Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 5 StR 209/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2874

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2008 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten J. und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 28. Novem-ber 2007, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gewerbs-mäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und neun Monaten sowie den Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßi-ger Hehlerei in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten [X.] von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten J. und [X.] haben, wie vom [X.] beantragt, jeweils mit der Sachrüge umfassend Erfolg. Das Urteil weist einen durchgreifenden Darstellungsmangel auf (vgl. zu unzureichenden Urteilsfeststellungen nach einer Verständigung BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25 und 28): Das [X.] ist bezüglich beider Angeklagter nicht belegt. In Übereinstimmung mit dem [X.] sind sämtliche Feststelllungen aufzuheben. Dadurch wird dem neuen Tatgericht ermöglicht, die jeweiligen Tatzeitpunkte genauer zu bestimmen und auf der Grundlage sorgfältiger Feststellungen die einzelnen Beteiligungshandlungen den [X.] - 3 - schiedenen [X.] des § 259 StGB zuzuordnen. Hierzu fehlt es ebenfalls in einer Mehrzahl der Fälle an ausreichenden Feststellungen. Im Übrigen wird die Bereicherungsabsicht allenfalls teilweise ausreichend belegt (vgl. dazu [X.], 256; [X.] in [X.]. [August 2001] § 259 Rdn. 42; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 47; [X.] in [X.] § 259 Rdn. 101; jeweils m.w.[X.]). Auch wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, nähere Angaben zu den Verkehrswerten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Hehlereihandlungen zu machen. Der Darstellungsmangel erstreckt sich nicht gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten, für die das Urteil abgekürzt gefertigt werden durfte. 3 [X.] [X.]

Meta

5 StR 209/08

10.07.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 5 StR 209/08 (REWIS RS 2008, 2874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2874

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