Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 9 Sch 12/04

9. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1013

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Tenor

Der die Parteien betreffende Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Arbitragegerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau vom 23. Oktober 2003, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine Hauptschuld von 18.596,02 € nebst einem Verzugsschaden (Fremdzinsen) von 3.124,46 € zu zahlen sowie ihr die schiedsrichterlichen Gebühren von 2.204,00 USD zu ersetzen, wird für vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin wurde – wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich – zu Zahlungen an die Antragstellerin verurteilt.

Die Antragstellerin legt den übersetzten und mit Apostille versehenen Schiedsspruch im Original vor und beantragt (sinngemäß), ihn für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),

den Antrag zurückzuweisen.

Sie behauptet, sie sei über das Verfahren nicht informiert worden und habe erst durch den Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom Schiedsspruch erfahren. Im übrigen ist sie der Ansicht, bei der Antragstellerin handele es sich nicht um ihre Vertragspartnerin, mit der im übrigen die Zuständigkeit eines anderen als des tätig gewordenen Schiedsgerichts vereinbart gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor, §§ 1025 Abs. 4, 1061 - 1065 ZPO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften – und nicht des UNÜ – vgl. BGH Beschluß vom 25. September 2003, Az. III ZB 68/02 WM 2004, 703 = MDR 2004, 228 [LS]). Der Schiedsspruch entspricht den Anforderungen des § 1054 ZPO, und Aufhebungsgründe sind nicht ersichtlich.

Das angerufene Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit vor dem Hintergrund, daß die Parteien vertraglich die Zuständigkeit des "Internationalen Kommerziellen Arbitragegerichts bei der Handels- und Industriekammer der Stadt Moskau" vereinbart hatten, geprüft und bejaht, weil es in Moskau kein anderes Schiedsgericht gebe als das angerufene, das bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation (nicht der Stadt Moskau) eingerichtet ist (Seite 6 des übersetzten Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht hat darüber hinaus die Aktivlegitimation der Antragstellerin bejaht, weil es sich bei ihr um die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartnerin, der O. "P." handele (Seite 7 des übersetzten Schiedsspruchs). Beide Fragen sind damit der Beurteilung durch den Senat entzogen. Im übrigen hat die Beklagte nach Hinweis auf die maßgeblichen Passagen der Gründe des Schiedsspruchs ihre – hierdurch ausgeräumten - Bedenken auch nicht weiter konkretisiert.

Soweit die Beklagte behauptet, sie sei über das Schiedsverfahren nicht weiter informiert worden, wird auch dies durch den Schiedsspruch widerlegt. Dort ist ausgeführt, daß die Beklagte am 4.11.2002 (oder mit Schreiben vom 4.11.2002 – die Übersetzung ist unklar) die Klageschrift nebst weiteren Unterlagen zugestellt erhielt. Nachdem sie zu einem ersten Verhandlungstermin am 18. Februar 2003 nicht erschien, erfolgte eine Vertagung. Der zweite Termin vom 29. April 2003 wurde ebenfalls vertagt, weil ein Zustellungsnachweis für eine zwischenzeitlich erfolgte Klageerhöhung fehlte. Erst in der Verhandlung vom 21. August 2003, zu der die Beklagte laut Schiedsspruch ordnungsgemäß geladen war, wurde danach in Abwesenheit der Beklagten mündlich verhandelt. Die Beklagte ist diesen Angaben im Schiedsspruch nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat erst recht keinen Beweis dafür angeboten, daß die Ausführungen über die an sie erfolgten Zustellungen unrichtig sind.

Die Entscheidung des Senats ist ihrerseits gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert: 18.596,02 € (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO)

Meta

9 Sch 12/04

26.10.2004

Oberlandesgericht Köln 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: Sch

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 9 Sch 12/04 (REWIS RS 2004, 1013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1013

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