Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2019, Az. 27 W (pat) 561/16

27. Senat | REWIS RS 2019, 11151

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Mut machen" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 055 130.9

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 23. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 6. Okto[X.]r 2015 ist das Zeichen

2

Mut machen

3

für die nachfolgend genannten Dienstleistungen zur Eintragung als Wortmarke in das vom [X.] ([X.]) geführte Markenregister angemeldet worden:

4

Klasse 35: Marketing; Werbung; Verkaufsförderung;

5

Klasse 36: Fundraising und Sponsoring; Finanzielle Förderung von Theaterveranstaltungen;

6

[X.]: Bildung; Erziehung; Unterhaltung; Dienstleistungen von Clowns [Unterhaltung]; Produktion von Bühnenshows.

7

Mit Beschluss vom 31. März 2016 hat das [X.], Markenstelle für [X.], die Anmeldung zurückgewiesen, da die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zu [X.]jahen seien.

8

Zur Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei aus den einfachen [X.] Begriffen „Mut“ und „machen“ zusammengesetzt und weise in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den so gekennzeichneten Dienstleistungen lediglich darauf hin, dass diese dazu [X.]stimmt und geeignet seien, den jeweiligen Abnehmer in positiver Weise in seinen Absichten zu [X.]stärken, ihn zu ermutigen und zu stärken. In diesem Sinn finde die angemeldete Wortfolge auch [X.]reits schlagwortartig Verwendung, so dass von ihrer Verständlichkeit innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen sei.

9

Die angemeldete Marke werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als [X.]schrei[X.]nder Sachhinweis auf den Zweck und die Bestimmung der [X.]anspruchten Dienstleistungen aufgefasst, nicht jedoch als [X.]trieblicher Herkunftshinweis. Sie unterliege zudem einem Freihalte[X.]dürfnis.

Gegen den ihm am 5. April 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 4. Mai 2016.

Er führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, [X.]i dem Slogan „Mut machen“ handele es sich um einen kurzen, leicht einprägsamen Satz, der auf unterschiedliche Weise verstanden werden könne, etwa im Sinne eines Wortspiels („Mitmachen“/ „Mut machen“) oder als Aufforderung, vom Le[X.]n [X.]nachteiligten Personen Perspektiven aufzuzeigen. Der [X.] gebildete Slogan sei somit mehrdeutig und aufgrund der unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten auch originell. Durch die Wortfolge „Mut machen“ werde auch kein unmittelbarer Bezug zu [X.]stimmten Produkten oder Dienstleistungen hergestellt. Wenn suggeriert werde, es sei wichtig, Mut zu machen, so werde das angesprochene Publikum diese Aussage nicht eher mit den [X.]anspruchten Dienstleistungen wie Marketing, Werbung, Fundraising, Erziehung etc. in Verbindung bringen als mit jeder anderen Ware oder Dienstleistung.

Der Anmelder und Beschwerdeführer hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, ins[X.]sondere gem. § 64 Abs. 6 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte sowie gem. § 66 Abs. 2 [X.] rechtzeitig eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Da[X.]i ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer keinen ausdrücklichen Antrag in der Sache gestellt hat, da es eines solchen für eine Entscheidung des [X.] nicht [X.]darf. Mit der Einlegung der Beschwerde hat der Anmelder sein auf die Aufhebung des Beschlusses des [X.], Markenstelle für [X.], vom 31. März 2016 gerichtetes Begehren zum Ausdruck gebracht.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Mut machen“ steht in Bezug auf die [X.]anspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung [X.]anspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem [X.]stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.], [X.], 228, Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.], 301, Rn. 11 – [X.]; [X.], [X.], 934, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 569, Rn. 10 – [X.]; [X.], [X.], 731, Rn. 11 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke [X.]steht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.], [X.], 608, Rn. 66 – [X.]; [X.], [X.], 229, Rn. 27 – Bio-ID; [X.], [X.], 934, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 565, Rn. 12 – smartbook).

Keine Unterscheidungskraft [X.]sitzen ins[X.]sondere Zeichen, die einen [X.]schrei[X.]nden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen [X.]schrei[X.]nden Anga[X.]n gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Anga[X.]n, die sich auf Umstände [X.]ziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar [X.]treffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Anga[X.] ein enger [X.]schrei[X.]nder Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den [X.]schrei[X.]nden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] GRUR 2017, 186, Rn. 32 – [X.]; [X.], [X.], 569, Rn. 10 – [X.]; [X.], [X.], 1143, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 850, Rn. 19 – [X.]). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender [X.]schrei[X.]nder Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Anga[X.]n, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer [X.]kannten Fremdsprache [X.]stehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.], [X.], 934, Rn. 12 – [X.]; [X.], [X.], 872, Rn. 21 – [X.]; [X.], [X.], 1143, Rn. 9 – [X.]).

Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich ins[X.]sondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ([X.], [X.], 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 47). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen ([X.], [X.], 301, Rn. 15 – [X.]; [X.], [X.], 270, Rn. 12 – Link economy).

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an ([X.], [X.], 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den [X.]anspruchten Dienstleistungen zu verneinen.

Bei der angemeldeten Wortkombination „Mut machen“ handelt es sich um eine Wortfolge, [X.]i der im Hinblick auf ihre positive Bedeutung – nämlich Mut zu machen, jemanden zu ermutigen – eine anpreisende Verwendung als ([X.] in Betracht kommt. Derartige schlagwortartige Wortfolgen unterliegen weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken ([X.], [X.], 565, Rn. 14 – smartbook; [X.], [X.], 270, Rn. 11 – Link economy). Daher ist die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Wer[X.]slogan wahrgenommen wird, nicht genügend zur Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. [X.], [X.], 228, Rn. 44 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]). Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus ([X.], [X.], 934, Rn. 23 – [X.]; [X.], [X.], 872, Rn. 23 – [X.]). Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die [X.]triebliche Herkunft der [X.]anspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird ([X.], [X.], 228, Rn. 45 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.], 934, Rn. 23 – [X.]).

Wie [X.]reits von der Markenstelle näher ausgeführt, weist die aus allgemein verständlichen [X.] Begriffen zusammengesetzte Wortfolge „Mut machen“ lediglich auf den Zweck und die Bestimmung der Dienstleistungen hin, nämlich jemanden zu ermutigen bzw. zu ([X.])stärken, so dass die angemeldete Marke in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise – [X.]i denen es sich teilweise um die allgemeinen Verkehrskreise handelt, an die sich die in [X.] angemeldeten Dienstleistungen richten können, teilweise um Geschäftskunden, die [X.]ispielsweise Dienstleistungen der Werbung oder des Sponsoring in Anspruch nehmen, – lediglich als [X.]schrei[X.]nder Sachhinweis aufgefasst werden wird.

Dies gilt zunächst in Bezug auf die in [X.] [X.]anspruchten Dienstleistungen. Die Dienstleistungen „Bildung; Erziehung; Unterhaltung; Dienstleistungen von Clowns [Unterhaltung]; Produktion von Bühnenshows“ können sich inhaltlich mit dem Thema „Mut machen“ [X.]fassen bzw. den Zweck verfolgen, den angesprochenen Verkehrskreisen Mut zu machen. Insoweit wird auf die von der Markenstelle mit Beanstandungs[X.]scheid vom 11. Dezem[X.]r 2015 versandten Belege verwiesen, aus denen sich ergibt, dass Workshops zum Thema „Mut machen“ angeboten werden, oder dass es Theateraufführungen oder Auftritte [X.]ispielsweise von (Klinik-) Clowns gibt, die Mut machen sollen, etc. Insoweit werden die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die Bezeichnung „Mut machen“ als Hinweis auf den Inhalt oder die Zielsetzung der angebotenen Dienstleistungen verstehen und nicht als Herkunftshinweis.

Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich aus dieser nicht genauer ergibt, inwiefern die [X.]anspruchten Dienstleistungen darauf abzielen bzw. sich inhaltlich damit [X.]fassen können, Mut zu machen. Dies ändert nichts daran, dass die Aussage „Mut machen“ – auch wenn sie möglicherweise zu Ü[X.]rlegungen ü[X.]r ihre genaue Bedeutung anregt bzw. einer Interpretation zugänglich ist – in jedem Fall als inhaltliche/thematische Sachaussage und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft steht nämlich nicht entgegen, dass eine Wortfolge keinen klar umrissenen Inhalt hat bzw. eine gewisse Unschärfe aufweist ([X.], [X.], 522, Rn. 14 – [X.] schönste Seiten; [X.], [X.], 778, Rn. 17 – Willkommen im Le[X.]n). Wird eine Bezeichnung als Hinweis auf den – wie auch immer gearteten – Inhalt eines Werkes verstanden und erlangt sie damit eine werktitelähnliche Funktion, dient sie nach Auffassung des Verkehrs jedenfalls nicht als Unterscheidungsmittel der Waren oder Dienstleistungen ([X.], [X.], 949, Rn. 17 – [X.] gilt nicht nur für Waren, die sel[X.]r derartige Werke darstellen (wie z. B. Druckereierzeugnisse oder Bücher), sondern e[X.]nso für Dienstleistungen [X.]ispielsweise der [X.], die mit entsprechenden Werken in engem Zusammenhang stehen. Denn der Verkehr wird eine titelartig zusammengefasste Aussage wegen der Nähe solcher Dienstleistungen zum Werktitel und des mit ihm [X.]zeichneten Inhalts der Produktionen und Veranstaltungen unmittelbar und ohne Weiteres auf die Dienstleistungen selbst [X.]ziehen ([X.], [X.], 949, Rn. 20 – [X.]; [X.], [X.], 1042 – [X.] UND SCHOEN).

Des Weiteren ist die angemeldete Bezeichnung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Originalität der Wortfolge als schutzfähig anzusehen. Ins[X.]sondere kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, die den Aussagegehalt des Zeichens unmittelbar erfassen, in diesem das vom Beschwerdeführer dargelegte Wortspiel („Mut machen“ – „Mitmachen“) erkennen werden.

Die in Klasse 37 [X.]anspruchten Dienstleistungen „Fundraising und Sponsoring; Finanzielle Förderung von Theaterveranstaltungen“ können sich ihrerseits auf derartige Veranstaltungen oder Projekte (Theaterveranstaltungen oder auch Seminare, Workshops, Dienstleistungen von Clowns etc.) [X.]ziehen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck des Sponsoring bzw. der finanziellen Förderung (nämlich für Projekte etc., die „Mut machen“), ist jedenfalls ein enger [X.]schrei[X.]nder Bezug der angemeldeten Bezeichnung zu den in Klasse 37 [X.]anspruchten Dienstleistungen gege[X.]n und die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens daher zu verneinen (vgl. [X.], [X.], 411, Rn. 9 – Streetball).

Schließlich werden die angesprochenen Verkehrskreise auch im Zusammenhang mit den in Klasse 35 [X.]anspruchten Dienstleistungen „Marketing, Werbung, Verkaufsförderung“ die angemeldete Bezeichnung in erster Linie als [X.]schrei[X.]nden Sachhinweis verstehen im Hinblick darauf, dass es Werbung gibt, die e[X.]n „Mut machen“ soll. So wird ü[X.]r Wer[X.]spots [X.]richtet, die Mut machen sollen (vgl. die mit Hinweis des [X.] vom 13. August 2018 als Anlagen 2, 3 und 4 zugesandten Belege), oder Wer[X.]fotografen bieten die Erstellung von Fotos an, die „Mut machen“ sollen (vgl. den als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis versandten Nachweis).

Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge nicht als [X.]schrei[X.]nde Anga[X.] in Bezug auf die in Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen auffassen sollten, so handelt es sich [X.]i dieser üblichen Wortfolge um eine anpreisende, ermutigende Aussage, die im Hinblick auf ihre übliche Verwendung von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als solche, also als allgemeine Wer[X.]aussage, und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.

3. Offen blei[X.]n kann, ob die Eintragung hinsichtlich dieser Waren zugleich wegen eines Freihalte[X.]dürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu versagen ist. Für die Ablehnung der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke ist das Vorliegen eines der voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 [X.] ausreichend ([X.], [X.], 608, Rn. 54 – [X.]; [X.], [X.], 272, Rn. 22 – [X.] Neuss).

4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Anmelder die Durchführung einer solchen nicht [X.]antragt hat (§ 69 Nr. 1 [X.]) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

27 W (pat) 561/16

23.01.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.01.2019, Az. 27 W (pat) 561/16 (REWIS RS 2019, 11151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11151

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