Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.05.2010, Az. IX B 15/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 6560

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Gegenstand

Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung


Leitsatz

NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, die Revision sei im Streitfall wegen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zuzulassen, weil das Finanzgericht ([X.]) bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen habe, sowie hilfsweise zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O), weil die Rechtsauffassung des [X.] unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine.

3

Das [X.] hat seine Entscheidung, wonach im Streitjahr 2002 die Höhe nachträglicher Anschaffungskosten der Kläger auf ihre Beteiligung an der [X.] (noch) nicht festgestanden habe, nicht nur auf den Umstand, dass am Ende des Streitjahres die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme aus den von den Klägern eingegangenen Bürgschaften noch nicht klar gewesen sei, sondern u.a. auch auf den Umstand gestützt, dass die Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt hätten, aus denen sich ergebe, dass das Vermögen der [X.] die Schulden nicht mehr decken werde. Ist das Urteil des [X.] --wie im [X.] kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 [X.]O schlüssig dargelegt werden (z.B. [X.] vom 20. Juli 2005 [X.], [X.] 2005, 2032, m.w.N.). Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2010 angeführten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 2  2. Alternative [X.]O beziehen sich indes alleine auf den nach Auffassung des [X.] fehlenden Nachweis über die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten. Zu dem das [X.]-Urteil als selbständige Begründung tragenden materiellen Gesichtspunkt des fehlenden Nachweises der Vermögenslosigkeit der [X.] haben die Kläger innerhalb der Begründungfrist keine Zulassungsgründe in der gebotenen Form vorgebracht.

Meta

IX B 15/10

18.05.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Dezember 2009, Az: 15 K 454/09, Urteil

§ 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.05.2010, Az. IX B 15/10 (REWIS RS 2010, 6560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6560

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