Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. IX ZB 74/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15526

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216BIXZB74.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.]/15
vom

25. Februar 2016

in dem [X.]sverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 203, 97, 98
Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts-
und Mitwirkungs-pflichten gelten auch im [X.]sverfahren; sie können mit Zwangsmit-teln durchgesetzt werden.

[X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 -
IX [X.]/15 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]
Prof. Dr. Gehrlein, [X.],
die [X.]in Möhring
und den [X.] Dr. Schoppmeyer

am
25. Februar 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 14.
September 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00

Gründe:

I.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde auf
Eigenantrag verbunden mit einem Stundungs-
und Restschuldbefrei-ungsantrag im März 2008 eröffnet
und der weitere Verfahrensbeteiligte zum Treuhänder bestellt. Zur Tabelle angemeldet und festgestellt wurden drei [X.] in Höhe von insgesamt 271.930,88

Ausfall. Am 18.
November 2008 wurde der Schlusstermin abgehalten und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 2.
Dezember 2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Vor Ablauf der Treuhandperiode beantrag-te der weitere Verfahrensbeteiligte
im Sommer
2013 die Anordnung einer Nach-1
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tragsverteilung.
Er hatte von einem der Gläubiger erfahren, dass die Finanz-verwaltung über Informationen aus der [X.] verfügte ("[X.]"), wonach der Schuldner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens Kapitalvermögen bei einer [X.] Bank angelegt habe.
Der Kontostand habe Ende 2008 rund 1

etragen.
Durch Beschluss vom 18.
Juni 2013 ordnete das Insolvenzgericht "gemäß §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] die Nach-C.

AG und/oder ihrer Tochterunternehmen" an. Der Vollzug der Nachtrags-verteilung wurde dem weiteren Beteiligten übertragen. Das Rechtsmittel des Schuldners, mit dem dieser geltend machte, kein Kapitalvermögen in der [X.] zu haben, es liege eine Personenverwechslung vor, hatte keinen [X.]. Am 18.
Juli 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

Anfang des Jahres 2015 bestimmte
das Insolvenzgericht auf Anregung des weiteren Beteiligten einen Anhörungstermin und ordnete an, der Schuldner habe zu Protokoll des Gerichts umfassend Auskunft zu erteilen, die Richtigkeit der Auskünfte eidesstattlich zu versichern und dem weiteren Beteiligten eine Auslandsvollmacht zu erteilen, die diesen in die Lage versetze, die Ansprüche aus den auf den Auslandskonten und/oder -depots befindlichen Kapitalanlagen einzuziehen. Nach erfolglosen Rechtsmitteln des Schuldners gegen diese An-ordnung fand die Anhörung schließlich am 15.
Juli 2015 vor dem [X.] statt. Der Schuldner erklärte, eine Auslandsvollmacht nicht zu erteilen.

Daraufhin hat das Insolvenzgericht durch den [X.] am 20.
Juli 2015 angeordnet, den Schuldner nach §
98 [X.] in Haft zu nehmen, und hat den [X.] mit der Vollstreckung
beauftragt.
Die Dauer der Haft ist auf sechs Monate beschränkt
worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners
hat das Landgericht, nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer 2
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übertragen hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung des Haftbe-fehls erreichen.

II.

Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §
6 Abs.
1, §
98 Abs.
3 Satz
3 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen [X.].

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anordnung der Nachtrags-verteilung sei rechtskräftig. [X.] sei somit ausschließlich, ob und in welchem Umfang Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß §§
97 ff [X.] bei angeordneter [X.] bestünden. Solche Mitwirkungs-pflichten des Schuldners bestünden jedenfalls im Umfang der Anordnung.
Mit der Anordnung der [X.] trete ein neuer [X.] hin-sichtlich des in der [X.] angelegten [X.] ein und gehe
die Verfügungsbefugnis wieder auf den weiteren Beteiligten über. Dieser habe das später ermittelte Vermögen einzuziehen und zu verteilen. Soweit er insoweit auf die Mithilfe des Schuldners angewiesen sei, sei dieser unter Rückgriff auf §
97 [X.] dazu verpflichtet. Im Anhörungstermin habe das Insolvenzgericht dem Schuldner lediglich die Auslandsvollmacht abverlangt. Diese sei erforderlich und zulässig, um dem Insolvenzverwalter den Zugriff auf das ermittelte [X.] in der [X.] zu ermöglichen. Mit seiner Weigerung, eine sol-che zu erteilen, habe der Schuldner gegen seine Mitwirkungspflichten versto-ßen.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft sind im Streitfall gegeben.

aa) Wird die [X.] angeordnet, weil nachträglich Gegen-stände der Masse ermittelt worden sind (§
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.]), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom [X.] erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im [X.] selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden. Soweit [X.] nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein ([X.], Beschluss vom 12. Februar 2015 -
IX
ZR 186/13, Z[X.]
2015, 634 Rn.
2).

In der Anordnung der [X.] hinsichtlich des in der [X.] angelegten
[X.] des Schuldners in dem Beschluss vom 18.
Juni 2013 ist der betroffene Gegenstand ausreichend bestimmt. Allerdings ist in [X.] Beschluss die Forderung des Schuldners gegen die [X.] Banken nicht genau beziffert und sind die Drittschuldner teilweise ungenau bezeichnet ("bei der C.

AG und/oder ihrer Tochterunternehmen"). Aus dem in Bezug genommenen Antrag des Treuhänders, aber
auch aus der Beschwerde-entscheidung und dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Lüneburg vom 26.
Juni 2013 ergibt sich jedoch eindeutig, dass es um die Ansprüche des Schuldners gegen die C.

AG ([X.]), die am 2.
April 2012 mit der C.

fusionierte C.

L.

AG ([X.]) und die 1995 von der C.

AG übernommene Toch-tergesellschaft N.

Bank ([X.]) geht, denen seine Anlage von 6
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Kapitalvermögen zugrunde liegt, welche
zum 31.
Dezember 2008 einen Wert von 1.082.385,79

Dezember 2010 einen Wert von 1.377.486,27

in der Form der Beschwerdeentscheidung dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Januar 2012 -
IX
ZB 111/10, [X.], 271 Rn.
9).

Die Angabe der Kontonummern war für die Bestimmtheit der Anordnung nicht erforderlich. Dies ist für die Einzelvollstreckung allgemein anerkannt (LG
Frankenthal, RPfleger
1981, 445; Bendtsen
in Kindl/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3.
Aufl., §
829 ZPO Rn.
143;
[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
829 Rn.
27; [X.], 6.
Aufl., §
829 Rn.
7). Für die Anordnung der [X.] gilt nichts anderes. Es muss
nur klar sein, welche Konten des Schuldners von der Pfändung und der [X.] betroffen sind, entweder weil bei der Bank nur ein Konto für den Schuldner besteht oder sich die Pfändung oder die Anordnung der [X.] auf alle Konten bezieht. Das ist vorliegend aber der Fall.

bb) Die Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus §
97 [X.] gelten auch im [X.]sverfahren. Sie können deswegen auch nach §
98 [X.] durchgesetzt werden.

Die Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus §
97 [X.] bestehen für die Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens und gemäß §
20 Abs.
1 Satz
2, §
22 Abs.
3 Satz
3 [X.] auch für das Eröffnungsverfahren. Sie enden mit der Aufhebung des Verfahrens nach §
200 Abs.
1 [X.] oder mit der Einstellung des Verfahrens nach §
207 Abs.
1 und §
211 [X.] (Jaeger/Schilken, [X.], 2007, §
97 Rn.
38; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2010, §
97 Rn.
16; [X.]/Zipperer, [X.], 14.
Aufl., §
97 Rn.
22; HmbKomm-[X.]/Herchen, 10
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5.
Aufl., §
97 Rn.
2; HK-[X.][X.], 7.
Aufl., §
97 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., §
97 Rn.
1). Die [X.] setzt die noch nicht end-gültig abgeschlossene [X.] fort. Sie ermöglicht den Gläubigern den Zugriff auf Vermögensgegenstände,
die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, aber aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen bei der [X.] nicht berücksichtigt und somit nicht an die Gläubiger verteilt werden konnten (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
203 Rn.
17; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2015, §
203 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
203 Rn.
1; HmbKomm-[X.]/Preß/[X.], 5.
Aufl., §
203 Rn.
4).

Setzt
die [X.] die noch nicht endgültig abgeschlossene [X.] fort, gelten
auch die §§
97 ff [X.] in dem Umfang, wie die
[X.]
angeordnet ist. Diese erfasst nicht das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern nur den Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sie sich bezieht. Mithin entfaltet sie nur eine beschränkte
Beschlagswirkung (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZB 151/09, Z[X.]
2011, 94 Rn.
5; [X.]/[X.], aaO, §
203 Rn.
20). Nur in diesem Umfang [X.] die Pflichten des Schuldners aus §
97 [X.].

Dass §
97 [X.] auch im [X.]sverfahren gilt, dient der effektiven Durchführung des Insolvenzverfahrens, nämlich im Nachtragsvertei-lungsverfahren der bestmöglichen Verwertung des erfassten [X.]. §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] hat den Zweck, nachträglich ermittelte Massege-genstände zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners einziehen und [X.] in Besitz nehmen.
Dazu bedarf er gerade auch dann, wenn es sich um Auslandsvermögen handelt, der Mithilfe des Schuldners. Die Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten des Schuldners folgen auch im [X.]sver-13
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fahren aus der [X.] gemäß §
1 [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
97 Rn.
1, 13).

b)
Der
Erlass des Haftbefehls war nach §
98 Abs.
2 Nr.
1 [X.] auch ma-teriell-rechtlich begründet. Danach kann das Insolvenzgericht den Schuldner in Haft nehmen lassen, wenn dieser die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert.

aa) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß §
80 Abs.
1 [X.] die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach §
148 Abs.
1 [X.] das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen [X.] in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht gilt uneingeschränkt auch für das im Ausland gelegene Vermögen und unab-hängig davon, ob der Insolvenzverwalter seine Befugnisse
im Ausland durch-setzen kann. Es gilt das [X.]. Wird die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet, ist der Insolvenzverwalter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus §
148 [X.] auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen. Die in §
97 [X.] festge-legten Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten des Schuldners umfassen auch die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht. Dies hat der Senat für das [X.] Verfahren bereits entschieden ([X.], Beschluss vom 18.
September 2003 -
IX
ZB 75/03, [X.], 21).

Nichts anderes gilt für das [X.]sverfahren. Wird nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§
203 Abs.
2 [X.]) zur Masse gehörendes Auslandsvermögen des Schuldners
ermittelt, das dieser verschwiegen hat (§
97,
§
305 Abs.
1 Nr.
3 [X.]), muss der Insolvenzverwalter nach Maßgabe 15
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der Anordnung der [X.] das betroffene Auslandsvermögen in Besitz
nehmen und verwerten. Auch hier treffen den Schuldner, wenn die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechts-macht im Ausland nicht beachtet wird, dieselben Pflichten, die ihn bereits im eröffneten Insolvenzverfahren getroffen haben. Er ist nach §
97 Abs.
2 [X.] verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die Auslandsvollmacht zu erteilen.

bb) Die Notwendigkeit einer Vollmachterteilung entfällt nicht deswegen, weil das [X.] Internationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ermöglicht. Zwar hat das Beschwerdegericht zu dieser [X.] ausdrücklich keine Stellung bezogen, jedoch hat es in seiner Entscheidung auf
den
Beschluss
des Senats vom 18.
September 2003 (IX
ZB 75/03, [X.], 21, 22
Bezug genommen. Zwischen den Beteiligten war auch nie streitig, dass das [X.] Insolvenzverfahren in der [X.] nicht unmittelbar aner-kannt wird, vielmehr zunächst ein formelles Anerkennungsverfahren zu durch-laufen ist. Auf ein solches zeit-
und kostenaufwendiges Verfahren muss sich der weitere Beteiligte
jedoch nicht verweisen lassen (vgl. [X.], aaO).

cc) Im eröffneten Verfahren setzt die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Auslandsvollmacht nicht voraus, dass die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Vielmehr reicht es aus, wenn es aufgrund kon-kreter Umstände nicht ganz unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner über [X.] verfügt. Schutzwürdige Interessen des Schuldners, die eine weitere Einschränkung dieser Voraussetzungen für die Erteilung einer [X.] rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dadurch soll ein möglichst effizienter Zugriff auf etwaiges Auslandsvermögen des Schuldners sichergestellt werden ([X.], Beschluss vom 18.
September 2003 -
IX
ZB 75/03, [X.], 21
f).
18
19
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Im [X.]sverfahren gilt anderes, weil dieses Verfahren nach §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] erst eröffnet werden kann, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Doch haben sich vorliegend Insolvenz-
und Be-schwerdegericht sowohl im Rahmen der Anordnung der [X.], der Anordnung der Erteilung der Auslandsvollmacht wie auch im vorliegenden Verfahren positiv davon überzeugt, dass der Schuldner massegegenständliches Kapitalvermögen bei der [X.] Bank in der genannten Höhe angelegt hat. Die Gerichte haben sich davon überzeugt, dass die Angaben auf der "[X.]" zutreffen -
dies hatte der Schuldner auch nie in Frage gestellt
-
und dass es sich bei dem dort genannten Kontoinhaber um den Schuldner handelt. Aufgrund des nicht alltäglichen Namens des Schuldners, seiner
Nationalität und aufgrund der Tatsache, dass er wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit [X.] aus Kapitalanlagen rechtskräftig verurteilt ist, hat sich das Beschwerde-gericht davon überzeugt, dass eine Namensverwechslung ausgeschlossen ist. Dass diese Überzeugungsbildung Rechtsfehler aufweist, macht die Rechtsbe-schwerde nicht geltend.

[X.]) Der Haftanordnung steht nicht entgegen, dass dem Schuldner zwi-schenzeitlich die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das Insolvenzgericht durfte die [X.] anordnen, obwohl dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung angekündigt worden war (vgl. [X.], Beschluss vom [X.] 2005 -
IX
ZB 17/04, [X.], 180; vom 18.
Oktober 2012 -
IX
ZB 263/10, [X.] 2012, 336; [X.], Masseverwaltung nach Aufhebung des [X.] am Beispiel der [X.], 2015, S.
279 ff mwN). Die nach der Anordnung der [X.] erfolgte Restschuldbefreiung [X.] hieran nichts. Auf die Frage, ob die [X.] nach Erteilung der Restschuldbefreiung angeordnet werden kann (so [X.], Beschluss vom 10.
Juli 20
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2008 -
IX
ZB 172/07, NZI
2008, 560 Rn.
9;
LG Dessau-Roßlau, NZI
2012, 281; [X.], aaO, S.
281 ff), kommt es nicht an (vgl. im Übrigen auch [X.], [X.] vom 23.
Januar 2014 -
IX
ZB 33/13, NZI
2014, 229).

ee) Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Ertei-lung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig. Der weitere [X.] ist aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Schuldners auf die Ertei-lung der Vollmacht angewiesen, um seinen Pflichten aus §§
203, 148 [X.] nachkommen zu können. Der Schuldner hingegen muss lediglich eine Unter-schrift leisten, gegebenenfalls ergänzt um die Angaben, die den weiteren [X.]n in die Lage versetzen, die Ansprüche gegenüber den [X.] Banken

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geltend zu machen.
Dies ist ihm angesichts der auf dem Spiel stehenden [X.] zumutbar (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
September 2003
-
IX
ZB 75/03, [X.], 21, 22).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Möhring
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2015 -
21 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2015 -
7 [X.]/15 -

Meta

IX ZB 74/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. IX ZB 74/15 (REWIS RS 2016, 15526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15526

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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