Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2019, Az. I ZR 173/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 413

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Gegenstand

Verletzung einer Unionsmarke: Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke; Umfang der Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung - ÖKO-TEST I


Leitsatz

ÖKO-TEST I

1. Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen; es reicht vielmehr aus, dass die Marke - wie etwa im Falle von Publikationen unter Verwendung der Marke - mittelbar hiervon profitiert.

2. Die Prüfung einer gedanklichen Verknüpfung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV, bei der eine Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen hat, erfordert grundsätzlich auch Feststellungen dazu, ob das angegriffene Zeichen für mit der Markeneintragung identische, ähnliche oder unähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin gibt seit 1985 das Magazin "[X.]" heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten, am 21. März 2012 angemeldeten und am 31. August 2012 für die Dienstleistungen der Klasse 35

Verbraucherberatung und -aufklärung, Verbraucherinformation und -beratung bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen, insbesondere unter Verwendung von Test- und Untersuchungsergebnissen sowie mittels Qualitätsurteilen; Werbung in Bezug auf Produkteigenschaften, insbesondere unter Bezugnahme auf Untersuchungsergebnisse, wie Qualitätsurteile und Warentests

eingetragenen Unionsmarke Nr. 010745529 ([X.]):

Abbildung

2

Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem [X.]-Zeichen, wenn diese mit der Klägerin einen Vertrag schließen, der die Nutzungsbedingungen einschließlich der Vergütung regelt und für Verletzungen die Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Nutzer vorsieht.

3

Die Beklagte betreibt den Versandhandel mit Waren. Sie hat mit der Klägerin keinen Lizenzvertrag geschlossen. Im Oktober 2014 bot die Beklagte in ihrem Internetportal die Babyartikel "[X.] FIRST CHOICE, [X.] 150 ml, [X.]" und "[X.], grün" in der nachstehend abgebildeten Weise an. Diese Produkte waren von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden. Neben den Produktpräsentationen befand sich jeweils eine Abbildung des "[X.]"-Zeichens, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehen war. Außerdem enthält das in der Werbung verwendete [X.]-Zeichen unter dem Schriftzug "[X.]" in kleinerer Schrift den Zusatz "[X.] GUT LEBEN".

Abbildung

Abbildung

4

Die Klägerin sieht in dieser Verwendung des "[X.]"-Zeichens zur Werbung für die genannten Produkte eine Verletzung ihrer Rechte an der [X.]. Sie hat die Beklagte ohne Erfolg vorgerichtlich abgemahnt.

5

Die Klägerin hat beantragt,

1. es der Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, die als "[X.], grün" sowie "[X.] FIRST CHOICE [X.] 150 ml, [X.]" bezeichneten Produkte mit der als [X.] bekannten und im Register des [X.] mit der [X.] eingetragenen Marke - wie geschehen auf der Internetseite www.o  .de - zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.063,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2014 zu zahlen.

6

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform durch Einblendung der vorstehend abgebildeten Internetseiten ergänzt wird (KG, Urteil vom 21. Juni 2016 - 5 U 136/15, BeckRS 2016, 129190). Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2018 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren [X.]/17 ausgesetzt. Der Gerichtshof der [X.] hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 11. April 2019 entschieden ([X.]/17, [X.], 621 = [X.], 863 - [X.] [[X.]]).

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:

9

Der Unterlassungsantrag sei durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.]. Die [X.] sei in der [X.] bekannt. Die Beklagte habe ein der [X.] ähnliches Zeichen verwendet. Sie habe das Zeichen auch im Sinne des Bekanntheitsschutzes rechtsverletzend benutzt und die Wertschätzung der [X.] unlauter ausgenutzt.

B. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu Recht als zulässig (dazu [X.]) und begründet (dazu [X.]I) angesehen und die mit dem weiteren Klageantrag geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen (dazu [X.]II).

I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu Recht als zulässig angesehen. Der Unterlassungsantrag ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.] verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2019 - [X.], [X.], 746 Rn. 15 = [X.], 874 - Energieeffizienzklasse III, mwN).

2. Das Berufungsgericht hat den in der Berufungsinstanz um die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen ergänzten Klageantrag zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen. Die Revision zeigt mit ihrer Rüge, der [X.] solle nach dem Wortlaut des Antrags die Werbung "mit der als ÖKO-TEST-Siegel bekannten" [X.] verboten werden, obwohl zum einen die Beklagte nicht die [X.], sondern ein Siegel, das im Unterschied zur [X.] mit dem Zusatz "[X.] [X.] LEBEN" versehen sei, verwendet habe, und obwohl zum anderen die Bekanntheit der [X.] "als ÖKO-TEST-Siegel" nicht ersichtlich sei, keinen Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags auf. Die Nennung der [X.] und ihrer etwaigen Bekanntheit ist eine unschädliche Überbestimmung des Klageantrags (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 340 Rn. 24 = [X.], 459 - [X.] Butter; Urteil vom 2. Februar 2012 - [X.], [X.], 945 Rn. 24 = [X.], 1222 - Tribenuronmethyl), dessen Gegenstand durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsformen in der Berufungsinstanz klargestellt worden ist.

II. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ([X.]) und Art. 130 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) 2017/1001 über die [X.]smarke ([X.]) rechtsfehlerfrei bejaht.

1. Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17, [X.], 79 Rn. 16 = [X.], 73 - Tork, mwN). An die Stelle der im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen im Oktober 2014 geltenden Art. 102 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 die Vorschriften des Art. 130 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.] getreten. Für den Streitfall erhebliche Rechtsänderungen sind hiermit nicht verbunden.

Art. 102 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] regeln gleichermaßen, dass ein [X.]smarkengericht, das die Verletzung einer [X.]smarke feststellt, dem [X.] die Fortsetzung der Verletzungshandlung verbietet, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Sowohl nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] als auch nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.] umfasst das Markenrecht das Recht des Inhabers, [X.] zu verbieten, das Zeichen ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der [X.]smarke identisch oder ihr ähnlich ist, die [X.]smarke in der [X.] bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der [X.]smarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Dieser Schutz gilt, wie die Neufassung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.] klargestellt hat, unabhängig davon, ob die mit dem Zeichen versehenen Waren oder Dienstleistungen mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die [X.]smarke eingetragen ist. Dies galt auch schon für Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 1158 Rn. 19 - Pago International [Pago]), so dass insoweit durch die Neufassung der Vorschrift keine Rechtsänderung eingetreten ist.

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bekanntheit der [X.].

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] sei in der [X.] bekannt. Den Senatsmitgliedern sei die Marke als Zeichen für die von einem bestimmten Unternehmen durchgeführten Tests bekannt. Die Bekanntheit könne auch schon zeitlich vor der Markeneintragung erworben werden. Es komme auch ein Imagetransfer dergestalt in Betracht, dass die Bekanntheit einer älteren Marke desselben Markeninhabers einer jüngeren Marke zugutekomme. Das eingereichte demoskopische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die [X.] 61,7 % der Gesamtbevölkerung bekannt sei. Die Klägerin habe in enormem Umfang in die Bekanntheit der [X.] investiert, wie sich schon an den seit über 25 Jahren von ihr finanzierten Tests und deren Publikation in der ebenso lang vertriebenen Zeitschrift zeige. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Eine Marke ist bekannt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.], wenn sie über einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum verfügt. Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist ([X.], [X.], 621 Rn. 47 - [X.] [ÖKO-TEST], mwN). Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist ([X.], [X.], 1158 Rn. 24 - Pago International [Pago]). Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist ([X.], [X.], 621 Rn. 49 - [X.] [ÖKO-TEST]). Bekanntheit der [X.]smarke in einem wesentlichen Teil des [X.]sgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen [X.]smarke in der gesamten [X.] aus ([X.], [X.], 621 Rn. 50 - [X.] [ÖKO-TEST], mwN).

Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat ([X.], [X.], 1158 Rn. 25 - Pago International [Pago], mwN).

Die Feststellung der Bekanntheit der [X.] obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht. Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. [X.], Urteil vom 2. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 22 Rn. 10 - [X.], mwN).

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit diesen Maßstäben im Einklang.

aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Bekanntheit der [X.] letztlich allein damit begründet, dass sie den Mitgliedern des Berufungsgerichts bekannt sei und habe keine Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen getroffen, aus denen sich die Bekanntheit der [X.] ergeben könnte. Hiermit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Bekanntheit der [X.] mit Blick auf die seit über 25 Jahren erfolgende Publikation von Testergebnissen unter dem "ÖKO-Test"-Zeichen und den erheblichen Umfang der dieser Tätigkeit zugrundeliegenden Investitionen bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision sind Investitionen, die die Klägerin für die Publikation von Testergebnissen unter dem "ÖKO-TEST"-Zeichen aufgewendet hat, als Investitionen zur Förderung ihrer Marke berücksichtigungsfähig. Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen. Es reicht vielmehr aus, dass die Marke mittelbar hiervon profitiert.

bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht die Ergebnisse der im Frühjahr 2015 durchgeführten Verkehrsbefragung berücksichtigt hat. Methodische Mängel der demoskopischen Fragestellung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Bei der Bewertung der Umfrageergebnisse braucht nicht entschieden zu werden, ob das Berufungsgericht zu Recht eine Bestätigung seiner Bekanntheitsannahme darin gesehen hat, dass die [X.] 61,7 % der Gesamtbevölkerung bekannt ist. Jedenfalls wird die Annahme des Berufungsgerichts von dem Umstand gestützt, dass nach dem Inhalt der Befragung 50,3 % der Angehörigen des betroffenen [X.], zu dem Käufer und Leser von [X.] gehören, das Zeichen als Kennzeichnungsmittel wahrnehmen. Dieser Wert setzt sich zusammen aus 36,4 % der Befragten, die das Zeichen als Hinweis auf Testergebnisse "eines ganz bestimmten Unternehmens" ansehen, 0,1 % der Befragten, die von einer wirtschaftlichen Verbindung mehrerer unterschiedlicher Unternehmen ausgehen, und 19,5 % der Befragten, die zwar zunächst keinen [X.] erkannt haben, jedoch nach einer weiteren offenen Aufklärungsfrage Angaben gemacht haben, die auf einen Alleinstellungshinweis hindeuten. Abzuziehen sind 5,7 % namentliche Fehlzuordnungen (hierzu vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 483 Rn. 36 = [X.], 438 - test, mwN). Der durch diese Befragung ermittelte Bekanntheitsgrad von 50,3 % der [X.] ist für die Annahme von Bekanntheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.] mehr als ausreichend (vgl. zur Annahme von Bekanntheit bei deutlich niedrigeren Werten [X.], Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.], [X.], 75 Rn. 37 = [X.], 74 - Wunderbaum II).

3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.] bejaht.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Publikum verknüpfe das von der [X.] verwendete Logo gedanklich mit der bekannten [X.], weil es die Verwendung des der [X.] sehr ähnlichen Logos dahin verstehe, dass die beworbenen Produkte von der Klägerin als Markeninhaberin getestet worden seien. Ob damit eine Verwendung für die beworbenen Produkte oder für die Dienstleistung "Verbraucherberatung" erfolgt sei, könne offenbleiben, weil der Bekanntheitsschutz auch eingreife, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt werde, die den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen sei, lediglich ähnlich seien. Diese Sichtweise hat im Ergebnis Bestand.

b) Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.] setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/01, [X.], 58 Rn. 29 - [X.] und [X.] [Drei-Streifen-Motiv]; Urteil vom 10. April 2008 - [X.]/07, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 503 Rn. 41 - [X.] und [X.] Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; [X.], Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, [X.], 583, 584 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, [X.], 1043 Rn. 54 = [X.], 1454 - [X.]; Urteil vom 23. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 71 Rn. 32 - Goldbären). Die im Wesentlichen dem Tatgericht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. [X.], [X.], 1043 Rn. 55 - [X.]), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der [X.], ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von [X.] zählen (vgl. [X.], [X.], 58 Rn. 30 - [X.] und [X.] [Drei-Streifen-Motiv]; [X.], 503 Rn. 41 - [X.] und [X.] Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; [X.], Urteil vom 27. November 2008 - [X.]/07, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 56 Rn. 41 f. - [X.] [[X.]/[X.]MARK]; Urteil vom 24. März 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.]. 2011, 500 Rn. 56 – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]). Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.] nicht in Betracht (vgl. zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] [X.], Urteil vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.], 594, 597 [juris Rn. 53] = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; Urteil vom 2. April 2009 - [X.], [X.], 672 Rn. 49 = [X.], 824 - [X.]; [X.]Z 207, 71 Rn. 32 - Goldbären).

c) Die Würdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Grundsätzen.

aa) Die Annahme, zwischen der [X.] und dem von der [X.] verwendeten Zeichen bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit, weil letzteres sich nur durch den in kleiner Schriftgröße gehaltenen Zusatz "[X.] [X.] LEBEN" unterhalb des Schriftzugs "[X.]" von der Marke unterscheide, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen zugrunde gelegt hat.

(1) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte das Zeichen für mit den eingetragenen Dienstleistungen identische, ähnliche oder unähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendete. Feststellungen hierzu sind für die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] und des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.] grundsätzlich erforderlich. Zwar kommt es für den Tatbestand des Bekanntheitsschutzes auf die Ähnlichkeit zwischen [X.]smarke und verwendetem Zeichen an, nicht aber auf die Identität, Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit der für die Marke eingetragenen und von der [X.] betroffenen Waren oder Dienstleistungen. Im Rahmen der umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände, die im Rahmen der Prüfung vorzunehmen ist, ob eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.] vorliegt, sind jedoch auch die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (vgl. oben Rn. 28).

Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten der [X.] davon auszugehen, dass sie mit der [X.] nicht selbst die Dienstleistung der Verbraucherberatung vornahm, sondern lediglich auf das Ergebnis des von der Klägerin erbrachten Tests hinwies, mithin weder eine identische noch eine ähnliche Dienstleistung erbrachte. Auch das Berufungsgericht hat für seine Prüfung eine Unähnlichkeit der Dienstleistungen unterstellt.

(2) Es bestehen im Streitfall im Übrigen auch keine Anzeichen dafür, dass die Beklagte sich durch Anbringung des Testsiegels in den Augen der Öffentlichkeit als Fachmann für den Bereich des Warentests darstellen will oder dass eine spezifische und unlösbare Verbindung zwischen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der Herstellung und Vermarktung von Waren, und der Tätigkeit der Klägerin besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das der [X.] ähnliche Zeichen in der Produktwerbung der [X.] nur zu dem Zweck angebracht ist, die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die Qualität dieser Produkte zu lenken und auf diese Weise den Verkauf der Waren der [X.] zu fördern. Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung im Rahmen eines von [X.] durchgeführten Tests informiert, erbringt neben der [X.] nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information (vgl. [X.], [X.], 621 Rn. 33 - [X.] [ÖKO-TEST]).

(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Verkehr verstehe das von der [X.] verwendete Zeichen nicht als Marke, weil er nicht annehme, die so gekennzeichneten Produkte stammten von der Klägerin oder stünden auch nur mit ihr in Verbindung; vielmehr ordne der Verkehr die Produkte der [X.] oder den Herstellern zu und sehe das verwendete Zeichen nur als ergänzende Produktinformation an.

Zum einen setzt die Verletzung einer bekannten Marke nicht voraus, dass der Verkehr in dem angegriffenen Zeichen eine Marke sieht und annimmt, die damit gekennzeichneten Produkte stammten vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen. Eine bekannte Marke kann selbst dann verletzt sein, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen lediglich als Verzierung auffasst, sofern eine gedankliche Verknüpfung mit der Marke erfolgt (vgl. [X.], [X.], 58 Rn. 38 bis 41 - [X.] und [X.] [Drei-Streifen-Motiv]). Zum anderen erfordert die Verletzung einer bekannten Marke nicht, dass die Markenfunktionen der bekannten Marke durch die Verwendung des angegriffenen Zeichens beeinträchtigt werden. Es genügt vielmehr, wenn dadurch die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Eine solche Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung kommt bereits dann in Betracht, wenn durch die Verwendung des angegriffenen Zeichens eine gedankliche Verknüpfung zur bekannten Marke hergestellt wird. Der Charakter der [X.] als Testsiegel steht einer rechtsverletzenden Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], [X.], 621 Rn. 53 - [X.] [ÖKO-TEST]).

cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei bekannt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c [X.], ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (s. Rn. 22 ff.).

dd) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr stelle eine gedankliche Verknüpfung mit der [X.] her, weil er annehme, die Klägerin habe die mit dem Testsiegel beworbenen Produkte getestet, ist danach frei von [X.]. Die Beklagte vermittelt dem Verkehr eine Information über die Beschaffenheit oder die Qualität des von ihr vertriebenen Produkts und bezieht sich hierzu auf die unter der bekannten Marke der Klägerin erbrachte Dienstleistung des Warentests. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wiegen die Bekanntheit der [X.] und die hohe Zeichenähnlichkeit so schwer, dass die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht entgegensteht.

4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die angegriffene [X.] die Wertschätzung der [X.] ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte versuche, zur Steigerung ihrer Umsätze vom positiven Markenimage zu profitieren. Der Verkehr vertraue dem Testsiegel der Klägerin insbesondere unter dem Aspekt Umweltverträglichkeit und Gesundheit. Diese Wertschätzung beute die Beklagte unlauter aus. Die Klägerin sei darauf angewiesen, zur Aufrechterhaltung des guten Rufes der Marke die Benutzung ihrer Marke durch Vertreiber von Produkten zu kontrollieren, um Missbräuchen oder missverständlichen Werbemaßnahmen vorzubeugen. Die [X.] im Streitfall signalisiere dem Verbraucher, es sei nicht nur ein Test erfolgt, sondern die Klägerin kontrolliere die Werbung für das konkret angebotene Produkt. Der Klägerin müsse die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob die beworbenen Produkte als von der Klägerin getestet dargestellt werden dürften. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf unentgeltliche Werbehilfe durch die Klägerin. Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Bei der Prüfung, ob die Benutzung eines Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, ist eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falls vorzunehmen, insbesondere des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der Marke, des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und des Grades ihrer Nähe. Eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 756 Rn. 44 - [X.] u.a.).

Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 49 - [X.] u.a.; [X.], Urteil vom 6. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 280 Rn. 52 - Leidseplein [X.] und [X.]/Red Bull]; [X.], Urteil vom 31. Oktober 2013 - [X.], [X.], 378 Rn. 33 = [X.], 445 - OTTO CAP).

c) Die Würdigung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen in Einklang.

aa) Die Revision macht geltend, die Beklagte nutze dadurch, dass sie das angegriffene Zeichen dazu verwende, ihre Kunden auf die von der Klägerin vorgenommenen Tests und die gute Bewertung der angebotenen Produkte hinzuweisen, nicht eine besondere Wertschätzung der [X.] aus. Die [X.] sei zu einer Verwendung in der Werbung völlig ungeeignet, weil sie keine Angaben über die durchgeführten Tests enthalte. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Dass die [X.] im Unterschied zum angegriffenen Zeichen keine Angaben über Testergebnis und -fundstelle aufweist, steht zwar der Annahme einer Zeichenidentität entgegen. Diese ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für die Annahme des Bekanntheitsschutzes nicht erforderlich.

bb) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung, ob die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung unlauter erfolgt sei, ausschließlich auf die Interessen der Klägerin abgestellt und die Interessen der [X.] und die Bedeutung des Testsiegels für die angesprochenen Verkehrskreise außer [X.] gelassen. Auch damit hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Umstände des vorliegenden Einzelfalls umfassend gewürdigt und hierbei das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an der Produktinformation und das Interesse der [X.], ihre Kunden auf die gute Bewertung ihrer Produkte durch die Klägerin hinzuweisen, nicht außer [X.] gelassen. Das Berufungsgericht hat das Interesse der Klägerin daran, die Werbung mit ihrer Marke daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren testbezogenen Maßstäben genügt, höher bewertet. Das ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen für die Schaffung und Erhaltung der Bekanntheit ihrer Marke unternommen hat und die Beklagte sich die daraus resultierende Werbewirkung der Marke ohne finanziellen Beitrag zunutze macht, nicht zu beanstanden.

Ohne Erfolg macht die Revision daher auch geltend, dass die Verwendung des angegriffenen Zeichens als Hinweis auf die Eigenschaften der beworbenen Ware zulässig sei. Es trifft zwar zu, dass die Wertungen des Freistellungstatbestands des Art. 12 [X.] und des Art. 14 [X.] - insbesondere die Frage, ob die Benutzung des Zeichens durch den [X.] den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht - im Rahmen des Bekanntheitsschutzes bei der Prüfung zum Tragen kommen können, ob Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. zu § 23 [X.] [X.], [X.], 1043 Rn. 65 - [X.]; [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, [X.], 165 Rn. 22 = [X.], 200 - [X.]). Das Interesse der [X.], in der Werbung auf ein positives Testergebnis hinzuweisen, hat nach der [X.] Würdigung des Berufungsgerichts jedoch hinter dem Interesse der Klägerin daran zurückzustehen, die Werbung mit der [X.] auf die Einhaltung der testbezogenen Maßstäbe zu kontrollieren.

cc) Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die angegriffene [X.] die Gefahr einer Änderung des [X.] begründe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] erfordert die Verletzung einer bekannten Marke durch Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft den Nachweis, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die [X.] eingetragen ist, infolge der Benutzung des angegriffenen Zeichens geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (vgl. [X.], [X.], 56 Rn. 77 - [X.] [[X.]/[X.]MARK]). Das Berufungsgericht hat hierzu allerdings festgestellt, dass die Aufrechterhaltung des Rufs der Marke, die für die Durchführung vertrauenswürdiger Tests stehe, es erforderlich mache, die Markennutzung durch [X.] zu kontrollieren und Missbräuchen entgegenzuwirken. Leidet das Ansehen der Marke, weil in der Produktwerbung Testergebnisse unter dem Logo der Klägerin ohne ihre Erlaubnis abgebildet werden und die Einhaltung der von ihr für die Testwerbung geforderten Maßstäbe nicht gesichert ist, so folgt hieraus ohne weiteres eine hinreichende Gefahr, dass Verbraucher sich bei ihrer Kaufentscheidung in abnehmendem Maße vom Logo der Klägerin beeinflussen lassen.

III. Die Revision bleibt schließlich ohne Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zuerkannt hat.

1. Grundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung wegen der Verletzung einer [X.]smarke sind die Bestimmungen der §§ 670, 683, 677 BGB ([X.], Urteil vom 7. März 2019 - [X.], [X.], 953 Rn. 15 = [X.], 1186 - Kühlergrill). Für die Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Abmahnung abzustellen ([X.], Urteil vom 25. April 2019 - [X.], [X.], 754 Rn. 12 = [X.], 883 - [X.], mwN).

2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf [X.] rechtsfehlerfrei zugesprochen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zur Bekanntheit der [X.] im Zeitpunkt der Abmahnung getroffen. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nach der im Oktober 2014 erfolgten Werbung der [X.] die Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes der [X.] bereits in im Wesentlichen gleicher Weise vorlagen wie im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Juni 2016. Diese Beurteilung ist frei von [X.]. Zum einen ist die [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit geraumer Zeit bekannt. Zum anderen beruht die von der Klägerin vorgelegte [X.], die die Beurteilung des Berufungsgerichts stützt, auf einer im April und Mai 2015 und somit nur etwa ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt der beanstandeten Werbung durchgeführten Erhebung. Anderweitige, gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts sprechende Umstände sind weder ersichtlich noch werden sie von der Revision aufgezeigt. Einwendungen gegen die zuerkannte Höhe des Zahlungsanspruchs hat die Revision nicht erhoben.

C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des [X.]srechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

D. Danach ist die Revision auf Kosten der [X.] zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Schaffert     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 173/16

12.12.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 21. Juni 2016, Az: 5 U 136/15

Art 9 Abs 1 S 2 Buchst c EGV 207/2009, Art 102 Abs 1 S 1 EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2017/1001, Art 130 Abs 1 S 1 EUV 2017/1001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2019, Az. I ZR 173/16 (REWIS RS 2019, 413)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 360-361 REWIS RS 2019, 413

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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