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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 128/05 vom 28. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzen-den Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2005 - 20 SCH 17/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch in dem Beschluss zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Nach der Œ unstreitig Œ erfolgten Zahlung beschränkte sich ungeachtet des Wortlauts der gestellten Anträge das Interesse der Parteien ersicht-lich darauf, nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden. Die vom Kammergericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung ist im Ergebnis richtig, weil auch dann, wenn die Parteien Œ nach entsprechendem richterlichen Hinweis Œ die Hauptsa-che ausdrücklich übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, es der Bil-ligkeit entsprochen hätte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. §§ 91a, 93 ZPO; s. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 25). Der Streitwert wird für beide Rechtszüge wie folgt festgesetzt: bis zum 31. Oktober 2005 ( Eingang des Schriftsatzes des Antragstel-lers vom gleichen Tage): 13.219,57 •, ab dann 1.995,60 • (bis 31. Oktober 2005 entstandene Kosten) Schlick Wurm Streck Kapsa Galke Vorinstanzen: KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2005 - 20 SCH 17/05 -
Meta
28.07.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2006, Az. III ZB 128/05 (REWIS RS 2006, 2360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2360
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