Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 9. Oktober 2008 in der Strafsa[X.]he gegen 1. 2. wegen versu[X.]hter räuberis[X.]her Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2008 bes[X.]hlossen: 1. Mit Zustimmung des [X.] wird das [X.], soweit es die Angeklagten betrifft, gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der versu[X.]hten Nötigung bes[X.]hränkt. 2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2008, soweit es sie betrifft, a) im S[X.]huldspru[X.]h dahin abgeändert, dass die Angeklagten der versu[X.]hten Nötigung s[X.]huldig sind; b) im Strafausspru[X.]h mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsmittel, an eine [X.] des [X.]. - 3 - Gründe: Die Angeklagten wurden wegen versu[X.]hter räuberis[X.]her Erpressung ver-urteilt, der Angeklagte [X.]zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und se[X.]hs Monaten, die Angeklagte [X.]zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der frü-here Mitangeklagte [X.] , der keine Revision eingelegt hat, wurde wegen [X.] hierzu zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 1 1. Die [X.] hat folgenden Ges[X.]hehensablauf festgestellt: 2 Der Angeklagte [X.] ist Ges[X.]häftsführer und Mitinhaber der [X.]GmbH. Dur[X.]h die Insolvenz der P.
GmbH, deren Mehrheitsgesell-s[X.]hafter und Ges[X.]häftsführer [X.]
war, erlitt die [X.] GmbH Verluste von mehreren hunderttausend Euro. Dies bereitete S[X.]hwierigkeiten im [X.] mit einem geplanten Börsengang. 3 Der Angeklagte wollte [X.] zu Zahlungen zwingen. Er bediente si[X.]h dazu der Angeklagten [X.], die er über das [X.] kennen gelernt hatte. Zwis[X.]hen ihnen bestand eine sexuelle Beziehung mit - teilweise aus den Urteilsgründen näher ersi[X.]htli[X.]hen - sadomaso[X.]histis[X.]hen Praktiken, die, so die [X.], die Angeklagte [X.]als erniedrigend empfand. Im Übrigen ging es um gemein-same Unternehmungen, aber au[X.]h um die vom Angeklagten [X.] zugesagte Hilfe für von der Angeklagten [X.]geplante Ges[X.]häfte. 4 Auf Verlangen des Angeklagten [X.] forderte sie [X.]zwis[X.]hen [X.] und Januar 2007 insbesondere dur[X.]h (anonyme) Drohbriefe und -anrufe auf, 600.000,-- • zu zahlen, sonst würde sein siebenjähriger [X.] er-s[X.]hossen. Untermauert wurde dies etwa mit einem Bild, auf dem um den Kopf 5 - 4 - des Kindes ein Fadenkreuz eingezei[X.]hnet war; auf einem anderen Photo von [X.]und seinem [X.] waren dessen Kopf und das Herz [X.]s heraus ge-brannt. Teilweise wurde sie dabei vom früheren Mitangeklagten [X.]unter-stützt. Der Angeklagte [X.] ma[X.]hte zwar keine detaillierten Vorgaben, fragte aber wiederholt —[X.] na[X.]h dem Stand. Er wolle —ledigli[X.]h die [X.], die Sa[X.]he würde s[X.]hon —gut geregeltfi. Soweit die Angeklagten [X.] und [X.] über den Vorgang per [X.] oder E-Mail kommunizierten, ges[X.]hah dies verde[X.]kt mit unverfängli[X.]hen Begriffen wie —[X.] oder —[X.] Zu einer Zahlung kam es letztli[X.]h ni[X.]ht. 6 2. Diese Feststellungen sind re[X.]htsfehlerfrei getroffen (§ 349 Abs. 2 StPO). Glei[X.]hwohl bestehen Bedenken gegen den S[X.]huldspru[X.]h. Es versteht si[X.]h nämli[X.]h ni[X.]ht von selbst, dass die Angeklagten si[X.]h (bzw. die [X.]-GmbH, für die ersi[X.]htli[X.]h gehandelt wurde) zu Unre[X.]ht berei[X.]hern wollten. Die [X.] des erstrebten Vermögensvorteils ist ein (normatives) Tatbestands-merkmal, das vom - zumindest bedingten - Vorsatz des [X.] umfasst sein muss ([X.], 20). 7 a) Gläubiger einer insolventen GmbH haben keinen Anspru[X.]h unmittelbar gegen deren Mitgesells[X.]hafter und Ges[X.]häftsführer. Anders könnte es sein, wenn dieser, etwa no[X.]h in der Absi[X.]ht, die Gläubiger der GmbH zu bena[X.]hteili-gen, die Insolvenz absi[X.]htli[X.]h herbeigeführt hätte. 8 Die Urteilsgründe ergeben Anhaltspunkte, die jedenfalls in ihrer Gesamt-heit diese Mögli[X.]hkeit erörterungsbedürftig ers[X.]heinen lassen. Zunä[X.]hst hatte [X.] der [X.]-GmbH für die [X.] einen dann ungede[X.]kten We[X.]hsel über 200.000,-- • ausgerei[X.]ht, diese also im Ergebnis hingehalten. Die Insolvenz wurde dann —na[X.]h Offenlegung einer auf Angebot des – [X.]erfolg-ten Forderungsabtretung der [X.]an die Fa. [X.]fi angemeldet. Na[X.]h 9 - 5 - der Insolvenz gründete die Ehefrau [X.] s eine neue GmbH, die die glei[X.]hen Ges[X.]häfte betreibt wie die frühere Firma; [X.]ist dort angestellt. S[X.]hon früher war ein Insolvenzverfahren hinsi[X.]htli[X.]h einer GmbH, an der [X.] maßgebli[X.]h beteiligt war, mangels Masse eingestellt worden. Außerdem war [X.]no[X.]h [X.] einer weiteren GmbH, wobei zumindest die Mögli[X.]hkeit im Raum zu stehen s[X.]heint, dass deren Gesells[X.]hafter dur[X.]h von [X.] vorgenommene Vermögensvers[X.]hiebungen zu Lasten dieser GmbH hohe Verluste erlitten. b) Glei[X.]hwohl äußert si[X.]h die [X.] zur Bere[X.]htigung der - mit kri-minellen Mitteln - geltend gema[X.]hten Forderung ni[X.]ht. Sie bes[X.]hränkt si[X.]h letzt-li[X.]h auf die Feststellung, das Insolvenzverfahren habe bisher keinen Fortgang genommen und au[X.]h die vom Angeklagten [X.] gegen [X.]erstattete [X.] habe no[X.]h keine genaueren Erkenntnisse erbra[X.]ht. 10 (1) Mögli[X.]herweise hält die [X.] Feststellungen zur Bere[X.]htigung der Forderung für entbehrli[X.]h, weil —auf dem – Klageweg – allenfalls langfristig etwas zu errei[X.]hen wärefi. Die Frage na[X.]h Re[X.]htmäßigkeit oder Re[X.]htswidrigkeit einer Forderung ri[X.]htet si[X.]h aber ni[X.]ht dana[X.]h, ob sie voraussi[X.]htli[X.]h s[X.]hnell vor Geri[X.]ht dur[X.]hgesetzt werden kann, sondern allein na[X.]h der materiellen [X.] ([X.], 173, 174; NStZ-RR 1999, 6, 7 m.w.N.). Hierüber hat [X.] der Strafri[X.]hter eigenverantwortli[X.]h zu befinden, vgl. § 262 StPO. 11 (2) Mögli[X.]herweise lässt die [X.] die Frage na[X.]h der [X.] aber au[X.]h im Hinbli[X.]k auf ihre Feststellungen zu den [X.] der Angeklagten offen. Diese hielten zwar einen Anspru[X.]h gegen [X.] für mögli[X.]h, ebenso aber au[X.]h, dass eine —normale Insolvenzfi vorliegt, also kein Anspru[X.]h gegen [X.]besteht. 12 - 6 - Damit ist zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass selbst bei Bestehen einer Forde-rung ein untaugli[X.]her Versu[X.]h vorläge, weil die Angeklagten au[X.]h für mögli[X.]h hielten, dass keine Forderung bestünde (zum insoweit identis[X.]hen Fall eines un-taugli[X.]hen versu[X.]hten Betruges vgl. BGHSt 42, 268). 13 Insoweit bestehen jedo[X.]h Bedenken gegen die Beweiswürdigung: 14 (a) Unmittelbare oder mittelbare Aussagen der Angeklagten selbst, die dafür spre[X.]hen könnten, dass sie von einer —normalen Insolvenzfi ausgingen, gibt es ni[X.]ht. 15 (b) In einer [X.] des Angeklagten [X.] an die Angeklagte [X.] spri[X.]ht er von einer —vorsätzli[X.]hen [X.] Dies spri[X.]ht ebenso gegen die Annahme, die Angeklagten seien von einer —normalen Insolvenzfi ausgegangen wie die [X.] des Angeklagten [X.]. 16 ([X.]) Außerdem verweist die [X.] no[X.]h auf die verde[X.]kte Kommu-nikation zwis[X.]hen den Angeklagten, die gegen die Annahme einer legalen Forde-rung sprä[X.]he. Jedo[X.]h darf man offensi[X.]htli[X.]h selbst eine bere[X.]htigte Forderung ni[X.]ht mit der Drohung dur[X.]hzusetzen versu[X.]hen, sonst ein Kind zu töten. Die nur vers[X.]hlüsselte Kommunikation hierüber muss daher ni[X.]hts zu den Vorstellungen über die Bere[X.]htigung der Forderung aussagen. Jedenfalls hat si[X.]h die [X.] mit diesem Gesi[X.]htspunkt ni[X.]ht auseinandergesetzt. 17 (d) Weitere Anhaltspunkte, die die Annahme einer —normalen Insolvenzfi nahe legten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. No[X.]h mehr als für den Angeklagten [X.] gilt dies für die Angeklagte [X.], deren Vorstellungen ersi[X.]htli[X.]h allein auf Angaben des Angeklagten [X.] beruhen. 18 3. Ni[X.]ht zuletzt im Bli[X.]k auf gebotene Verfahrensbes[X.]hleunigung be-s[X.]hränkt der Senat daher die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 19 - 7 - Satz 2 StPO auf den Vorwurf der versu[X.]hten Nötigung (§§ 240, 23 StGB) und ändert entspre[X.]hend den S[X.]huldspru[X.]h. Die Angeklagten hätten si[X.]h gegen die ihnen günstigere, s[X.]hon vom bisherigen S[X.]huldspru[X.]h umfasste re[X.]htli[X.]he Be-wertung ni[X.]ht anders als ges[X.]hehen verteidigen können. 4. Dies führt hier ohne weiteres zur Aufhebung des Strafausspru[X.]hs (§ 349 Abs. 4 StPO). 20 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedo[X.]h auf Folgendes hin: 21 a) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte [X.], wie die [X.] —ni[X.]ht auss[X.]hließbarfi und —[X.] meint, wegen Art und Folgen ihrer sexuellen Beziehung zum Angeklagten [X.] nur erhebli[X.]h vermindert steuerungsfähig i.S.d. § 21 StGB war (vgl. hierzu au[X.]h BGHR StGB § 21 seeli-s[X.]he Abartigkeit 18
Meta
09.10.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. 1 StR 359/08 (REWIS RS 2008, 1547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1547
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 54/16 (Bundesgerichtshof)
Diebstahl: Natürliche Handlungseinheit zwischen einzelnen Tathandlungen und Fassung der Urteilsformel; Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung
3 StR 467/10 (Bundesgerichtshof)
6 StR 275/22 (Bundesgerichtshof)
Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung: Verwirklichung durch Unterlassen
2 StR 260/17 (Bundesgerichtshof)
Versuchte Erpressung: Vermögensschaden bei Nötigung zur vertraglichen Übertragung eines Mietverhältnisses; Berücksichtigung von Erwerbs- und Gewinnaussichten …
2 StR 351/13 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.