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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:180816BIIIZR168.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR
168/15
vom
18. August 2016
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 18. August
2016 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Herrmann
und die Richter
Seiters, [X.], Dr. Remmert
und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
des
Klägers
gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2016 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei
seiner Entscheidung die Ausführungen der [X.] in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwä-gung gezogen. Er
hat das Vorbringen jedoch
als
nicht durchgreifend
erachtet. Wenn das Gericht eine
andere
Rechtsauffassung einnimmt, als der
Kläger sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. [X.] 64, 1, 12).
Herrmann
Seiters
[X.]
Remmert
Reiter
1
2
Meta
18.08.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 168/15 (REWIS RS 2016, 6618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6618
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