28. Senat | REWIS RS 2016, 17814
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Markenbeschwerdeverfahren – "AQUASAFE (Wort-Bild-Marke)/Aquasafe" – – Warenähnlichkeit und teilweise Unähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr
In der Beschwerdesache
…
…
betreffend die Marke 30 2010 040 310
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016 unter Mitwirkung der Richterin [X.] als Vorsitzende, des Richters [X.] und des Richters am Landgericht Dr. Söchtig
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des [X.] vom 21. Juni 2013 aufgehoben, soweit der Widerspruch gegen die Marke 30 2010 040 310 aus der Marke 307 77 674 für die Waren der
Klasse 11: Toiletten ([X.]); [X.] ([X.]); Toilettensitze ([X.]);
Klasse 24: Duschvorhänge aus textilem Material
zurückgewiesen worden ist. Für die genannten Waren und Dienstleistungen wird die Löschung der Marke 30 2010 040 310 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 307 77 674 angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die in den Farben Blau und [X.] eingetragene Wort-/Bildmarke
ist am 6. Juli 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register angemeldet und am 23. November 2010 eingetragen worden. Nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses am 24. März 2011 ist sie für die folgenden Waren der
[X.]: Akupunkturnadeln; Analysegeräte für medizinische Zwecke; Apparate für die künstliche Beatmung; [X.] für die künstliche Beatmung; Becken für medizinische Zwecke; Behälter zur Verabreichung von Arzneimitteln; Drainageröhren für medizinische Zwecke; Einbläser [medizinische Geräte]; Eisbeutel für medizinische Zwecke; Endstücke für Krücken; Fingerlinge für medizinische Zwecke; Flaschensauger; Gehörschutzgeräte; Geräte für die Physiotherapie; Geräte zum Spülen von Körperhöhlen; Gürtel für medizinische Zwecke; Gürtel, orthopädische; Handschuhe für medizinische Zwecke; Harnflaschen [Urinale]; [X.]; [X.]; Hebevorrichtungen für Behinderte; Heizdecken für medizinische Zwecke; Heizkissen [elektrisch] für medizinische Zwecke; Hörgeräte; Hörrohre; Hüftgürtel [Hüfthalter] für medizinische Zwecke; Hühneraugenmesser; Infusionsgeräte; Inhalationsapparate; Injektionsspritzen für medizinische Zwecke; Irrigatoren für medizinische Zwecke; Kanülen; Katheter; Kissen für medizinische Zwecke; Kissen zur Verhütung von Durchliegen von Kranken [[X.]]; [X.]; Krankenunterlagen; Krücken, insbesondere Krankenstöcke aus Holz, Leichtmetall, Achselstützen, Gehgestelle, Vierfußgehstützen; [X.]; Leibbinden; Leibhalter; Löffel für Arzneien; luftgefüllte Kopfkissen für medizinische Zwecke; Luftkissen für medizinische Zwecke; Luftmatratzen für medizinische Zwecke; Masken für medizinisches Personal; Massagegeräte; Massagegeräte für die Schönheitspflege; Massagehandschuhe; Massagehandschuhe aus Rosshaar; medizinische Apparate und Instrumente; medizinische Geräte für Körperübungen und Krankengymnastik; Medizinlöffel; Messer für chirurgische Zwecke; Nachtstühle, Leibstühle; Nadeln für medizinische Zwecke; Ohrreinigungsgeräte; orthopädische Artikel; [X.]; Pumpen für medizinische Zwecke; Saugflaschen; Saugflaschenverschlüsse; Scheren für chirurgische Zwecke; Schienen für chirurgische Zwecke; Schröpfköpfe; Skalpelle; Sonden für medizinische Zwecke; Spezialbehälter für medizinischen Abfall; Spezialbetten für die medizinische Versorgung; [X.] für medizinische Instrumente; Spezialmöbel für medizinische Zwecke, Spritzen für medizinische Zwecke; Spucknäpfe für medizinische Zwecke; Steckbecken; sterile Tücher für Operationen; Stethoskope; Streckapparate für medizinische Zwecke; Stützstrümpfe für chirurgische Zwecke; Suspensorien [Tragbinden]; therapeutische Heißluftapparate; Thermokissen für erste Hilfe; Thermometer für medizinische Zwecke; Tropfenzähler für medizinische Zwecke; Tropfenzählfläschchen für medizinische Zwecke; Unterlagen für [X.]; [X.]; Unterleibspelotten; urologische Apparate und Instrumente; Vaginalspritzen; Vernebler für medizinische Zwecke; Wasserbeutel für medizinische Zwecke; Wischer zum Reinigen von Körperhöhlen; Wundklammern; Zerstäuber für medizinische Zwecke; Zungenreinigungsgeräte;
Toiletten [[X.]]; Toilettenschüsseln [[X.]]; Toilettensitze [[X.]]; Wärmflaschen;
Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Gewebe für textile Zwecke; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Matratzenüberzüge; Stoffe; Toilettendeckelüberzüge; Tücher [Laken]; Vliesstoffe [Textilien]; Wäschestoffe [verarbeitet]; Waschhandschuhe
(beschwerdegegenständliche in Fettdruck) geschützt.
Gegen diese Marke, deren Eintragung am 24. Dezember 2010 veröffentlicht wurde, hat der Beschwerdeführer Widerspruch erhoben aus seiner am 14. April 2008 eingetragenen Wortmarke 307 77 674
Aquasafe
die für die folgenden Waren der
Klasse 06: Behälter (Tanks) aus Metall zur Aufnahme von Wasser; Absperr-, Misch-, Regel- und Sicherungsventile für Wasserleitungen aus Metall; Wasserleitungen aus Metall; Adapter und Ausgleichsringe zum Verbinden von [X.] aus Metall; alle vorerwähnten Produkte ausschließlich zum Einsatz in Wasserreinigungsanlagen;
Klasse 07: Wasserabscheider zum Einsatz in Wasserreinigungsanlagen;
Klasse 09: elektrische Relais für Trinkwasserreinigungsanlagen und -geräte; Schalter; Hoch- und Niederdruckschalter (elektrisch); zum Einsatz in Wasserreinigungsanlagen;
[X.]: [X.] für Wassergeräte; Ventile als Teile von wasserführenden Armaturen; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wassergeräte, insbesondere Durchlaufbegrenzer; Trinkwasserreinigungsanlagen, -maschinen und -geräte und daran angepasste Gehäuse; Trinkwasserversorgungsanlagen; Mischhähne für Wasserleitungen; Wasserenthärtungsanlagen und -geräte; Gehäuse für Trinkwasserreinigungsanlagen und -geräte; Trinkwasserfilter und -filtriergeräte, insbesondere Osmosegeräte; Filter [Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen] für Duschen; Trinkwasserzapfgeräte und -spender; Trinkwasserfiltriermembranen; Molekularfiltriergeräte und -filter; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Trinkwasserreinigungsanlagen und -geräte; Lampen; Wasserhähne;
Klasse 17: wasserundurchlässige Dichtungen und Schläuche, nicht aus Metall für Trinkwasserreinigungsanlagen und -geräte; Adapter und Ausgleichsringe zum Verbinden von [X.], nicht aus Metall; alle vorerwähnten Produkte ausschließlich zum Einsatz in Wasserreinigungsanlagen;
Klasse 19: Wasserleitungen, nicht aus Metall; Ventile für Wasserleitungen, nicht aus Kunststoff oder Metall; Behälter [Tanks] aus Mauerwerk zur Aufnahme von Wasser; alle vorerwähnten Produkte ausschließlich zum Einsatz in Wasserreinigungsanlagen;
Klasse 20: Absperr-, Misch-, Regel- und Sicherungsventile für Wasserleitungen aus Kunststoff; Ventile für Wasserleitungen aus Kunststoff; Behälter [Tanks], nicht aus Metall und nicht aus Mauerwerk zur Aufnahme von Wasser; alle vorerwähnten Produkte ausschließlich zum Einsatz in Wasserreinigungsanlagen;
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit [X.] und mit Trinkwasser; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce;
Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Trinkwasseranlagen und -geräten; nämlich Wasserreinigungsanlagen unter Einsatz von Membran-Molekularfiltration;
Klasse 40: Wasserbehandlung, Reinigung und Desinfektion von Wasser; Vermietung von Trinkwasserreinigungsanlagen und -geräten, insbesondere Osmosegeräten
geschützt ist.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2013 hat die Markenstelle für [X.] den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die [X.] seien zwar klanglich gleich, wobei die Widerspruchsmarke über annähernd durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge, wegen der großen [X.] sei aber eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Ein Vergleich beschränke sich auf die Waren der [X.], da sowohl hinsichtlich der Waren der [X.] als auch der Klasse 24 keinerlei Berührungspunkte hinsichtlich Herstellung, Vertrieb und Verwendung bestünden. Die Waren der [X.] würden über [X.] und plastikverarbeitende Betriebe hergestellt und über den Sanitär- und Badausrüster angeboten. Demgegenüber würden die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke überwiegend im Metall- und Werkzeugbau, im Elektrobau und im Rohr- und Schlauchbau hergestellt und über den Sanitär- und Badausrüster sowie den Bereich des [X.] bzw. des [X.] vertrieben und dienten Installationszwecken sowie der Wasserreinigung und –aufbereitung. Selbst wenn sich die [X.] der [X.] im Baumarkt begegneten, seien sie sich nicht ähnlich, da sie in unterschiedlichen Bereichen des Baumarkts präsentiert würden. Da die [X.] in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien und die Marke nur in ihrer konkreten Gestaltung Schutz genieße, sei es nahezu unzulässig, aus einer umfangreich farblich und grafisch gestalteten Marke nur den Wortbestandteil herauszulösen. Speziell die Waren der [X.] würden mehr auf Sicht gekauft, sodass die Unterschiede in der Farbe und Ausgestaltung eine Verwechslungsgefahr ausschlössen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden, die auf die Löschung der Waren der jüngeren Marke in [X.] „Toiletten ([X.]); [X.] ([X.]); Toilettensitze ([X.])“ und Klasse 24 „Duschvorhänge aus textilem Material; Toilettendeckelüberzüge“ beschränkt ist. Nach einem Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer die Beschwerde in Bezug auf die Waren „Wärmflaschen“ zurückgenommen.
Er trägt vor, die jüngere Marke werde durch den Wortbestandteil geprägt, weil die grafische Gestaltung, die allein darin liege, dass der Wortbestandteil in Großbuchstaben gesetzt und mit einer Art „Welle“ unterlegt sei, eine einfache grafische Ausgestaltung sei, die gegenüber dem mit der älteren Marke identischen Wortbestandteil [X.] vollständig zurücktrete. Wegen der Identität der Wortbestandteile bestehe zwischen den Vergleichsmarken klangliche Identität. Die beschwerdegegenständlichen Waren würden im Rahmen der Einrichtung von Bad und Küche benötigt und auch von [X.] in Baumärkten erworben, was gleichermaßen für die Waren der Klassen 1, 6, 7, 11 und 20 gelte, für die die Widerspruchsmarke Schutz genieße.
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 21. Juni 2013 aufzuheben, soweit der Widerspruch gegen die Marke 30 2010 040 310 aus der Marke 307 77 674 für die Waren der
[X.]: Toiletten ([X.]); [X.] ([X.]); Toilettensitze ([X.])“
Klasse 24: Duschvorhänge aus textilem Material; Toilettendeckelüberzüge
zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der angegriffenen Marke für die genannten Waren aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 307 77 674 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Widerspruchsmarke sei von Haus aus [X.]. Der Verbraucher verstehe den Begriff „Aquasafe“ als Hinweis darauf, dass die Waren in einem „sichernden“ Zusammenhang mit Wasser stünden, nämlich im Sinne von „hygienisch sicher, vor Schaden sichernd“. Zudem sei es durch eine Vielzahl ähnlicher Drittzeichen geschwächt. Es fehle an einer [X.]. Die [X.] würden überwiegend auf Sicht gekauft, sodass die bildliche Wahrnehmung besonders relevant sei. Insoweit bestehe aber wegen der Grafik der jüngeren Marke keine Ähnlichkeit zwischen den [X.].
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 - [X.]; [X.], 237, 238 - PICARO/[X.]; [X.], 488 Rn. 9 - [X.]/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 235 Rn. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484 Rn. 23 - [X.]; [X.], 905 Rn. 12 - [X.]; [X.], 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 859 Rn. 16 – [X.]; [X.], 60 Rn. 12 - [X.]). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], a. a. [X.] - [X.]; [X.]. 2010, 129, Rn. 60 – [X.][X.] [Carbonell/[X.]]; [X.], [X.], 833, Rn. 30 - Culinaria/[X.]; a. a. [X.] - [X.]/pure).
1. Die Marken können sich teilweise auf durchschnittlich, teils auf entfernt ähnlichem Gebiet begegnen. Dabei ist auf die [X.] abzustellen, da [X.] nicht aufgeworfen worden sind. Die angegriffene Marke hält in klanglicher Hinsicht den selbst für entfernt ähnliche Waren erforderlichen Abstand zu der durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke nicht ein.
Eine Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [X.] GRUR-RR 2009, 356, Rdnr. 65 - [X.]/[X.] [[X.]/MOBILIX]; [X.], 582, Rdnr. 85 - [X.]; [X.], 922, Rdnr. 15 - [X.]; [X.] [X.], 1145, Rdnr. 34 - [X.]; [X.], 484, Rdnr. 25 - [X.]; GRUR 2007, 1066, Rdnr. 23 - Kinderzeit, m. w. N.).
a) Zwischen den Waren der angegriffenen Marke „Toiletten ([X.]), [X.] ([X.]), Toilettensitze([X.])“ und den Waren der Widerspruchsmarke in [X.] „Mischhähne für Wasserleitungen“ und „Wasserhähne“ besteht durchschnittliche Ähnlichkeit. Nach den Recherchen des Senats, deren Ergebnisse den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung übersandt wurden, führen die Hersteller von Waschtischen und [X.] wie [X.]… oder
b) Zwischen den Waren der jüngeren Marke in der Klasse 24 „Duschvorhänge aus textilem Material“ und den Widerspruchswaren „Mischhähne für Wasserleitungen, Wasserhähne“ besteht entfernte Ähnlichkeit, da Duschvorhänge und Duscharmaturen dem Verbraucher ebenfalls aus einer Hand angeboten werden und einander in der Verwendung im Duschbereich ergänzen.
c) Keine Ähnlichkeit besteht dagegen zwischen den Waren der jüngeren Marke „Toilettendeckelüberzüge“ und den Widerspruchswaren. Toilettendeckelbezüge werden regelmäßig nachträglich erworben, von Textilherstellern produziert und abgestimmt auf die textile Einrichtung des Bades durch Handtücher, Badematten etc. ausgewählt. Auch haben die [X.] - wenn überhaupt - nur entfernte Berührung in den Vertriebswegen.
Aquasafe ist von Haus aus durchschnittlich. Die Wortschöpfung „Aquasafe“ setzt sich zwar erkennbar aus dem [X.] Begriff „Aqua“ für „Wasser“ und dem [X.] Wort „safe“ für „sicher“ zusammen, in der konkreten Kombination verfügt das aus zwei unterschiedlichen Sprachen gebildete [X.] jedoch über eine gewisse Eigenart und vermittelt allenfalls einen beschreibenden Anklang, aber keine eindeutige Sachaussage für die relevanten [X.].
Für eine Schwächung der von Haus aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft durch im Ähnlichkeitsbereich liegende [X.] fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Eine solche Schwächung setzt voraus, dass die [X.] in gleichen oder eng benachbarten Branchen in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, den Verkehr an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu gewöhnen ([X.] [X.], 1104 Rn. 25 - [X.]; [X.], 930 Rn. 40 - [X.]/[X.]). Eine solche Gewöhnung kann nur durch eine beträchtliche Anzahl tatsächlich benutzter ähnlicher [X.] auf gleichen oder eng ähnlichen Waren- und Dienstleistungsgebieten entstehen ([X.]/Hacker, [X.], 11. Auflage 2014, § 9 Rn. 174). Anhaltspunkte für eine solche Gewöhnung des Verkehrs lassen sich dem Vortrag der Beschwerdegegnerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein aus der Registereintragung lässt sich nicht erkennen, ob und wofür die von ihm aufgeführten Drittenmarken tatsächlich im Verkehr benutzt werden.
3. Die jüngere Marke hält den selbst für die nur im entfernten Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren erforderlichen deutlichen [X.] von der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. [X.] [X.], 833, Rdnr. 45 - Culinaria/[X.]; [X.], 1040, Rdnr. 25 - [X.]/pure; [X.], 930, Rdnr. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rdnr. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729, Rdnr. 23 - [X.]). Dabei gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. [X.]/Hacker, [X.] 11. Aufl. 2014, § 9 Rdn. 237).
Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.], 413, Rdnr. 19 - [X.]/SIR; GRUR 2005, 1042, Rdnr. 28 - [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Rdnr. 29 - [X.]; [X.] [X.], 235, Rdnr. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, Rdnr. 32 - [X.]; [X.], 60, Rdnr. 17 - coccodrillo; [X.], 779, 781 - Zwilling/[X.]). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.] [X.], 235, Rdnr. 18 - [X.]/[X.] m. w. N.; vgl. [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 9 Rdnr. 254 m. w. N.).
Aquasafe gegenüber.
Diese sind klanglich identisch. Klanglich werden Wort-/Bildmarken grundsätzlich durch ihre Wortbestandteile geprägt, sofern diese kennzeichnungskräftig sind, weil die Wortbestandteile die einfachste Möglichkeit bieten, die Marke zu benennen ([X.], 378, Rdnr. 39 - [X.]). Auch im vorliegenden Fall wird der Verkehr die Vergleichsmarken in gleicher Weise mit „Aquasafe“ benennen. Das [X.] ist klangvoll und leicht aussprechbar. Die Grafik des jüngeren Zeichens gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Benennung der jüngeren Marke, da sie sich in einer werbeüblichen Schriftform und einer von dem zweiten Buchstaben [X.] ausgehenden wellenartigen Unterstreichung des [X.]s erschöpft.
Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke genügt die klangliche Übereinstimmung der Marken, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen ([X.] [X.], 714, Rdnr. 37 - idw). Vor allem in der [X.] Rechtsprechung finden sich zwar Erwägungen, dass die klangliche Zeichenähnlichkeit in der rechtlichen Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Hintergrund tritt, soweit die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen überwiegend auf Sicht gekauft bzw. in Anspruch genommen werden (EuG [X.]. 2003, 1017, 1019, Nr. 55 - [X.]; [X.], 162, 167, Nr. 51 - [X.]/SIR; [X.] [X.], 313, 414, Nr. 21 - [X.]/SIR). Ein solches Kaufverhalten ist im hier relevanten Warenbereich jedoch nicht zugrunde zu legen. Auch wenn die optische Ausgestaltung der Waren beim Kauf im Vordergrund stehen mag, handelt es sich gleichwohl um langlebige Waren, deren technische Funktionsfähigkeit im Alltag von wesentlicher Bedeutung ist. Daher ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verbraucher sich beim und im Vorfeld des Kaufs mündlich durch Nachfragen, Gespräche und Empfehlungen informieren werden und es dabei zu klanglichen Verwechslungen der Vergleichsmarken kommen kann. Derartige Kontakte im Vorfeld des Erwerbs können im Übrigen auch bei dem Kauf von Waren „auf Sicht“ nicht ausgeschlossen werden (vgl. [X.] GRUR 1999, 241, 244 - Lions)
Die Marke war im tenorierten Umfang zu löschen und die Beschwerde im Übrigen wegen Warenunähnlichkeit zurückzuweisen.
4. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Meta
13.01.2016
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 28 W (pat) 534/13 (REWIS RS 2016, 17814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17814
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
29 W (pat) 517/19 (Bundespatentgericht)
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