegaler [X.]un[X.]Menschenhandels. Betroffenen Arbeitnehmern wir[X.]dagegen Hilfe als Opfer von Ausbeutung un[X.]Unterstützung zur Umwandlung in angemeldete Arbeitsverhältnisse angeboten. Die aktuell auf einem Tiefstan[X.]von run[X.]6 % angelangte Arbeitslosenquote un[X.]der erkennbare Bedarf an geringqualifizierten Beschäftigten belegen, dass es international Schutzberechtigten in [X.]mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich erscheint, gegebenenfalls durch die angebotenen Unterstützungsmaßnahmen bei der Arbeitsvermittlung, eine Beschäftigung auf dem "legalen" Arbeitsmarkt zu finden. Auch wenn die Beschäftigungsquote ausländischer Frauen geringer ist, belegt sie ebenfalls einen hinreichenden Beschäftigungsbedarf. Maßgebliche Faktoren für die Erlangung einer Beschäftigung sin[X.]dabei einerseits Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche un[X.]der Wille, das erforderliche Verfahren bei der staatlichen Arbeitsverwaltung zu durchlaufen. Soweit es dem genannten Personenkreis weitgehen[X.]an lokalen Netzwerken, beruflichen Qualifikationen un[X.]Sprachkenntnissen fehlt, wir[X.]ebenfalls Unterstützung angeboten. Mit dem erzielbaren Erwerbseinkommen lassen sich - gegebenenfalls unter zusätzlicher Inanspruchnahme der unter d) bb) genannten Unterstützungsangebote - jedenfalls die elementarsten Bedürfnisse im Sinne des strengen Maßstabs der oben geschilderten Rechtsprechung decken. Selbst wenn dies nicht gelingen sollte, erscheint eine informelle Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft möglich un[X.]zumutbar. Wie deren Anteil an der Gesamtwirtschaft [X.]belegt, besteht auch hier erheblicher Beschäftigungsbedarf.

Soweit das Oberverwaltungsgericht für das [X.]hingegen zu der Überzeugung gelangt ist, international Schutzberechtigte seien im Fall der Rückkehr nach [X.]nicht in der Lage, sich aus eigenen, durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit dem für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 102 ff.), basiert dies zum einen auf einer seinerzeit prognostizierten Arbeitslosenquote für 2021 von 10 % un[X.]den durch die [X.]bedingten Einschränkungen am Arbeitsmarkt, die sich in der aktuellen Erkenntnislage nicht mehr widerspiegeln. Zum anderen hält es entgegen dem oben dargelegten Maßstab eine Tätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft generell für unzumutbar.

f) Die medizinische Versorgung für international Schutzberechtigte in [X.]weist keine Mängel auf, die in einem absehbaren Zeitraum nach Rückkehr erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen besorgen lassen. Das gilt ohne Weiteres jedenfalls für den hier zu behandelnden Personenkreis nichtvulnerabler Schutzberechtigter, die nicht an schwerwiegenden Krankheiten leiden.

Eine medizinische Grundversorgung ist für nach [X.]zurückkehrende international Schutzberechtigte gegeben un[X.]praktisch erreichbar: In [X.]haben [X.]Staatsangehörige, ausländische Gebietsansässige un[X.]ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsgenehmigung Anspruch auf Gesundheitsversorgung; dieser Anspruch sieht das Recht vor, einen Hausarzt für Erwachsene bzw. für Minderjährige unter 14 Jahren einen Kinderarzt auszuwählen. Um Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen zu können, ist eine (kostenlose) Registrierung beim [X.]([X.]- SSN) un[X.]die Wahl des Hausarztes bzw. Kinderarztes anhan[X.]einer beim örtlichen Gesundheitsdienst (ASS) ausliegenden Liste erforderlich ([X.]- European Employment Services, Lebens- un[X.]Arbeitsbedingungen: Italien, 28. Juni 2024, [X.]50; AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]249).

Die Registrierung beim [X.]ist für legal in [X.]aufhältige Personen auch dann möglich, wenn sie noch keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, aber die [X.]oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt haben. Sie erfolgt bei dem für den Wohnsitz zuständigen örtlichen Büro des Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale - ASL) (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]15; [X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, [X.]15). [X.]sin[X.]ein gültiges Identitätsdokument, die [X.]Steuernummer sowie der Aufenthaltstitel oder der erhaltene Nachweis über dessen Beantragung ([X.]entrate, [X.]- ein Wegweiser, September 2022, [X.]6, https://www.agenziaentrate.gov.it/​portale/​documents/180684/1194227/DIE_GESUNDHEITSKARTE-Tessera_Sanitaria.pdf/96c144ca-94b4-d686-751b-ea4e620dda03; [X.]e. V., ebd.). Nach [X.]zurückkehrende international Schutzberechtigte verfügen bereits aufgrun[X.]ihres [X.]über eine Steuernummer (siehe näher oben unter 2.2.2 b)). Falls der Antragsteller im nationalen Register der Wohnbevölkerung noch nicht eingetragen ist, ist zunächst die Aktualisierung des mit der Steuernummer verbundenen [X.]zu beantragen. Dazu ist bei einer beliebigen Amtsstelle der Agentur der Einnahmen ein ausgefüllter Vordruck AA4/8, ein gültiger Personalausweis un[X.]die Aufenthaltserlaubnis oder der Beleg über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis einzureichen ([X.]entrate, [X.]- ein Wegweiser, a. a. O., [X.]8). Nach anderen Auskünften ist bei der Antragstellung auch ein Wohnsitznachweis ([X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, [X.]15) bzw. eine Selbstauskunft über den Wohnsitz (Refugee Info Italy, Your right to public healthcare, 20. Juni 2024, [X.]3) vorzulegen. Nach der zuletzt genannten Quelle ist es zwar empfehlenswert, aber nicht zwingend, zuerst die Wohnsitzregistrierung vorzunehmen.

Bei der Registrierung wir[X.]eine [X.](Krankenversicherungskarte) ausgestellt, die bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen vorzulegen ist. Sie ist kostenlos un[X.]hat bei ausländischen Bürgern die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Aufenthaltserlaubnis. [X.]wir[X.]an das Steuerdomizil des Antragstellers geschickt (d. h. die Adresse, die in der Datenbank der Agentur der Einnahmen verzeichnet ist un[X.]der in [X.]registrierten Meldeadresse entspricht) (vgl. [X.]- European Employment Services, Lebens- un[X.]Arbeitsbedingungen: Italien, 28. Juni 2024, [X.]50; [X.]entrate, [X.]- ein Wegweiser, a. a. O., [X.]f., 6 ff.). Wenn Asylbewerber keine Wohnsitzmeldung verzeichnen können, erhalten sie auch keine [X.](BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]15).

Beim [X.]registrierte Asylbewerber un[X.]Inhaber eines Schutzstatus haben dieselben Rechte un[X.]Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung un[X.]Beitragszahlung wie [X.]Staatsbürger (vgl. etwa [X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, [X.]15). Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.), Geburtshilfe un[X.]gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung sowie kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis un[X.]erlischt auch nicht im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis (AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]249). In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, die aufgrun[X.]bürokratischer Verzögerungen einige [X.]dauern kann, indes keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Eine medizinische Notversorgung ist indessen unabhängig vom Aufenthaltsstatus gewährleistet. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist die Sprachbarriere (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 27. September 2024, [X.]15).

Für bestimmte medizinische Leistungen (Untersuchungen un[X.]Medikamente) muss mitunter ein "Ticket" als Eigenbeteiligung an den Ausgaben des nationalen Gesundheitswesens gezahlt werden (Refugee Info Italy, Your right to public healthcare, 20. Juni 2024, [X.]4; [X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, [X.]15). Beim [X.]registrierte Schutzberechtigte haben indes wie [X.]Staatsbürger abhängig vom Einkommen, der Beschäftigungssituation oder in besonderen Situationen (Schwangerschaft oder bestimmte Krankheiten) einen Anspruch auf Befreiung. Die Anspruchsberechtigung bei geringem Einkommen oder Arbeitslosigkeit besteht bei einem jährlichen Familieneinkommen von weniger als 8 263,31 € bei Alleinlebenden un[X.]von weniger als 11 362,05 € bei Personen, die einen finanziell abhängigen Partner haben. Dieser Höchstbetrag erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kin[X.]um 516,46 € (Refugee Info Italy, Your right to public healthcare, 20. Juni 2024, [X.]4).

Die [X.]bei Arbeitslosigkeit wir[X.]regional unterschiedlich praktiziert. In einigen Regionen [X.]sin[X.]Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, weil sie - solange sie nie in [X.]gearbeitet haben - als unbeschäftigt un[X.]nicht als arbeitslos betrachtet werden. In anderen Regionen wir[X.]die [X.]hingegen angewandt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27. September 2024, [X.]17, AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, [X.]249 f.; [X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, [X.]15). Im Zeitraum von 2017 bis 2023 sin[X.]indes eine Reihe von Gerichtsentscheidungen ergangen, nach denen die Unterscheidung zwischen unbeschäftigten/​inaktiven un[X.]arbeitslosen Personen für die Zwecke des Zugangs zu Gesundheitsleistungen keine Anwendung findet un[X.]daher insoweit auch Personen, die noch nie in [X.]gearbeitet haben, als arbeitslos gelten können (AIDA/ECRE, ebd.). Damit haben Schutzberechtigte auch vor erstmaliger Beschäftigung in [X.]Anspruch auf [X.]von der Eigenbeteiligung.

Probleme kann es geben, wenn der angemeldete Wohnsitz nicht dem tatsächlichen Wohnort entspricht, da ein Hausarzt in der Nähe des angemeldeten Wohnsitzes gewählt werden muss. Als weitere Hürden beim Zugang zur Gesundheitsversorgung werden die generell langen Wartezeiten im [X.]Gesundheitssystem un[X.]sprachliche Verständigungsschwierigkeiten benannt, da keine Sprachmittler zur Verfügung gestellt werden. Einige Organisationen bieten medizinische Versorgung für Personen an, die keinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst haben. In vielen Fällen steht Asylsuchenden un[X.]anerkannten Flüchtlingen, die noch nicht im nationalen Gesundheitsdienst eingeschrieben sind, in der Praxis nur die Notversorgung in Notaufnahmen von Krankenhäusern zur Verfügung ([X.]e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach [X.]rücküberstellt werden, Oktober 2022, [X.]15 f.).

Diese Erkenntnislage ist zusammenfassen[X.]dahin zu würdigen, dass nach [X.]zu[X.]anerkannt Schutzberechtigten die Registrierung beim [X.]un[X.]der Erhalt der [X.]möglich un[X.]damit die medizinische Grundversorgung - ungeachtet möglicher Probleme bei der sprachlichen Verständigung - hinreichen[X.]gewährleistet ist. Namentlich haben sie unter denselben Voraussetzungen wie [X.]Staatsangehörige bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen oder Arbeitslosigkeit Anspruch auf [X.]von etwa erforderlichen Zuzahlungen ("Tickets"). Ein Anspruch auf Notversorgung besteht auch bereits vor der erfolgten Registrierung beim SSN. Nach dieser Erkenntnislage ist nicht zu erwarten, dass [X.]Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach [X.]in absehbarer [X.]mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen Mängeln der medizinischen Versorgung in eine mit Art. 4 [X.]unvereinbare Lage geraten.

2.2.3 Zusammenfassen[X.]lassen sich bei den Aufnahme- un[X.]Lebensbedingungen der Personengruppe der [X.]Schutzberechtigten in [X.]aktuell keine Schwachstellen feststellen, die die für eine Verletzung von Art. 4 [X.]erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr nach [X.]in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung un[X.]Hygiene zu befriedigen. Das gilt auch für weibliche Schutzberechtigte. Da auch die Klägerin zu dieser Gruppe zählt (siehe oben 2.1 b)) un[X.]die Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage nicht von weiteren individuellen, vom Berufungsgericht bisher nicht festgestellten Umständen abhängt, kann der Senat die im vorliegenden Verfahren ergangene [X.]abschließen[X.]bestätigen.

2.3 Hat die [X.]somit Bestand, gilt gleiches auch für die auf §§ 35, 36 Abs. 1 [X.]gestützte Abschiebungsandrohung. Diese ist auch ihrerseits nicht wegen einer Fehlbeurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in [X.]rechtswidrig. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, das nach dem hier ergänzen[X.]anwendbaren § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 [X.]8.23 - juris Rn. 23 f.) zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen würde, besteht nicht. Das Berufungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht zutreffen[X.]ausgeführt, dass die gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 [X.]maßstäbliche Erheblichkeitsschwelle schon kraft Art. 52 Abs. 3 [X.]derjenigen des Art. 4 [X.]entspricht (BA [X.]16). Auch § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz. Damit sin[X.]die im Rahmen der Überprüfung der [X.]nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage sowie die fallbezogene Anwendung auf die Klägerin ohne Weiteres auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 un[X.]7 [X.]zu übertragen.

2.4 Das auf § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 [X.]beruhende nationale Einreise- un[X.]Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten (§ 11 Abs. 3 AufenthG) hat ebenfalls Bestand, da die Abschiebungsandrohung, an die es anknüpft, nicht aufzuheben ist.

2.5 Das Oberverwaltungsgericht hat auch den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG unter im Ergebnis zutreffender Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in [X.]abgewiesen. Auf die obigen Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots wir[X.]Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.]AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Meta

1 C 24/23

21.11.2024

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 27. November 2023, Az: 13 A 10953/22.OVG, Beschluss

§ 11 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, Art 3 MRK, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 35 AsylVfG 1992, Art 4 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.11.2024, Az. 1 C 24/23 (REWIS RS 2024, 13197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 13197

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