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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 89/06 Verkündet am: 6. März 2008 [X.] t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2006 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-lichen Kosten der [X.] zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zeichnete am 8. November 2000 eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
Dritte KG. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produk[X.] in ei-ne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die [X.] - 3 - [X.] überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und [X.] für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung des vergleichsweise erledig-ten Betrags - noch 26.842,82 • nebst Zinsen. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Diese war von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller [X.] und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der ge-samten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als [X.]in für die [X.] die Gelder der [X.] entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufge-tragenen Prüfung des Prospekts und die Beklagte zu 3, eine [X.] Groß-bank, wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteiligung in Anspruch genommen. 2 Das [X.] hat die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abge-wiesen und ihr in Richtung auf die [X.] zu 2 und 3 entsprochen. Im Beru-fungsverfahren haben der Kläger und die Beklagte zu 3 einen Vergleich [X.]. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewie-sen. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen diese weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 4 [X.] Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte als "Vorder- und [X.]" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Pros-pekthaftung zu den Prospektverantwortlichen zähle. Sie habe eine Garanten-stellung eingenommen, indem sie auf Seite 18 des Prospekts als mit "der Opti-mierung des gesamten Vertragswerks" beauftragter Berater sowie als "Koordi-nator des Eigenkapitalvertriebs" und [X.] aufgetreten sei Dadurch habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des [X.] deutlich gemacht und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die von ihr in Anspruch genommene Fachkunde ergebe sich aus dem Umfang des [X.], mit dem gewöhnlich nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften betraut [X.], und nicht zuletzt auch daraus, dass die Firma der [X.] deutlich auf ihr Tochterverhältnis zu einer internationalen Großbank hinweise. 5 Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche des [X.], weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem Pros-pekt werde hinreichend deutlich, dass [X.] erst für [X.], konkrete Filmprojekte abzuschließen seien und dass sie Teil eines Absi-cherungskonzepts seien, das von der Geschäftsführung der [X.] erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf [X.] - 5 - te 38 des Prospekts dargestellte "[X.]" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das [X.] von der Ge-schäftsführung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. Soweit in den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts davon gesprochen werde, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz [X.] werde, werde im selben Zusammenhang klargestellt, dass es sich [X.] (nur) um ein "Konzept" handele. Im Übrigen werde aber in den "[X.]" darauf hingewiesen, dass die Investoren "in vollem Umfang unterneh-merische Risiken tragen". Auf Seite 7 des Prospekts finde sich schließlich der Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Der Prospekt betone ausdrücklich, dass die [X.] erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes [X.] handele, das nicht hätte [X.] werden dürfen, sei nicht ersichtlich. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der [X.] bedarf einer näheren Überprüfung. 7 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu [X.] - 6 - ten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230
GmbH schloss sie einen undatierten [X.], nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingeworbenen [X.] einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der [X.] zu 2 den von dieser mit [X.] vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der [X.] und der V. M.
GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die [X.] eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegenüber Vertriebs-partnern wie der [X.], der [X.] zu 3, und der [X.] über-nahm die Beklagte neben der [X.] die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondspros-pekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für den Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Prospekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als [X.]in in 15 - 11 - Erscheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sor-ge trug. d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des [X.]s erforderli-chen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der [X.] hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. [X.], 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausrei-chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweist. Es treten - wie der Kläger geltend gemacht hat - Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt war, Vorarbeiten für die V. M.
GmbH zu leisten. Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht - wie im [X.] vorgesehen - durch die [X.], ist bereits hin-gewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite um-fasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.[X.]) den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält. 16 - 12 - e) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die An-nahme einer Prospektverantwortlichkeit der [X.] nahe liegen mag, kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass sich [X.] aus der Schilderung der Einbindung der [X.] in das Projekt eine ent-sprechende Garantenstellung ergebe. Eine Haftung als Garant wird in der Rechtsprechung des [X.] für Personen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionspros-pekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und [X.] abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurech-nenden Prospektaussagen beschränkt ist (vgl. [X.]Z 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - [X.] - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 1025; [X.]Z 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile [X.]Z 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480 Rn. 15 und [X.]/06 - [X.], 1503, 1506 Rn. 26). 17 Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervor-getreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" betraut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht näher dargestellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Re-daktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts be-auftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein [X.] darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im 18 - 13 - Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um [X.] erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angese-henen Unternehmens bei der Vorbereitung eines geschäftlichen Vorhabens in-formiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garan-tenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche einnimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von [X.] zum Gegenstand des Unterneh-mens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruf-licher Sachkunde, um allein hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der [X.], kommt ihre Prospektver-antwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann [X.] nicht festgestellt werden, ohne dass der [X.] der [X.] zur Gestaltung des Prospekts und zur Aufgabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und ihr berücksichtigt wird. Darüber [X.] hat der Kläger für eine Prospektverantwortlichkeit der [X.] weiter an-geführt und unter Beweis gestellt, die [X.] sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der [X.] für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. [X.] muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden. - 14 - 5. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können. 19 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.12.2004 - 22 O 12186/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
06.03.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. III ZR 89/06 (REWIS RS 2008, 5119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5119
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