Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. 1 StR 359/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1547

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 9. Oktober 2008 in der Strafsa[X.]he gegen 1. 2. wegen versu[X.]hter räuberis[X.]her Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2008 bes[X.]hlossen: 1. Mit Zustimmung des [X.] wird das [X.], soweit es die Angeklagten betrifft, gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versu[X.]hten Nötigung bes[X.]hränkt. 2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2008, soweit es sie betrifft, a) im S[X.]huldspru[X.]h dahin abgeändert, dass die Angeklagten der versu[X.]hten Nötigung s[X.]huldig sind; b) im Strafausspru[X.]h mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsmittel, an eine [X.] des [X.]. - 3 - Gründe: Die Angeklagten wurden wegen versu[X.]hter räuberis[X.]her Erpressung ver-urteilt, der Angeklagte [X.]zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und se[X.]hs Monaten, die Angeklagte [X.]zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der frü-here Mitangeklagte [X.] , der keine Revision eingelegt hat, wurde wegen [X.] hierzu zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 1 1. Die [X.] hat folgenden Ges[X.]hehensablauf festgestellt: 2 Der Angeklagte [X.] ist Ges[X.]häftsführer und Mitinhaber der [X.]GmbH. Dur[X.]h die Insolvenz der P.

GmbH, deren Mehrheitsgesell-s[X.]hafter und Ges[X.]häftsführer [X.]
war, erlitt die [X.] GmbH Verluste von mehreren hunderttausend Euro. Dies bereitete S[X.]hwierigkeiten im [X.] mit einem geplanten Börsengang. 3 Der Angeklagte wollte [X.] zu Zahlungen zwingen. Er bediente si[X.]h dazu der Angeklagten [X.], die er über das [X.] kennen gelernt hatte. Zwis[X.]hen ihnen bestand eine sexuelle Beziehung mit - teilweise aus den Urteilsgründen näher ersi[X.]htli[X.]hen - sadomaso[X.]histis[X.]hen Praktiken, die, so die [X.], die Angeklagte [X.]als erniedrigend empfand. Im Übrigen ging es um gemein-same Unternehmungen, aber au[X.]h um die vom Angeklagten [X.] zugesagte Hilfe für von der Angeklagten [X.]geplante Ges[X.]häfte. 4 Auf Verlangen des Angeklagten [X.] forderte sie [X.]zwis[X.]hen [X.] und Januar 2007 insbesondere dur[X.]h (anonyme) Drohbriefe und -anrufe auf, 600.000,-- • zu zahlen, sonst würde sein siebenjähriger [X.] er-s[X.]hossen. Untermauert wurde dies etwa mit einem Bild, auf dem um den Kopf 5 - 4 - des Kindes ein Fadenkreuz eingezei[X.]hnet war; auf einem anderen Photo von [X.]und seinem [X.] waren dessen Kopf und das Herz [X.]s heraus ge-brannt. Teilweise wurde sie dabei vom früheren Mitangeklagten [X.]unter-stützt. Der Angeklagte [X.] ma[X.]hte zwar keine detaillierten Vorgaben, fragte aber wiederholt —[X.] na[X.]h dem Stand. Er wolle —ledigli[X.]h die [X.], die Sa[X.]he würde s[X.]hon —gut geregeltfi. Soweit die Angeklagten [X.] und [X.] über den Vorgang per [X.] oder E-Mail kommunizierten, ges[X.]hah dies verde[X.]kt mit unverfängli[X.]hen Begriffen wie —[X.] oder —[X.] Zu einer Zahlung kam es letztli[X.]h ni[X.]ht. 6 2. Diese Feststellungen sind re[X.]htsfehlerfrei getroffen (§ 349 Abs. 2 StPO). Glei[X.]hwohl bestehen Bedenken gegen den S[X.]huldspru[X.]h. Es versteht si[X.]h nämli[X.]h ni[X.]ht von selbst, dass die Angeklagten si[X.]h (bzw. die [X.]-GmbH, für die ersi[X.]htli[X.]h gehandelt wurde) zu Unre[X.]ht berei[X.]hern wollten. Die [X.] des erstrebten Vermögensvorteils ist ein (normatives) Tatbestands-merkmal, das vom - zumindest bedingten - Vorsatz des [X.] umfasst sein muss ([X.], 20). 7 a) Gläubiger einer insolventen GmbH haben keinen Anspru[X.]h unmittelbar gegen deren Mitgesells[X.]hafter und Ges[X.]häftsführer. Anders könnte es sein, wenn dieser, etwa no[X.]h in der Absi[X.]ht, die Gläubiger der GmbH zu bena[X.]hteili-gen, die Insolvenz absi[X.]htli[X.]h herbeigeführt hätte. 8 Die Urteilsgründe ergeben Anhaltspunkte, die jedenfalls in ihrer Gesamt-heit diese Mögli[X.]hkeit erörterungsbedürftig ers[X.]heinen lassen. Zunä[X.]hst hatte [X.] der [X.]-GmbH für die [X.] einen dann ungede[X.]kten We[X.]hsel über 200.000,-- • ausgerei[X.]ht, diese also im Ergebnis hingehalten. Die Insolvenz wurde dann —na[X.]h Offenlegung einer auf Angebot des – [X.]erfolg-ten Forderungsabtretung der [X.]an die Fa. [X.]fi angemeldet. Na[X.]h 9 - 5 - der Insolvenz gründete die Ehefrau [X.] s eine neue GmbH, die die glei[X.]hen Ges[X.]häfte betreibt wie die frühere Firma; [X.]ist dort angestellt. S[X.]hon früher war ein Insolvenzverfahren hinsi[X.]htli[X.]h einer GmbH, an der [X.] maßgebli[X.]h beteiligt war, mangels Masse eingestellt worden. Außerdem war [X.]no[X.]h [X.] einer weiteren GmbH, wobei zumindest die Mögli[X.]hkeit im Raum zu stehen s[X.]heint, dass deren Gesells[X.]hafter dur[X.]h von [X.] vorgenommene Vermögensvers[X.]hiebungen zu Lasten dieser GmbH hohe Verluste erlitten. b) Glei[X.]hwohl äußert si[X.]h die [X.] zur Bere[X.]htigung der - mit kri-minellen Mitteln - geltend gema[X.]hten Forderung ni[X.]ht. Sie bes[X.]hränkt si[X.]h letzt-li[X.]h auf die Feststellung, das Insolvenzverfahren habe bisher keinen Fortgang genommen und au[X.]h die vom Angeklagten [X.] gegen [X.]erstattete [X.] habe no[X.]h keine genaueren Erkenntnisse erbra[X.]ht. 10 (1) Mögli[X.]herweise hält die [X.] Feststellungen zur Bere[X.]htigung der Forderung für entbehrli[X.]h, weil —auf dem – Klageweg – allenfalls langfristig etwas zu errei[X.]hen wärefi. Die Frage na[X.]h Re[X.]htmäßigkeit oder Re[X.]htswidrigkeit einer Forderung ri[X.]htet si[X.]h aber ni[X.]ht dana[X.]h, ob sie voraussi[X.]htli[X.]h s[X.]hnell vor Geri[X.]ht dur[X.]hgesetzt werden kann, sondern allein na[X.]h der materiellen [X.] ([X.], 173, 174; NStZ-RR 1999, 6, 7 m.w.N.). Hierüber hat [X.] der Strafri[X.]hter eigenverantwortli[X.]h zu befinden, vgl. § 262 StPO. 11 (2) Mögli[X.]herweise lässt die [X.] die Frage na[X.]h der [X.] aber au[X.]h im Hinbli[X.]k auf ihre Feststellungen zu den [X.] der Angeklagten offen. Diese hielten zwar einen Anspru[X.]h gegen [X.] für mögli[X.]h, ebenso aber au[X.]h, dass eine —normale Insolvenzfi vorliegt, also kein Anspru[X.]h gegen [X.]besteht. 12 - 6 - Damit ist zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass selbst bei Bestehen einer Forde-rung ein untaugli[X.]her Versu[X.]h vorläge, weil die Angeklagten au[X.]h für mögli[X.]h hielten, dass keine Forderung bestünde (zum insoweit identis[X.]hen Fall eines un-taugli[X.]hen versu[X.]hten Betruges vgl. BGHSt 42, 268). 13 Insoweit bestehen jedo[X.]h Bedenken gegen die Beweiswürdigung: 14 (a) Unmittelbare oder mittelbare Aussagen der Angeklagten selbst, die dafür spre[X.]hen könnten, dass sie von einer —normalen Insolvenzfi ausgingen, gibt es ni[X.]ht. 15 (b) In einer [X.] des Angeklagten [X.] an die Angeklagte [X.] spri[X.]ht er von einer —vorsätzli[X.]hen [X.] Dies spri[X.]ht ebenso gegen die Annahme, die Angeklagten seien von einer —normalen Insolvenzfi ausgegangen wie die [X.] des Angeklagten [X.]. 16 ([X.]) Außerdem verweist die [X.] no[X.]h auf die verde[X.]kte Kommu-nikation zwis[X.]hen den Angeklagten, die gegen die Annahme einer legalen Forde-rung sprä[X.]he. Jedo[X.]h darf man offensi[X.]htli[X.]h selbst eine bere[X.]htigte Forderung ni[X.]ht mit der Drohung dur[X.]hzusetzen versu[X.]hen, sonst ein Kind zu töten. Die nur vers[X.]hlüsselte Kommunikation hierüber muss daher ni[X.]hts zu den Vorstellungen über die Bere[X.]htigung der Forderung aussagen. Jedenfalls hat si[X.]h die [X.] mit diesem Gesi[X.]htspunkt ni[X.]ht auseinandergesetzt. 17 (d) Weitere Anhaltspunkte, die die Annahme einer —normalen Insolvenzfi nahe legten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. No[X.]h mehr als für den Angeklagten [X.] gilt dies für die Angeklagte [X.], deren Vorstellungen ersi[X.]htli[X.]h allein auf Angaben des Angeklagten [X.] beruhen. 18 3. Ni[X.]ht zuletzt im Bli[X.]k auf gebotene Verfahrensbes[X.]hleunigung be-s[X.]hränkt der Senat daher die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 19 - 7 - Satz 2 StPO auf den Vorwurf der versu[X.]hten Nötigung (§§ 240, 23 StGB) und ändert entspre[X.]hend den S[X.]huldspru[X.]h. Die Angeklagten hätten si[X.]h gegen die ihnen günstigere, s[X.]hon vom bisherigen S[X.]huldspru[X.]h umfasste re[X.]htli[X.]he Be-wertung ni[X.]ht anders als ges[X.]hehen verteidigen können. 4. Dies führt hier ohne weiteres zur Aufhebung des Strafausspru[X.]hs (§ 349 Abs. 4 StPO). 20 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedo[X.]h auf Folgendes hin: 21 a) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte [X.], wie die [X.] —ni[X.]ht auss[X.]hließbarfi und —[X.] meint, wegen Art und Folgen ihrer sexuellen Beziehung zum Angeklagten [X.] nur erhebli[X.]h vermindert steuerungsfähig i.S.d. § 21 StGB war (vgl. hierzu au[X.]h BGHR StGB § 21 seeli-s[X.]he Abartigkeit 18 —äußerst seltenfi), sind weder aus den Feststellungen zur Tat no[X.]h sonst erkennbar. In diesem Zusammenhang hat die [X.] ni[X.]ht erörtert, ob es der Angeklagten ni[X.]ht au[X.]h um Unterstüt-zung für ihre geplanten eigenen Ges[X.]häfte ging. Im Übrigen ist die Frage der Erhebli[X.]hkeit einer (etwaigen) Verminderung der Steuerungsfähigkeit eine Re[X.]htsfrage und daher dem [X.] ni[X.]ht zugängli[X.]h ([X.], 335, 336 m.w.N.). Bei der Ents[X.]heidung hierüber fließen au[X.]h normative Ge-si[X.]htspunkte ein; dabei sind die Anforderungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die die Re[X.]htsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso höher, je s[X.]hwer wiegender die in Rede stehende Tat ist (BGHSt 49, 45, 53 m.w.N.). 22 b) Die [X.] hat eine Strafmilderung gemäß § 46a StGB abgelehnt. Zwar sei von S[X.]huldeinsi[X.]ht und Reue auszugehen und Familie [X.]habe —die Ents[X.]huldigungen akzeptiert und die vereinbarten Zahlungen angenommenfi. Je-do[X.]h seien die Ausglei[X.]hsmaßnahmen —sehr spät, nämli[X.]h erst im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommen wordenfi. 23 - 8 - Gemäß § 155a StPO soll das Geri[X.]ht in jeder Lage des Verfahrens die Mögli[X.]hkeit eines Täter-Opfer-Ausglei[X.]hs prüfen und in geeigneten Fällen darauf hinwirken. Es kann - ohne dass freili[X.]h hierauf ein Anspru[X.]h bestünde - die Hauptverhandlung sogar zur Herbeiführung eines Täter-Opfer-Ausglei[X.]hs unter-bre[X.]hen (BGHSt 48, 134, 145). All dies spri[X.]ht dagegen, allein wegen des ge-nannten Zeitpunktes eine Strafmilderung gemäß § 46a StGB zu verneinen. [X.] des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung re[X.]htfertigen könnten (vgl. [X.], 129 ; [X.], 373 ), sind we-der dargelegt no[X.]h sonst erkennbar. 24 5. Der [X.] (verneinend) und der Verteidiger des Ange-klagten [X.] (bejahend) haben die Frage aufgeworfen, ob der Senat sein ihm gemäß § 354 Abs. 3 StPO eingeräumtes Ermessen dahin ausüben soll, die Sa-[X.]he an das Amtsgeri[X.]ht (S[X.]höffengeri[X.]ht) zurü[X.]kzuverweisen. Dies war zu [X.]. Eine Fallgestaltung, bei der s[X.]hon - wie etwa beim Wegfall des Delikts, das die S[X.]hwurgeri[X.]htszuständigkeit begründet - allein die S[X.]huldspru[X.]hände-rung zwingend zum Wegfall der Zuständigkeit des höheren Geri[X.]hts führen wür-de, liegt ni[X.]ht vor. Allein der Umstand, dass - au[X.]h unabhängig von der S[X.]huld-spru[X.]händerung - im Hinbli[X.]k auf das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) keine Strafen mehr verhängt werden können, die die Strafgewalt des Amtsgeri[X.]hts übersteigen (§ 24 Abs. 1 Ziffer 2 GVG), gibt dem Senat keine Ver-anlassung zu einer Zurü[X.]kverweisung an das Amtsgeri[X.]ht (vgl. au[X.]h [X.] in Gedä[X.]htsniss[X.]hrift für Ellen S[X.]hlü[X.]hter, 515, 530 f <fikann ni[X.]ht Sinn der Regelung [X.]>). [X.] Gesi[X.]htspunkte des Einzelfalls, die es hier sa[X.]hgere[X.]ht ers[X.]heinen lassen könnten, einen neuen Instanzenzug mit einer 25 - 9 - Berufungsinstanz und dem Oberlandesgeri[X.]ht als Revisionsinstanz zu eröffnen, sind ni[X.]ht erkennbar. 6. Der Senat ma[X.]ht jedo[X.]h, insoweit entspre[X.]hend dem Antrag der [X.] der Angeklagten [X.], von der Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h, die Sa[X.]he an ein anderes Landgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, letzte Alter-native). Das neu zur Ents[X.]heidung berufene Tatgeri[X.]ht wird au[X.]h bald über die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft zu ents[X.]heiden haben. Für die von der [X.] der Angeklagten [X.]beantragte Ents[X.]heidung des Senats gemäß § 126 Abs. 3 StPO ist hier kein Raum. Allein der gegenwärtige Verfahrensstand ergibt ni[X.]ht —ohne weiteresfi, also ohne dass dem Tatri[X.]hter vorbehaltene Abwägungen vorzunehmen wären, dass weitere Untersu[X.]hungshaft ausges[X.]hlossen ist. 26 7. Eine Erstre[X.]kung der S[X.]huldspru[X.]händerung und der Aufhebung des Strafausspru[X.]hs auf den früheren Mitangeklagten [X.] findet ni[X.]ht statt, weil si[X.]h die S[X.]huldspru[X.]händerung aus der Verfolgungsbes[X.]hränkung ergibt (BGH b. Be[X.]ker NStZ-RR 2002, 103 m.w.N.). 27 Na[X.]k Wahl Elf Graf [X.]

Meta

1 StR 359/08

09.10.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. 1 StR 359/08 (REWIS RS 2008, 1547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1547

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 54/16 (Bundesgerichtshof)

Diebstahl: Natürliche Handlungseinheit zwischen einzelnen Tathandlungen und Fassung der Urteilsformel; Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung


3 StR 467/10 (Bundesgerichtshof)


6 StR 275/22 (Bundesgerichtshof)

Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung: Verwirklichung durch Unterlassen


2 StR 260/17 (Bundesgerichtshof)

Versuchte Erpressung: Vermögensschaden bei Nötigung zur vertraglichen Übertragung eines Mietverhältnisses; Berücksichtigung von Erwerbs- und Gewinnaussichten …


2 StR 351/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.