Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. XII ZB 88/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 901

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[X.] ZB 88/[X.] Oktober 2001in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1618 Satz 4Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung [X.] sorgeberechtigten Elternteils in die [X.] ersetzen kann.[X.], Beschluß vom 24. Oktober 2001 - [X.]/99 -OLG[X.]AG[X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der [X.] - des [X.] vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß desAmtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 5. März 1999 ab-geändert.Der Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des [X.] in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu [X.], wird abgewiesen.Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. [X.] Kosten werden nicht erstattet.[X.]: 5.000 [X.]:[X.] weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene [X.], ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mitder Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit [X.] 3 -ber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den [X.]. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter [X.]des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen eben-falls den Namen [X.]angenommen hat.Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu [X.], einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat [X.] nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowienach Beteiligung des [X.] die auûergerichtlich verweigerte Einwilli-gung des Antragsgegners in die [X.] ersetzt. Die hiergegen einge-legte Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.], dessenEntscheidung in [X.], 1378 f. abgedruckt ist, zurckgewiesen. [X.] richtet sich die vom [X.] zugelassene weitere [X.] Antragsgegners.II.Die weitere Beschwerde ist zulssig und begrt.1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheir die [X.] der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenen-nung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des [X.] der elterlichen Sorge ist (vgl. [X.] vom 29. September1999 - [X.] 139/99 - [X.], 1648).- 4 -Da § 14 [X.] fr die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Rich-tervorbehalt auffrt, ist nach § 3 Nr. 2a [X.] im ersten Rechtszug funktionellder Rechtspfleger zustig. Der Umstand, [X.] im vorliegenden Fall nicht [X.] des Familiengerichts, sondern [X.] r den Ersetzungs-antrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffenderkannt hat, [X.] § 8 Abs. 1 [X.] der Wirksamkeit der Entscheidung nichtentgegen.2. [X.] abgestellt, [X.] die Ein-benennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues [X.] fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren [X.] dem Beteiligten zu 1 selbst gewscht werde. Ferner sei zu [X.], [X.] auch die Halbschwester [X.] den Namen des Ehemannes derAntragstellerin fre.Soweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese [X.] was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensrungals wschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes frsich allein eine "Erforderlichkeit" zum Wohl des Kindes [X.] können,ist dies aus Rechtsgricht zu beanstanden.Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des [X.], [X.]die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 [X.], mit der die bishe-rige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "fr das Kindeswohl erfor-derlich" ersetzt worden ist, eine Verscrfung der Voraussetzungen fr die Er-setzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt unddem ausdrcklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteilzu unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74).- 5 -3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des [X.] zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche [X.] sei [X.] dann zugleich auch als [X.] des Kindes erforderlich anzusehen,wenn der Namensbindung - wie hier - keine tatschlich gelebte Bindung mehrzugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch [X.] allenfalls noch marginal berrt werden k.Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrenseigens rten Wortwahl und damit [X.] vorgenommenen [X.] Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers,den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgebe-rechtigten Elternteil strker als bisher auszugestalten (vgl. [X.], 858, 859; [X.] [X.] 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren.Sie [X.] sich insbesondere nicht mit der Erwrechtfertigen, [X.] eine Ein-benennung, die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl frder-lich ist, grundstzlich [X.] habe und deshalb [X.] auch erforderlichsei (so aber Bmel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7).Grundstzlich ist mlich davon auszugehen, [X.] Kindes- und Elter-ninteressen gleichrangig sind (vgl. [X.], 1161, 1162;OLG [X.], 437, 438; [X.] [X.], 1375,1376; [X.] [X.], 1376, 1377; [X.] FamRZ 1998, 1545,1552; [X.] aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die [X.]setzt daher eine umfassende Abwr Interessen der Beteiligten voraus.Auch wenn es grundstzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichenNamen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits [X.] 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht rsehen werden, [X.] dieseWertung [X.] ihrerseits das Ergebnis einer Abwinander wider-- 6 -streitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuitt der [X.] ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. [X.] aaO S. 1545; [X.]/[X.], BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die [X.] [X.] wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgebe-rechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesemweitgehend abgebrochen ist und durch die [X.] als nach auûensichtbarer ltiger Ablsung von ihm verfestigt [X.] (vgl. OLG Hamm[X.], 1380, 1381).Den Feststellungen des [X.] ist nicht zu entnehmen,[X.] der Wunsch des Antragsgegners, sein [X.] mseinen Namen beibe-halten, etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen [X.]. Auch hat die Arung des [X.]es ergeben, [X.] er zwar gern denneuen Ehenamen seiner Mutter tragen [X.], weil er es "bl" finde, anders [X.] als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber [X.] und er sich damit abfinden [X.], wenn eine Namensrungnicht mlich sei.Unter diesen [X.] nicht davon ausgegangen werden, [X.]die [X.] [X.] des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die beste-hende [X.] trifft grundstzlich jedes Kind, das aus einergeschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt,der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine [X.]kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Be-seitigung der [X.] innerhalb der neuen Familie des sorge-berechtigten Elternteils zweckmûig und dem Kindeswohl [X.] erscheint(vgl. [X.] aaO). Vielmehr ist stets zu prfen, ob die Trennung [X.] aus [X.] Kindeswohls unabdingbar notwendig ist ([X.] -[X.] NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, mlichdie sogenannte "additiven [X.]" durch Voranstellung oder [X.] des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), [X.] (vgl. [X.] NJW 1999, 1374, 1375; [X.] aaO S. 487; Wil-lutzki aaO S. 78; [X.]/[X.] FamRZ 2000, 645, 649; [X.]/[X.] aaO § 1618 Rdn. 35).Konkrete Umst, die eine auûerordentliche, durch die Namensdiffe-renz ausgelste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortragder Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als fr das Kindeswohl erforderlich isteine [X.] aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegendeNachteile fr das Kind zu befrchten wren oder die [X.] zumindesteinen so erheblichen Vorteil fr das Kind darstellen [X.], [X.] ein sich ver-stig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensban-des nicht bestehen [X.] (vgl. [X.], 243; [X.], 695, 696; [X.] EzFamR 2000, 69, 70; [X.][X.], 1374, 1375; [X.] OLG-Report 1999, 298; [X.]aaO S. 1552; [X.]/[X.] aaO S. 648; [X.]/[X.] aaO § 1618Rdn. 27; [X.] JuS 2000, 921).Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entschei-dung des Familiengerichts daher abzrn und die Ersetzung der Einwilli-gung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensrung abzulehnen.Blumenrr[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 88/99

24.10.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. XII ZB 88/99 (REWIS RS 2001, 901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 901

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