Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. VIII ZR 333/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1881

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[X.]:[X.]:BGH:2015:241115VIIIZR333.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 333/14
vom

24. November 2015

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider, Dr.
[X.] und Kosziol
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2014 durch einstimmigen Beschluss ge-mäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das [X.] zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:
I.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, ob die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten gemäß § 205 BGB vorübergehend gehemmt ist, wenn der [X.] den Lieferanten wegen behaupteter Mängel der [X.] auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt. Diese Frage ist nicht 1
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(mehr) klärungsbedürftig. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils ent-schieden, dass die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten während eines auf Rückabwicklung des [X.], dem -
leasingtypisch -
unter [X.] der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtli-che Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt ist, weil das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ein leasingver-traglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 205 BGB ist (Senatsurteil vom 16.
September 2015 -
[X.], [X.], 2177 Rn. 17 ff.). Damit sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2013 -
VIII ZR 375/11, juris Rn. 3 mwN).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung [X.] Leasingraten verurteilt. Die vom Beklagten erhobene Einrede der [X.] greift nicht durch. Denn die Verjährung der streitgegenständlichen [X.] war, wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 16. September 2015 ([X.], aaO Rn. 29) angenom-men hat, während der Dauer des vom Beklagten gegen die Verkäuferin geführ-ten [X.] auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gehemmt.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass die Klägerin das gegen den Beklagten eingeleitete Mahnverfahren zunächst nicht weiterbetrieben, sondern den rechtskräftigen Abschluss des [X.] abgewartet hat, weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung noch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtliche Re-3
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levanz zu. Denn weder war das Verhalten der Klägerin widersprüchlich noch begründete es einen Anhaltspunkt für ein Vertrauen des Beklagten, dass die Klägerin ihre [X.] nicht weiterverfolgen wollte.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

II.
Die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe für die weitere [X.] der bereits begründeten Revision konnte angesichts seiner lückenhaf-ten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen schon mangels nachgewie-sener Bedürftigkeit nicht bewilligt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Davon abgesehen fehlt es auch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Revision des Beklagten aus den vorgenannten Gründen nach §
552a ZPO zurückzuweisen sein wird (vgl. BGH,

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Beschlüsse vom 6. Juni 2012 -
IV [X.] 23/11, [X.], 762 Rn. 1; vom 26.
Februar 2009 -
III ZR 330/08, juris Rn. 3 mwN).
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. [X.]
Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2013 -
1 O 1889/13 (291) -

O[X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
7 [X.] -

Meta

VIII ZR 333/14

24.11.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. VIII ZR 333/14 (REWIS RS 2015, 1881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1881

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VIII ZR 119/14

VIII ZR 375/11

IV ZA 23/11

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