Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZB 113/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14347

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[X.] durch

Beschluss vom 11. Mai 2017

Lesniak, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:090317B[X.]113.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V [X.]
vom

9. März 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; EGZPO § 26 Nr. 8
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des [X.] angefochten hat, bemisst sich nach u-ensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich
des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwal-tungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.
[X.], Beschluss vom 9. März 2017 -
V [X.] -
[X.]

AG Winsen ([X.])

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2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2017
durch die [X.] Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der
Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 10. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung
-
auch über die Kosten des [X.] -
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.000

Gründe:

I.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Ei-gentümerversammlung vom 24. Juli 2015 wurde zu [X.] die Entlastung des [X.] beschlossen. Das Amtsgericht hat die gegen diesen Be-schluss gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit der [X.]
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schwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.

II.

Das Berufungsgericht meint, der Wert des [X.] übersteige 600

nach möglichen Ansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat und andererseits nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der ver-trauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit diesem habe. Während dieser Wert bei dem Verwalter mit 1.000

hinsichtlich der Entlastung des [X.] die Hälfte dieses Wertes von 500

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben.

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich dies nicht schon daraus, dass der Beschluss keine Sachverhaltsdarstellung enthält. [X.] müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefes-tigter Rechtsprechung des [X.] den für die Entscheidung maß-geblichen Sachverhalt wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch für ei-nen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach §
577 Abs. 2 Satz 4, §
559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätz-lich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt 2
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hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berück-sichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der [X.] nach sich zieht (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2011

V
[X.]
301/10, [X.] 2011,
377 Rn. 3; Beschluss vom 29. September 2011

V
[X.] 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 2). So verhält es sich hier jedoch nicht, weil sich der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Sachverhalt den Entscheidungsgründen in gerade noch ausreichender Weise entnehmen lässt.

b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber aus dem Umstand, dass die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Entlastung des [X.] gerichteten Anfechtungsklage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, so dass grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen ist.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

a) Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich inne von §
511 Abs. 2 Nr.
1 ZPO nicht verneinen.

aa) Entschieden hat der [X.] bereits, dass das Interesse an der Entlas-tung oder Nichtentlastung des Verwalters nach den möglichen Ansprüchen ge-gen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräf-tigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der [X.] hat, zu bestimmen ist. Den Wert, den die künftige 5
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vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, setzt der [X.], wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000

-
V [X.], NJW-RR 2011, 1026 Rn. 10 ff.). Er tritt regelmäßig zu dem Wert etwaiger [X.] gegen den Verwalter hinzu (näher [X.], Beschluss
vom 17. März 2016

V
[X.]
166/13, [X.] 2016, 312 Rn.
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f.).

bb) Wird -
wie hier -
die Entlastung des [X.] erfolglos an-gefochten, wird der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesem hat, teilweise ebenfalls mit 1.000 vom 2. November 2015 -
1 S 19287/13 WEG, juris Rn. 14; [X.], [X.], 586). Nach verbreiteter Auffassung soll dagegen nur ein Wert von 500

anzusetzen sein, soweit besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert
feh-len (jeweils zu § 49a [X.] [X.], [X.] 2015, 378; [X.], [X.], 296, 297; [X.], Urteil vom 30. Juni 2016 -
800 [X.] 4322/15, juris Rn. 38; [X.] in [X.]/[X.], WEG, 3. Aufl., §
49a [X.] Rn. 18). Insoweit wird das klägerische Interesse
teils ohne Rücksicht auf bestimmte Forderungen, wegen (so
zu § 49a [X.]
[X.], [X.] 2015, 378), was offenbar das Berufungsge-richt für richtig hält. Andere Gerichte rechnen den [X.] Anteil an möglichen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat hinzu (so für die Rechtsmittelbeschwer [X.], [X.], 389
f.).

cc) Der [X.] hält die zuletzt genannte Vorgehensweise für zutreffend. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Ent-lastung des [X.] angefochten hat, bemisst sich nach dem regel-e künftige vertrauensvolle Zu-9
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sammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen [X.] an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.

(1) Das Interesse an der künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der unterstützenden Funktion des [X.] (vgl. § 29 Abs. 2 WEG) und des im Vergleich zu dem Verwalter geringeren Umfangs seiner Tätigkeit erscheint die überwiegende gerichtliche Praxis angemessen, wonach insoweit die Hälfte des bei dem Verwalter anzusetzenden Werts von 1.

(2) Ebenso wie bei dem Verwalter (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März
2016 -
V [X.] 166/13, [X.] 2016, 312 Rn. 11 f.; Beschluss vom 31.
März 2011 -
V [X.], NJW-RR 2011, 1026 Rn. 10) treten etwaige Er-satzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtungsklage ge-stützt wird, zu diesem Wert hinzu. Maßgeblich ist insoweit der klägerische Anteil an dem Nennbetrag dieser Ansprüche (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Februar
2017 -
V [X.], zur [X.] bestimmt). Ob das [X.] von Ersatzansprüchen möglich erscheint, so dass die Entlastung ord-nungsmäßiger Verwaltung widerspricht, ist dagegen eine Frage der Begründet-heit und ggf. durch eine Sachentscheidung zu klären (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2013 -
V [X.] 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 8
ff.).

dd) Daran gemessen hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, dass [X.] auseinanderzusetzen, womit die Klägerin die Anfechtung der Entlastung begründet. Sollte sie sich auf konkrete Forderungen stützen, wäre ihr Anteil hie-ran zu

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kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen und
auf die tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht Bezug genommen hat.

b) Zudem hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nachzuholen. Dies wäre veranlasst gewesen, weil das Amtsgericht den Wert daher aus seiner Sicht keinen Anlass hatte, gemäß § 511 Abs. 4 ZPO über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (vgl. nur [X.], Beschluss vom 21.
Januar 2016 -
V [X.] 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 15 mwN). Ob ein Grund für die Zulassung bestand, kann der [X.] nicht beurteilen, weil es an näheren Feststellungen fehlt.

IV.

Die Entscheidung ist nach alledem aufzuheben und zur erneuten Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst unter Zugrundelegung der Rechts-sollte dies nicht der Fall sein, wäre die in erster Instanz unterbliebene Entschei-dung über die Zulassung der Berufung nachzuholen.
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V.

Der
Gegenstandswert des [X.]
ist gemäß §
49
a [X.] festgesetzt worden; dabei hat der [X.] mangels anderer Anhalts-punkte die
Festsetzung des Amtsgerichts übernommen.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG
Winsen ([X.]), Entscheidung vom 29.02.2016 -
25 [X.] 937/15 -

[X.], Entscheidung vom 10.06.2016 -
1 [X.]/16 -

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E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:110517B[X.]113.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
V [X.]
vom

11. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Der [X.]sbeschluss vom 9.
März
2017 wird gemäß §
319
Abs.
1
ZPO wegen
eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor dahin berichtigt, dass das Entscheidungsdatum des [X.] nicht 10.
Juli
2016, sondern 10.
Juni
2016 heißen muss.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
Haberkamp

Meta

V ZB 113/16

09.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZB 113/16 (REWIS RS 2017, 14347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14347

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V ZB 113/16

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