Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. X ZR 178/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 999

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:28. Oktober 2003MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 312 Abs. 1 Nr. 2, [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2a) Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung [X.] von § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) setzt [X.], daß Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorischmiteinander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigungund die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich [X.] versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerich-teten Angebot nur schwer entziehen kann (im Anschluß an [X.], [X.] - [X.], [X.], 3100).b) Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffendden Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-schlossenen Verträgen gibt keine Veranlassung, ohne Rücksicht auf die vonder höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Kriterien jede Verbrau-chermesse oder Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinnedes § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) zu qualifizieren.[X.], [X.]eil vom 28. Oktober 2003 - [X.]/02 - [X.] 2 -- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. Oktober 2003 durch [X.] Melullis,[X.], Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichtabnahme einer [X.].Am 3. November 1999 unterzeichnete die [X.] auf der Verbrau-cherausstellung "[X.]" in [X.] ein als "Kaufvertrag über eine Mes-se-Einbauküche" überschriebenes Schriftstück, wonach eine näher bezeich-nete Einbauküche nach Aufmaßerstellung und Feinplanung in Abstimmung mitder [X.]n geliefert und spätestens bis zur 52. Kalenderwoche 2001 abge-- 4 -nommen werden sollte. In den zugrundeliegenden Bedingungen verpflichtetesich die [X.] zur Leistung eines pauschalierten Schadensersatzes in [X.] 30 % der Gesamtverpflichtung von 13.586,-- DM, also in Höhe von4.075,80 DM (2.083,92 Kläger die [X.] Anfang Oktober 2000 schriftlich zur Leistung der verein-barten Anzahlung in Höhe von 2.717,00 DM aufforderte, erklärte diese, an [X.] nicht gebunden zu sein.Die Klage auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes in [X.] 30 % des vereinbarten [X.] hat in beiden Vorinstanzen Erfolggehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag aufKlageabweisung weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision der [X.]n hat keinen Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Parteien einen [X.] über nicht vertretbare Sachen im Sinne von § 651 [X.] in [X.] 31. Dezember 2001 geltenden Fassung geschlossen haben. Das läßt [X.] nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.I[X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-gericht der [X.]n ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der bis30. September 2000 geltenden Fassung (§ 9 Abs. 3 [X.]) versagt [X.] -1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] wird eine auf den Abschluß eines [X.] über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der [X.] (Kunde) anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder voneinem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveran-staltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binneneiner Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Nach der Rechtsprechung des[X.] kommt es für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Frei-zeitveranstaltung auf dessen Wortverständnis nicht entscheidend an ([X.],[X.]. v. 21.6.1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265). Der Begriff der Freizeitver-anstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Ziel-setzung des Gesetzes im Ganzen bestimmt ([X.], [X.]. v. 26.3.1992- I ZR 104/90, NJW 1992, 1889, 1890). Das Gesetz über den Widerruf [X.] und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor derGefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbah-nung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechts-geschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässigeWeise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden (BT-Drucks. 10/2876, [X.] ff., [X.] ff.; [X.] NJW 1992, 1889, 1890). Soweit es umrechtsgeschäftliche Erklärungen anläßlich der Durchführung von [X.] geht, ist es Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.], eine Bin-dung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situationzu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom [X.] freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktritt, [X.] praktisch nicht möglich sind und die Gelegenheit zuruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gegebenist (BT-Drucks. 10/2876, [X.] ff., 11 ff.). Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf- 6 -ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot nicht im Zusammenhangstehende attraktive Leistungen wie etwa Kaffeefahrten, Reisen und ähnlichesden Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen [X.] den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit undOrt der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den [X.] zu entziehen ([X.] NJW 1992, 1889, 1890).Von einem Geschäftsabschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung [X.] von § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann daher nur dann gesprochen werden,wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch mit-einander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung unddie Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmungversetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten [X.] schwer entziehen kann, sei es aufgrund der örtlichen oder zeitlichen Ge-gebenheiten, sei es aufgrund eines Gruppenzwangs oder einer empfundenenDankbarkeit für das Unterhaltungsangebot, die beim Verbraucher das Gefühlwecken, dem [X.] in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein.Fehlt es dagegen an einer derartigen Verknüpfung von Freizeitcharakter undgewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu [X.] ([X.] NJW 1992, 1889, 1890; [X.], [X.]. [X.] - [X.],[X.], 3100, 3101). Entscheidend ist daher, daß der Begriff der [X.] in diesem Sinne durch zwei in Wechselbeziehung zueinanderstehende Faktoren bestimmt wird, nämlich einerseits durch den [X.] der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftlicheEntschließungsfreiheit beeinflussende Stimmung versetzt, und andererseitsdurch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwerentziehen kann ([X.] NJW 1992, 1889, 1890). Während der [X.] -durch die Verkehrsanschauung bestimmt wird, ist zur Beurteilung der Organi-sationsform auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen ([X.] NJW 1992,1889, 1890; [X.], 3100, 3101).2. Entgegen der Auffassung der Revision gibt die Richtlinie 85/577/[X.] vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Fallevon außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen keine Veran-lassung, ohne Rücksicht auf die von der höchstrichterlichen [X.] Kriterien jede Verbrauchermesse oder Verbraucherausstellung [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu qualifizieren. [X.] daher auch kein Grund, gemäß Art. 234 EGV eine [X.] einzuholen.Denn nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese außer in Fällen einesanläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in seinerWohnung oder an seinem Arbeitsplatz oder in der Wohnung eines anderenVerbrauchers geschlossenen Vertrages nur dann, wenn der [X.] vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen [X.] geschlossen worden ist. Art. 1 Abs. 3 und 4 der [X.] diesen Katalog lediglich auf unter ähnlichen Bedingungen gemachteAngebote. Das [X.] Recht geht daher, was nach Art. 8 der Richtlinie zu-lässig ist, zugunsten des Verbrauchers über den zwingend gebotenen Schutzhinaus, indem es mit Ausflügen nicht nur bestimmte, sondern [X.] jeder Art erfaßt ([X.]/[X.], [X.], Bearb. 2001, [X.] [X.], [X.]. 43; Fischer/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 [X.]. 109; [X.],[X.] in den Mitgliedstaaten, S. 17).- 8 -Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß es inden Erwägungsgründen der Richtlinie heißt, Verträge, die außerhalb von [X.] eines Gewerbetreibenden geschlossen würden, seien [X.], daß die Initiative zum Vertragsschluß in der Regel vom [X.] ausgehe und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungennicht vorbereitet sei, und dieses Überraschungsmoment gebe es nicht nur [X.], sondern auch bei anderen Verträgen, die auf Initiative [X.] außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen würden.Denn diese Erwägung kann zwar bei der Auslegung der zur Eingrenzung [X.] der Richtlinie verwendeten Begriffe herangezogen wer-den, nicht jedoch eine Anwendung der Richtlinie rechtfertigen, die dieseschlechthin auf außerhalb der Geschäftsräume des [X.] erstreckt, obwohl eine solche Regelung in Art. 1 [X.] gerade nicht getroffen worden ist und eine dem ausdrücklich [X.] Fall entsprechende Lage auch bei der gebotenen Typisierung nicht beijedem derartigen Vertrag gegeben ist. Sie bietet daher auch keinerlei Anhalt füreine erweiternde Auslegung des Begriffs der Freizeitveranstaltung im Sinnedes Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Ge-schäften, der ohnehin über den Begriff des Ausflugs hinausgeht.Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist ein Vertrag im Sinne der Richtlinie während eines Ausflugsgeschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladenhat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicherEntfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäfts-räume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlichausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet [X.] 9 -um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren([X.], [X.]. v. 22.4.1999 - [X.]/97, Slg. 1999, [X.], 2227 f. - Travel Vac).Diese Voraussetzungen sind bei anderen Freizeitveranstaltungen als Reisen,Kaffeefahrten und dergleichen typischerweise nicht erfüllt.Daher sind auch die Hinweise der Revision auf die im einzelnen [X.] Regelungswerke unergiebig, die in den Mitgliedstaaten zur Um-setzung der Richtlinie getroffen worden sind. Denn sie gehen zum Teil wie das[X.] Recht über den gebotenen Mindestschutz des Verbrauchers hinausund haben infolgedessen unterschiedliche Anwendungsbereiche für das [X.] eingeräumte Widerrufsrecht.Bei dieser Sachlage läßt die Anwendung des [X.] für einen vernünftigen Zweifel, weshalb der Senat nicht gehindertist, den Rechtsstreit ohne Vorlage an den [X.] zu ent-scheiden ([X.], [X.]. vom 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3431- C.[X.]L.F.[X.]T.)3. Danach hält es rechtlicher Nachprüfung stand, daß das Berufungsge-richt einen Vertragsschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung verneint hat.Es hat hierzu ausgeführt, bei der "[X.]" habe es sich trotz eines [X.] Rahmenprogramms um eine gewöhnliche Verbraucherausstellungund nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.]gehandelt. Diese Vorschrift erfasse nur solche Veranstaltungen, bei denen dergewerbliche Charakter verschleiert oder zumindest verdrängt werde, indem mitder eigentlichen gewerblichen Absicht nicht im Zusammenhang stehende at-- 10 -traktive Leistungen in den Vordergrund gerückt würden, die den Kunden überden Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen ließen und ihn dazu bringensollten, den Verkaufsabsichten näher zu treten. Konkrete Anhaltspunkte, daßes sich bei der der "[X.]" um eine solche Veranstaltung handele, gebe esnicht. Das von der [X.]n vorgelegte [X.] lasse einensolchen Schluß nicht zu. Zwar sei ein beträchtliches Unterhaltungsprogrammangeboten worden. Daneben seien jedoch in insgesamt 20 Hallen etwa 400gewerbliche Aussteller mit den [X.] Ausbau, Renovierung,Wohnen, Energie, Hauswirtschaft, Gastronomie, Gesundheit und Garten ver-treten gewesen. Der [X.] habe hiernach trotz des [X.] eindeutig im gewerblichen Bereich gelegen, was von [X.] nicht habe übersehen werden können.Nach diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen fehltes jedoch an Anhaltspunkten dafür, daß im Sinne der höchstrichterlichenRechtsprechung Unterhaltungsangebot und Verkaufsangebote so [X.] worden wären, daß der die Gefahr einer Überrumpelung des Besu-chers begründende Freizeitcharakter der Veranstaltung im Vordergrund ge-standen [X.] Soweit das [X.] (NJW-RR 1997, 1346, 1347)- was dem Berufungsgericht Veranlassung zur Zulassung der Revision gege-ben hat - bei der Qualifikation der von ihm zu beurteilenden "[X.]" als Freizeitveranstaltung wesentlich darauf abgestellt hat, daß derdurch ein umfangreiches Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den [X.] an den [X.] gewogen gemacht werde undsich solchen nur schwer entziehen könne (s. auch [X.]/[X.], [X.],- 11 -10. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 43; Fischer/[X.] aaO, § 1 [X.]. 153 f.), vermagder Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der Ansicht, der Kunde befinde sichaufgrund des bezahlten Eintrittspreises in einer Drucksituation (so [X.][X.] aaO, § 1 [X.]. 155). Einerseits genügt das Anlocken mit ei-nem Unterhaltungsangebot nicht für eine Situation, in der sich ein [X.] nur schwer entziehen kann ([X.] [X.], 3100,3102), andererseits bewirkt die Zahlung eines Eintrittsgeldes keine Drucksitua-tion, die den Sachverhalten, die das Gesetz erfassen will, vergleichbar wäre.Vielmehr wirkt ein vom Verbraucher für den Eintritt entrichtetes Entgelt geradedem Empfinden entgegen, den auf der Ausstellung vertretenen Anbietern [X.] verpflichtet zu sein.II[X.] Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den geltend ge-machten Zahlungsanspruch aus der Vorschrift des § 326 [X.] a. F. hergeleitetund festgestellt, daß dem Kläger ein Schaden mindestens in Höhe des geltendgemachten [X.] entstanden sei. Einer Nachfristsetzung [X.] aufgrund der bestimmten, ernstlichen und endgültigen Erfüllungsverweige-rung durch die [X.] in deren Schreiben vom 11. Oktober 2000 nicht mehr(vgl. [X.]Z 2, 310, 312; 49, 56, 60; 116, 319, 331).MelullisJestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 178/02

28.10.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. X ZR 178/02 (REWIS RS 2003, 999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 999

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