Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. IX ZR 82/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2778

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 82/09

vom

29. September 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
29. September 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
März 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.113,53

e-setzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert
die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO).

Mit der [X.] und der pauschalen Behauptung, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats grundlegend missver-standen, ist das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als Grund der Revisionszulassung nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung hätte vielmehr einen bestimmten, entscheidungserheblichen Obersatz des [X.] herausarbeiten müssen, der, sei es aufgrund eines Missver-1
2
-

3

-
ständnisses, sei es aufgrund anderer Erwägungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht ([X.], Beschluss vom 23.
März 2011 -
IX
ZR 212/08, [X.], 1196 Rn.
3 bis 6). Daran fehlt es.

Bezüglich der ersten [X.] -
Verlust eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 76.448,40

-
zeigt die Beschwerde weder zur Frage der Hemmung der Verjährung nach §
203 BGB noch zur Frage der Beweislast für die Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung auf, dass das Berufungsurteil
auf einem Obersatz beruht, der von der Rechtsprechung des [X.] oder eines [X.] abweicht.

Die zweite [X.] betreffend die festgesetzte Zwangsverwal-tervergütung hat das Berufungsgericht mit Recht an der Vorschrift des §
826 BGB gemessen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist
der Beschluss über die Festsetzung einer solchen Vergütung der formellen und materiellen Rechts-kraft fähig (vgl. zur Vergütung des Insolvenzverwalters [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2010 -
IX
ZB 11/07, [X.]Z 185, 353).

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4
-

4

-

Auch hinsichtlich der dritten [X.] -
Zinsschaden bezüglich des Vergleichsbetrags
-
ist eine Abweichung im Obersatz nicht dargelegt. Der Vortrag, das Berufungsgericht habe die Pflichten eines Zwangsverwalters in Bezug auf einen ihm ausgezahlten,
nicht der Beschlagnahme unterfallenden Betrag grundlegend verkannt, genügt hierfür nicht.

[X.] [X.] Gehrlein

[X.]

Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
5 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.03.2009 -
I-22 U 168/08 -

5

Meta

IX ZR 82/09

29.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. IX ZR 82/09 (REWIS RS 2011, 2778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2778

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