Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. V ZB 93/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6359

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[X.] [X.]uss [X.] vom 26. Mai 2010 in der [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Mai 2010 durch die [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Vollziehung des [X.]usses des [X.] vom 26. Februar 2010 (700 [X.]2010) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Be-schluss des [X.] vom 2. März 2010 ausgesetzt. Gründe: [X.] Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste nach mehrmaliger Abschiebung im Januar 2006 erneut unerlaubt in die [X.] ein und wurde am 19. März 2006 festgenommen. Bis zum 4. März 2010 verbüßte er eine Freiheitsstrafe. Derzeit befindet er sich in Unter-suchungshaft. Die Abschiebung des Betroffenen nach [X.] aus der Straf-haft heraus scheiterte an dem fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Diese teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2010 mit, bei einer Aufhebung des [X.] zu erwägen, von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen (§ 154 b Abs. 3 StPO). 1 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den [X.] die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von einem Monat im [X.] an das Ende der Strafhaft und der Untersuchungshaft, längstens jedoch bis zum 25. August 2010, und die sofortige Wirksamkeit der Entschei-dung angeordnet. Die sofortige Beschwerde hat das [X.] u. a. mit der 2 - 3 - Begründung zurückgewiesen, das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 [X.] notwendi-ge Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liege vor, weil ihre Mitteilung vom 19. Februar 2010 nur so verstanden werden könne, dass sie eine weitere Straf-verfolgung ohne Sicherung des Verfahrens durch Untersuchungshaft als nicht aussichtsreich beurteile. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Auf-hebung der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung erreichen. I[X.] Die Anordnung beruht auf § 64 Abs. 3 FamFG; diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ([X.], [X.]. v. 21. Januar 2010, [X.], [X.] 2010, 97). Die Anordnung ist geboten, weil das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtslage jedenfalls [X.] ist (zu diesen Anforderungen: [X.], [X.]. v. 21. Januar 2010, [X.], aaO). 3 Die Beteiligte zu 2 hat die Anordnung der Haft beantragt, obwohl die zu-ständige Staatsanwaltschaft ihr nach § 72 Abs. 4 Satz 1 [X.] erforderli-ches Einvernehmen mit der Abschiebung nicht erteilt hat. Ob ein solcher Antrag eine taugliche Grundlage für eine Haftanordnung ist, erscheint fraglich. [X.] darf die Abschiebungshaft dann nicht angeordnet werden, wenn der Ab-schiebung - wie hier - keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und nicht festgestellt ist, dass die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen trotz zuvor erfolgter Verweigerung innerhalb der in § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] genannten Frist doch noch erteilt. Ob dies eintreten wird, kann der [X.] nicht abschlie-ßend entscheiden, ohne der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Denn die Feststellung des [X.], das Einvernehmen sei in dem Schreiben vom 19. Februar 2010 erteilt worden, könnte sich nach [X.] - 4 - rigem Sachstand als rechtsfehlerhaft erweisen. Dies erfordert die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung. [X.] [X.]Czub

Roth [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 700 [X.]2010 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2010 - 3 [X.]/10 -

Meta

V ZB 93/10

26.05.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. V ZB 93/10 (REWIS RS 2010, 6359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6359

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V ZB 93/10

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