Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2016, Az. VI ZB 21/15

6. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5608

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EUGVVO INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT AUSSETZUNG IZVR TORPEDOKLAGE AUSLANDSZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTER

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Gegenstand

Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: Zeitpunkt der Anrufung; Vornahme von zwei Verfahrensschritten; Anschriftenangabe zur Bewirkung der Klagezustellung; Zustellung an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten


Leitsatz

1. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.) definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO a.F. als angerufen gilt.

2. Art. 30 EuGVVO a.F. lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO a.F. die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit herbeigeführt wird.

3. Zu den Maßnahmen, die der in Deutschland Klagende gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. zu treffen hat, um die Zustellung der Klage zu bewirken, gehört die Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten.

4. Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht mitgeteilt hat, das Gericht um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten, so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. nur dann, wenn er den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass mit Schreiben der [X.] vom 10. und 28. Februar 2012 geltend gemachte Schadensersatzansprüche in Höhe von 194.900.000 USD nicht bestehen.

2

Die Klägerin ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in [X.] und hält Beteiligungen an zwei bekannten [X.] Automobilunternehmen. Die Beklagte zu 1 ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz auf den [X.]. Sie hat ihren Firmensitz ("registered office") bei der [X.]. Deren vollständige Adresse lautet:

[X.]

PO Box 309, [X.] House

South Church Street

[X.]

Grand [X.]-1104

[X.].

3

Die Beklagte zu 2 ist eine Personengesellschaft nach [X.] Recht, die ihren Sitz in [X.] hat. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zeigten die Rechtsanwälte [X.], [X.], an, dass sie von den [X.] mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt worden seien. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

"Wir vertreten [X.]                ("[X.]       ") und [X.]       (Master) Fund Ltd. (der "Fonds").

Wir sind von unseren Mandanten zu Rate gezogen worden im Zusammenhang mit äußerst erheblichen Verlusten, die diesen infolge des Eingangs von Short-Positionen in Aktien der [X.] ("[X.]") in den Jahren 2007 und 2008 entstanden sind ...

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass [X.]       und/oder der Fonds beabsichtigen, vor dem High Court of [X.] and Wales Ansprüche auf Schadensersatz gegen Sie ... geltend zu machen..., und zwar im Hinblick auf Verluste, die aufgrund unrichtiger Angaben hinsichtlich des Umfangs Ihrer Handelsaktivitäten mit [X.]-Aktien und Ihrer diesbezüglichen Absichten entstanden sind, die im Zeitraum vom 16. November 2006 bis zum 25. Oktober 2008 durch Sie und durch von Ihnen angewiesene oder beauftragte Personen gegenüber unseren Mandanten gemacht wurden."

4

Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilten die Rechtsanwälte [X.] der Klägerin u.a. mit:

"Wir sind nunmehr von [X.]        (Master) Fund Ltd. ("[X.]        Fund") mandatiert worden, vor dem Handelsgericht des High Court of [X.] and Wales ein Verfahren gegen [X.] Holding [X.] ("[X.]") einzuleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Schreiben vor Geltendmachung eines Anspruchs (letter before claim) nach Maßgabe der [X.] ...

Zusammengefasst stellt sich der Fall unseres Mandanten wie folgt dar:

[X.] gab zwischen Dezember 2007 und Oktober 2008 dreimal gegenüber [X.]      Capital (im Namen des von dieser verwalteten Fonds [X.]      Fund) an, dass [X.] nicht beabsichtige, wesentlich mehr als 51 % der Stammaktien ("[X.]-Stammaktien") der [X.] ("[X.]") zu erwerben ...

Tatsächlich aber baute [X.] heimlich eine Beteiligung von ca. 75 % der [X.]-Stammaktien auf ...

Die unrichtigen Angaben waren aus folgenden Gründen arglistig ...

Infolge der unrichtigen Angaben durch [X.] und der daraufhin erfolgten Transaktionen entstand [X.]     Fund bei der Glattstellung seiner Short-Positionen ein Verlust von 194,9 Mio. US-Dollar ..."

5

Die Klage ging am 7. Juni 2012 beim [X.] ein. In der Klageschrift ist die Beklagte zu 1 wie folgt bezeichnet:

[X.]     (Master) Fund Limited

vertreten durch ihre Geschäftsführung

c/o [X.]

PO Box 309, [X.] House

South Church Street

[X.].

6

Am 11. Juni 2012 zahlte ein Mitarbeiter der Klägerin den [X.] bei Gericht ein. Am 2. Juli 2012 ordnete das [X.] das schriftliche Vorverfahren an. Am 21. August 2012 wurde diese Verfügung samt Abschrift der Klage nebst Anlagen in Übersetzung und Original der Post mit der in der Klageschrift genannten Adresse der [X.] zu 1 und des vom [X.] beigefügten Zusatzes "[X.]" zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein übergeben. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wurde der Post am selben Tag zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein mit zutreffender Adressangabe ausgehändigt. Auf die in der Klageschrift enthaltene Anregung der Klägerin wurde die Klage außerdem der Post zum Zwecke der Zustellung an die Rechtsanwälte [X.] mittels internationalen Rückscheins übergeben.

7

Mit am 4. September 2012 beim [X.] eingegangenem Schreiben teilten die Rechtsanwälte [X.] mit, dass die Klageschrift am 29. August 2012 bei ihnen eingegangen sei, sie jedoch nicht zustellungsbevollmächtigt seien. Die Zustellung an die Beklagte zu 1 selbst schlug fehl. Der Verbleib der Sendung konnte nicht ermittelt werden. Mit Verfügung vom 13. November 2012 wies das [X.] die Klägerin darauf hin, dass sie den gesetzlichen Vertreter der [X.] zu 1 nicht angegeben habe. Mit Schriftsatz vom 19. November 2012 beantragte die Klägerin, die Klage an die Beklagte zu 1 unter folgender Anschrift zuzustellen:

[X.]     (Master) Fund Limited

c/o [X.]

PO Box 309, [X.] House

South Church Street

[X.]

[X.]

[X.].

8

Am 26. November 2012 übergab die Geschäftsstelle die Klageschrift der Post zum Zwecke der Zustellung. Die [X.] auf dem vom [X.] vorbereiteten Rückschein enthielt allerdings versehentlich nicht die Angabe "[X.], [X.]". Die Sendung wurde am 3. Dezember 2012 von dem Postamt Flughafen der [X.] mit dem Hinweis "incomplete a[X.]ress" zurückgesandt und ging am 14. Januar 2013 wieder beim [X.] ein. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 regte die Klägerin die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1 unter nachfolgender Anschrift an:

[X.]     (Master) Fund Limited

c/o [X.] Fiduciary Services

[X.] House

South Church Street

[X.]

[X.] [X.]-1104

[X.].

9

Noch bevor eine erneute Zustellung veranlasst worden war, beantragten die Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1 Akteneinsicht. Mit [X.] vom 25. Januar 2013 bestätigten sie die Zustellung der Klage nebst Anlagen sowie der Verfügung vom 2. Juli 2012 über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens. Die Beklagte zu 2 bestätigte durch ihren Prozessbevollmächtigten, dass ihr die Klage am 29. August 2012 zugestellt worden sei.

Am 18. Juni 2012 reichte die Beklagte zu 1 beim High Court of Justice in [X.] eine Klage gegen die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 194.900.000 US-Dollar ein. Gegenstand der Klage sind die mit Schreiben vom 28. Februar 2012 geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Im Klageformblatt sind die Rechtsanwälte [X.] als "claimant´s solicitor´s firm" benannt. Die Klage wurde der Klägerin am 26. November 2012 zugestellt.

Die [X.]en streiten über die Frage, welches Gericht das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: [X.] aF) ist und das Verfahren auszusetzen hat.

Das [X.] hat den Aussetzungsantrag der [X.] zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Aussetzungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in [X.] 2015, 430, veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das [X.] gelte nach Art. 30 Nr. 1 [X.] aF als das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 [X.] aF. Durch die Einreichung ihrer negativen Feststellungsklage habe die Klägerin die Voraussetzungen für das "[X.]" erfüllt. Die ihr damit zukommende Priorität habe sie nicht dadurch verloren, dass sie in der Folge ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen wäre. Weder habe die Klägerin den [X.] verspätet eingezahlt noch habe die fehlende Angabe der gesetzlichen Vertreter der [X.] zu 1 in der Klageschrift der Zustellung der Klage entgegengestanden. Die Klägerin habe es nicht zu vertreten, dass die Klage der [X.] zu 1 auf den [X.] nicht zugestellt worden sei. Wegen der örtlichen Gegebenheiten auf den [X.] sei die Angabe einer Postbox ("[X.]O. Box") nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Wahl der Zustellung durch Aufgabe zur Post mit internationalem Rückschein. Außerdem könne eine Obliegenheitsverletzung nicht darin gesehen werden, dass es die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung unterlassen habe, vollständige Angaben zur [X.] Anschrift der [X.] zu 1 im Hinblick auf den [X.] - die Stadt "[X.]" sowie die Insel "[X.]" - und die [X.] zu machen. Denn für die kaimanesische Postverwaltung seien eine Identifizierung der Empfängerin und eine Zustellung der Klage bereits beim ersten Zustellungsversuch möglich gewesen. Hiervon habe die Klägerin auch ausgehen dürfen. Angesichts der Adressierungsempfehlung von [X.] und der erst am 8. August 2006 beschlossenen Einführung von [X.]en auf den [X.] sei der Klägerin insoweit keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Klägerin könne schließlich auch kein Versäumnis bei der Ermittlung der Anschrift der [X.] zu 1 zur Last gelegt werden, da sie sich aus einer seriösen Quelle über die Anschrift der [X.] zu 1 informiert habe.

Unabhängig hiervon sei die auf Anregung der Klägerin erfolgte Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 1 durch Übermittlung an die Rechtsanwälte [X.] mittels internationalen Rückscheins nach § 1068 Abs. 1 ZPO zulässig und wirksam gewesen. Einer wirksamen Zustellung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 des Rates ([X.]. [X.] 324 [X.]; nachfolgend: [X.]) stehe es nicht entgegen, dass die Zustellung nicht an die [X.] persönlich, sondern an deren Zustellbevollmächtigten im [X.] erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 29. August 2012 sei die Rechtsanwaltsgesellschaft [X.] nach dem insoweit maßgeblichen [X.] Recht empfangsbevollmächtigt gewesen. Zumindest aber müsse sich die Beklagte zu 1 in entsprechender Anwendung der Grund-sätze der Duldungsvollmacht das Handeln der Rechtsanwaltsgesellschaft [X.] zurechnen lassen, da diese mit Kenntnis der [X.] zu 1 vorprozessual Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht habe. Diese Frage sei nach [X.] Recht zu beurteilen.

Die Priorität der negativen Feststellungsklage der Klägerin sei schließlich deshalb zu bejahen, weil die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 Wirkung auch gegenüber der [X.] zu 1 entfalte. Zwar müsse sich die Beklagte zu 1 die Kenntnis der [X.] zu 2 nicht nach § 189 ZPO zurechnen lassen. Dies folge schon daraus, dass eine Personenidentität des geschäftsführenden Organs der [X.] zu 1 und 2 nicht bewiesen sei. Da die Art. 27 ff. [X.] aF jedoch das Ziel verfolgten, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, löse die rechtzeitige Zustellung an einen von zwei [X.] die Prioritätswirkung auch für eine schuldhaft verspätete Zustellung an den anderen [X.] aus. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass zwei Beklagte, bei denen gegenüber einem der [X.] aufgrund von Versäumnissen des [X.] eine verspätete Zustellung erfolgt sei, im Gegenzug gemeinsam den Kläger des Ausgangsverfahrens verklagten. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn nur einer der [X.] - und sei es derjenige, an den aufgrund von Versäumnissen verspätet zugestellt worden sei - Klage erhebe.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Mit der Begründung des [X.] kann von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 27 Abs. 1 [X.] aF nicht abgesehen werden.

1. Art. 27 Abs. 1 [X.] aF bestimmt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben [X.]en anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald dies der Fall ist, erklärt sich das später angerufene Gericht gemäß Art. 27 Abs. 2 [X.] aF zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, begründen diese Bestimmungen eine allgemeine Rechtshängigkeitssperre zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts, die grundsätzlich auch durch eine negative Feststellungsklage ausgelöst werden kann mit der Folge, dass dieser der Vorrang gegenüber einer nachfolgenden, auf derselben Grundlage beruhenden Leistungsklage zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1994, [X.], [X.], [X.] Rn. 40 ff. - [X.] sowie [X.], Urteil vom 8. Februar 1995 - [X.], NJW 1995, 1758, 1759, jeweils zur Vorgängerbestimmung in Art. 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVÜ); Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 12, 23 ff.; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 33; [X.], [X.] 2015, 406).

2. Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 [X.] aF im Streitfall sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet ist. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.] nF, [X.]. [X.] 351 S. 1) ist noch nicht anwendbar; er gilt gemäß Art. 81 Satz 2, Art. 66 Abs. 1 [X.] nF erst für Klagen, die ab dem 10. Januar 2015 erhoben worden sind.

Der Anwendbarkeit des Art. 27 Abs. 1 [X.] aF steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 ihren Sitz auf den [X.] hat. Zwar gehören die [X.] zu den im [X.]ang II des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 A[X.]V das im [X.] (Artikel 198 bis 204 A[X.]V) festgelegte besondere Assoziierungssystem gilt. Sie fallen damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge über die [X.] ([X.]V) und über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) heraus. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär- und Sekundärrecht der [X.] sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. [X.], Urteile vom 12. September 2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] Rn. 46 [X.] und [X.]; vom 21. September 1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] Rn. 42 - [X.] und Douane-Agenten; [X.] in [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, Art. 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, [X.]V/A[X.]V, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.). Eine solche Verweisung enthält die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht. Sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.

Anders als andere Bestimmungen der Verordnung erwähnt Art. 27 [X.] aF den ([X.] der [X.]en des Rechtsstreits aber nicht. Er verlangt lediglich - was im Streitfall zu bejahen ist - eine Identität der [X.]en und des Verfahrensgegenstands der bei den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; weitere Voraussetzungen stellt die Bestimmung nicht auf ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 62014CJ0523 Rn. 40 - [X.] und [X.]). In Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern, ist die Bestimmung weit auszulegen ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.]/14, aaO Rn. 39 - [X.] und [X.]). Sie erfasst deshalb grundsätzlich alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig vom Wohnsitz der [X.]en (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 1991 - [X.]/89, [X.]. 1991, [X.] Rn. 16 - Overseas [X.] Insurance Limited u.a. zur Vorgängerbestimmung in Art. 21 EuGVÜ; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 27 [X.] Rn. 14 mwN; [X.], [X.] 2015, 406).

3. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], das [X.] gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 [X.] aF als das zuerst angerufene Gericht i.S.d. Art. 27 Abs. 1 [X.] aF.

a) Art. 30 [X.] definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 [X.] aF als angerufen gilt ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 62014CJ0523 Rn. 57 - [X.] und [X.]; Beschluss vom 16. Juli 2015 - [X.]/14, [X.]. 62014CB0507 Rn. 30, 32). Dies ist entweder der Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt der Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den [X.] zu bewirken (Art. 30 Nr. 1 [X.] aF), oder - wenn die Zustellung wie in den [X.] Rechtsordnungen an den [X.] vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist - der Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt der Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen (Art. 30 Nr. 2 [X.] aF). Die Vorschrift bringt damit die divergierenden mitgliedstaatlichen Regelungen zur Prozesseinleitung in Einklang. Sie lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 [X.] aF die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim [X.] - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit ("saisine définitive") herbeigeführt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2015 - [X.]/14, aaO Rn. 31: "[X.] procédurales que sont la notification ou la signification et l’inscription de l’affaire auprès de la juridiction compétente ...", Rn. 32: "... de la saisine d’une juridiction qui est déterminée, [X.] considéré, [X.], à savoir le dépôt de l’acte [X.]", Rn. 37: "... [X.] nécessite non pas la réalisation de deux conditions, à savoir le dépôt de l’acte [X.] équivalent ainsi que la notification ou la signification au défendeur de cet acte, [X.]"; Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.]/14, aaO Rn. 59: "... provided however that the Aertssen companies did not omit to take the measures which they were, [X.], obliged to take to ensure that the document lodged should thereafter be served on the defendants"; Begründung des [X.], [X.] (1999) 348 endg., S. 22 = BR-Drucks. 534/99, [X.]; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 1 ff.; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 4 ff., 12). Ob das Schriftstück in der Folge auch zugestellt (Nr. 1) bzw. bei Gericht eingereicht wird (Nr. 2), ist dagegen unerheblich. Die Anrufung im Sinne des Art. 27 [X.] aF setzt nicht voraus, dass beide Maßnahmen kumulativ bewirkt worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2015 - [X.]/14, aaO Rn. 32, 37; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., Art. 32 [X.] Rn. 4; Art. 16 [X.] Rn. 7 f.; [X.]/Leible, [X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 32 [X.] Ia-VO Rn. 5; [X.], [X.] 2015, 406, 408).

Welche Alternative des Art. 30 [X.] aF einschlägig ist, d.h. in welcher Reihenfolge die Einreichung bei Gericht und die Zustellung an den [X.] zu erfolgen hat, ist nach der lex fori zu beurteilen. Gleiches gilt für die Fragen, welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind und ob der Kläger alles Erforderliche getan hat, um die Zustellung an den [X.] zu bewirken bzw. das Schriftstück bei Gericht einzureichen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.]/14, aaO Rn. 57 ff.; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 8 ff.; [X.] in [X.]/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 30 VO ([X.]) 44/2001 Rn. 4, 6 (Stand: Januar 2005); [X.]/Leible, [X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 32 [X.] Ia-VO Rn. 7). Letzteres ist zu verneinen, wenn eine dem Kläger zuzurechnende Nachlässigkeit gegeben ist ("négligence imputable au demandeur", vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2015 - [X.]/14, aaO Rn. 39 zu dem Art. 30 [X.] aF im Wesentlichen entsprechenden Art. 16 [X.]).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken, das [X.] gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 [X.] aF als am 11. Juni 2012 angerufen, so dass der im vorliegenden Verfahren erhobenen negativen Feststellungsklage gemäß Art. 27 Abs. 1 [X.] aF der Vorrang vor der erst am 18. Juni 2012 bei dem High Court in [X.] eingereichten Leistungsklage der [X.] zu 1 zukomme. Zwar hat die Klägerin ihre Klage am 7. Juni 2012 bei dem [X.] eingereicht. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Beurteilung, die Klägerin habe die ihr nach [X.] Recht obliegenden Maßnahmen vollständig ergriffen, um die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1 zu bewirken.

aa) Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klägerin den für die Zustellung der Klage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen [X.] rechtzeitig eingezahlt hat (vgl. [X.], Urteile vom 25. September 2015 - [X.], [X.], 568 Rn. 13; vom 3. September 2015 - [X.], NJW 2015, 3101 Rn. 19; jeweils mwN). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.

bb) Die Klägerin hat es aber jedenfalls bis zum 14. Januar 2013 versäumt, dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift der [X.] zu 1 mitzuteilen.

(1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] hat der Kläger in der Klageschrift eine ladungsfähige Anschrift des [X.] anzugeben, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich ist ([X.]surteile vom 31. Oktober 2000 - [X.], [X.]Z 145, 358, 363; vom 20. Januar 2015 - [X.], [X.], 582 Rn. 14; [X.], Urteile vom 9. Dezember 1987 - [X.], [X.]Z 102, 332; vom 8. Juni 1988 - [X.], [X.], 1154, 1156; vom 4. März 2011 - [X.], NJW 2011, 1738 Rn. 11; Beschluss vom 1. April 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11; [X.], NJW 2012, 2869 Rn. 13). Er muss die Anschrift des [X.] richtig und vollständig mitteilen (vgl. [X.]surteil vom 31. Oktober 2000 - [X.], [X.]Z 145, 358, 363; [X.], Urteile vom 22. September 2009 - [X.], [X.]Z 182, 284 Rn. 16; vom 25. Februar 1971 - [X.], NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni 1988 - [X.] - [X.], 1154, 1155 f.). Dies gilt auch für eine im Ausland zuzustellende Klage (vgl. [X.], Urteile vom 8. März 1979 - [X.], [X.]Z 73, 388, 390 f.; vom 11. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 2830, 2831).

(2) Die nach diesen Grundsätzen erforderliche Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des [X.] gehört zu den Maßnahmen, die dem in [X.] Klagenden gemäß Art. 30 Nr. 1 [X.] aF obliegen, um die Zustellung der Klage zu bewirken (vgl. [X.]/Leible, [X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 32 [X.] Ia-VO Rn. 7; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 14; Wagner in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 30 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.], ZPO, 37. Aufl., Art. 32 [X.] Rn. 4; [X.], Die [X.] Rechtshängigkeit nach der [X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001) an der Schnittstelle zum nationalen Zivilprozessrecht, 2006, [X.]; ebenso zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 16 [X.]: [X.] in [X.], ZPO, 37. Aufl., Art. 16 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., Art. 16 [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 16 VO ([X.]) Nr. 2201/2003 Rn. 7; [X.]/Völker/Dimmler, ZPO, 8. Aufl., Art. 16 [X.] [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 16 VO ([X.]) 2201/2003 Rn. 6 (Stand: Juli 2013); zu Art. 9 EuUntVO [X.]/[X.], [X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 9 [X.]-UntVO Rn. 4; Reuß in [X.]/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 9 VO Nr. 4/2009 Rn. 5 (Stand: Oktober 2011); zu Art. 14 [X.] [X.] in [X.]/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 14 [X.] 2012 Rn. 15 (Stand: Juni 2015)). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger die erforderlichen Angaben nach [X.] Recht nicht erst "in der Folge" der Einreichung der Klage (vgl. Art. 30 Nr. 1 [X.] aF), sondern bereits in der Klageschrift und damit bei Einreichung der Klage machen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2015 - [X.]/14, aaO Rn. 39: "... en ce qu’il aurait omis de prendre les mesures qu’il est tenu de prendre pour que l’acte soit notifié ou signifié au défendeur"; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., Art. 32 [X.] nF Rn. 1; [X.], [X.] 2015, 798, 800; [X.], [X.] 2015, 406, 407). Denn erfüllt der Kläger die ihn bereits mit der Klageeinreichung treffenden Obliegenheiten nicht, so obliegt ihm deren Befolgung weiterhin, also auch in der Folge der Klageeinreichung.

(3) Die Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Bezug auf die Anschrift der [X.] zu 1 waren unzureichend, weil sie weder den Bestimmungsort noch die konkrete Insel noch die [X.] enthielten (ebenso [X.], [X.] 2015, 798, 802; vgl. auch [X.], [X.] 2015, 406, 408).

(a) Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, wenn Schriftstücke aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Diese Möglichkeit ist im Verhältnis zu den [X.] nach Art. 6 des [X.] über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 ([X.] II 623), in dessen Anwendungsbereich die [X.] fallen (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1970, [X.] II 43), gegeben. Dieses Abkommen geht dem [X.] Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 ([X.] 1965, [X.] [X.] 1452, 1453; Bekanntmachung vom 23. Juni 1980, [X.] II 907, 915) nach dessen Art. 25 vor (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 183 Rn. 6, 101; [X.], [X.] 2011, 25, 26). Die Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 des [X.] und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1348/2000 des Rates ([X.]) findet im Verhältnis zu den [X.] keine Anwendung (vgl. [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 1 VO ([X.]) Nr. 1393/2007 Rn. 30 i.V.m. Einl. [X.] Rn. 230). Wie bereits ausgeführt gehören die [X.] zu den im [X.]ang II des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 A[X.]V das im [X.] (Artikel 198 bis 204 A[X.]V) festgelegte besondere Assoziierungssystem gilt und die damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge herausfallen; die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär- und Sekundärrecht der [X.] sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. [X.], Urteile vom 12. September 2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.], Rn. 46 [X.] und [X.]; vom 21. September 1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.], Rn. 42 - [X.] und Douane-Agenten; [X.] in [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, [X.]V/A[X.]V, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.). Die Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen enthält keine derartige Verweisung; sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.

(b) Damit oblag es der Klägerin, dem Gericht - in dessen Ermessen unabhängig von einer etwaigen Anregung der Klägerin die Form der Zustellung stand ([X.]surteil vom 15. Januar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 435 Rn. 13) - eine auch für die Zustellung auf dem Postweg genügende Anschrift mitzuteilen. Auch wenn eine Postsendung für einen Empfänger im Ausland bestimmt ist, bildet die Angabe des regelmäßig durch eine [X.] ("postal code") oder eine Zustellbereichsnummer konkretisierten [X.] einen Teil der Adresse, der für den ordnungsgemäßen, störungsfreien Postweg wesentlich ist. Dem tragen die - aufgrund von Art. 3 des Gesetzes zu den [X.] des [X.] vom 18. Juni 2002 ([X.] II [X.]46) mit Verordnung vom 9. April 2003 ([X.] II 330) in [X.] gesetzten - Ergänzenden Briefpostbestimmungen vom 1. Dezember 1999 (abgedruckt im Anlageband zum [X.] der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 18. Juni 2003) in Art. [X.] Nr. 3.3 mit der Bestimmung Rechnung, dass die Postverwaltungen den Postbenutzern empfehlen müssen, die Anschrift des Empfängers präzise und vollständig abzufassen und den - in Großbuchstaben geschriebenen - Namen des [X.] und des Bestimmungslandes gegebenenfalls durch die [X.] oder die entsprechende Zustellbereichsnummer zu ergänzen (vgl. zu Art. 113 Nr. 1d der Vollzugsordnung vom 14. November 1969 zum [X.]: [X.], Urteil vom 8. März 1979 - [X.], [X.]Z 73, 388, 391). Die [X.], die gemäß Art. 4 des Gesetzes zu den [X.] des [X.] vom 18. Juni 2002 die sich aus dem [X.] ergebenden Rechte und Pflichten der Postverwaltung gegenüber den Benutzern und anderen Postverwaltungen wahrnimmt, kommt dieser Verpflichtung auf ihrer Internetseite (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html) nach. In der Rubrik "Ausführliche Informationen speziell für Ihr [X.]" erscheint nach Eingabe des [X.]es (hier: [X.]) in der Rubrik "Versand" der Hinweis: "Um einen internationalen Versand Ihrer Sendung gewährleisten zu können, gestalten Sie die Adressierung bitte wie im jeweiligen [X.] vorgegeben." Darunter befindet sich ein Link, über den die vom [X.] (Universal Postal [X.], [X.]) herausgegebene Anweisung zur richtigen Adressierung einer für die [X.] bestimmten Postsendung abrufbar ist ("[X.] Dokument als [X.] öffnen"). Dem Dokument der [X.] - so auch dem von der [X.] zu 1 mit Schriftsatz vom 14. März 2014 vorgelegten Dokument der [X.] mit Stand 06/2009 - ist bereits durch einen Blick auf den exemplarisch abgebildeten adressierten Briefumschlag zu entnehmen, dass sowohl die jeweilige Insel ([X.], [X.] oder [X.]) als auch die [X.] anzugeben sind.

Diese Anforderungen an die Adressierung stellt die Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht in Abrede. Sie räumt vielmehr ausdrücklich ein, dass die Angabe der [X.] für eine Postzustellung auf den [X.] "grundsätzlich notwendig" sei und beruft sich darauf, dass es im Streitfall auch ohne die Angabe der [X.] jedem Postbediensteten klar gewesen sei, wohin die Sendung gehöre. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist im Anwendungsbereich des Art. 30 [X.] aF allein, ob der Kläger die ihm nach der lex fori obliegenden Maßnahmen getroffen hat, um eine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks zu bewirken. Dagegen ist es unerheblich, ob die Postverwaltung das Schriftstück trotz unzureichender Adressierung hätte zustellen und den Mangel der Adressierung damit hätte heilen können (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1998 - [X.], [X.], 1154, 1156; [X.], [X.] 2015, 798, 802).

Dass die korrekte Adressierung eines für die [X.] bestimmten Schriftstücks sowohl die Angabe der jeweiligen Insel als auch der [X.] erfordert, wird auch durch den Umstand belegt, dass die Postverwaltung der [X.] die Sendung im Rahmen des zweiten [X.] mit dem Vermerk "incomplete a[X.]ress" zurückgesandt hat. Die für diesen Zustellversuch verwendete Adresse des Empfängers war diejenige, die die Klägerin in der Klageschrift angegeben hatte; sie enthielt weder den Bestimmungsort noch die Insel noch die [X.].

(4) Das Versäumnis, dem Gericht eine vollständige Anschrift der [X.] zu 1 mitzuteilen, ist der Klägerin auch zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2015 - [X.]/14, aaO Rn. 39 zu dem Art. 30 [X.] aF im Wesentlichen entsprechenden Art. 16 [X.]). Denn es hätte bei gewissenhafter Prozessführung vermieden werden können. Die Klägerin hat nicht die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift der [X.] zu 1 ergriffen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2004 - [X.], [X.], 990, 991). Sie durfte sich insbesondere nicht auf die Vollständigkeit des von ihr als Quelle für die Adressangabe in der Klageschrift angeführten "[X.]" verlassen.

(a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass es dem Kläger grundsätzlich nicht obliegt, im Rahmen der Ermittlung der Anschrift des [X.] einen Handelsregisterauszug oder eine öffentliche Urkunde anzufordern. Vielmehr genügt es, wenn er sich aus einer zuverlässigen Quelle über die zustellungsfähige Anschrift des [X.] informiert.

(b) Diesen Anforderungen hat die Klägerin aber nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich bei dem von der Klägerin auf der Internetseite des General Registry der [X.] über das dortige Angebot "entity search" abgerufenen "[X.]" nicht um eine verlässliche Quelle in diesem Sinne. Der "[X.]" erhebt weder den Anspruch, über die zustellungsfähige Anschrift des betroffenen Unternehmens zu informieren, noch weist er diese tatsächlich aus. Er enthält verschiedene Rubriken wie "Entity Name", "Jurisdiction", "Formation Date", "Registration Date" und "Entity Type", aber keinen Abschnitt, in dem eine zustellungsfähige Anschrift ausgewiesen wird. Soweit in der Rubrik "Registered Office" Adressangaben enthalten sind, sind diese offensichtlich so rudimentär, dass sie Anlass zu ernsthaften Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse möglich sein würde. Sie durften deshalb nicht als verlässliche Auskunft über die zustellungsfähige Anschrift angesehen werden. Denn sie weisen entgegen allen nationalen und internationalen Regeln und Gepflogenheiten im Postverkehr weder einen Bestimmungsort noch eine [X.] oder eine Zustellbereichsnummer aus.

Die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist auch ohne Erfolg darauf, dass das Abfrageergebnis der "entity search" ausweislich der allgemeinen Beschreibung auf der Internetseite des General Registry die "a[X.]ress" des jeweiligen Unternehmens enthalten soll. Diesem Umstand kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass es sich dabei um die Postanschrift und damit um die zustellungsfähige Anschrift des Unternehmens handelt. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug der Internetseite des [X.] Government General Registry ergibt, wird im General Registry zwischen der "a[X.]ress" (Anschrift) und der "mailing a[X.]ress" (Postanschrift) unterschieden. Während die angegebene "a[X.]ress" des Registrar General neben der Bezeichnung "[X.]" lediglich die Angabe der Straße und des [X.] "[X.]" enthält, werden im Rahmen der "Mailing A[X.]ress" die maßgebliche Insel ([X.]), die [X.] ([X.]-9000) und die Länderbezeichnung angegeben.

Abgesehen davon ist es letztlich nicht entscheidend, welchen Inhalt der mit Hilfe der "entity search" abgerufene "search report" nach der allgemeinen Beschreibung haben sollte, sondern welchen Inhalt er tatsächlich hatte. Da die Adressangaben - wie bereits ausgeführt - wesentliche Bestandteile einer üblichen Postanschrift nicht enthielten und deshalb Anlass zu Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse möglich sein würde, hätte die Klägerin diesen Zweifeln nachgehen müssen. Schon bei näherer Befassung mit dem Internetauftritt des General Registry, insbesondere den dort bereitgehaltenen, von ihr selbst im Verfahren vorgelegten Kontaktinformationen des Registrar General und des General Registry, hätte sie unschwer feststellen können, dass es sich bei den rudimentären Adressangaben in der Rubrik "Registered Office" im "search report" nicht um die vollständige Postanschrift der [X.] zu 1 handeln kann. Dies erschließt sich ohne weiteres nicht nur aus der Differenzierung zwischen "a[X.]ress" und "mailing a[X.]ress", sondern ebenso aus dem Umstand, dass auch die unter "Useful Information, [X.]" bereitgehaltenen Kontaktdaten des General Registry sich nicht auf die Angabe einer Straße beschränkten, sondern zusätzlich die maßgebliche Insel ([X.]) und die [X.] ([X.]-9000) auswiesen. Die Notwendigkeit der Angabe der Insel und der [X.] ließ sich unschwer auch den Internetseiten des [X.] Postal Service (http://www.caymanpost.gov.ky/portal/page/portal/poshome, Rubrik: "[X.]" (Stand 2008) bzw. "[X.] Mail"), des [X.] ([X.]) oder der [X.] (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html) entnehmen.

Da der mit Hilfe der "entity search" abgerufene "[X.]" nicht als verlässliche Quelle zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift der [X.] zu 1 angesehen werden durfte, war die Klägerin gehalten, weitergehende Maßnahmen zur Anschriftenermittlung zu ergreifen, wie beispielsweise eine Internetrecherche zur [X.] zu 1 bzw. ihres "Registered Office", die Nutzung der weitergehenden Informationsangebote auf der Internetseite des General Registry, insbesondere des [X.] ([X.]), oder eine Anfrage beim Registrar General der [X.]. Dass es ihr gelungen wäre, die zustellungsfähige Anschrift der [X.] zu 1 zu ermitteln, zeigt der von der Klägerin mit dem Antrag auf erneute Zustellung der Klage am 21. November 2012 vorgelegte Ausdruck der Internetseite der [X.], der im Rahmen der Adresse sowohl die Insel ([X.]) als auch die [X.] ([X.]-1104) ausweist.

[X.]) [X.] rechtlichen Bedenken begegnet auch die Hilfsbegründung des [X.], das Versäumnis der Klägerin, dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift der [X.] zu 1 mitzuteilen, sei jedenfalls deshalb bedeutungslos, weil die Klage den von der Klägerin in der Klageschrift als anwaltliche Vertreter der [X.] zu 1 benannten Rechtsanwälten [X.] gemäß § 1068 Abs. 1 ZPO wirksam zugestellt worden sei.

(1) [X.] ist zunächst der Ausgangspunkt des [X.]. Abgesehen davon, dass § 1068 Abs. 1 ZPO nur den Nachweis der Zustellung gemäß Art. 14 [X.] regelt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr. 1 [X.] aF - wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt - nicht auf die Wirksamkeit der Zustellung, sondern darauf an, ob der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem [X.] zugestellt wird.

(2) Letzteres ist in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der der Kläger es versäumt hat, die für eine unmittelbare Zustellung an den [X.] erforderliche zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen, das Gericht aber zusätzlich um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des [X.] ersucht hat, nur dann zu bejahen, wenn der Kläger den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benannt hat oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Denn fehlt es an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, so ist der Zustellungsversuch von vornherein aussichtslos.

(a) Die Frage, ob an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, wie vom [X.] im Streitfall verfügt, als Adressaten zugestellt werden darf, richtet sich nach nationalem Recht. Die Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen ([X.]), die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf die Übermittlung der Klage zum Zwecke der Zustellung an die in [X.] ansässigen Rechtsanwälte [X.] anwendbar ist, regelt diese Frage nicht. Sie beschränkt sich in ihrem Regelungsbereich weitgehend auf den eigentlichen Vorgang der Übersendung des Schriftstücks, enthält hingegen keine Aussagen dazu, wie der [X.] zu bestimmen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.]/[X.], 4. Aufl., Einl [X.]-ZustVO 2007 Rn. 20 f., 27; Art. 14 [X.]-ZustVO Rn. 10; Schlosser in Schlosser/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 1 EuZVO Rn. 7; Art. 14 Rn. 5; [X.], [X.] 2015, 406, 409; [X.], [X.] (2001), 179, 188; [X.]/[X.], 4. Aufl., [X.]. §§ 1067 ff. Art. 14 VO ([X.]) 1393/2007 Rn. 8; vgl. auch den Bericht der [X.] über die Anwendung der [X.] vom 4. Dezember 2013, [X.] (2013) 858 endg., [X.] f.).

(b) Gemäß § 171 Satz 1 ZPO kann an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Die Vorschrift regelt sowohl den Fall, in dem die Vertretung dem Zusteller erstmals bei Ausführung der Zustellung zur Kenntnis gebracht wird (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), als auch denjenigen, in dem der gewillkürte Vertreter bereits im [X.] als Adressat der Zustellung bezeichnet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2011 - [X.] 131/11, juris Rn. 8; [X.], NJW 2010, 3729; [X.], [X.], 143, 144; [X.]/Häublein, 5. Aufl., § 171 Rn. 2; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 171 Rn. 2; vgl. zu § 173 ZPO aF: [X.], Beschluss vom 10. Juli 1972 - [X.]([X.]) 26/71, [X.] 1972, 946). Die Auffassung, die Bestimmung erfasse lediglich die zuerst genannte Fallgestaltung ([X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 171 Rn. 2; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 171 Rn. 1; [X.]/Tombrink, ZPO, 8. Aufl., § 166 Rn. 3), überzeugt nicht. Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren ([X.]) sollte der auf die Vertretung durch Generalbevollmächtigte und Prokuristen beschränkte Anwendungsbereich des § 173 ZPO aF mit der Neufassung des § 171 ZPO auf alle Personen erweitert werden, die rechtsgeschäftlich zum Vertreter bestellt worden sind. Damit sollten auch, aber nicht nur die Fälle geregelt werden, in denen die Vertretung erstmals dem die Zustellung Ausführenden angezeigt wird (BT-Drucks. 14/4554, [X.]). Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Anwendungsbereich der Norm auf die zuletzt genannte Fallgestaltung beschränkt würde.

Wird an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter als Adressaten zugestellt, hängt die Wirksamkeit der Zustellung nur davon ab, dass im Zeitpunkt der Zustellung eine wirksame Vollmacht vorliegt, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass die Vollmacht auch vorgelegt wird ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 2011 - [X.] 131/11, juris Rn. 8; [X.]/Häublein, 5. Aufl., § 171 Rn. 3 f.; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 171 Rn. 15). Die Zustellung ist aber unwirksam, wenn eine Vollmacht nicht besteht oder ihr Umfang die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks nicht abdeckt (vgl. [X.]/Häublein, aaO Rn. 3 f.; [X.] in [X.], ZPO, aaO Rn. 4; [X.] in [X.]/Schütze, aaO Rn. 15; [X.]/Stöber, aaO Rn. 4; sowie zu § 172 ZPO: [X.], Urteil vom 6. April 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 997 Rn. 13, 15; [X.], NJW 2007, 3486, 3488). [X.] der Kläger eine Person - beispielsweise den vorprozessualen Vertreter des [X.] - als [X.]en und erweist sich diese Person als nicht vertretungsbefugt, so trägt der Kläger das damit einhergehende Risiko nicht wirksamer Zustellung. Denn die unzutreffende Benennung des Adressaten darf nicht zu Lasten des [X.] gehen (vgl. [X.]/Häublein, aaO Rn. 3; § 172 Rn. 6 sowie zu § 172 ZPO: [X.], Urteil vom 6. April 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 997 Rn. 13, 15; [X.], NJW 2007, 3486, 3488).

(c) Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt ein Kläger seine prozessualen Obliegenheiten in Hinblick auf die Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des [X.] nur dann, wenn er eine tatsächlich zum Empfang des zuzustellenden Schriftstücks bevollmächtigte Person als [X.]en benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn ihm vor einer entsprechenden Benennung gegenüber dem Gericht von dem [X.] oder dessen Bevollmächtigtem Kenntnis vom Bestehen einer Empfangsvollmacht gegeben wurde. Denn lediglich in diesen Fällen hat der Zustellungsversuch Aussicht auf Erfolg. Fehlt es dagegen an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, ist der Zustellungsversuch - von dem unwahrscheinlichen und hier nicht gegebenen Fall der Bevollmächtigung des als Vertreter Benannten nach dessen Benennung im [X.] aber vor der Zustellung abgesehen - aussichtslos.

(3) Die Feststellungen des [X.] rechtfertigen nicht die Annahme, die Klägerin habe insoweit ihre Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 [X.] aF erfüllt.

(a) Allerdings folgt eine Obliegenheitsverletzung nicht bereits daraus, dass die Klägerin in der Klageschrift lediglich angeregt und nicht beantragt hatte, die Klage auch an die Rechtsanwälte [X.] zuzustellen. Da das Gericht über die Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 171 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen entscheidet ([X.], Beschluss vom 6. November 2013 - [X.], [X.], 705 Rn. 9 - Inländischer Admin-C), konnte mehr als eine solche Anregung von der Klägerin nicht verlangt werden.

Die Klägerin hat die Rechtsanwälte [X.] auch zweifelsfrei als weitere [X.]en neben der [X.] zu 1 benannt. Durch die Bezeichnung der Rechtsanwälte als anwaltliche Vertreter der [X.] und die Anregung, die Klage an sie zuzustellen, hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die angegebenen Vertreter für den Empfang der Klage zustellungsbevollmächtigt seien. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es insoweit weder einer ausdrücklichen Erklärung noch einer näheren Erläuterung, woraus die Klägerin die Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte [X.] ableitet.

(b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], die Rechtsanwälte [X.] seien bevollmächtigt gewesen, die Klageschrift im vorliegenden Verfahren entgegenzunehmen; eine entsprechende Vollmacht sei sowohl ihrer vorprozessualen Bevollmächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines "letter before claim" als auch der ihnen erteilten [X.] für das Verfahren vor dem High Court zu entnehmen.

(aa) Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung allerdings zu Recht [X.] Recht zugrunde gelegt. Für das Bestehen, den Umfang und die Auslegung einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten bzw. von ihr Gebrauch gemacht werden soll (vgl. [X.], Urteile vom 4. März 2013 - [X.]([X.]) 9/12, [X.]Z 196, 271 Rn. 26; vom 3. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 1, 6; jeweils mwN). Bei der Verweisung auf das Recht des [X.] handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.][X.] um eine Sachnormverweisung, so dass eine etwaige Rückverweisung nicht beachtlich ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., [X.] zu Art. 10 [X.][X.] Rn. 1). Da die Rechtsanwälte [X.] von der Vollmacht am Sitz ihrer Kanzlei in [X.] Gebrauch machen sollten, findet auf die vorprozessual erteilte Vollmacht [X.] Recht Anwendung.

Gleiches gilt für die den Rechtsanwälten [X.] für das Verfahren vor dem High Court in [X.] erteilte [X.]. Denn [X.]en unterliegen in vollem Umfang dem am Gerichtsstand des jeweiligen Prozesses - hier [X.] - geltenden Recht (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1990 - [X.], NJW 1990, 3088; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Vorbemerkung zu Art. 11 [X.][X.] Rn. 74 mwN).

(bb) Die Rechtsbeschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht den Inhalt des maßgeblichen [X.] Rechts nur unzureichend ermittelt hat.

(α) Ausländisches Recht ist auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO durch das [X.] vom 17. Dezember 2008 ([X.] I S. 2586) nicht revisibel; die fehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts kann jedoch mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2013 - [X.] 197/12, [X.]Z 198, 14 Rn. 13 ff.; Urteil vom 14. Januar 2014 - [X.], NJW 2014, 1244 Rn. 14; jeweils mwN).

(β) Gemäß § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat ([X.], Urteil vom 14. Januar 2014 - [X.], NJW 2014, 1244 Rn. 15; Beschluss vom 30. April 2013 - [X.], [X.] 2013, 866 Rn. 39; Urteile vom 23. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2685, 2686; vom 23. April 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 - [X.], [X.]-Report 2001, 894; vom 30. Januar 2001 - [X.], [X.], 502, 503; vgl. auch bereits [X.]surteil vom 24. März 1987 - [X.], [X.], 818, 819).

(γ) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben. Das Beschwerdegericht hat sich darauf beschränkt, eine allgemeine Stellungnahme des Ansprechpartners des [X.] [X.] im justiziellen Netz einzuholen und zwei Entscheidungen [X.] Gerichte heranzuziehen, die seine Auslegung des [X.] Rechts und der erteilten Vollmachten allerdings bereits nach seiner eigenen Auffassung nicht tragen und auf die es seine Beurteilung deshalb auch nicht stützt. Es hat dagegen weder ein Gutachten eines mit den einschlägigen Fragen zum [X.] Recht vertrauten Sachverständigen eingeholt noch aufgezeigt, welche anderweitigen Erkenntnisse zum [X.] Recht und zu [X.] Auslegungsgrundsätzen seine Beurteilung tragen, die den Rechtsanwälten [X.] vorprozessual erteilte Vollmacht zur Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines "letter before claim" und die ihnen für die Erhebung einer Leistungsklage vor dem High Court erteilte [X.] seien nicht auf das konkrete Verfahren beschränkt, sondern erstreckten sich auf die Entgegennahme einer vor einem ausländischen Gericht erhobenen "[X.]" (vgl. insoweit [X.], [X.] 2015, 798, 803 f.). Gleiches gilt für seine Annahme, die in einem anderen Staat erhobene "[X.]" sei in Hinblick auf die Bevollmächtigung der - in [X.] 4.2 der [X.] sowie in Rule 20.4 (2) a) der [X.] genannten - "[X.]" (Widerklage) gleichzustellen und die Berufung auf das Fehlen einer Vollmacht zur Entgegennahme der vor einem ausländischen Gericht erhobenen "[X.]" seitens der Rechtsanwälte [X.] sei nach [X.] Recht als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren.

Gibt die angefochtene Entscheidung aber keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts [X.] unterblieben ist (vgl. [X.], Urteile vom 23. April 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 - [X.], [X.]R ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 - [X.], [X.], 3106, 3107; vom 12. Oktober 1993 - [X.], [X.] 1995, 38, 39; Beschluss vom 30. April 2013 - [X.], [X.] 2013, 866 Rn. 39).

Offen bleiben kann daher, ob sich die Ermittlungen des [X.] zum [X.] Recht überhaupt auf die im Streitfall allein relevante Frage des Bestehens einer rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte [X.] bezogen oder nicht vielmehr ausschließlich auf die Beantwortung der nicht entscheidungserheblichen Frage abzielten, unter welchen Umständen eine Zustellung an Anwälte einer [X.] nach [X.] Prozessrecht wirksam ist (vgl. auch [X.], [X.] 2015, 798, 804).

([X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich die erforderliche Empfangsvollmacht der Rechtsanwaltsgesellschaft [X.] auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die Duldungsvollmacht (vgl. zur Duldungsvollmacht: [X.], Urteil vom 14. Mai 2002 - [X.], NJW 2002, 2325 unter [X.] (1)). Dabei kann offen bleiben, ob diese Grundsätze im Rahmen des § 171 ZPO zur Anwendung kommen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15. Februar 1978 - [X.], [X.], 626; Beschluss vom 22. Mai 1975 - [X.], [X.], 921). Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass sich die Frage, ob sich die Beklagte zu 1 das Handeln der von ihr beauftragten Rechtsanwälte aufgrund eines Rechtsscheins zurechnen lassen muss, nach [X.] Recht bestimmt (vgl. auch [X.], [X.] 2015, 798, 805). Denn bei einem Distanzgeschäft, bei dem - wie hier - der Ort der Abgabe der Willenserklärung ([X.]) und der ihres Zugangs ([X.]) auseinanderfallen, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts jedenfalls dann der Ort der Abgabe der Erklärung des Vertreters, wenn das an dem Handlungsort des Vertreters geltende Recht - wie im Streitfall - zugleich über dessen Vertretungsbefugnis entscheidet. An dieser Rechtsordnung muss sich die Person ausrichten, die aufgrund eines Rechtsscheins auf die Vertretungsmacht einer im Ausland handelnden Person vertraut ([X.], Urteil vom 20. Juli 2012 - [X.], [X.], 1631 Rn. 31 f.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2016, [X.]ang II zu Art. 1 [X.] I-VO Rn. 21; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Vorbemerkung zu Art. 11 [X.][X.] Rn. 131, 134; jeweils mwN). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] kennt das [X.] Recht aber keine Vertrauenshaftung.

([X.]) Feststellungen zum Bestehen einer Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte [X.] sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Klägerin eine (etwaige) unrichtige Benennung des rechtsgeschäftlichen Vertreters der Beklagen zu 1 nicht als Versäumnis im Sinne des Art. 30 Nr. 1 [X.] aF zuzurechnen wäre. Eine derartige Fallgestaltung ist nicht gegeben. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass die von ihr als Vertreter benannten Rechtsanwälte [X.] Empfangsvollmacht hatten. Sie hat dem Gericht eine Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte angezeigt, ohne sich zuvor diesbezüglich in irgendeiner Weise zu vergewissern. Ihr war auch weder von der [X.] zu 1 noch von den Rechtsanwälten mitgeteilt worden, dass letztere ermächtigt seien, die vorliegende Klage entgegenzunehmen. Die Rechtsanwälte waren vorprozessual als Vertreter der [X.] zu 1 mit zwei Schreiben an die Klägerin herangetreten. In diesen Schreiben hatten sie das Bestehen einer Empfangsvollmacht für die vorliegende Klage nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht an anderer Stelle auf die Angabe einer Faxnummer in beiden Schreiben und die Aufforderung, näher bezeichnete Dokumente vorzulegen, abgestellt hat, mag dies für eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme dieser Dokumente - auch per Telefax - genügen. Die Kenntnisgabe einer allgemeinen oder zumindest die Entgegennahme der vorliegenden Klage umfassenden Empfangsvollmacht ist dem jedoch nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rückfrage - sei es bei den Rechtsanwälten [X.], sei es bei der [X.] zu 1 - gehalten.

(4) Nicht tragfähig sind schließlich die Erwägungen des [X.], wonach die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 gemäß Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Nr. 1 [X.] aF Prioritätswirkung auch gegenüber der [X.] zu 1 begründe (ebenso [X.], [X.] 2015, 406, 409; [X.], [X.] 2015, 798, 806 f.). Dabei kann offen bleiben, ob es in Hinblick auf das mit den Art. 27 ff. [X.] aF verfolgte Ziel, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, für den Eintritt der Prioritätswirkung genügt, dass die Voraussetzungen des Art. 30 [X.] aF gegenüber einem von mehreren [X.] erfüllt sind, wenn sämtliche Beklagte den Kläger des Ausgangsverfahrens wegen desselben Anspruchs vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates verklagen (für eine separate Prüfung dieser Voraussetzungen für jeden [X.]: [X.] in [X.], ZPO, 37. Aufl., Art. 32 [X.] Rn. 7; [X.], [X.] 2015, 406, 409; vgl. auch zu Art.14 [X.]: [X.], Art. 14 [X.] Rn. 6 (Stand: 1. Juli 2016)). Denn um eine solche Fallgestaltung geht es im Streitfall nicht. Die [X.]en beider Verfahren sind nicht identisch. Die Beklagte zu 2 ist an dem Verfahren vor dem High Court nicht beteiligt. Auf sie findet Art. 27 [X.] aF keine Anwendung. Denn die durch die Anrufung des Gerichts ausgelöste Rechtshängigkeitssperre des Art. 27 [X.] aF beschränkt sich auf Klagen zwischen denselben [X.]en. Eine daraus gegebenenfalls resultierende Aufspaltung des Rechtsstreits nimmt die Bestimmung hin (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1994 - [X.], [X.]. 1994, [X.] Rn. 34 f. - [X.], zu Art. 21 EuGVÜ; ebenso [X.], Beschlüsse vom 13. August 2014 - [X.] 163/12, [X.], 1813 Rn. 9; vom 18. September 2013 - [X.] 163/12, [X.], 2160 Rn. 9; [X.], [X.] 2015, 406, 409).

4. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung gilt das [X.] nicht deshalb als im Zeitpunkt der Einreichung der Klage angerufen, weil die Zustellung an die Beklagte zu 2 über § 189 ZPO auch Zustellungswirkung in Bezug auf die Beklagte zu 1 entfaltete. Wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr. 1 [X.] aF nicht auf die Zustellung, sondern darauf an, ob der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem [X.] zugestellt wird. Ist dies zu verneinen, ist für die Anwendung des in Art. 27 [X.] aF verankerten [X.] nicht der Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern der der endgültigen Rechtshängigkeit maßgeblich ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 62014CJ0523 Rn. 55 - [X.] und [X.]).

5. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der [X.] keine Veranlassung, den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 A[X.]V um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren bereits Gegenstand verschiedener Entscheidungen des Gerichtshofs (acte éclairé, vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 14 ff. - [X.]; [X.]surteile vom 25. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 242 Rn. 23; vom 24. Juni 2014 - [X.], [X.], 1614 Rn. 41).

IV.

Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird dabei Gelegenheit haben, sich ggf. auch mit den weiteren Einwänden der [X.]en - insbesondere zu der Frage, ob bereits die Einleitung des vorgerichtlichen Schlichtungsverfahrens durch Übersendung des [X.] nach Maßgabe der [X.] als Anrufung des Gerichts im Sinne des Art. 30 [X.] aF zu qualifizieren ist - zu befassen.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende [X.] zu tragen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 1289; vom 1. Juni 2006 - [X.]/04 - [X.], 1268).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 1956 - [X.], [X.]Z 22, 283 ff.). Der [X.] schätzt das Interesse des [X.] an der Fortsetzung des Verfahrens auf etwa 20 % des Werts der Hauptsache (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2006 - [X.] 93/06, NJW-RR 2007, 629 Rn. 12).

Galke                           Wellner                           von Pentz

                Müller                              [X.]

Meta

VI ZB 21/15

13.09.2016

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 30. Januar 2015, Az: 5 W 48/13, Beschluss

Art 27 EGV 44/2001 vom 22.12.2000, Art 28 EGV 44/2001 vom 22.12.2000, Art 29 EGV 44/2001 vom 22.12.2000, Art 30 Nr 1 EGV 44/2001 vom 22.12.2000, § 171 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2016, Az. VI ZB 21/15 (REWIS RS 2016, 5608)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 564 WM2017,1761 REWIS RS 2016, 5608

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