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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:191217UXIZR217.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
XI ZR 217/16
Verkündet am:
19. Dezember 2017
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Dezember 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Maihold
und Dr.
[X.] sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 3) bis 6) gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
April 2016 wird zurückgewiesen.
Die
Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3)
zu
5%, der Kläger zu 4)
zu 93%, die Klägerin zu 5)
zu 0,9% und der Kläger zu 6)
zu 1,1%.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die [X.] Zahlungsansprüche aus von dieser emittierten Staatsanleihen geltend, die im März 2012 eingezo-gen und durch neue Anleihen mit einem niedrigeren Nennwert ersetzt wurden.
Im Laufe des Jahres
2011 erwarben die Kläger in unterschiedlichem Um-fang verschiedene ISIN-GR-Anleihen, die die Beklagte in den Jahren
1998 bis 2010 emittiert hatte. In den Anleihebedingungen, die keine Umschuldungsklau-1
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3
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seln (sog. Collective Action Clauses) enthielten, war bestimmt, dass die Anlei-hen [X.] Recht unterfallen.
Es handelte sich um dematerialisierte Wertpapiere, die
als Wertrechte ausgegeben wurden und
im Girosystem der [X.] Zentralbank registriert waren.
Das Girosystem der [X.] Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer (sog. "Träger"), die daran nur mit Zulassung durch die [X.] Zentralbank teilnehmen können. Nach Art.
6 Abs.
4 des [X.] Gesetzes 2198/1994 in der durch das [X.] geänderten Fassung (nachfolgend: [X.])
erfolgt die Übertragung des Titels, die gemäß Art.
6 Abs.
2 auch an Dritte ("Investoren") zulässig ist, dann aber nur zwischen den Parteien wirkt und zu keinen Rechtsfolgen zu Gunsten oder zu Lasten des [X.] Staa-tes oder der [X.] führt, durch Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten. Gemäß Art.
6 Abs.
5 des Gesetzes 2198/1994 nF werden die Konten der Träger im System der Zentralbank und die Konten der Investoren bei den [X.] geführt.
Die Kläger zu 3)
und zu 4)
erwarben die Anleihen über die [X.]
, die Klägerin zu 5)
über die Volksbank G.
eG und der Kläger zu 6)
über C.
S.A., Zweigniederlassung [X.].
Auf den den Klägern erteilten Abrechnungen zu den getätigten Anleihekäufen findet sich jeweils der Hinweis "Wertpapierrechnung Lagerland [X.]" bzw. "Wertpapierrechnung [X.]".
Im Zuge der Restrukturierung des [X.] Staatshaushaltes wurde durch das [X.] [X.] vom 23.
Februar 2012 geregelt, dass durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger Anleihebedingungen geän-dert und ein Umtausch von Anleihen gegen neue Anleihen vorgesehen werden können
und diese Entscheidung sodann durch Beschluss des Ministerrates der Beklagten
für allgemeinverbindlich erklärt werden kann. Nach Art.
1 Abs.
9 des 3
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4
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[X.] bewirkt zum einen der
[X.]beschluss, dass auch die überstimmte Minderheit der Anleihegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist
und dieser Vorrang vor gegenteiligen
Gesetzesbestimmungen, Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen
hat.
Zum anderen führt im Fall eines Austausches der betroffenen Titel die
Einbuchung der neuen Titel im Girosys-tem zur Aufhebung aller Rechte und Verpflichtungen aus den alten Titeln. [X.] Art.
1 Abs.
4 des [X.] erfordert eine Änderung der be-troffenen Anleihen, dass die Anleihegläubiger sich an der Abstimmung über die Änderung bzw. den Umtausch mit einem Quorum von mindestens
50% des ausstehenden Nennbetrages beteiligen und eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln des teilnehmenden Kapitals dem Änderungsvorschlag zustimmt.
Mit Beschluss vom 24.
Februar 2012 entschied der Ministerrat der [X.], das im [X.] vorgesehene Verfahren in Gang zu setzen. Den [X.] wurde angeboten, die betroffenen Anleihen, darunter auch die streitgegenständlichen Anleihen,
gegen andere Anleihen mit einem um 53,5% verringerten Nennwert und anderen
Laufzeiten
umzutauschen. Die Klä-ger, denen das Umtauschangebot über ihre jeweilige depotführende Bank bzw. Sparkasse zugeleitet
wurde, stimmten
nicht zu.
Die [X.] Regierung teilte am 9.
März 2012 mit, dass nach der durchgeführten Abstimmung der Anleihegläubiger die nach dem [X.] vorgesehenen Voraussetzungen für die Annahme des Änderungs-vorschlags erfüllt seien. Mit ihrer Billigung durch Beschluss des [X.] der Beklagten vom gleichen Tag
wurde diese Mehrheitsentscheidung gemäß den Bestimmungen des [X.] allgemeinverbindlich. Aufgrund [X.] wurden am 12.
März 2012 die alten
Anleihen aus dem bei der [X.] Zentralbank geführten System ausgebucht und gleichzeitig die neuen Anleihen eingebucht. Daraufhin
wurden auch in den Depotbeständen der Kläger die alten 5
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5
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Anleihen ausgebucht und gleichzeitig die neuen Anleihen mit geringerem Nennwert sowie anderer Stückelung und Laufzeit
eingebucht.
Die Kläger zu 3) und zu 4) veräußerten die neuen Anleihen vollständig. Der Kläger zu 4) hat
überdies, soweit seine ursprünglichen Anleihen
bei Klage-erhebung
noch nicht vertragsgemäß fällig waren, in der Klageschrift die außer-ordentliche Kündigung dieser
Anleihen mit der Begründung erklärt, die Beklagte habe sich durch den Zwangsumtausch grob vertragswidrig verhalten.
Mit ihrer Klage verlangen
die Kläger
im Wesentlichen Zahlung des Nennwerts
ihrer ursprünglichen Anleihen zuzüglich Zinsen sowie
abzüglich ver-einnahmter Zahlungen
und Veräußerungserlöse bzw.
soweit
die im März 2012 eingebuchten
Anleihen nicht veräußert wurden
Zug um Zug gegen Gestattung der
Rückbuchung dieser Anleihen. Die Kläger stützen sich in erster Linie auf von ihnen behauptete vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprüng-lich erworbenen Staatsanleihen und hilfsweise auf Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung beziehungsweise wegen rechtswidriger
Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs.
Das [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2016, 76
veröffentlicht ist,
hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Klage der Grundsatz der [X.]immunität entgegenstehe. Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit komme es somit nicht mehr an. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Kla-gebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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8
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10
-
6
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner
in [X.], 1878 ver-öffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
im Wesentlichen ausgeführt:
Das [X.] habe die Klage im Ergebnis mit Recht als unzulässig abgewiesen. Soweit die Kläger hilfsweise deliktische Schadensersatzansprüche geltend machten, stehe der Klage der vorrangig und von Amts wegen zu be-rücksichtigende Grundsatz der [X.] entgegen.
Dies gelte jedoch nicht für die von den Klägern in erster Linie geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen. In-soweit sei die Beklagte nicht in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich betroffen. Denn die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen zähle zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns. Die Beklagte könne deshalb einer auf die Staats-anleihen gestützten Inanspruchnahme nicht den Einwand der [X.] entgegenhalten. Daran änderten die späteren, zum Zweck des Zwangsum-tauschs der Anleihen durchgeführten Maßnahmen des [X.] Gesetzge-bers und der [X.] Regierung nichts. Ein einmal als nicht-hoheitlich ein-gestuftes Rechtsverhältnis könne diesen Charakter grundsätzlich nicht durch
spätere Maßnahmen verlieren, mögen diese auch hoheitlicher Natur sein.
Allerdings sei, soweit die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen gestützt werde, das angerufene [X.] Osnabrück international und örtlich nicht zuständig. Zwar handele es sich
insoweit um eine Zivil-
und Handelssache im Sinne von Art.
1 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zustän-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (nachfolgend:
[X.] aF).
Jedoch seien weder die
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13
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-
7
-
Voraussetzungen des Verbrauchergerichtsstands
gemäß Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c, Art.
16 Abs.
1 [X.] aF
gegeben noch liege der gemäß Art.
5 Nr.
1 Buchst.
a [X.] aF maßgebliche Erfüllungsort im Bezirk des [X.] oder des [X.]s Frankfurt am Main, so dass auch der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf Verweisung des [X.] an dieses Gericht keinen Erfolg habe.
II.
Diese Beurteilung hält
revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die [X.] Gerichtsbarkeit eröffnet ist, soweit die Klage auf vertragliche Rück-zahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen gestützt ist. Der Grundsatz der [X.] steht der Klage insgesamt entgegen.
a) Die Frage, ob die
[X.] Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen
der [X.] eröffnet ist, ist von Amts
wegen ([X.] 46, 342, 359; [X.], Urteile vom 9.
Juli 2009
III
ZR 46/08, [X.]Z 182, 10 Rn.
20 mwN, vom 8.
März 2016
VI
ZR 516/14, [X.]Z 209, 191 Rn.
11 und vom 24.
März 2016
VII
ZR 150/15, [X.]Z 209, 290 Rn.
16) und vor Ermittlung der internationalen Zustän-digkeit ([X.], Urteil vom 8.
März 2016, aaO, und Beschluss vom 26.
November 2015
III
ZR 26/15, juris Rn.
3; Stürner, [X.] 2008, 197, 203 mwN; Wagner, [X.] 2014, 260, 261)
zu prüfen.
b) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von [X.]immu-nität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich aner-kannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichts-15
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-
8
-
barkeit unterworfen ist. Allerdings hat das Recht der allgemeinen [X.]immu-nität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreiten-den Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für [X.] ("acta iure gestionis") genießt (vgl. [X.] 16, 27, 33 ff.; 117, 141, 152 f.; [X.], NJW 2014, 1723 Rn.
19; [X.], Urteil vom 8.
März 2016
VI
ZR
516/14, [X.]Z 209, 191 Rn.
12). [X.] besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art.
25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohn-heitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen ("acta iure imperii"), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen [X.], was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von [X.] und dem [X.] folgenden Rechtsprinzip, dass [X.] nicht übereinander zu Gericht sit-zen, nicht vereinbar wäre (vgl. [X.] 117, 141, 152 f.; [X.], NJW 2014, 1723 Rn.
19
f.; [X.], Urteile vom 26.
September 1978
VI
ZR 267/76, [X.], 586 und vom 8.
März 2016, aaO).
Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher
Staatstätig-keit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die [X.] der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also 19
-
9
-
privatrechtlich, tätig geworden ist ([X.] 16, 27, 61
f.; [X.], Urteil vom
8.
März 2016
VI
ZR 516/14, [X.]Z 209, 191 Rn.
14 und Beschluss vom 30.
Januar 2013
III
ZB 40/12, [X.], 1903 Rn.
11).
Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen ([X.] 16, 27, 62; [X.], NJW 2014, 1723 Rn.
21; [X.], Urteil vom 8.
März 2016
VI
ZR 516/14, [X.]Z 209, 191 Rn.
15),
hier also nach [X.] Recht.
Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den [X.] allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (vgl. [X.] 16, 27, 63; [X.], NJW 2014, 1723 Rn.
21; [X.], Urteil vom 8.
März 2016, aaO). Insoweit kann es aus-nahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich ein-zuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der [X.]immunität unterfallenden Akt iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (vgl.
[X.] 16, 27, 63
f.; [X.], NJW 2014, 1723 Rn.
21; [X.], Urteil vom 8.
März 2016, aaO).
c) Nach diesen
Grundsätzen
steht
wie das Berufungsgericht zutreffend
und von der Revision unangegriffen angenommen hat
der Klage der Grund-satz der [X.] entgegen, soweit sie
(hilfsweise)
auf [X.] wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung bzw. wegen rechtswidriger Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs gestützt ist.
Inso-weit besteht das maßgebliche, potentiell haftungsbegründende Verhalten der Beklagten im Erlass des [X.] vom 23.
Februar 2012 sowie dem 20
21
-
10
-
Beschluss des [X.]
vom 9.
März 2012, aufgrund derer die Mehrheits-entscheidung der Gläubiger über das Umtauschangebot allgemeinverbindlich wurde und bei denen es sich um hoheitliche Maßnahmen handelt,
deren Rechtmäßigkeitskontrolle der Grundsatz der [X.] verhindern will ([X.], Urteil vom 8.
März 2016
VI
ZR 516/14, [X.] 209, 191 Rn.
19
ff.).
d) Allerdings ist die [X.] Gerichtsbarkeit
wie das [X.] zu-treffend angenommen hat und
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nach den Grundsätzen der [X.] auch insoweit nicht eröffnet, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erwor-benen Staatsanleihen gestützt ist
(ebenso [X.], WM
2017, 285, 289
ff.; [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016
14
U 4840/15, juris Rn.
145
ff.; [X.], Urteil vom 26.
Mai 2017
6
U 1/17, n.v. Umdruck S.
11
ff.; [X.], Urteil vom 21.
Juni 2017
5
U 1533/16, n.v. Umdruck S.
7; [X.], Urteil vom 21.
Juli 2017
16
U 85/16, n.v. Umdruck S.
21
ff.;
[X.], Urteil vom 1.
September 2017
6
U 186/16, n.v. Umdruck S.
12
ff.; [X.], Urteil vom 1.
September 2017
1
U 145/16, n.v. Um-druck S.
8
ff.; KG, Urteil vom 11.
September 2017
10
U 173/15, n.v. Umdruck S.
6
ff.; [X.], Urteil vom 19.
November 2013
2
O 132/13, [X.].
2013 Nr.
172
S. 370, 372; [X.], Urteil vom 16.
November 2015
21
O 1342/14, BeckRS 2015, 116949
Rn.
16; [X.], Urteile vom 19.
Oktober 2016
1
O 216/14, juris Rn.
130
ff.
und vom 14.
Dezember 2016
1
O 317/13, juris
Rn.
52
ff.;
Freitag in Reithmann/[X.], Internationales Vertragsrecht, 8.
Aufl.,
Rn.
6.657).
aa) Zwar stellt die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht
ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl.
nur [X.] 117, 141, 153; [X.], Urteil vom 8.
März 2016
VI
ZR 516/14, [X.]Z 209, 191 Rn.
17; [X.], [X.], 1590, 1594
mwN; [X.], [X.] 22
23
-
11
-
2015, 1253, 1255 und [X.], 285, 287; vgl. auch
[X.], Urteil vom 11.
Juni 2015
[X.]/13, [X.]/13, [X.]/13, [X.], Fahnenbrock
u.a., [X.] 2015, 1250 Rn.
53).
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an,
sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten
([X.], Urteil vom 8.
März 2016
VI
ZR 516/14, [X.]Z 209, 191 Rn.
17). Demgemäß hat das Bundesverfas-sungsgericht in einem Fall, dem eine Lohnzahlungsklage gegen den [X.] zugrunde lag
(vgl. [X.], 244 Rn.
6), der den Nettolohn eines bei ihm in [X.] beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5% des [X.] gekürzt hatte, die Immunität mit der Begründung bejaht, Gegenstand des Rechtsstreits sei die hoheitlich zu beurteilende Besteuerung mit der ausländischen Quellensteuer durch den [X.], nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis vom beklagten Staat als Arbeitgeber geschuldeten (Brutto)Gehalts ([X.], NJW 2014, 1723 Rn.
22).
Damit hat das Bundesver-fassungsgericht nicht auf die teilweise Nichtzahlung des Arbeitsentgelts abge-stellt, sondern auf den Grund für diese Nichtzahlung, nämlich die Steuererhe-bung ([X.], [X.], 285, 289).
bb) Nach diesen Maßgaben ist für die Beurteilung der Immunität im vor-liegenden Fall unabhängig von der rechtlichen Einkleidung der geltend gemach-ten Zahlungsansprüche nicht
die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emis-sion von Staatsanleihen, sondern die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Anleihen aus den Wertpapier-depots der Kläger führten, maßgeblich ([X.], [X.], 285, 289
ff.; [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016
14
U 4840/15, juris Rn.
146
ff.;
24
25
-
12
-
[X.], Urteil vom 19.
November 2013
2
O 132/13, [X.]. 2013 Nr.
172 S.
372; [X.], Urteile vom 19.
Oktober 2016
1
O 216/14, juris Rn.
131 und vom 14.
Dezember 2016
1
O 317/13, juris
Rn.
53).
(1) Auch wenn sich die Kläger darauf berufen, vertragliche Erfüllungsan-sprüche aus den ursprünglich von ihnen erworbenen Staatsanleihen geltend zu machen,
ist zu berücksichtigen, dass
Gegenstand des Rechtsstreits nicht [X.] die im Zeitpunkt der Fälligkeit verweigerte Erfüllung eines im Rahmen ei-nes privatrechtlichen Vertrages von der Beklagten als Vertragspartnerin ge-schuldeten Zahlungsanspruchs ist (ebenso [X.], [X.], 285, 289; [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2016
14
U 4840/15, juris Rn.
147; [X.], Urteil vom 19.
Oktober 2016
1
O 216/14, juris Rn.
132; KG, Urteil vom 11.
September 2017
10
U 173/15, n.v. Umdruck S.
7). Denn bei den streitgegenständlichen Anleihen handelt es sich um (dematerialisierte) Wertpapiere, die [X.] Recht unterlagen, im System der [X.] Zentralbank geführt wurden und unstreitig vor Eintritt ihrer Fälligkeit auf der Grundlage des [X.] und des [X.]beschlusses vom 9.
März 2012 zunächst aus diesem System und in der Folge auch aus den Wertpapierdepots der Kläger ausgebucht wurden. Ferner
ist in Art.
1 Nr.
9 des [X.] vorgesehen, dass die Einbuchung der neuen Anleihen im Girosystem zur Aufhebung aller Rechte und Verpflichtungen aus den alten [X.] führt.
Angesichts dieser Umstände würde die Zuerkennung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs denknotwendig voraussetzen, dass das
angerufene
Ge-richt die Rechtswidrigkeit und eine daraus ggf. resultierende Nichtigkeit oder Unbeachtlichkeit des [X.] und des [X.]beschlusses vom 9.
März 2012
feststellt
(vgl. [X.], [X.], 285, 289; [X.] 26
27
-
13
-
München, Urteil vom 8.
Dezember 2016
14
U 4840/15, juris Rn.
149; [X.], Urteil vom 26.
April 2016
5
O 218/14, n.v. Umdruck S. 20).
Damit ist aber gerade eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns der Beklagten erforderlich, die mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von [X.] und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass [X.] nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre (vgl. [X.], [X.], 481, 485). Denn es geht
ebenso wie im Rahmen außervertraglicher Ansprüche
maß-geblich um die Frage, ob der [X.] Gesetzgeber berechtigt war, mit [X.] gegenüber ausländischen Gläubigern, die beim Erwerb der Anleihen in die Geltung seiner Zivilrechtsordnung eingewilligt hatten, gegen deren Willen neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen, welche früher geltende Nor-men ersetzen oder ergänzen. Gerade dadurch ist aber der Grundsatz der [X.]immunität unmittelbar berührt (vgl. [X.], Urteil vom 8.
März 2016
VI
ZR 516/14, [X.]Z 209, 191 Rn.
25; [X.], [X.], 285, 290 f.; [X.] EWiR 2016, 577, 578).
(2) Die Beklagte
kann
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso [X.], [X.], 1590, 1594; [X.] WuB 2017, 290, 293; M.
J. Müller [X.] 2016, 80, 81)
auch nicht mit einem sonstigen
Schuldner ei-ner privaten Forderung
gleichgesetzt werden, der sich darauf beruft, seine Ver-bindlichkeit sei durch ein Gesetz oder eine andere hoheitliche Maßnahme erlo-schen, und dessen Einwendung nach dem anwendbaren materiellen Recht zu prüfen ist
([X.], Urteil vom 1.
September 2017
6
U 186/16, n.v. Umdruck S.
14
f.).
Denn die Beklagte hat
hier die zum Erlöschen ihrer Verbindlichkeit führenden Maßnahmen selbst in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger durch Par-lamentsgesetz und [X.]beschluss erlassen, während einem privaten Schuldner ein gesetzlicher Eingriff in vertragliche Verpflichtungen unmöglich ist 28
29
-
14
-
([X.]
Köln, Urteil vom 1.
September 2017, aaO; [X.], Urteil vom 19.
Oktober 2016
1
O 216/14, juris Rn.
132; [X.], [X.], 1793, 1794).
[X.]) Der Einordnung der hier für die Beurteilung der Immunität maßgebli-chen Maßnahmen als hoheitlich steht das Urteil des Gerichtshofs der [X.] (nachfolgend: [X.]) vom 11.
Juni 2015 ([X.]/13, [X.]/13, [X.]/13, [X.], Fahnenbrock u.a., [X.] 2015, 1250) nicht entgegen. Dieses Urteil ist zur Auslegung von Art.
1 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13.
November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-
oder Han-delssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
1348/2000 des Rates ([X.], ABl. L 324, S.
79) ergangen und befasst sich nur mit der Zustellung von Klagen, also mit der Möglichkeit, einen Sach-verhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und die Gelegenheit zur Klärung komplexer juristischer Fragen zu schaffen. Demgemäß hat der [X.]
auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abge-stellt, insbesondere auf das mit der [X.]
verfolgte Ziel der Schnelligkeit bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke und die damit verbundene [X.] auf eine erste Prüfung der vorliegenden Informationen
(vgl. [X.], aaO Rn.
46). [X.] stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist ([X.], Urteil vom 8.
März 2016
VI
ZR 516/14, [X.]Z 209, 191 Rn.
24; [X.] Schles-wig, [X.], 285, 288; [X.], [X.] 2015, 503, 504; [X.], EWiR 2015, 495, 496).
dd) Der Verneinung der [X.]n Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall steht auch nicht das Urteil des [X.] vom 20.
Juli 2016 (IV
ZR 245/15, [X.], 1586) entgegen
(ebenso [X.], Urteil vom 1.
September 2017
6
U 186/16, n.v. Umdruck S. 16). In diesem Urteil hat der Bundesge-30
31
-
15
-
richtshof entschieden, dass eine Klage auf Rückzahlung
[X.]r Staatsan-leihen, die von der [X.] wegen des Zwangsumtausches der Anleihen aufgrund des [X.] verweigert wird, vom Deckungs-schutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlos-sen
ist, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung
rechtlicher Interes-sen in [X.], [X.], Flurbereinigungs-
sowie im Baugesetz-buch geregelten Angelegenheiten besteht
([X.], aaO Rn.
20
ff.).
Die
Frage der
möglicherweise fehlenden
Erfolgsaussichten
einer Klage gegen die [X.] ist
offen gelassen worden, weil dieser Einwand nicht in der gebo-tenen Form und Frist erhoben worden war ([X.], aaO Rn.
32
ff.).
ee) Das
Bestehen der [X.]n Gerichtsbarkeit ergibt sich auch nicht aus Art.
10 Abs.
1 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über die Im-munität der [X.] und ihres Vermögens von der
Gerichtsbarkeit vom 2.
Dezember 2004
(ILM 44 (2005), 801, 807), da dieses
Übereinkommen bisher nicht in [X.] getreten
und weder von [X.] noch von [X.] ge-zeichnet oder ratifiziert
worden ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Ar-tikel enthaltene Regelung, die überdies die Feststellung einer internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
voraussetzt
(vgl. [X.] (2) S.
34),
die Immunität über die oben dargestellte Rechtsprechung hinaus ein-schränken würde
und insoweit als Völkergewohnheitsrecht gälte
(so zu der [X.] in Art.
11 des Übereinkommens [X.]MR, Urteile vom 23.
März 2010
15869/02, [X.]/[X.], Slg. 2010 -
III, 153 Rn.
66
f. und vom 29.
Juni 2011
34869/05, Sabeh [X.]/[X.], [X.] 2012, 1333 Rn.
54; in Bezug auf Art.
10 offengelassen von [X.], Urteil vom 24.
März 2016
VII
ZR 150/15, [X.]Z 209, 290 Rn.
21
und 24), sind nicht ersichtlich
(vgl. [X.], Urteil vom 1.
September 2017
6
U 186/16, n.v. Umdruck S. 18).
32
-
16
-
ff) Schließlich steht der Verneinung der [X.]n Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall auch nicht das Urteil des [X.] vom 26.
April 2017 (5
AZR 962/13, [X.] 2017, 611
Rn.
15
ff.)
entgegen. Die diesem Urteil zugrundeliegende
Fallkonstellation ist nicht mit der hier in Rede stehenden [X.], da die streitgegenständlichen Anleihen [X.] Recht unterla-gen, im System der [X.] Zentralbank geführt wurden und aufgrund der streitgegenständlichen hoheitlichen Maßnahmen aus diesem System ausge-bucht und durch neue Anleihen ersetzt wurden.
33
-
17
-
2. Da die Klage somit schon deshalb
unzulässig ist, weil die [X.] Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffas-sung des Berufungsgerichts, die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerich-te ergebe sich weder aus Art.
15
Abs.
1, Art.
16 Abs.
1 [X.] aF noch aus Art.
5 Nr.
1
Buchst.
a
[X.] aF, rechtlicher Überprüfung standhält.
Ellenberger
Maihold
[X.]
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2015 -
7 O 2995/13 -
[X.], Entscheidung vom 18.04.2016 -
13 [X.] -
34
Meta
19.12.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. XI ZR 217/16 (REWIS RS 2017, 383)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 383
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 796/16 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 247/16 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 247/16 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 796/16 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit einer Klage gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung von Staatsanleihen: Einwand der Staatenimmunität
VI ZR 516/14 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit einer Schadensersatzklage gegen die Republik Griechenland wegen einer Umschuldung von Staatsanleihen
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