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PDF anzeigen[X.]/99vom10. Januar 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2000 beschlos-sen:Der Nebenklägerin O. wird für die RevisionsinstanzRechtsanwältin [X.]aus [X.] als Beistand bestellt.Gründe:Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das [X.] zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin [X.] beizuord-nen.Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandesnach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von [X.] § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfungvoraussetzt und auch daher für die Nebenkläger ungünstiger ist, kommt näm-lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines [X.] nicht vorliegen ([X.], 2380).Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-stand durch das [X.] ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin [X.]beigeordnet([X.]. 209 d.A.; siehe auch [X.]/[X.], [X.] Aufl.§ 397a Rdn. 17).- 3 -Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).Schäfer [X.]Wahl Boetticher Schluckebier
Meta
10.01.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2000, Az. 1 StR 651/99 (REWIS RS 2000, 3584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3584
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