Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2020, Az. VIII ZR 120/19

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1769

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Gegenstand

Inkassodienstleistung: Geltendmachung zu viel bezahlter Miete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse in Berlin


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 67 - vom 4. April 2019 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als hierdurch das Versäumnisurteil vom 28. Februar 2019 im Hinblick auf die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge Ziffer 1 und 2 sowie im Kostenpunkt aufrechterhalten wird.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des [X.] ([X.]) für den Bereich der [X.] verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d [X.]) Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für den Monat Januar 2018 geltend.

2

Zwischen der Beklagten und dem Mieter besteht seit dem 31. Dezember 2016 ein Mietverhältnis über eine 45,40 m2 große Wohnung in [X.]. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt 640,00 € (= 14,10 €/m2).

3

Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.w.          .de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "[X.]" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen.

4

In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 [X.] fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Klägerin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgsaussichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt.

5

Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten [X.] in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin erfolglos, entstehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten.

6

Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Vergleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden.

7

Der Mieter beauftragte die Klägerin - unter Einbeziehung ihrer vorstehend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Miethöhenbegrenzung (§ 556d [X.]) und trat dazu diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung und Abtretung - gemäß § 556g Abs. 2 [X.] [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. [X.]) in Bezug auf die vermietete Wohnung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d [X.] von 433,48 € (= 9,55 €/m2, was der ortüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % entspreche), um 181,52 € monatlich, mithin um 41,88 %, überschritten habe, wobei die Klägerin damals von einer Nettokaltmiete von 615 € ausging.

8

Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum einen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von jeweils 181,52 € zu viel gezahlter Miete für den dem [X.] vom 20. Oktober 2017 nachfolgenden Monat und die künftigen Monate.

9

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin neben vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 731,55 € die bereits erwähnte Auskunftserteilung sowie für den Monat Januar 2018 die Rückzahlung von 206,52 € mit der - von den vorgenannten Schreiben abweichenden - Begründung, die derzeitige Nettokaltmiete betrage 640 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das [X.] mit Versäumnisurteil vom 28. Februar 2019 zurückgewiesen und dieses mit Urteil vom 4. April 2019 aufrechterhalten. Am selben Tag hat das Berufungsgericht ein gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer und ein weiteres [X.] gerichtetes, auf den 3. April 2019 datiertes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der beiden [X.] als unzulässig verworfen und hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich des [X.] (Klageantrag Ziffer 1) sowie des Antrags auf Rückzahlung überzahlter Miete (Klageantrag Ziffer 2) zugelassen. Insoweit verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die [X.]evision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das [X.]evisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Das gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil sei aufrechtzuerhalten gewesen, weil ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil unabhängig von der - nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlenden - Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. [X.] unbegründet sei.

Das Berufungsgericht sei dabei befugt gewesen, trotz des von der Klägerin gestellten [X.] abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Mitglieder in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung in der Sache zu befinden, da das Gesuch offensichtlich unzulässig sei. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines [X.] seien die abgelehnten [X.] nicht nur an der Entscheidung über das Gesuch zu beteiligen, sondern hätten auch in der Sache zu entscheiden; es bedürfe dann auch keiner dienstlichen Stellungnahme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weil das Ablehnungsgesuch der Klägerin aus den in Bezug genommenen Gründen des [X.] des Berufungsgerichts vom 4. April 2019 offensichtlich darauf gerichtet gewesen sei, den Prozess zu verschleppen.

In der Sache habe die Berufung keinen Erfolg, weil der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Dabei könne dahinstehen, ob der von der Klägerin angeführten Abtretung bereits die Beschränkung des § 399 Alt. 1 [X.] entgegenstehe, weil mit der behaupteten Unwirksamkeit der [X.] [X.] des Mietverhältnisses betroffen sei und ein [X.] insoweit aus [X.] geeignet sein könne, besonders schutzwürdige Interessen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als [X.] zu beeinträchtigen.

Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 [X.] nichtig. Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen [X.]echtsprechung, die die [X.] vollständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, [X.] 2019, 56).

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soweit die [X.]evision allerdings geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege unabhängig von seinen Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin bereits deswegen der Aufhebung, weil es unter Mitwirkung zweier von der Klägerin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnter [X.] ergangen ist, bleibt sie ohne Erfolg. Jedoch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung das Bestehen der von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Auskunft sowie auf Herausgabe der für den Monat Januar 2018 zu viel gezahlten Miete in Höhe eines Betrages von 206,52 € nicht verneint werden.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, [X.] 2019, 56) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.w.        .de" angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 [X.]) nach § 134 [X.] nichtig, weil diese [X.]echtsdienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer [X.]egistrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] in Verbindung mit § 3 [X.] nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für den Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erteilte Befugnis zur Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen im Bereich der [X.] (noch) gedeckt (grundlegend hierzu [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], NJW 2020, 208 [X.]n. 97 ff., zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt).

1. Entgegen der Auffassung der [X.]evision unterliegt das Berufungsurteil allerdings nicht bereits deswegen der Aufhebung, weil das gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer und ein weiteres [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] als unzulässig verworfen worden und nachfolgend auch das Berufungsurteil unter Beteiligung dieser [X.] ergangen ist.

a) Wie die [X.]evisionserwiderung mit [X.]echt geltend macht, schließt § 557 Abs. 2 ZPO eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das [X.]evisionsgericht im [X.]ahmen des [X.]echtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten [X.]n getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (st. [X.]spr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. November 2004 - [X.], NJW-[X.][X.] 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006 - [X.], NJW-[X.][X.] 2007, 411 [X.]n. 9; vom 30. November 2006 - [X.], NJW-[X.][X.] 2007, 775 [X.]n. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985 - [X.], [X.]Z 95, 302, 306 [zu § 548 ZPO aF]; ebenso BSG, [X.], 2008, 331, 332; [X.], Beschluss vom 23. September 2008 - 6 [X.] 84/08, juris [X.]n. 5; [X.], NJW 2009, 833 [X.]n. 15 mwN; aA, aber von der vorgenannten Entscheidung überholt: [X.], NJW-[X.][X.] 2007, 409). Der im Streitfall unter Beteiligung der beiden abgelehnten [X.] ergangene Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch der Klägerin als unzulässig verworfen worden ist, ist unanfechtbar, weil hiergegen kein [X.]echtsmittel statthaft ist. Gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte eröffnet. Eine [X.]echtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil eine solche weder vom Gesetz vorgesehen noch vom Berufungsgericht in dem Verwerfungsbeschluss zugelassen worden ist.

Hieraus folgt, dass weder die Verwerfung des [X.] als unzulässig noch die daraus folgende Mitwirkung der abgelehnten [X.] an der Hauptsacheentscheidung (vgl. hierzu [X.], [X.], 924; NJW 2007, 3771, 3772; [X.], Beschlüsse vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris [X.]n. 3; vom 20. März 2018 - [X.]/17, juris [X.]n. 4) als Verfahrensfehler nach § 545 Abs. 1 ZPO gerügt werden können.

b) Ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an unanfechtbare Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, [X.]n die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten [X.]s das grundrechtsgleiche [X.]echt auf den gesetzlichen [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (so etwa BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - [X.] [X.] 13/09 B, juris [X.]n. 8; vom 22. Juni 2015 - [X.] SB 72/14 B, juris [X.]n. 12; ähnlich BVerwG, [X.], 1025 [X.]n. 6; [X.], Beschluss vom 19. September 2018 - 8 [X.]/18, juris [X.]n. 14; offengelassen von [X.], Beschluss vom 21. November 2018 - 1 Bv[X.] 436/17, juris [X.]n. 13), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG läge nur dann vor, [X.]n die Auslegung oder Handhabung einer Verfahrensnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder [X.]n die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. etwa [X.]E 82, 286, 299; [X.], Beschlüsse vom 14. November 2007, NJW-[X.][X.] 2008, 512, 513; vom 6. Mai 2010 - 1 Bv[X.] 96/10, juris [X.]n. 10 ff.; vom 21. November 2018 - 1 Bv[X.] 436/17, aaO [X.]n. 19 mwN; vgl. ferner BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - [X.] [X.] 13/09 B, aaO; vom 22. Juni 2015 - [X.] SB 72/14 B, aaO; BVerwG, [X.], 1025 aaO; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 [X.]/18, aaO).

Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Verletzung des grundrechtsgleichen [X.]echts auf den gesetzlichen [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegeben. Es ist im Hinblick auf das Prozessverhalten der Klägerin weder willkürlich noch sonst unhaltbar, dass das Berufungsgericht ihr Ablehnungsgesuch wegen Prozessverschleppung als unzulässig verworfen hat. Auch ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht die Tragweite und die Bedeutung der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat.

aa) Das Berufungsgericht hat die Verwerfung des [X.] als unzulässig damit begründet, dass die Klägerin [X.] rein prozesstaktisch einsetze, um eine für sie möglicherweise nachteilige Entscheidung in der Hauptsache so lange wie möglich hinauszuzögern oder zu verhindern. Sie habe mit dem unmittelbar vor dem Einspruchstermin erhobenen Gesuch ihr mittlerweile insgesamt siebtes Ablehnungsgesuch gegen die Kammer gestellt. Es erschöpfe sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener [X.] und sei nunmehr im [X.] auf die Entscheidungsgründe der [X.] S 277/18 ([X.] 2019, 56) gestützt. Diese seien wiederum im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Entscheidungsgründen in der früheren [X.] S 157/18 (NJW 2018, 2901), die bereits Gegenstand von zwei [X.]n der Klägerin gewesen sei, welche jeweils mit ausführlicher Begründung durch die Berufungskammer und durch eine weitere Kammer des [X.] zurückgewiesen worden seien.

Der Inhalt der in dem Verfahren 67 S 277/18 getroffenen Entscheidung und die übrigen zum Gegenstand des jetzigen Gesuchs erhobenen Gründe hätten der Klägerin zu keinem vorangegangenen Zeitpunkt Veranlassung gegeben, die Befangenheit der abgelehnten [X.] zu besorgen. Die Klägerin habe den [X.]echtsstreit vielmehr ohne Erhebung entsprechender Befangenheitsanträge weiter betrieben, um in sämtlichen parallel geführten und terminierten Berufungsverfahren ohne vorherige Unterrichtung der gegnerischen Anwälte säumig zu bleiben und die (nach dem Ausscheiden eines [X.]s) von der ursprünglichen Besetzung noch verbliebenen zwei [X.] der Kammer sodann - wiederum in sämtlichen Verfahren und ohne vorherige Information ihrer Prozessgegner - erstmals einen Tag vor dem Einspruchstermin abzulehnen.

bb) Der [X.]evision gelingt es nicht, ausgehend von diesen Erwägungen einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darzulegen.

(1) Zwar entscheidet grundsätzlich über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte [X.] angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte [X.] in klaren Fällen eines unzulässigen oder rechtsmissbräuchlich angebrachten [X.] aber zur Vermeidung eines auf[X.]digen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten [X.]s nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar ([X.]sbeschlüsse vom 25. April 2017 - [X.] 1/17 und [X.] 2/17, juris [X.]n. 11; vom 19. November 2019 - [X.] 11/19, juris [X.]n. 2; [X.], Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 Bv[X.] 1288/14, juris [X.]n. 16 mwN). Allerdings sind an das Vorliegen dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen; [X.]n ein - auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist, scheidet eine Verwerfung des [X.] als unzulässig aus, eine gleichwohl erfolgende Entscheidung ist dann willkürlich (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 Bv[X.] 1288/14, aaO [X.]n. 17).

(2) So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat sich nicht inhaltlich mit den im Ablehnungsgesuch erhobenen Vorwürfen befasst, die Berufungskammer habe in dem Verfahren 67 S 277/18 einen nicht vorgetragenen Sachverhalt unterstellt und ehrverletzende Aussagen in Bezug auf die Klägerin getroffen. Vielmehr hat es allein darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und in weiteren [X.] unangekündigt ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Verfahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in einem Parallelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden [X.]s zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Urteils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzusehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden [X.] angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, [X.] 2019, 56) nachgezeichnet hat. Die [X.]evision bleibt eine sachlich einleuchtende Begründung dafür schuldig, warum das Ablehnungsgesuch in Anbetracht dieser Umstände nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt angebracht worden ist. Sie stellt insoweit lediglich Mutmaßungen an, die nicht geeignet sind, eine Prozessverschleppungsabsicht zu widerlegen.

(3) Auch kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in ihrer Bedeutung und Tragweite grundlegend verkannt hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwerfung des [X.] durch die abgelehnten [X.] selbst eine enge Ausnahme von der Vorschrift des § 45 Abs. 1 ZPO darstellt. Es hat weiter darauf abgestellt, dass die Gründe, auf die die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit gestützt hat, bereits Gegenstand zweier früherer [X.] in Parallelverfahren waren und eines dieser Gesuche von einer anderen Kammer des [X.], also unter Einhaltung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 ZPO, abschlägig beschieden worden ist. Damit ist der Grundgedanke des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewahrt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], aaO).

2. Jedoch hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite www.w.         .de angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen seien mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 [X.] nicht in Einklang zu bringen und daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 [X.]) nach § 134 [X.] nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunft (§ 556g Abs. 3 [X.]) und auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete für den Monat Januar 2018 (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) an die Klägerin erfasst werde. Hierbei hat es verkannt, dass die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erteilte Befugnis zur Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen (noch) gedeckt sind und daher nicht gegen das gesetzliche Verbot des § 3 [X.] verstoßen, so dass eine Nichtigkeit der erfolgten Abtretung möglicher Ansprüche des Mieters an die Klägerin nach § 134 [X.] zu verneinen ist. Der [X.] nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen im [X.]surteil vom 27. November 2019 ([X.], aaO [X.]n. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der Ansicht des Berufungsgerichts erforderlichen Ausführungen.

a) Das Berufungsgericht sieht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin - auch im Hinblick auf den Einsatz eines [X.] (vgl. sein Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, [X.] 2019, 56, 58) - eindeutig in der [X.]echtsberatung, die "bereits im Einzelnen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten [X.] weit hinausgeh[e]" (vgl. seine in Bezug genommenen Entscheidungen: Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO [X.]n. 8, und Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO). Eine [X.]echtsberatung sei dem Inkassodienstleister zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sie müsse aber "beim Forderungseinzug" vorgenommen werden.

Diese einschränkenden Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über den Bestand und den Umfang der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren gewesen sei und deren Entstehen - zumindest teilweise - von dem Ausspruch einer gemäß § 556g Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderlichen [X.]üge abhänge (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO [X.]n. 8 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO [X.]9). Hinzu komme, dass bei Verwirklichung der Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f [X.] die Überschreitung der Miethöhegrenze des § 556d Abs. 1 [X.] gerechtfertigt sei. In diesen Fällen bestehe überhaupt keine Forderung des Mieters, über die die Klägerin beraten könne. Sie könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forderungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO) und werde zudem "in gleicher Weise wie ein [X.]echtsanwalt" tätig (Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO [X.]8).

Das [X.] habe bei dem - inzwischen vom [X.] abgelösten - [X.] ([X.]) außerdem eine [X.]echtsberatung durch einen zugelassenen Inkassodienstleister allein dann "beim Forderungseinzug" für zulässig erachtet, [X.]n neben der persönlichen Zuverlässigkeit bei dem [X.] auch Eignung und genügende Sachkunde vorhanden seien ([X.], Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO [X.]n. 10; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO [X.]9). Angesichts der Komplexität und der Bedeutung des [X.] sei es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die für eine [X.]egistrierung als Inkassodienstleister erforderlichen Grundkenntnisse des materiellen und formellen [X.]echts ausreichten, um dem Sinn und Zweck des [X.]es, den [X.]echtsuchenden, den [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen zu schützen, zur Geltung zu verhelfen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO [X.]n. 10 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO [X.]9 f.).

b) Mit diesen im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Erwägungen hat das Berufungsgericht nicht nur die [X.]echtsprechung des [X.]s zu dem Umfang und der [X.]eichweite der nach dem [X.] erlaubten Tätigkeiten eines [X.] verkannt, sondern eine hieran anknüpfende zentrale Zielsetzung des [X.]es vollständig ausgeblendet. Das [X.] soll zwar dazu dienen, die [X.]echtsuchenden, den [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 2 [X.]). Gleichzeitig war der Gesetzgeber - unter Heranziehung der noch zum [X.] ergangenen liberalisierenden Entscheidungen des [X.]s - aber bestrebt, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des [X.]echts der außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 99, 114 ff., 132 ff. sowie BT-Drucks. 16/3655, [X.] bis 42).

Schließlich findet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.]egistrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erlaube nicht die Vornahme von [X.] auf dem komplexen [X.]echtsgebiet des [X.], weil die von einem Inkassodienstleister nachzuweisende Sachkunde hierfür nicht ausreiche, im Gesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 [X.], § 4 Abs. 1 der Verordnung zum [X.] [[X.]echtsdienstleistungsverordnung - [X.]DV]) keine Stütze ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 221 ff.).

aa) Nach der noch zum [X.] ergangenen [X.]echtsprechung des [X.]s erschöpft sich die Tätigkeit von [X.]n gerade nicht nur in einer schlichten Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit. Vielmehr übernehmen sie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder [X.]echte oder Vermögensinteressen. [X.] kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch [X.]echtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur [X.]echtsbesorgung an [X.] zugleich auch die Erlaubnis zur [X.]echtsberatung ([X.], NJW 2002, 1190, 1191; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 120). Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den [X.]echtsuchenden oder den [X.]echtsverkehr verbunden sein könnte ([X.], aaO; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 121).

Der genannten Entscheidung des [X.]s lagen - was das Berufungsgericht verkannt hat - Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des [X.]s gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch [X.]echtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten - Vorfeld erfolgt waren ([X.], NJW 2002, 1190; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 154; [X.], [X.], 1401, 1405).

bb) Später hat das [X.] seine [X.]echtsprechung dahin ergänzt, dass zu der einem mit einer Inkassoerlaubnis tätigen Inkassodienstleister gestatteten [X.]echtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung von [X.] gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Ein[X.]dungen gehört. Diese rechtliche Qualifizierung des [X.], für die der [X.] seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten [X.]echtsbesorgung und wird nicht etwa zum [X.]echtsrat gegenüber dem Schuldner ([X.], NJW-[X.][X.] 2004, 1570, 1571; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 129). Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur [X.] auch im Außenverhältnis gegenüber einem Ein[X.]dungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den [X.]echtsanwälten vorbehalten ist ([X.], aaO; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 130).

Auch die Funktionsfähigkeit der [X.]echtspflege wird nach Auffassung des [X.]s durch eine solche Tätigkeit eines Inkassounternehmens nicht beeinträchtigt. Außergerichtliche [X.]echtsbesorgung kann auch noch während eines Mahnverfahrens erfolgen. Das gilt jedenfalls solange, wie das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgibt und auch sonst keine Interaktion zwischen ihm und dem Gericht stattfindet. Aus Gründen des Schutzes der [X.]echtspflege sollen lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden ([X.], aaO S. 1571 f.; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 131).

cc) Das [X.] hat mit diesen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der [X.]echtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der [X.]echtsuchenden, [X.]n auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]), gemeint ist ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 145). Hieran anknüpfend hat es sich der Gesetzgeber bei dem Erlass des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.]l. I S. 2840) und des in diesem [X.]ahmen neu geschaffenen, am 1. Juli 2008 in [X.] getretenen Gesetzes über außergerichtliche [X.]echtsdienstleistungen ([X.] - [X.]) zum erklärten Ziel gemacht, die sich aus den liberalisierenden Entscheidungen des [X.]s ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze bei der Neugestaltung dieser Gesetzesmaterie umzusetzen und fortzuentwickeln.

Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete [X.]echtsprechung des [X.]s als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden [X.] - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des [X.]echts der außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, [X.] - 42; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 132 ff., 145). Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] als "verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das [X.] habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-[X.][X.] 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem [X.] stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle [X.]echtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder [X.]echtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 144). Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren "verfassungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, Inkassounternehmen, deren Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und die für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen [X.]echtsanwalt hinzuziehen müssen, bleibe auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.; [X.], NJW-[X.][X.] 2004, 1570; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 135).

Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das [X.] die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des [X.], zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 40, 42, 52; [X.] 16/118, S. 12256, 12257 f.; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 133).

dd) In Anbetracht der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen, die vom [X.] zum [X.] aufgestellten liberalisierenden Maßstäbe für Inkassodienstleister bei der Schaffung des [X.]es umzusetzen und auch für mögliche neue Berufsbilder fruchtbar zu machen, ist der Begriff der [X.]echtsdienstleistung in Gestalt der [X.] (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], die ein im [X.] eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erbringen darf, nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten [X.], die [X.]echtsuchenden, den [X.]echtsverkehr und die [X.]echtsordnung vor unqualifizierten [X.]echtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 141). Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im [X.]ahmen des außergerichtlichen [X.] in substanzieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - [X.]echtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.], NJW 2002, 1190, 1191; NJW-[X.][X.] 2004, 1570, 1571; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 144 f.).

Aus dem vom Berufungsgericht und der [X.]evisionserwiderung angeführten und noch zum [X.] ergangenen Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2008 ([X.]([X.]) 5/05, juris [X.]n. 9), der für die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit darauf abstellt, "ob die dem [X.]echtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten", ergibt sich nichts anderes. Denn der [X.] hat damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine umfassende [X.]echtsberatung nur Anwälten gestattet ist, sondern hat im Gegenteil unter Bezugnahme auf die bereits angeführte [X.]echtsprechung des [X.]s ausgeführt, ein Inkassounternehmen dürfe nur außergerichtlich tätig werden, so dass ein Forderungsauftrag, der auch das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren umfasse, in den einem [X.]echtsanwalt vorbehaltenen Aufgabenbereich falle (Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.]([X.]) 5/05, aaO [X.]n. 10). Letztlich ging es in dieser Entscheidung nicht darum, einem Inkassounternehmen die Wahrnehmung aller Aufgaben zu verwehren, die (auch) einem [X.]echtsanwalt übertragen werden können, sondern allein darum zu beurteilen, ob die von einem [X.]echtsanwalt (gegen Erfolgshonorar) angebotene Inkassotätigkeit sich in einer solchen erschöpfte oder eine auch darüber hinaus gehende anwaltliche Tätigkeit erfasste.

ee) Dem damit gebotenen eher großzügigen Verständnis der [X.] trägt das Berufungsgericht nicht [X.]echnung.

(1) Anders als das Berufungsgericht - und ihm folgend die [X.]evisionserwiderung - meinen, ist ein registrierter Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 [X.]) - wie bereits ausgeführt - nicht daran gehindert, im [X.]ahmen eines außergerichtlichen [X.] eine umfassende rechtliche Prüfung und Beratung durchzuführen (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.). Er wird hierbei nicht in "unzulässiger Weise wie ein [X.]echtsanwalt tätig", solange er sich - wie hier in den [X.] der Klägerin vorgesehen - auf die außergerichtliche Durchsetzung der Forderung beschränkt und die Interaktion mit den Gerichten [X.]echtsanwälten überlässt.

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der [X.]evisionserwiderung ist es einem Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch nicht verwehrt, [X.]echtsberatungen anzubieten, [X.]n noch unklar ist, ob die einzuziehenden Forderungen bestehen oder nicht.

(a) Der vom Gesetzgeber des [X.]es zur Bestimmung der [X.]eichweite und des Umfangs der einem registrierten Inkassodienstleister erlaubten rechtlichen Tätigkeiten (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 144) unter anderem herangezogenen Entscheidung des [X.]s vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen das Bestehen von Ansprüchen bei Aufnahme der Tätigkeit durch das Inkassounternehmen noch nicht geklärt war. Das [X.] hat der Einschätzung der dortigen Berufungsgerichte, einem Inkassounternehmen sei es verboten, die Gläubiger darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe sie überhaupt Forderungen hätten, ausdrücklich eine Absage erteilt und hat es zudem für zulässig erachtet, dass ein Inkassounternehmen den Gläubiger im Vorfeld eines Auftrags erstmals auf das Bestehen eines möglichen Anspruchs hinweist. Dabei hat es hervorgehoben, dass sich der [X.]egelungsgehalt einer [X.]echtsberatung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich auch auf die umfassende und vollwertige Beratung der [X.]echtsuchenden, [X.]n auch nur in einem bestimmten Sachbereich, erstreckt ([X.], NJW 2002, 1190, 1191 mwN).

(b) Dies blendet das Berufungsgericht vollständig aus, [X.]n es meint, eine umfassende [X.]echtsberatung dürfe nach der [X.]echtsprechung des [X.]s nur "beim Forderungseinzug" vorgenommen werden, hieran fehle es aber, weil die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über den Bestand und Umfang der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren sei, deren Entstehen zudem von dem Ausspruch einer gemäß § 556g Abs. 2 Satz 2 [X.] aF erforderlichen [X.]üge abhänge und schließlich im Falle der Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f [X.] eine [X.]ückforderung des Mieters wegen überhöhter Miete ausgeschlossen sei. In diesen Fällen bestehe überhaupt keine Forderung des Mieters, über die die Klägerin beraten könne. Sie könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forderungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO).

Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass sich aus der vom Gesetzgeber des [X.]es herangezogenen [X.]echtsprechung des [X.]s zum [X.] eine zeitliche Beschränkung der zulässigen [X.]echtsberatung nicht ergibt; mit dem Begriff "beim Forderungseinzug" soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die [X.]echtsberatung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Forderungseinzug stehen muss. Weiter übersieht es, dass nach dem vom [X.] aufgestellten und vom Gesetzgeber des [X.]es übernommenen Verständnis einer erlaubten Inkassotätigkeit nicht nur ein Einzug unangefochtener oder rechtlich in jeder Hinsicht zuverlässig einschätzbarer Forderungen erlaubt ist. Vielmehr ist davon auch die Befugnis des Inkassounternehmens umfasst, seine Kunden bereits im Vorfeld eines [X.] darüber zu beraten, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung besteht, und gegebenenfalls mögliche Erfolgsaussichten zu prognostizieren ([X.], NJW 2002, 1190 f.).

Schließlich verkennt das Berufungsgericht, dass es der Klägerin als registrierter Inkassodienstleisterin auch nicht verwehrt ist, eine [X.]üge nach § 556g Abs. 2 [X.] aF zu erheben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche [X.]üge - wie das Berufungsgericht annimmt - Tatbestandsmerkmal des [X.]ückforderungsanspruchs nach § 556 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 158), denn selbst in diesem Falle wäre die Klägerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zur Erhebung der [X.]üge befugt ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 159 ff.). Nach der - auch für die Bestimmung des [X.]egelungsgehalts der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] maßgebenden - [X.]echtsprechung des [X.]s gehört zu der einem Inkassodienstleister erlaubten [X.]echtsberatung "naturgemäß auch das [X.] von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen" ([X.], NJW-[X.][X.] 2004, 1570, 1571; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 161).

Der Klägerin ist es dementsprechend auch nicht versagt, gegenüber der beklagten Vermieterin die abgetretenen gesetzlichen Auskunftsansprüche des Mieters (§ 556g Abs. 3 [X.]) geltend zu machen ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 164 ff.).

(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der sich die [X.]evisionserwiderung anschließt, ist einem registrierten Inkassodienstleister - ausgehend von dem vom [X.] geprägten und vom Gesetzgeber des [X.]es übernommenen eher weiten Verständnis einer zulässigen Inkassotätigkeit - auch der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] als [X.]echtsdienstleistung zu wertende Einsatz eines "[X.]" im Vorfeld des Abschlusses einer Inkassovereinbarung nicht untersagt (grundlegend [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 147 ff.).

Der [X.] stellt weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht - im Hinblick auf seine bereits im Vorfeld einer (möglichen) Inkassovereinbarung und Forderungsabtretung erfolgte Bereitstellung - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin dar. Er bietet dem Mieter lediglich die (softwarebasierte) Möglichkeit, mittels der Eingabe bestimmter Wohnungsdaten - rein rechnerisch und unverbindlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln.

(a) Mit dieser Möglichkeit eröffnet die Klägerin im [X.]ahmen einer der eigentlichen Inkassotätigkeit vorgeschalteten Maßnahme dem Mieter lediglich eine erste - überschlägige und vorläufige - Einschätzung, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe, insbesondere eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % (§ 556d Abs. 1 [X.]), in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen kann. Weiter erlaubt sie ihm die Entscheidung, ob deshalb gegebenenfalls eine Beauftragung der Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin - oder auch die Beauftragung eines [X.]echtsanwalts - zum Zwecke der Geltendmachung und außergerichtlichen Durchsetzung möglicher Ansprüche erwägenswert erscheint. Die not[X.]digen Informationen für eine solche Einschätzung könnte sich der Mieter zudem - anders als bei [X.]echtsfragen - ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstützung auf "analogem" Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel, selbst verschaffen ([X.]surteil von 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 152).

(b) Angesichts der von dem Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der [X.]echtsprechung des [X.]s vorgenommenen Wertung, wonach die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]), ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit der Bereitstellung des softwarebasierten [X.] diese Befugnis überschritten haben könnte. Entsprechendes gilt auch bezüglich des Umstands, dass der von der Klägerin eingesetzte [X.] bereits vor dem Abschluss einer Inkassovereinbarung und vor einer möglichen Forderungsabtretung zum Einsatz kommt. Denn wie bereits erwähnt, gaben gerade Fallgestaltungen, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren Vorfeld erfolgt waren, Anlass für den liberalisierenden, vom Gesetzgeber des [X.]es herangezogenen (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.) Beschluss des [X.]s vom 20. Februar 2002 ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 154 mwN).

ff) Eine Unzulässigkeit der [X.] der Klägerin nach § 3 [X.] ergibt sich - anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die [X.]evisionserwiderung meinen - schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier zur Durchsetzung von möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g [X.]) entfalteten Tätigkeiten ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] deshalb überschritten hätte, weil die von ihr mit der [X.]egistrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesene Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 [X.] in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]DV) hierfür angesichts der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraumietrechts nicht ausreichte (vgl. [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 214 ff.).

(1) Es trifft zwar zu, dass das [X.]echtsgebiet des [X.], in dem die Klägerin ihre hier zu beurteilende Tätigkeit für den Mieter erbracht hat, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ein erhebliches Maß an Komplexität aufweist und von dem Bestreben des Gesetzgebers geprägt ist, die - auch grundrechtlich geschützten (Art. 14 Abs. 1 GG) - Interessen von Mietern und Vermietern - auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt und die Wohnung regelmäßig den Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt - in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Auch kann die hier in [X.]ede stehende Inkassotätigkeit der [X.] jedenfalls mittelbar - durchaus Einfluss auf das Verhältnis der Mietvertragsparteien und damit letztlich gegebenenfalls auch auf den weiteren Verlauf und den Fortbestand des Mietverhältnisses haben. Eine solche [X.] und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den vorstehend genannten Besonderheiten des [X.] in verantwortungsvoller Weise [X.]echnung zu tragen ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 222).

(2) Den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 [X.], § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]DV und den hierauf bezogenen Materialien (BT-Drucks. 16/3655, [X.] ff.; B[X.]-Drucks. 316/08, S. 10 f., 13 f.) ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber deshalb davon ausgegangen wären, ein registrierter Inkassodienstleister dürfe nicht auf dem Gebiet des [X.] tätig werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 [X.] die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen [X.]echtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche [X.]echt, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen [X.]echts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 223).

Maßstab für die in § 11 Abs. 1 [X.] erfolgte Auswahl der [X.]echtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des [X.]es - in den [X.] von [X.]n verlangten Leistungen, die auch nach der [X.]echtsprechung des [X.]s ([X.], NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des [X.] sind (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Hierzu gehörte auch damals im [X.]ahmen des Bürgerlichen [X.]echts - ohne Einschränkung - das [X.]echt der Schuldverhältnisse (vgl. [X.], aaO), mithin einschließlich des [X.] ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 224).

c) Entgegen der von der [X.]evisionserwiderung vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (und damit eine Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 [X.], § 3 [X.]) auch nicht aus dem in § 4 [X.] enthaltenen Verbot der Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision mit anderen Leistungen des [X.]echtsdienstleisters besteht, ableiten.

Die [X.]evisionserwiderung sieht einen von § 4 [X.] erfassten Interessenkonflikt darin, dass die Klägerin im [X.]ahmen ihrer Tätigkeit als "andere Leistungspflicht" eine Prozessfinanzierung anbiete und damit die Gefahr begründe, bei der Erbringung der [X.] zu Lasten des [X.]echtsuchenden andere Interessen zu verfolgen. Die zwischen der Klägerin und dem Mieter vereinbarte [X.] des Mieters im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen unterfällt jedoch aus mehreren Gründen nicht der Verbotsnorm des § 4 [X.].

aa) Bei der von der [X.]evisionserwiderung angeführten Zusage der Klägerin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der [X.]echtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.], sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden [X.] ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 196, 199 ff.).

(1) Eine Unvereinbarkeit der [X.]echtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] setzt nach der Gesetzesbegründung des [X.]es voraus, dass die [X.]echtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 200 mwN). An einer solchen zum Zeitpunkt der [X.] bereits bestehenden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf eine Freihaltung des Mieters von den Kosten einer möglichen Beauftragung eines [X.]echtsanwalts und einer anschließenden Durchführung eines Klageverfahrens. Denn wie aus den Ziffern 1.5, 6.1, 6.2 der - hier in die Inkassovereinbarung einbezogenen - [X.] der Klägerin hervorgeht, ist sie - wie sich insbesondere aus der Formulierung "können wir" ergibt - zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen Durchsetzungsbemühungen einen [X.]echtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung und gegebenenfalls der Durchführung eines Klageverfahrens zu beauftragen. Die Zusage einer [X.] in Ziffer 6.4 der [X.] der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der [X.]) - für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer [X.] (noch) nicht verpflichtend ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 201).

(2) Davon abgesehen handelt es sich bei der [X.] insgesamt nicht um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.], mithin nicht um eine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung abtrennbare Pflicht. Sie ist vielmehr Bestandteil der [X.] der Klägerin (vgl. hierzu [X.], [X.], 1401, 1408 f.). Sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu [X.], aaO S. 1409), dessen Schutz als [X.]echtsuchender die Vorschrift des § 4 [X.] unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] angesehen werden kann (vgl. [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 202).

bb) Auch besteht die von der [X.]evisionserwiderung befürchtete Gefahr einer Interessenkollision dahin, dass die Klägerin angesichts ihrer im Falle einer Erfolglosigkeit der [X.] bestehenden Kostentragungspflicht geneigt sein könne, etwa zur Vermeidung einer Klageabweisung einen für den Mieter ungünstigen Vergleich abzuschließen, statt die Chancen einer - unter Umständen kostspieligen - weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls umfangreicher Beweiserhebung und/oder der Not[X.]digkeit der Einlegung von [X.]echtsmitteln zu nutzen, nicht ernsthaft.

(1) Ein Vergleichsabschluss setzt grundsätzlich (es sei denn, es ist vorab ein Kompetenzrahmen eingeräumt worden) nicht nur die Zustimmung der Klägerin, sondern auch des Mieters voraus (Ziffer 7.1 der [X.] der Klägerin). Dem Mieter bleibt es damit, [X.]n er die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für ihn günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der [X.] der Klägerin kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 207).

(2) Soweit die [X.]evisionserwiderung darauf verweist, dass die Klägerin nach Ziffer 7.1 ihrer Geschäftsbedingungen berechtigt sei, einen Vergleichsabschluss ohne [X.]ücksprache mit dem Mieter abzulehnen, [X.]n der Vermieter [X.]iger als 70 % der begehrten Herabsetzung der Miete anbietet, ist dieser Umstand gerade nicht geeignet, die von der [X.]evisionserwiderung angeführte Gefahr zu begründen, dass sich die Klägerin zur Vermeidung eines kostenintensiven Verfahrens auf einen für den Mieter ungünstigen Vergleich einlässt. Vielmehr wird hierdurch gerade der umgekehrte Fall geregelt, nämlich, dass die Klägerin einen für den Mieter ungünstigen Vergleich von sich aus ablehnen kann. Der prinzipielle Gleichlauf des (Erfolgs-)Interesses der Klägerin und des Mieters bleibt damit auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses gewahrt (vgl. [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 206).

(3) Der von der [X.]evisionserwiderung weiter in den Blick genommene Gesichtspunkt, dass der Mieter nach Ziffer 7.2 der [X.] zum Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs, zum Widerruf eines mit Zustimmung der Klägerin geschlossenen Vergleichs, zum Verzicht auf Ansprüche oder Teile hiervon, zu einer Klagerücknahme oder einer sonstigen Verfügung über die Ansprüche oder Teile davon nur mit Zustimmung der Klägerin berechtigt sein soll, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Interessenkollision bezüglich der Durchsetzung der Ansprüche des Mieters zu begründen. Denn diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf einen sogenannten Vollmachtprozess, der nach Ziffer 1.3 der [X.] nur vorliegen soll, [X.]n die Klägerin nicht aufgrund einer treuhänderischen Abtretung ("[X.]") gegen den Vermieter vorgeht, sondern die Ansprüche des Mieters wegen der Unwirksamkeit der Abtretung im [X.]ahmen einer Bevollmächtigung und Ermächtigung, also im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft unter Einschaltung eines Vertragsanwalts, einklagt. Da die Klägerin vorliegend aber aufgrund einer Abtretung klagt und die [X.]egelung in Ziffer 7.2 der [X.] somit nicht eingreift, ergibt sich hieraus keine Nichtigkeit der Abtretung der Ansprüche der Klägerin gemäß § 134 [X.], §§ 3, 4 [X.] wegen einer sich daraus vermeintlich ergebenden Interessenkollision.

d) Entgegen der von der [X.]evisionserwiderung - auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und damit ein - zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] führender - Verstoß gegen das [X.] (§ 3 [X.]) auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche daraus ableiten, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 der [X.] der Klägerin), während es einem [X.]echtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 B[X.]AO, § 4a [X.]VG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 B[X.]AO, siehe hierzu [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 170 ff.).

Die gegenteilige Auffassung der [X.]evisionserwiderung lässt außer Betracht, dass es sich bei den registrierten [X.] - im Gegensatz zu [X.]echtsanwälten - nicht um Organe der [X.]echtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des [X.]es und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, [X.]) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]), als einen rechtsanwaltsähnlichen [X.]echtsdienstleistungsberuf unterhalb der [X.]echtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.] ff.) und/oder die für [X.]echtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.], 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 173). Für die Tätigkeit eines registrierten [X.] gelten vielmehr eigene kosten- und vergütungsrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum [X.] - [X.]EG).

Ob die neueren Entwicklungen im [X.]echtsdienstleistungsbereich, insbesondere im hier betroffenen Bereich der [X.], Anlass für eine mögliche Änderung der bestehenden gesetzlichen [X.]egelungen geben können, ist der Beurteilung des Gesetzgebers vorbehalten ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 174). Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im [X.]surteil vom 27. November 2019 ([X.], aaO [X.]n. 175 - 182) Bezug genommen.

e) Aus den vorstehend genannten Gründen ergibt sich - anders als die [X.]evisionserwiderung meint - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] und damit ein zur Nichtigkeit der Abtretung (§ 134 [X.]) führender Verstoß gegen § 3 [X.] auch nicht daraus, dass die Klägerin dem Mieter nach den getroffenen Vereinbarungen eine "Prozessfinanzierung" gewährt, indem sie auch die Kosten der [X.]echtsverfolgung einschließlich der Gerichtskosten und der gegnerischen [X.]echtsanwaltskosten übernimmt, [X.]n diese nicht vom Vermieter erstattet werden (Ziffer 6.4 der [X.]).

Es trifft zwar zu, dass einem [X.]echtsanwalt eine Übernahme des Prozesskostenrisikos, wie sie hier seitens der Klägerin erfolgt ist, nicht gestattet wäre (§ 49b Abs. 2 Satz 2 B[X.]AO). Die hierauf gestützte Annahme der [X.]evisionserwiderung, darin liege ein mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen beiden Berufsfeldern, das dazu führe, dass die vorliegend entfaltete Tätigkeit der Klägerin als unzulässig anzusehen sei, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die mit der Verbotsnorm des § 49b Abs. 2 Satz 2 B[X.]AO inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]EG sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihren in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen (BT-Drucks. 16/3655, [X.]) nur auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]EG aufgeführten Personenkreis und damit nicht auf einen registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) - wie die Klägerin - An[X.]dung findet ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 185, 179 ff.; vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 - I Z[X.] 67/18, W[X.]P 2019, 1304 [X.]n. 44) und es für diese Unterscheidung sachliche Gründe gibt.

Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem vom [X.] anerkannten - sich von der Tätigkeit eines [X.]echtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkassounternehmen (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 180). Das [X.] hat aber anerkannt, dass ein [X.] berechtigt ist, Anreize für seine Beauftragung zu schaffen ([X.], NJW 2002, 1190, 1191). Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 186).

3. Der Klägerin fehlt - was das Berufungsgericht offengelassen hat - auch nicht deswegen die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretung der Ansprüche des Mieters an die Klägerin wegen eines Abtretungsausschlusses nach § 399 Alt. 1 [X.], aufgrund mangelnder Bestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam wäre.

a) Nach § 399 Alt. 1 [X.] kann eine Forderung nicht abgetreten werden, [X.]n die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine solche Inhaltsänderung wird nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann angenommen, [X.]n ein [X.] zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (st. [X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII Z[X.] 31/85, [X.]Z 96, 146, 149 mwN; vom 30. Oktober 2009 - V Z[X.] 42/09, NJW 2010, 1074 [X.]n. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII Z[X.] 162/09, [X.], 3647 [X.]n. 23 mwN).

Dies wird etwa für den Anspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Überlassung des Gebrauchs der Mietsache bejaht, weil es für den Vermieter von besonderer Bedeutung ist, wem er den Gebrauch überlassen muss ([X.], Urteile vom 2. Juli 2003 - XII Z[X.] 34/02, NJW 2003, 2987 unter 3 a; vom 30. Oktober 2009 - V Z[X.] 42/09, aaO). Entgegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Vermieters aber nicht in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung der bereicherungsrechtlichen [X.]ückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] zu erkennen. Der [X.] hat für den Fall von auf Bereicherungsrecht gestützten - und an einen Verbraucherschutzverein abgetretenen - Ansprüchen auf [X.]ückzahlung zu viel entrichteter Gasentgelte entschieden, dass die [X.]ückforderung [X.] geleisteter Entgelte keine Leistung im Sinne des § 399 Alt. 1 [X.] darstellt, die an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte, weil ein schutzwürdiges Interesse des Gasversorgers, etwaige Überzahlungen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Kunden ausgleichen zu müssen, nicht besteht ([X.]surteil vom 31. Juli 2013 - VIII Z[X.] 162/09, aaO).

Nichts anderes gilt für die vorliegend zu entscheidende Fallgestaltung. Es geht nicht um die Erfüllung der Hauptleistungspflichten des § 535 [X.], sondern um die Geltendmachung bereicherungsrechtlicher [X.]ückzahlungsansprüche. Die Belange des Vermieters sind hier ausreichend durch die Möglichkeit der Erhebung bestehender Ein[X.]dungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (§ 404 [X.]) gewahrt.

Ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters, sich allein mit seinem Mieter auseinanderzusetzen, ist auch für die weiter an die Klägerin abgetretenen Ansprüche, insbesondere für den hier ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 556g Abs. 3 [X.], nicht zu erkennen (vgl. auch [X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 26 mwN, 164). Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hilfsanspruch, der den auf Geldzahlung gerichteten Ansprüchen zu deren Verwirklichung zwingend vorgeschaltet ist ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 165 mwN) und bei dem daher - ebenso wie bei den Zahlungsansprüchen selbst - eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vermieters nicht besteht.

b) Auch der von der [X.]evisionserwiderung erhobene Einwand, die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin sei wegen Unbestimmtheit unwirksam, weil unklar bleibe, "was an [X.] abgetreten, genehmigt oder wer womit bevollmächtigt" worden sei, greift nicht.

aa) Eine Abtretung (§ 398 [X.]) ist zwar nur wirksam, [X.]n die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder [X.]igstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der [X.]echtsnatur der Abtretung, die ein dingliches [X.]echtsgeschäft darstellt ([X.], Urteil vom 11. Mai 2017 - IX Z[X.] 238/15, NJW 2017, 3373 [X.]n. 25). Im Falle einer erst künftig entstehenden Forderung ist die Vorausabtretung wirksam, [X.]n die Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist ([X.]surteil vom 27. November 2019 - [X.], aaO [X.]n. 159 mwN).

bb) Diesen Anforderungen wird die - von der Klägerin angenommene - Abtretungserklärung des Mieters vom 17. Oktober 2017 jedoch gerecht, die mit der Überschrift "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" versehen ist. Dort heißt es in Absatz 2: "Ich bestätige und wiederhole hiermit rein vorsorglich die treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung der Ansprüche, den Anspruch auf [X.]ückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf vier Monatsmieten, an die M.      GmbH".

Diese Abtretungserklärung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss zum einen im Zusammenhang mit der in Absatz 1 dieser Urkunde weiter enthaltenen Erklärung einer Vollmachtserteilung zur Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen und zum anderen mit den in Ziffer 1.2, 1.3 der Vertragsbestandteil gewordenen [X.] der Klägerin getroffenen [X.]egelungen bewertet werden ("bestätige und wiederhole").

(1) Aus Ziffer 1.2 der [X.] und aus Absatz 1 der Abtretungserklärung vom 17. Oktober 2017 ergibt sich, dass die Klägerin mit der Durchsetzung sämtlicher möglicher Ansprüche und Feststellungsbegehren des Mieters im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreisbremse, insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf [X.]ückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-)[X.]ückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete beauftragt worden ist.

Ziffer 1.3 der [X.] sieht zu diesem Zweck vor, dass der Mieter die in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen genannten Ansprüche, den Anspruch auf [X.]ückzahlung zu viel gezahlter Miete aber beschränkt auf die vier nach der [X.]üge fälligen Mieten, treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin abtritt. Die in der Urkunde vom 17. Oktober 2017 erklärte Abtretung wiederholt dies. Dass mit dem Passus "Abtretung der Ansprüche" die zuvor in Absatz 1 im Einzelnen aufgeführten Ansprüche, die im Übrigen so bereits in Ziffer 1.2 der [X.] der Klägerin bezeichnet worden sind, gemeint sind, erschließt sich dem Leser ohne Weiteres. Damit ist hinreichend bestimmbar, welche Ansprüche an die Klägerin abgetreten worden sind.

(2) Es stellt die Bestimmbarkeit der Abtretung (Absatz 2 der Urkunde) nicht in Frage, dass der Mieter der Klägerin nicht nur die Ansprüche abtritt (Absatz 2 der Urkunde vom 17. Oktober 2017), sondern ihr auch Vollmacht zur Durchsetzung dieser Ansprüche erteilt und schließlich bereits von der Klägerin vorgenommene [X.]echtshandlungen und Erklärungen rückwirkend genehmigt (Absätze 1 und 3 der Urkunde). Denn diese weiteren Erklärungen dienen ersichtlich nur dem Zweck, die Abtretung durch weitere, im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Ansprüche möglicherweise erforderliche Maßnahmen zu flankieren.

Nach Ziffer 1.3 der [X.] der Klägerin tritt ein Mieter nicht nur seine Ansprüche gegen den Vermieter an die Klägerin ab (sogenannter [X.]), sondern ermächtigt und bevollmächtigt sie für den Fall einer Unwirksamkeit der Abtretung zugleich, die Ansprüche in seinem Namen einzuziehen (sogenannter Vollmachtprozess). Hiermit korrespondieren die Absätze 1 und 3 in der Urkunde vom 17. Oktober 2017, die den vorliegend nicht beschrittenen Weg der gewillkürten Prozessstandschaft abdecken sollen (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter [X.] (3)).

c) Schließlich ist die Abtretungserklärung vom 17. Oktober 2017 nicht gemäß § 307 Abs. 1 [X.] wegen mangelnder Transparenz oder einer sonstigen unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam. Für ihn ist ohne weiteres erkennbar, dass er die Klägerin mit der Durchsetzung sämtlicher möglicherweise im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse bestehender Ansprüche beauftragt und ihr zu diesem Zwecke seine etwaigen Ansprüche zur Verfolgung im eigenen Namen abtritt, die Klägerin daneben aber gleichzeitig ermächtigt und bevollmächtigt, die Ansprüche gegebenenfalls auch im fremden Namen zu verfolgen. Da die Klägerin die Verantwortung für die Durchsetzung der Ansprüche übernimmt, dem Mieter im Falle der Erfolglosigkeit der Bemühungen der Klägerin keine Kosten entstehen und die von dem Mieter im Erfolgsfall geschuldete Vergütung sich auf vier Monatsmieten beschränkt, kann von einer unangemessenen Benachteiligung keine [X.]ede sein.

III.

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben, als es mit der [X.]evision angegriffen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), also hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge Ziffer 1 und 2 (Auskunft und Mietrückzahlung). Die Abweisung des Klageantrags Ziffer 3 (vorgerichtliche [X.]echtsverfolgungskosten) ist hingegen rechtskräftig.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

Dr. Milger     

        

Dr. Fetzer     

        

Kosziol

        

Dr. Liebert     

        

Dr. [X.]     

        

Meta

VIII ZR 120/19

06.05.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 4. April 2019, Az: 67 S 329/18

§ 134 BGB, § 398 BGB, § 399 Alt 1 BGB, § 404 BGB, § 535 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB, § 556g Abs 2 BGB, § 812 BGB, §§ 812ff BGB, § 2 Abs 1 S 1 RDG, § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 3 RDG, § 4 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, § 11 Abs 1 RDG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2020, Az. VIII ZR 120/19 (REWIS RS 2020, 1769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1769

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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