Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.05.2014, Az. 4 B 38/13

4. Senat | REWIS RS 2014, 5655

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Gegenstand

Bestimmung des Begriffs "nähere Umgebung" für die Kriterien in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB


Leitsatz

1. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen.

2. Die Annahme, hinsichtlich des Merkmals der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", erfasse die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Regel einen kleineren Bereich als hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung, entbindet jedenfalls nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der [X.]eigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen [X.]lockrandbebauung. Ein [X.]ebauungsplan besteht nicht. Der [X.]eklagte erteilte der [X.]eigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche [X.]augenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende [X.]lockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das [X.] hat die [X.]augenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 [X.] 4.12 - [X.], 948 ; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - [X.] [X.]E 31, 204 = LKV 2010, 567 = [X.] 2011, 161 = [X.]), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]auO [X.]) verletze. Namentlich dürfe die [X.]eigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 [X.]auO [X.]). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des [X.], in dem eine rückwärtige [X.]ebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der [X.]lockrandbebauung eine [X.]augrenze. Das Vorhaben der [X.]eigeladenen überschreite diese [X.]augrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die [X.]eigeladene fordert im [X.], auch den nördlichen Teil des [X.] als nähere Umgebung in den [X.]lick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die [X.]eschwerde zumisst.

5

a) Die [X.]eschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des [X.]egriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der [X.] für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das [X.], in dem das [X.]auvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den [X.] [X.]harakter des [X.]augrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - [X.]VerwG 4 [X.] 9.77 - [X.]VerwGE 55, 369 <380> = [X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - [X.]VerwG 4 [X.] 30.78 - [X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in [X.]VerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]auplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; [X.], in: [X.], [X.], [X.], Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen ([X.]eschluss vom 6. November 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 406.11 § 34 [X.] Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 [X.][X.]auG angenommen, dass bei der [X.]estimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen [X.]ebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - [X.]VerwG 4 [X.] 18.67 - [X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] verwendeten [X.]egriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen [X.]ebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 [X.] ([X.]eschluss vom 28. September 1988 - [X.]VerwG 4 [X.] 175.88 - [X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG/[X.] Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so [X.], [X.]eschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - [X.]RS 79 Nr. 101; [X.], [X.]eschluss vom 25. April 2005 - 1 [X.]S 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 [X.] 10.3042 - juris Rn. 22; [X.], Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und [X.]eschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG [X.]autzen, [X.]eschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; [X.], Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", [X.] 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das [X.] "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat ([X.] 17 ff.) und die sich [X.]er Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der [X.]eschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht [X.] bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die [X.]eschwerde als [X.]ezugspunkt das "[X.]" benennt, scheidet eine [X.]e Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher [X.]e aus.

b) Die [X.]eschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen [X.]ebauung im [X.]) kleinen [X.]ereich, welcher nur das [X.]augrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende [X.]ebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten [X.]ebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen [X.]ereich vorhandene [X.]ebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die [X.]ereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige [X.]ebauung im [X.]lockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien ([X.] 19). Hiermit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander.

c) Die [X.]eschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des [X.]egriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das [X.]augrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den [X.]lickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein [X.]lickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

Die Frage ist geklärt, soweit sie [X.] klärungsfähig ist. Die für die [X.]estimmung des [X.]ebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende [X.]etrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen [X.]ebauung und der übrigen [X.] anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 40.87 - [X.] 406.11 § 34 [X.] Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] übertragen werden ([X.]eschluss vom 20. August 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 79.98 - [X.] 406.11 § 34 [X.] Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden ([X.]eschluss vom 3. Dezember 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 26.08 - [X.]RS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein [X.]ild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] kennzeichnende wechselseitige [X.]eeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten ([X.]eschluss vom 27. Mai 1988 - [X.]VerwG 4 [X.] 71.88 - [X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG/[X.] Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan ([X.] 4) und ein Luftbild ([X.] 17) stützt. Ob eine wechselseitige [X.]eeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

d) Die [X.]eschwerde will weiter [X.] klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 [X.] bestehende [X.]ebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene [X.]ebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese [X.]ebauung nicht vorhanden wäre.

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der [X.]auweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene [X.]ebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten [X.]eziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - [X.]VerwG 4 [X.] 9.77 - [X.]VerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der [X.]eschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen [X.]ebauung danach zu unterscheiden, ob sie [X.]ebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

e) Schließlich zeigt die [X.]eschwerde auch mit der Frage, ob

bei der [X.]estimmung der hinteren [X.]augrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer [X.] gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der [X.]etrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht [X.] haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der [X.]etrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 23.86 - [X.]VerwGE 84, 322 <325> und [X.]eschluss vom 16. Juni 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 50.08 - [X.]RS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ([X.] 18). Die [X.]eschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche [X.]ewertung.

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - [X.]VerwG 4 [X.] 80.67 - ([X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - [X.]VerwG 4 [X.] 77.73 - ([X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Nach den von der [X.]eschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen [X.]ebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der [X.]ebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.[X.]). Es darf nicht nur diejenige [X.]ebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des [X.]augrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die [X.]ebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.[X.] 114).

Wie auch die [X.]eschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen ([X.] 16). Sie meint indes, der Entscheidung des [X.] den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren [X.]ebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das [X.]augrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger [X.]ebauung ausgeklammert werden könne ([X.]eschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die [X.]eschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der [X.]eigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - [X.]VerwG 4 [X.] 18.67 - ([X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in [X.]ezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.[X.] 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. [X.]eschluss vom 3. April 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 253.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

Die als Aufklärungsrügen erhobenen [X.] verfehlen die [X.]. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären ([X.]eschluss vom 8. Juli 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die [X.]eigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

Die [X.] müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

a) Die [X.]eschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks [X.] in die nähere Umgebung des [X.] im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche ([X.] 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen [X.]augrenze nicht einzubeziehen ([X.] 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist ([X.]eschluss vom 12. Januar 1995 - [X.]VerwG 4 [X.] 197.94 - [X.] 406.12 § 22 [X.] Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

b) Die [X.]eschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des [X.] und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der [X.]ebauung des Grundstücks [X.] durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt ([X.] 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die [X.]eigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

c) Die [X.]eschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des [X.] des [X.] nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der [X.]lockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit [X.] stehen ([X.] 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den [X.]lockinnenbereichen zweier [X.] in der Umgebung gefolgert, eine [X.]lockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen [X.]n bedurfte es nach der für die [X.]eurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.]VerwG 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>).

d) Die [X.]eigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die [X.]eseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

f) Die [X.]eschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des [X.] von [X.]edeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die [X.]austruktur im südlichen Teil des [X.] abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige [X.]lockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im [X.]lockinnern geprägt ([X.] 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

g) Die [X.]eschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen ([X.] 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des [X.] zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige [X.]ebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der [X.]ebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

Meta

4 B 38/13

13.05.2014

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13. März 2013, Az: OVG 10 B 4.12, Urteil

§ 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 23 BauNVO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.05.2014, Az. 4 B 38/13 (REWIS RS 2014, 5655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5655

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