Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. 3 StR 495/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2060

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[X.]/01vom31. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2002 gemäß § 121 Abs. 2GVG beschlossen:Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechselnähnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt esnicht darauf an, daß das Original einen gewissen [X.] als Symbol einer verfassungswidrigen Organisationhat.Gründe:[X.] Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kenn-zeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m.§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu einer [X.]eiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt undein sichergestelltes [X.] eingezogen. Auf seine Berufung hat [X.] dieses Urteil aufgehoben und ihn freigesprochen.Nach den Feststellungen trug der Angeklagte beim Besuch einer [X.] Waffen- und Sammlerbörse auf dem lin[X.] Ärmel seiner Jacke inO[X.]armhöhe für jedermann sichtbar ein aufgenähtes Abzeichen aus [X.] Stoff in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks, in das parallel zu allendrei Rändern ein goldfarbener Streifen und zentriert innerhalb dieser Streifen [X.] [X.]akturschrift das Wort "[X.]" eingewirkt waren.Während der [X.] trugen Angehörige der [X.] als Teil der Uniform auf dem lin[X.] O[X.]arm ein schwarzes Stoffdreieckmit einer aufgestic[X.]n goldfarbenen Umrandung. Innerhalb des [X.] sich die zweizeilige Angabe der Organisationseinheit des Uniformträgers,nämlich O[X.]gebiet und Gebiet. In Form und Größe entsprach das "Armdrei-eck" der [X.] dem vom Angeklagten getragenen [X.] 3 -Das [X.] hat eine Straftat des Angeklagten verneint. Das von ihmverwendete Abzeichen sei dem "[X.]" der [X.] nicht "zum [X.]". Ein unbefangener Betrachter, der er keine besonderenKenntnisse verf, halte es nicht fr die Nachbildung des Kennzeichens der[X.], weil er das Original nicht mehr [X.]ne.Gegen das Berufungsurteil hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-sion gewendet, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts gergt hat.I[X.] Das [X.] (vgl. NStZ 2002, 148) hlt die Revision [X.] und mchte das angefochtene Urteil aufheben sowie die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]szurckverweisen. Es ist der Ansicht, das vom Angeklagten getragene Abzei-chen sei dem "[X.]" der [X.] und damit dem Kennzeichen einerehemaligen [X.] Organisation "zum [X.]" imSinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. [X.] [X.] sei, [X.] es nach [X.] eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen undnicht genau prfenden Betrachters wegen seiner chara[X.]ristischen Merkmaleund des durch sie vermittelten [X.] als Kennzeichen der [X.] angesehen werden knne. Auf einen gewissen Bekanntheitsgrad [X.] und der ihm zuzuordnenden [X.] Organisationkomme es nicht an.An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durchdie Beschlsse des Bayerischen O[X.]sten Landesgerichts vom 7. Dezem[X.]1998 (BayObLG NStZ 1999, 190, 191) und des O[X.]landesgerichts Dresdenvom 19. Juni 2000 - 2 Ss 177/00 - (Leitsatz abgedruckt in [X.], 42und NJ 2000, 551) gehindert, in denen die Rechtsansicht vertreten wird, [X.]ein Kennzeichen dem Original[X.]nzeichen einer verfassungswidrigen [X.] nur dann "zum Verwechseln hnlich" sei, wenn zustzlich ein gewisserBekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol gerade einer bestimmten, [X.] auf der Straûe" als solcher bekannten verfassungswidrigen [X.] (vgl. [X.] -Das [X.] hat die Sache daher gemû § 121 Abs. 2 GVG demBundesgerichtshof zur [X.] folgende Rechtsfrage vorgelegt:"Ist ein Kennzeichen nur dann "zum [X.]" imSinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, wenn das zugrunde [X.] Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol [X.] bestimmten, jedem bekannten verfassungswidrigen [X.] hat?"Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschlieûen:"[X.] die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum [X.]" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt esnicht darauf an, [X.] das zugrunde liegende Original einen ge-wissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer bestimmten, jedembekannten verfassungswidrigen Organisation hat."II[X.]Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfllt. Das [X.] kannnicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Grnden der Be-schlsse des Bayerischen O[X.]sten Landesgerichts und des O[X.]landesge-richts Dresden abzuweichen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegendenSachverhalte sind dem hier vorliegenden im wesentlichen gleich gelagert. [X.] ist [X.] dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, die nur einheitlichbeantwortet werden kann (vgl. [X.]St 29, 252, 254; 44, 107, 110).IV.Die vorgelegte Rechtsfrage ist zu verneinen.Ein Kennzeichen ist dem Original[X.]nzeichen einer verfassungswidrigenOrganisation "zum [X.]" im Sinne von § 86 a Abs. 2 Satz 2StGB, wenn es aus der Sicht eines nicht besonders sachkundigen und [X.] prfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweist, welche das u-ûere Erscheinungsbild des Kennzeichens einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4bezeichneten Parteien oder Vereinigungen pren, und dadurch dessen Sym-- 5 -bolgehalt vermittelt. [X.] die Beurteilung der Verwechselungsgefahr kommt esnicht darauf an, [X.] das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symboleiner verfassungswidrigen Organisation hat. Soweit der [X.] des [X.] 25. Okto[X.] 1995 (vgl. NStZ 1996, 81), der zu § 86 a Abs. 1 i. V. m. § 86Abs. 1 Nr. 4 StGB aF ergangen ist, dahin verstanden werden [X.], [X.] dasKennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfas-sungswidrigen Organisation haben [X.], [X.] daran nicht fest.1.Ausgangspunkt fr die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage [X.]§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB sein, da § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB denin diesen Vorschriften genannten Kennzeichen solche gleichstellt, die ihnen"zum [X.]" sind.Nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4StGB macht sich strafbar, wer vorstzlich im Inland Original[X.]nzeichen einerehemaligen [X.] Organisation verbreitet oder ffentlich, ineiner Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet. Auf einengewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer verfassungs-widrigen Organisation kommt es dabei entgegen vereinzelten Meinungen in derLiteratur (vgl. [X.] NStZ 2002, 113, 115; [X.] 1998, 522, 523) [X.] (vgl. BayObLGSt 1998, 202, 203).a)Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Es enthltweder in der Definition des Begriffs "Kennzeichen" (§ 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB)noch in der Auflistung der verfassungswidrigen Organisationen (§ 86 a Abs. 1Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB) Anhaltspun[X.] fr eine Be-schrkung des Tatbestandes auf Kennzeichen und Organisationen, deneneine gewisse Bekanntheit zukommt.b)Eine einschr[X.]de Auslegung wre auch mit den weit gespanntenSchutzzwec[X.] des § 86 a StGB, dessen Schutzgter der demokratischeRechtsstaat und der politische [X.]iede sind (vgl. [X.] in [X.] 53. Lfg.§ 86 a Rdn. 1; [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 86 a Rdn. 1), nicht in [X.] bringen.- 6 -aa)Die Vorschrift richtet sich [X.] gegen eine Wiederbelebung derverfassungswidrigen Organisation und der von ihr verfolgten verfassungsfeind-lichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Es soll be-reits jeder Anschein vermieden werden, in der [X.] es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, [X.] verfas-sungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisiertenRichtung geduldet wrden (vgl. [X.]St 25, 30, 33; 31, 383, 387; Laufhtte in [X.] Aufl. § 86 a Rdn. 1). [X.] Verwendung des Kennzeichens einerverfassungswidrigen Organisation begrndet die Gefahr einer solchen Wieder-belebung, weil in ihr ein werbendes Be[X.]ntnis zu der Organisation und derenverfassungsfeindlichen Zielen unabhgig davon liegt, ob es einen gewissenBekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.Dagegen [X.] sich nicht einwenden, diffentliche Zurschaustellung weit-hin unbekannter Symbole sei nicht geeignet, Aufregung in der Bevlkerung zuverursachen oder eine negative Berichterstattung im Ausland zu provozieren(vgl. [X.] NStZ 2002, 113, 114 f.). Denn zum einen wird § 86 a StGB [X.] als abstra[X.]s Gefhrdungsdelikt verstanden (vgl. [X.]St 23, 267, 268,270; [X.]/Stern[X.]g-Lieben in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 86 a Rdn.1), so [X.] der Tatbestand eine konkrete Gefhrdung des politischen [X.]iedensnicht voraussetzt. Zum anderen ist es im Interesse der Wahrung des politischen[X.]iedens ein Anliegen, auch die Verbreitung solcher Kennzeichen unter [X.] zu verhindern, die bei in- und [X.] Beobachtern mit [X.] Sachkunde den Eindruck hervorrufen [X.], in der [X.] wrden rechtsstaatswidrige - insbesondere rechtsradikale - Ent-wicklungen geduldet (vgl. [X.]St 25, 30, 33).bb)Auch der weitere Schutzzweck des § 86 a StGB, die von der Verwen-dung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation ausgehendegruppeninterne Wirkung zu unterbinden, verbietet eine einschr[X.]de Ausle-gung: Neben der Werbung nach auûen erfllen Kennzeichen eine wichtigegruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Ü[X.]zeugungen. [X.] erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu er[X.]nen und sich als- 7 -eine von "den anderen" abgrenzbare Gruppe zu definieren (vgl. [X.] NStZ2002, 113, 114). Dabei kommt es auf einen gewissen Bekanntheitsgrad [X.] als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nicht an, weildie Verfestigung gegenseitiger Bindungen Gleichgesinnter, denen der Symbol-gehalt des Kennzeichens bekannt ist, die naheliegende Gefahr einer Wieder-belebung der verfassungswidrigen Organisation begrndet.cc)Schlieûlich widersprche eine einschr[X.]de Auslegung auch demaus den Schutzzwec[X.] abgeleiteten Ziel des § 86 a StGB, Kennzeichen ver-fassungswidriger Organisationen - ungeachtet der mit ihrer Verwendung [X.] Absichten - aus dem politischen Leben der [X.] zu verbannen (vgl. [X.]St 25, 30, 33; BayObLG NStE Nr. 5 zu § 86 aStGB). Dies kann effektiv nur erreicht werden, wenn sich die [X.] § 86 a StGB auch gegen die Verwendung verhltnismûig unbekannteroder durch Zeitablauf weitgehend in Vergessenheit geratener [X.])Eine Differenzierung nach dem Bekanntheitsgrad des Kennzeichenstte zudem erhebliche nachteilige Folgen fr die Rechtssicherheit und ist [X.] als strafbarkeitsbegrdendes Kriterium ungeeignet. Ob ein Kennzeicheneinen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Orga-nisation aufweist, [X.] sich nur schwer feststellen. [X.] kann sich seinBekanntheitsgrad durch die Berichterstattung in den Massenmedien [X.] ndern.2.Bei der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Or-ganisation, das zwar nicht exakt dem Original entspricht, diesem a[X.] "zum[X.]" ist, kann fr den Bekanntheitsgrad des Original[X.]nzei-chens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nichts anderes [X.]. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Verwendung eines solchen Kenn-zeichens entgegen der ausdrcklichen Gleichstellung mit dem Original[X.]nzei-chen gemû § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nur unter einer zustzlichen Vorausset-zung strafbar sein soll, die bei dessen Verwendung in unvernderter Form kei-- 8 -ne Rolle spielt und die zudem das zugrunde liegende Original[X.]nzeichen be-trifft.a)[X.] eine einschr[X.]de Auslegung gibt der Wortlaut des § 86 a Abs. 2Satz 2 StGB nichts her. Das Tatbestandsmerkmal "zum [X.]",das sich auch in anderen Straftatbesten wie etwa § 132 a Abs. 2, § [X.]. 1 Nr. 2 und § 275 Abs. 1 Nr. 2 StGB findet, umschreibt seinem [X.] einen gesteigerten Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit. [X.]ist, ob nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prfen-den Betrachters eine Verwechslung mit dem Original mlich ist (vgl. [X.], 279; [X.], 124; [X.]/Stern[X.]g-Lieben in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 132 a Rdn. 13; [X.] in [X.] 46. [X.]. 11).Das Wort "hnlich" bezeichnet allgemein die objektiv vorhandene Ü[X.]ein-stimmung in wesentlichen Vergleichspun[X.]n. Bei einem Kennzeichen, das s[X.] Funktion nach optisch wahrgenommen werden soll, kommt es maûgeblichauf die das ûere Erscheinungsbild prgenden Merkmale an, in denen [X.] Symbolgehalt verkrpert. Diese chara[X.]ristischen Merkmale haften [X.] als solchem an, und zwar ngig von der Person des [X.].Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Maûstab auf den Gesamtein-druck eines durchschnittlichen Betrachters abgestellt wird, wird dadurch nur dergeforderte Grad der Ähnlichkeit zwischen den [X.] be-stimmt. Einerseits braucht die Ü[X.]einstimmung mit dem Original[X.]nzeichennicht so weit zu gehen, [X.] die Abweichungen nur von einem Fachmann nachsorgfltiger Prfung festgestellt werden knnen. Andererseits [X.] es a[X.]nicht, [X.] sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlungwiederfinden, ohne [X.] dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das [X.] [X.]nt, der Eindruck des Original[X.]nzeichens vermittelt wird. Dagegen [X.] dem sprachlichen Aussagegehalt des Tatbestandsmerkmals "zum [X.]" ein spezifisches Wissen des Betrachters, das ihm r denreinen [X.] hinaus eine politische, historische oder juristi-- 9 -sche Einordnung des Wahrgenommenen ermlicht, nicht erforderlich (vgl.BayObLG, Urt. vom 5. August 1997 - 2 St RR 126/97; [X.], [X.] 7. Februar 2001 - 1 Ss 87/00; [X.]/[X.] NStZ 2000, 648, 649; [X.], 118, 119 f.; [X.] 2001, 404, 414).b)Auch die Entstehungsgeschichte des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB stehteiner einschr[X.]den Auslegung entgegen.Mit der Einfgung dieser Bestimmung in das Strafgesetzbuch durch [X.] vom 28. Okto[X.] 1994 ([X.]) soll-ten zur wirksamen Verfolgung verfassungsfeindlicher Umtriebe Strafbarkeits-lc[X.] geschlossen werden (vgl. [X.]. 12/7960 S. 4; [X.] NJW 1995,553, 554), nachdem die [X.] [X.] Gedan[X.]gutes [X.] dazu ergegangen waren, mit leicht abgewandelten nationalsozialisti-schen Symbolen ihre Zugerigkeit zu dieser politischen Richtung zu doku-mentieren und ihre verfassungsfeindlichen Ansichten zu verbreiten. [X.] sollte namentlich solche Symbole erfassen, die nurgeringfgig von den Original[X.]nzeichen verfassungswidriger Organisationenabweichen, zugleich a[X.] nach ihrem Eindruck auf einen verstdigen Beob-achter deutlich an jene Kennzeichen erinnern ([X.]. 887/92 S. 9). [X.] wurde dabei auf den Umstand verwiesen, [X.] der Schutzzweck des§ 86 a StGB durch die nicht unter Strafe stehende Verwendung solcher Ersatz-[X.]nzeichen, durch die sich die [X.] [X.] Gedan[X.]-gutes auf die geltende Rechtsordnung eingestellt haben, in nicht [X.] verletzt wird als dies bei Verwendung der Original[X.]nzeichen der Fall ist(vgl. [X.]. 887/92 S. 4 und [X.]. 12/7960 S. 4). Somit war eine Aus-weitung der Strafbarkeit, keinesfalls eine Einschrkung gewollt (vgl.[X.]/[X.] NStZ 2000, 648, 649), worauf die Rechtsmeinung des Bayeri-schen O[X.]sten Landesgerichts und des O[X.]landesgerichts Dresden hinaus-laufen wrde.c)Schlieûlich widersprche eine einschr[X.]de Auslegung den obendargestellten Schutzzwec[X.] des § 86 a StGB. Auch wenn der [X.] als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation gering- 10 -ist, gefrdet diffentliche Verwendung eines unwesentlich abgewandeltenKennzeichens wegen der damit verbundenen Gefahr einer Wiederbelebung [X.] und der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungenden politischen [X.]ieden und den [X.] Rechtsstaat in gleicher Weisewie die Benutzung eines entsprechenden Originals.[X.] von [X.][X.]:ja[X.]St:[X.]: jaStGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4[X.] die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum [X.]" im Sinnedes § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, [X.] das [X.] gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Orga-nisation hat.[X.], [X.] vom 31. Juli 2002 - 3 [X.] - [X.]

Meta

3 StR 495/01

31.07.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. 3 StR 495/01 (REWIS RS 2002, 2060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2060

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