Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2010, Az. NotZ 1/10

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2010, 1384

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[X.][X.] Verkündet am: 15. November 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Verfahren Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 6 Abs. 3 Satz 2 Die erfolgrei[X.]he Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs berufli[X.]her Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] setzt neben dem [X.] der si[X.]h an die Veranstaltung ans[X.]hließenden Abs[X.]hlussprüfung voraus, dass der Bewerber jedenfalls während des weit überwiegenden Teils der Fort-bildungsveranstaltung anwesend ist. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. November 2010 - [X.] 1/10 - [X.]wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterinnen Dr. [X.] und von [X.], die Notare Justizrat [X.] und Dr. [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 15. November 2010 bes[X.]hlossen: Die sofortige Bes[X.]hwerde des Antragstellers gegen den Bes[X.]hluss des [X.] des [X.] Ober-landesgeri[X.]hts in [X.] vom 26. Februar 2010 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Geri[X.]htskosten des [X.] zu tragen und der Antragsgegnerin und der weiteren Beteilig-ten die im Bes[X.]hwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu erstatten. Wert des [X.]: 50.000 • Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin s[X.]hrieb im Jahr 2007 zwei [X.] im [X.] aus, auf die si[X.]h insgesamt 11 Re[X.]htsanwälte be-warben und von denen eine inzwis[X.]hen besetzt worden ist. Um die verbliebene Stelle konkurrieren der 1965 geborene, seit 1996 als Re[X.]htsanwalt zugelassene 1 - 3 - Antragsteller und die 1963 geborene, seit 1995 als Re[X.]htsanwältin zugelassene weitere Beteiligte. Die Antragsgegnerin ermittelte gemäß der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare für [X.]-Holstein ([X.]) beim Erstellen der Rangfolge der Bewerber für die weitere Beteiligte 211,30 Punkte, für einen weiteren Bewerber 208,50 und für den Antragsteller 204,35 Punkte. Mit Bes[X.]heid vom 20. November 2008 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller bekannt, sie beabsi[X.]htige, ni[X.]ht ihn sondern die weitere Be-teiligte und den weiteren Bewerber zu Notaren im [X.] zu bestellen. 2 Gegen diesen Bes[X.]heid hat der Antragsteller geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung beantragt mit der Begründung, er sei fa[X.]hli[X.]h und persönli[X.]h besser geeignet als die weitere Beteiligte. Dieser stünden nur 184,09 Punkte und ni[X.]ht 211,30 Punkte zu, da sie an 44 zu ihren Gunsten berü[X.]ksi[X.]htigten halbtägigen Fortbil-dungsveranstaltungen vormittags jedenfalls ni[X.]ht vor 11.30 Uhr und [X.] nur zwis[X.]hen 30 und 45 Minuten teilgenommen habe. Das [X.] hat dem Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin unter [X.] ihrer Ents[X.]heidung vom 20. November 2008 zu verpfli[X.]hten, ihn anstelle der weiteren Beteiligten zum Notar zu bestellen, hilfsweise unter Aufhebung vorgenannter Ents[X.]heidung seinen Antrag unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffas-sung des Senats neu zu bes[X.]heiden, ni[X.]ht entspro[X.]hen. Mit der sofortigen Be-s[X.]hwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 3 - 4 - I[X.] Die sofortige Bes[X.]hwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung [X.]. § 42 Abs. 4 [X.], § 118 Abs. 3 [X.] zulässig. In der Sa[X.]he hat sie jedo[X.]h keinen Erfolg. Das [X.] hat im Ergebnis zu Re[X.]ht angenommen, dass der angefo[X.]htene Bes[X.]heid der Antragsgegnerin ni[X.]ht re[X.]htswidrig ist und den Antragsteller ni[X.]ht in seinen Re[X.]hten verletzt (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.). Die [X.] erweist si[X.]h im Ergebnis als beurteilungsfehlerfrei. 4 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ni[X.]ht bereits deshalb erhebli[X.]he Zweifel an der persönli[X.]hen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars bestehen, weil er na[X.]h seinem eigenen Vorbringen einen Detektiv mit der Er-mittlung der [X.]en beauftragt hat, zu denen die weitere Beteiligte von Februar bis Juli 2007 aus dem [X.] in [X.] ausge[X.]he[X.]kt hat und mit dem Zug von [X.] na[X.]h [X.] gefahren ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob die vom Detektiv zu ermittelnden Tatsa[X.]hen ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h nur dur[X.]h re[X.]hts-widrige Maßnahmen - insbesondere Täus[X.]hungshandlungen und Verleitung zur [X.] ges[X.]hützter Daten - zu erlangen waren. 5 2. Es ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der weiteren Beteiligten na[X.]h Ermittlung der fa[X.]hli[X.]hen Eignung im Rahmen des [X.] na[X.]h § 6 [X.] und einer abs[X.]hließenden Gesamts[X.]hau den Vorrang gegeben hat. 6 a) Na[X.]h der gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung des Senats bestehen unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung der Bes[X.]hlüsse des [X.] vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine [X.] - 5 - denken dagegen, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlents[X.]heidung auf der Grundlage eines Punktesystems getroffen hat, wie es in § 6 [X.] näher gere-gelt ist (vgl. Senat, Bes[X.]hlüsse vom 20. November 2006 - [X.] 4/06, [X.], 109, 110 ff.; vom 26. März 2007 - [X.] 38/06, NJW-RR 2007, 1130, 1131 und - [X.] 39/06, [X.], 234, 235 f.; vom 20. April 2009 - [X.] 20/08, NJW-RR 2009, 1217 f. sowie vom 22. März 2010 - [X.] 20/09, zitiert na[X.]h juris Rn. 7). Dagegen werden au[X.]h im vorliegenden Fall keine Einwendungen erho-ben. b) Die Antragsgegnerin hat die den jeweiligen Bewerbern zustehenden Punkte im Grundsatz zutreffend ermittelt. Dabei durfte sie der Bere[X.]hnung der auf die erfolgrei[X.]he Teilnahme an notarspezifis[X.]hen Fortbildungskursen entfal-lenden Punkte au[X.]h die von der [X.] der [X.] [X.], dem Auditorium [X.], in der [X.] von Januar bis Juli 2007 erstellten [X.] zugrunde legen. Entgegen der Auffassung des [X.] sind diese Bes[X.]heinigungen zum Na[X.]hweis einer erfolgrei[X.]hen Teil-nahme i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht von vornherein ungeeignet. Dabei kann dahinstehen, ob es si[X.]h bei den Bes[X.]heinigungen um öffentli[X.]he Urkun-den i.S. des § 418 ZPO handelt. Denn sie stellen jedenfalls ein beweiskräftiges Indiz dafür dar, dass die in der jeweiligen Bes[X.]heinigung genannte Person ni[X.]ht nur das [X.] bestanden, sondern au[X.]h während der Fortbildungs-veranstaltung anwesend war. Entgegen der Auffassung des [X.] entfällt die Indizwirkung der Teilnahmebes[X.]heinigungen ni[X.]ht deshalb, weil die Anwesenheitslisten jeweils mindestens bis zur Kaffeepause des jeweiligen Halbtags und für einen unbestimmten [X.]raum dana[X.]h zur Eintragung ausla-gen. Dieser Umstand lässt keinen Rü[X.]ks[X.]hluss darauf zu, dass in die Liste ein-getragene Teilnehmer erst zur Kaffeepause oder später ers[X.]hienen sind. 8 - 6 - [X.]) Es kann - mit Ausnahme des 28. April 2007 - au[X.]h ni[X.]ht festgestellt werden, dass die weitere Beteiligte den vom Antragsteller im Einzelnen aufge-führten Fortbildungsveranstaltungen in einem Maße ferngeblieben wäre, das der Annahme einer erfolgrei[X.]hen Teilnahme an der Veranstaltung i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entgegenstünde. Dieser Umstand geht zu Lasten des [X.], der die [X.] für die seinen Anspru[X.]h begründenden Umstände trägt. 9 aa) Allerdings setzt die erfolgrei[X.]he Teilnahme an einem freiwilligen Vor-bereitungskurs berufli[X.]her Organisationen, die na[X.]h § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 6 Abs. 2 Nr. 3 [X.] in die Bewertung der fa[X.]hli[X.]hen Eignung einbezogen werden kann bzw. einzubeziehen ist, voraus, dass der Bewerber jedenfalls während des weit überwiegenden Teils der Fortbildungsveranstaltung au[X.]h tat-sä[X.]hli[X.]h anwesend ist. Das Bestehen der si[X.]h an die Veranstaltung ans[X.]hlie-ßenden Abs[X.]hlussprüfungen (Testate) genügt für si[X.]h genommen ni[X.]ht. Dies ergibt si[X.]h bereits aus dem Wortlaut der § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 6 Abs. 2 Nr. 3 [X.], wona[X.]h [X.] ni[X.]ht das Erbringen eines Testatna[X.]h-weises als sol[X.]hes, sondern der einer Erfolgskontrolle unterliegende Besu[X.]h eines Vorbereitungskurses der berufli[X.]hen Organisationen ist. Der Berü[X.]ksi[X.]h-tigung dieses, auf das Anwaltsnotariat zuges[X.]hnittenen Eignungskriteriums bei der Auswahlents[X.]heidung liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Vorberei-tungskursen [X.], zur Wahrnehmung des Amtes als Notar förder-li[X.]hes Wissen in überprüfbarer Weise vermittelt wird und die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzt werden (vgl. Senat, Bes[X.]hlüsse vom 18. September 1995 - [X.] 8/95, [X.] 130, 356, 359 f.; vom 20. Novem-ber 2006 - [X.] 15/06, [X.], 70 Rn. 20). 10 - 7 - Im Hinbli[X.]k darauf, dass es si[X.]h bei der erfolgrei[X.]hen Teilnahme an frei-willigen Vorbereitungskursen um einen auf das Anwaltsnotariat zuges[X.]hnittenen Sonderfall des [X.]s der Vorbereitungsleistungen handelt und der Bewerber den erzielten Lernerfolg dur[X.]h ein Testat na[X.]hweisen muss (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 13. Dezember 1993 - [X.] 56/92, [X.] 124, 327, 341; vom 18. September 1995 - [X.] 8/95, aaO), sind an die Anwesenheit der Kursteilnehmer aber keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer ununter-bro[X.]hen zugegen ist. Vielmehr genügt es, wenn er der Veranstaltung zum weit überwiegenden Teil beiwohnt. Es entspri[X.]ht der Lebenserfahrung, dass si[X.]h Teilnehmer aus von ihnen ni[X.]ht vorhersehbaren Gründen verspäten oder si[X.]h aus wi[X.]htigen Gründen vorübergehend aus den Kursräumen entfernen müssen, ohne dass deswegen der Lernerfolg in Frage gestellt wäre. Die Beurteilung der Frage, wel[X.]he Abwesenheitszeiten der Annahme einer erfolgrei[X.]hen Teilnahme an einem Vorbereitungskurs entgegenstehen, hängt dabei maßgebli[X.]h von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht si[X.]h einer generellen Klärung. [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] kein Raum für die Annahme, grundsätzli[X.]h genüge eine Anwesenheit während zwei Dritteln der Veranstaltung. 11 [X.]) Na[X.]h diesen Grundsätzen hat die weitere Beteiligte an der Fortbil-dungsveranstaltung vom 28. April 2007 vormittags ni[X.]ht erfolgrei[X.]h teilgenom-men. Denn an diesem Tag hat sie si[X.]h na[X.]h ihrem eigenen Vortrag, ohne dass dafür ein wi[X.]htiger Grund ersi[X.]htli[X.]h oder dargetan wäre, bereits eine halbe Stunde vor Beendigung des dreistündigen Kurses entfernt, um ihre Hotelre[X.]h-nung im [X.] [X.] zu beglei[X.]hen. Es ist weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h darge-tan, warum die weitere Beteiligte ihre Hotelre[X.]hnung ni[X.]ht glei[X.]h morgens, in der 15-minütigen Kaffeepause zwis[X.]hen 11.30 Uhr und 11.45 Uhr oder in der 12 - 8 - Mittagspause um 13.15 Uhr begli[X.]hen hat. Dieser Fortbildungskurs darf deshalb ni[X.]ht in die Bewertung mit einbezogen werden. Unter dem Gesi[X.]htspunkt der Anre[X.]hnung von Fortbildungskursen bleibt dieser Umstand allerdings im [X.] ohne Auswirkung. Au[X.]h bei Abzug der der weiteren Beteiligten für die Fort-bildungsveranstaltung vom 28. April 2007 vormittags gutges[X.]hriebenen 0,6 Punkte übertrifft die Bewertung ihrer fa[X.]hli[X.]hen Leistung diejenige des [X.] na[X.]h wie vor um mehr als 10 Punkte. [X.]) Dagegen sind der weiteren Beteiligten für die [X.] vom 14. April 2007 vormittags zu Re[X.]ht Punkte gutges[X.]hrieben worden. Zwar hat sie si[X.]h au[X.]h an diesem Tag von der Veranstaltung entfernt, um ihre Hotelre[X.]hnung zu beglei[X.]hen. Dies ist aber uns[X.]hädli[X.]h, da sie hierfür na[X.]h den ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des [X.] die 15-minütige Kaf-feepause von 11.30 Uhr bis 11.45 Uhr in Anspru[X.]h genommen hat. 13 [X.]) Der Senat konnte si[X.]h aufgrund des Ergebnisses der vom [X.] dur[X.]hgeführten Beweisaufnahme au[X.]h ni[X.]ht davon überzeugen, dass die weitere Beteiligte den übrigen Fortbildungsveranstaltungen im Audito-rium [X.] in einem einer erfolgrei[X.]hen Teilnahme entgegenstehenden Umfang ferngeblieben wäre. Er konnte si[X.]h insbesondere ni[X.]ht davon überzeugen, dass die weitere Beteiligte, wie der Antragsteller behauptet, an den Kursen vormit-tags ni[X.]ht vor 11.30 Uhr und an den [X.] nur für 30 bis 45 [X.] teilgenommen hat. 14 Zwar gaben die [X.], [X.]und [X.]an, die weitere Beteiligte sei häufig verspätet ers[X.]hienen. Die [X.]

und [X.] mussten aber einräumen, ni[X.]ht besonders na[X.]h ihr Auss[X.]hau gehalten ([X.]) bzw. ni[X.]ht na[X.]h ihr gesu[X.]ht zu haben 15 - 9 - ([X.]). Der Zeuge [X.]sah si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht in der Lage, [X.] Fehlzeiten der weiteren Beteiligten zu benennen. Soweit der Zeuge [X.]

die weitere Beteiligte und [X.]mit Tüten zu einem PKW hat gehen sehen, was na[X.]h Auffassung des Antragstellers die Annahme re[X.]htfer-tigt, die weitere Beteiligte habe während der Kurszeiten Einkäufe getätigt, konn-te der Zeuge ni[X.]ht angeben, ob er seine Beoba[X.]htung in der morgendli[X.]hen Kaffeepause, der Mittags- oder in der Na[X.]hmittagskaffeepause gema[X.]ht hat. Dies lässt die Mögli[X.]hkeit offen, dass die weitere Beteiligte den ni[X.]ht näher bekannten Inhalt der Tüten in der Mittagspause erworben hat. Die Zeugin Dr. R. gab in erster Linie persönli[X.]he Eindrü[X.]ke wieder, ohne dass sie [X.] in ausrei[X.]hendem Maße auf tatsä[X.]hli[X.]he Beoba[X.]htungen hätte stützen [X.]. Sie meinte si[X.]h zu erinnern, dass die weitere Beteiligte zwei- bis dreimal erst in der Frühstü[X.]kspause angereist sei. Denn die weitere Beteiligte sei so auf den Vorplatz gekommen, als wenn sie angekommen sei. Ob sie von ihrem Au-to, vom Zug oder woher au[X.]h immer gekommen sei, könne sie jedo[X.]h ni[X.]ht sa-gen. Sie konnte au[X.]h ni[X.]hts dazu sagen, ob die weitere Beteiligte bei den [X.] anwesend gewesen sei oder ni[X.]ht. Demgegenüber bestätigten die Zeugen [X.]. , [X.], [X.], [X.]und [X.]die Darstellung der weiteren Beteiligten. Die Zeugin [X.].

, die als Angestellte der [X.] die Teilnehmer der Kurse betreute, bekundete detailliert und na[X.]hvollziehbar, dass die weitere Beteiligte pünktli[X.]h ers[X.]hienen sei. Sie sei ihr wegen ihrer s[X.]hi[X.]ken Kleidung und der Tatsa[X.]he, dass sie trotz der Sommerzeit Stiefel getragen habe, aufgefallen. Aufgefallen sei ihr au[X.]h, dass sie ihre Stiefel man[X.]hmal ausgezogen und dann barfuß ge-gangen sei. Sie habe si[X.]h morgens gefragt, in wel[X.]her Aufma[X.]hung die weitere Beteiligte ers[X.]heinen werde, und diese sei dann pünktli[X.]h gekommen. Die Zeu-gin [X.], die ledigli[X.]h am 27. Juli 2007 an einer Veranstaltung im Auditorium 16 - 10 - [X.] teilgenommen hat, gab an, an diesem Tag die vormittägli[X.]he Kaffee- und die Mittagspause mit Frau M. verbra[X.]ht zu haben. Na[X.]h dem Mittagessen seien sie mit ihrem Hund spazieren gegangen, hätten ihn in das Auto zurü[X.]k-gebra[X.]ht und seien vor Beginn der [X.] wieder in dem Veranstaltungsraum gewesen. Die Zeugin [X.] , die an den Fortbil-dungsveranstaltungen des Auditoriums [X.] ab dem 30. März 2007 regelmäßig teilgenommen hat, gab an, die weitere Beteiligte regelmäßig sowohl vormittags als au[X.]h na[X.]hmittags gesehen zu haben. Dies bestätigte au[X.]h der Zeuge [X.]. Er bekundete unter anderem, bei der erstmaligen Konfrontation mit den Vorwürfen des Antragstellers dur[X.]h Frau [X.]oder die weitere Beteiligte erklärt zu haben, "dass das do[X.]h Quats[X.]h sei". Der Zeuge [X.]s[X.]hließli[X.]h gab an, in der [X.] von Januar bis Ende Juli 2007 an den [X.]en des Auditoriums [X.] teilgenommen und die weitere Beteiligte regel-mäßig s[X.]hon im Zug getroffen zu haben. Si[X.]her könne er dies aufgrund der ihm no[X.]h vorliegenden Belege für den 12. und 26. Januar, den 9. Februar, den 2., 9. und 23. März und den 13. und 27. April angeben. Er sei an all diesen Tagen mit der weiteren Beteiligten vom Bahnhof zum Veranstaltungsort gegangen und könne auss[X.]hließen, dass diese während der Veranstaltung Einkäufe erledigt habe oder spazieren gegangen sei. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist darüber hinaus, dass der Veranstaltungsort [X.] der räumli[X.]hen Gestaltung, wie sie dur[X.]h das S[X.]hreiben der Notarkam-mer [X.] vom 16. Januar 2009 und die beigefügten Fotos belegt ist, s[X.]hwer zu übersehen ist und si[X.]h die Zahl der Teilnehmer im maßgebli[X.]hen [X.]raum auf bis zu 125 bis 130 belief. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, lassen diese Umstände es als mögli[X.]h ers[X.]heinen, dass anwesende [X.] von anderen ni[X.]ht wahrgenommen wurden. 17 - 11 - ee) Den Beweisanträgen des Antragstellers, der weiteren Beteiligten die Vorlage der Kontoauszüge für die [X.] von Januar bis Juli 2007 zum Beweis der Behauptung aufzugeben, dass sie während der Kurszeiten einkaufen gewesen sei, und ihren Verfahrensbevollmä[X.]htigten zum Beweis der Tatsa[X.]he zu ver-nehmen, dass sie ihm gegenüber bei Beauftragung zugegeben habe, jeweils erst na[X.]h der Kaffeepause ers[X.]hienen zu sein, ist das [X.] zu Re[X.]ht ni[X.]ht na[X.]hgegangen. Denn diese Anträge sind in unzulässiger Weise auf eine bloße Ausfors[X.]hung des Sa[X.]hverhalts geri[X.]htet und damit unbea[X.]htli[X.]h. 18 Der im Verfahren zur Anfe[X.]htung von Verwaltungsakten na[X.]h § 111 [X.] geltende Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 111 Abs. 4 [X.] a.F., § 40 Abs. 4 [X.], § 12 [X.] a.F.) enthebt die Beteiligten ni[X.]ht der Pfli[X.]ht, dur[X.]h umfassende und spezifis[X.]he Tatsa[X.]hendarstellung bei der Aufklärung des Sa[X.]hverhalts mitzuwirken, zumal es si[X.]h bei diesen Verfahren um e[X.]hte Streit-verfahren handelt. [X.], die darauf abzielen, in der Be-weisaufnahme die zur Konkretisierung des eigenen Vorbringens nötigen Tatsa-[X.]hen zu erfahren sowie sol[X.]he, die ins Blaue hinein aufgestellt sind und dem [X.] dienen, können deshalb unbea[X.]htet bleiben (vgl. [X.], [X.], 961; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 12 Rn. 123; vgl. au[X.]h [X.], 346, 347). 19 Der Antragsteller hat die seinen Beweisanträgen zugrunde liegenden Behauptungen ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt für deren Ri[X.]htigkeit ersi[X.]ht-li[X.]h ins Blaue hinein aufgestellt. Entgegen seiner Behauptung hat der Zeuge [X.] ni[X.]ht bestätigt, dass die weitere Beteiligte während der Kurszeiten "auf Shopping-Tour" gewesen sei. Er hat sie ledigli[X.]h zu einem ni[X.]ht näher fest-stellbaren [X.]punkt in einer der drei Pausen mit Tüten zum Auto gehen sehen. Au[X.]h die Behauptung, die weitere Beteiligte habe ihrem [X.] - 12 - tigten gegenüber eingeräumt, jeweils erst zu den Kaffeepausen ers[X.]hienen zu sein, ist ersi[X.]htli[X.]h aus der Luft gegriffen. Diese Behauptung leitet der [X.] aus einem angebli[X.]hen We[X.]hsel des Vortrags der weiteren Beteilig-ten zu ihrer Anwesenheit ab. Diese hat im S[X.]hriftsatz vom 5. Januar 2009 vor-getragen, sie sei an sämtli[X.]hen, vom Antragsteller genannten Tagen sowohl am Vormittag als au[X.]h am Na[X.]hmittag im Vortragsraum anwesend gewesen. Im S[X.]hriftsatz vom 29. Januar 2009 hat sie ausgeführt, sie habe regelmäßig vor-mittags und na[X.]hmittags an den Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Im S[X.]hriftsatz vom 24. Mai 2009 hat sie vorgetragen, sie habe an allen Fortbil-dungsveranstaltungen während der weitaus überwiegenden Dauer der [X.] regelmäßig je drei Stunden vormittags und na[X.]hmittags teilgenommen. Diese geringfügig unters[X.]hiedli[X.]he Wortwahl lässt keine Rü[X.]ks[X.]hlüsse darauf zu, wel[X.]he Angaben die weitere Beteiligte gegenüber ihrem Verfahrensbevoll-mä[X.]htigten bei Auftragserteilung gema[X.]ht hat. ff) Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, geht die Ni[X.]ht-erweisli[X.]hkeit der vom Antragsteller behaupteten Fehlzeiten der weiteren Betei-ligten zu seinen Lasten. Zwar gibt es im Verfahren na[X.]h § 111 [X.] a.F., bei dem § 12 [X.] Anwendung findet, keine Beweislast der Beteiligten im Sinne einer formellen oder subjektiven Beweislast (Beweisführungslast). Dies bedeu-tet aber ni[X.]ht, dass es si[X.]h ni[X.]ht zu Lasten eines Beteiligten auswirkt, wenn die vom Geri[X.]ht von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen zu keinem Erfolg geführt haben. Denn au[X.]h im Verfahren der freiwilligen Geri[X.]htsbarkeit gilt die materielle oder objektive Beweislast ([X.]) für die Frage, wer die Folgen einer Ungewissheit über eine erhebli[X.]he Tatsa[X.]he zu tragen hat. Dabei ergeben si[X.]h die Grundsätze für die Verteilung der [X.] von der jeweiligen Verfahrensstellung der Beteiligten aus dem materiellen Re[X.]ht (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Februar 2002 - 20 W 179/01, 21 - 13 - zitiert na[X.]h juris Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 214). Lässt si[X.]h dem materiellen Re[X.]ht keine besondere Anordnung über die Verteilung der [X.] entnehmen, gilt die beweislastre[X.]htli[X.]he Grundregel. Dana[X.]h ist die zweifelhaft gebliebene Tatsa[X.]he als ni[X.]ht existent zu behandeln, so dass der Na[X.]hteil der Beweislosigkeit den Beteiligten trifft, für den si[X.]h aus dieser Tatsa[X.]he günstige Re[X.]htsfolgen ergeben würden (vgl. [X.], [X.] vom 28. Februar 2002 - 20 W 179/01, aaO; [X.], NJW-RR 2004, 1015, 1016; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 214; vgl. au[X.]h [X.], 370, 378 zur beamtenre[X.]htli[X.]hen Konkurrentenklage). [X.] trifft die [X.] für die Fehlerhaftigkeit einer [X.] grundsätzli[X.]h den Bewerber. So verhält es si[X.]h au[X.]h im vorliegenden Fall. d) Es kann au[X.]h ni[X.]ht festgestellt werden, dass die weitere Beteiligte entgegen der Beurteilung der Antragsgegnerin für das Amt des Notars persön-li[X.]h ungeeignet wäre. 22 aa) Die persönli[X.]he Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äuße-ren Eigens[X.]haften des Bewerbers, wie sie si[X.]h insbesondere in seinem äuße-ren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen [X.], dass er die Aufgaben und Pfli[X.]hten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Bedeutung und S[X.]hwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentli[X.]hen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Re[X.]htspflege zu erfüllen hat (§ 1 [X.]), darf der an die persön-li[X.]hen Eigens[X.]haften des Bewerbers anzulegende Maßstab ni[X.]ht zu milde sein (vgl. Senat, Bes[X.]hlüsse vom 31. Juli 2000 - [X.] 5/00, D[X.] 2000, 943; vom 17. November 2008 - [X.] 10/08, NJW-RR 2009, 350, 351 und vom 22. März 2010 - [X.] 21/09, [X.], 314 Rn. 6 und [X.] 10/09, [X.], 232 Rn. 22). Als Träger eines öffentli[X.]hen Amtes, der auf dem Gebiet der [X.] - 14 - genden Re[X.]htspflege hoheitli[X.]he Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in be-sonderem Maße zur Integrität verpfli[X.]htet. Die erhöhten Anforderungen [X.] si[X.]h daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Re[X.]htspflege wesentli[X.]h von dem Vertrauen der Re[X.]htsu[X.]henden in die [X.] abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. [X.] ist dur[X.]h § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] festgelegt, dass si[X.]h der [X.] dur[X.]h sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der A[X.]htung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebra[X.]ht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentli[X.]he Voraussetzungen dafür, dass der re[X.]htsu[X.]hende Bür-ger dem Notar A[X.]htung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind ni[X.]ht nur Fähigkeiten wie Urteilsvermögen, Ents[X.]hlusskraft, Standfestigkeit, Verhand-lungsges[X.]hi[X.]k und wirts[X.]haftli[X.]hes Verständnis, sondern vor allem [X.] Wahrhaftigkeit und Redli[X.]hkeit. Au[X.]h im Verhältnis zu den [X.] kommt es auf die letztgenannten Eigens[X.]haften an. Denn zur [X.] ihrer für die Gewährleistung einer funktionstü[X.]htigen vorsorgenden Re[X.]htspflege wesentli[X.]hen Aufsi[X.]htsbefugnisse müssen si[X.]h die Aufsi[X.]htsbe-hörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahr-heitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 22. März 2010 - [X.] 10/09 aaO, Rn. 23 m.w.N.). Die persönli[X.]he Eignung ist deshalb zu verneinen, wenn der Bewerber, beispielsweise dur[X.]h Vorlage wissentli[X.]h unri[X.]htiger Be-s[X.]heinigungen, versu[X.]ht hat, die Aufsi[X.]htsbehörde im Bewerbungsverfahren zu täus[X.]hen, um seine Bewerbungs[X.]han[X.]en zu verbessern (vgl. Senat, [X.] vom 8. Mai 1995 - [X.] 12/94, D[X.] 96, 210, 211; vom 20. April 2009 - [X.] 20/08, [X.], 282 Rn. 25 und vom 22. März 2010 - [X.] 10/09, Rn. 25 f.). [X.]) Na[X.]h diesen Grundsätzen ist die persönli[X.]he Eignung der weiteren Beteiligten ni[X.]ht deshalb zu verneinen, weil sie ihrer Bewerbung die [X.] - 15 - gung des Auditoriums [X.] über die erfolgrei[X.]he Teilnahme an der Fortbil-dungsveranstaltung vom 28. April 2007 vormittags beigefügt hat. Zwar ist diese Bes[X.]heinigung insoweit objektiv unri[X.]htig, als die weitere Beteiligte ni[X.]ht wäh-rend des weit überwiegenden Teils der Veranstaltung tatsä[X.]hli[X.]h anwesend war, sondern diese ohne wi[X.]htigen Grund eine halbe Stunde vor ihrem Ende verlassen hat. Es kann aber ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die [X.] den erforderli[X.]hen Vorsatz hinsi[X.]htli[X.]h der Verwendung dieser un-ri[X.]htigen Bes[X.]heinigung hatte. Da die Teilnahmebes[X.]heinigung - anders als in dem der Ents[X.]heidung des Senats vom 8. Mai 1995 ([X.] 12/94, D[X.] 1996, 210) zugrunde liegenden Fall - ni[X.]ht aufgrund der bloßen Anwesenheit, sondern nur unter der Voraussetzung einer erfolgrei[X.]hen Teilnahme an dem Abs[X.]hluss-test ausgehändigt wurde und die weitere Beteiligte diesen Test bestanden hat, kann ni[X.]ht angenommen werden, sie habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, ihr sei wegen ihres vorzeitigen Verlassens des Kurses die Bes[X.]heinigung zu Unre[X.]ht ausgestellt worden. Dies gilt umso mehr, als au[X.]h das [X.] im vorliegenden Fall Abwesenheitszeiten von bis zu [X.] Stunde für uns[X.]hädli[X.]h gehalten hat. [X.]) Erhebli[X.]he Zweifel an der Geeignetheit der weiteren Beteiligten erge-ben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Vorlage der übrigen Bes[X.]heinigungen des Auditori-ums [X.]. Wie unter [X.]) [X.]) ausgeführt, kann ni[X.]ht festgestellt werden, dass diese Bes[X.]heinigungen objektiv unri[X.]htig sind. Dieser Umstand geht zu Lasten des Antragstellers, der wie ausgeführt die [X.] für die seinen An-spru[X.]h begründenden Umstände trägt. 25 3. Dem Aussetzungsantrag des Antragstellers war ni[X.]ht zu entspre[X.]hen. Es ist weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h dargetan, dass si[X.]h in dem gegen die weitere [X.] - 16 - teiligte eingeleiteten Ermittlungsverfahren weitergehende Erkenntnisse ergeben werden als im vorliegenden Verfahren. Galke [X.] von [X.] [X.] [X.]

Vorinstanz: OLG [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - Not 22/08 -

Meta

NotZ 1/10

15.11.2010

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2010, Az. NotZ 1/10 (REWIS RS 2010, 1384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1384

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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