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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:130116B5STR545.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 545/15
vom
13. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
schwerer Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2016
beschlos-sen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 5.
November 2015 wird nach §
346 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 1. Dezem-ber
2015 ausgeführt:
Beschluss des [X.] vom 5. Novem-ber
2015 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] ist nicht begründet. Da die Revision ent-gegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das [X.] zu Recht gemäß §
346 Abs. 1 StPO als unzu-lässig verworfen.
Der Schriftsatz des Angeklagten vom 12. November 2015 könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil die Begründung der Revision nicht nachgeholt und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO
vgl. Se-natsbeschluss vom 1. März 1993
Dem tritt der Senat bei.
Sander
Schneider Berger
Bellay Feilcke
1
2
Meta
13.01.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 5 StR 545/15 (REWIS RS 2016, 17829)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17829
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